{"status":"available","doknr":"OLD255092","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0430.8D20.08AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-30","aktenzeichen":"8 D 20/08.AK","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird \nabgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung \nvon Rechtsanwalt H. aus L. hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nFür die Prozesskostenhilfegewährung an juristische Personen gilt § 166 VwGO \ni.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Danach erhält eine juristische Person, die im Inland, \nin einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen \nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet \nund dort ansässig ist, Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von \nden am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden \nkönnen und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung \nallgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Darüber hinaus ist erforderlich, dass \ndie beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht \nauf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 116 Satz 2 i.V.m. § 114 Satz 1 letzter \nHalbsatz ZPO).\n\n4\n\nDer Antrag ist ungeachtet der Erfolgsaussichten der beabsichtigen \nRechtsverfolgung abzulehnen, weil jedenfalls die wirtschaftlichen Voraussetzungen \nfür die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt sind. \n\n5\n\nAusgehend von den zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs \nvorgelegten Unterlagen ist bereits davon auszugehen, dass der klagende Verein \nselbst über ausreichende Mittel verfügt, um die Kosten der Rechtsverfolgung zu \nbestreiten. Diese setzen sich unter Zugrundelegung des vorläufig festgesetzten \nStreitwerts von 15.000,- EUR zusammen aus Gerichtskosten in Höhe von 968,- EUR \n(4,0 Gebühren zu 242,- EUR) und Anwaltsgebühren in Höhe 1.584,80 EUR (2,8 \nGebühren zu 566,- EUR, die sich aus der 1,6-fachen Verfahrens- und der 1,2-fachen \nTerminsgebühr zusammensetzen) zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Die dem \nKläger jährlich zufließenden Mitgliedsbeiträge decken bereits einen erheblichen Teil \ndieser voraussichtlichen Verfahrenskosten ab. Der Kläger ist ferner darauf zu \nverweisen, vorhandenes Vermögen für die Klage einzusetzen. Die aus den \nüberreichten Unterlagen ersichtlichen Bankkonten weisen zum 31. Dezember 2007 \nGuthabenbeträge aus, die zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichen. \n\n6\n\nSelbst wenn der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zum gegenwärtigen \nZeitpunkt nicht aus eigenen Einnahmen und tatsächlich vorhandenem Vermögen \nbestreiten könnte, wäre dem Prozesskostenhilfegesuch nicht zu entsprechen. Denn \ner müsste sich in diesem Fall entgegenhalten lassen, dass er, obwohl er spätestens \nseit Beantragung der Anerkennung nach § 3 UmwRG die voraussichtliche \nNotwendigkeit einer Prozessführung erkannt hatte, die Bildung von entsprechenden \nRücklagen unterlassen hat. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der \nLeistungsfähigkeit einer Partei ist zwar grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung \nüber den Antrag; gibt eine Partei jedoch Vermögenswerte weg, obwohl sie von der \nNotwendigkeit der Finanzierung eines Rechtsstreits weiß, oder unterlässt sie es, in \nAnsehung von Rechtsstreitigkeiten zu deren Finanzierung Rücklagen zu bilden, \nmuss sie sich so behandeln lassen, als sei das Vermögen noch vorhanden.\n\n7\n\nVgl. KG Berlin, Beschluss vom 13. April 2006 - 12 U 249/04 -, juris Rn. 21 \nm.w.N.\n\n8\n\nDie Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe stellt sich in einem solchen Fall als \nrechtsmissbräuchlich dar.\n\n9\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05 -, NJW 2006, 1068.\n\n10\n\nDer Kläger hätte seinen Haushalt deshalb frühzeitig so einrichten müssen, dass \ndie zur Rechtsverfolgung erforderlichen Mittel bereit stehen. Das hätte auch dem \nGewicht des Satzungszwecks \"Umwelt- und Landschaftsschutz\" entsprochen, den \nder Kläger als seinen Hauptzweck bezeichnet. \n\n11\n\nÜberdies spricht die relativ geringe Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge von 12,-\n EUR für Privatpersonen und 30,- EUR für Vereine dafür, dass der Kläger seine \nMöglichkeiten zur Verbesserung der Einnahmenseite - sei es durch eine Erhöhung \nder Beiträge, sei es durch einen auf die Finanzierung des vorliegenden Verfahrens \nbezogenen Spendenaufruf - noch nicht voll ausgeschöpft hat. Darüber hinaus kommt \nauch die Möglichkeit einer Kreditaufnahme in Betracht. \n\n12\n\nVgl. Philippi, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., 2007, § 116 Rn. 12.\n\n13\n\nDiese gegenüber natürlichen Personen erhöhten Voraussetzungen für die \nBewilligung von Prozesskostenhilfe an juristische Personen entspricht der \ngesetzlichen Wertung, dass eine juristische Person nur dann eine von der \nRechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung hat, wenn sie ihre Ziele, auch die \nprozessualen, aus eigener Kraft verfolgen kann.\n\n14\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - 1 BvR 153/69 -, BVerfGE 35, 348 \n(356); BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - IX ZB 224/04 -, NJW-RR 2005, 1640.\n\n15\n\nAusgehend davon, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen der \nProzesskostenhilfegewährung bereits bezogen auf den Kläger selbst nicht vorliegen, \nkommt es hier nicht mehr entscheidend darauf an, dass nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO \nauch eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der \nVereinsmitglieder in Betracht kommt. Dabei spricht allerdings Erhebliches dafür, dass \ndie Vereinsmitglieder als \"wirtschaftlich Beteiligte\" im Sinne dieser Vorschrift \nanzusehen sind. Zweck des § 116 Satz 2 Nr. 1 ZPO ist es zu verhindern, dass \nvermögende Personen, die sich unvermögender juristischer Personen im \nRechtsverkehr bedienen oder am Ausgang des Verfahrens wirtschaftlich interessiert \nsind, die Kosten des Prozesses auf die Allgemeinheit verlagern. Diesem \nGesetzeszweck entspricht es, die Regelung nicht nur auf vermögensrechtliche \nStreitigkeiten anzuwenden. Über den engen Wortlaut hinaus ist deshalb auch \nderjenige als am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligter anzusehen, \nder ein eigenes Interesse am Streitgegenstand hat und der als sachlich Betroffener \ndurch die juristische Person repräsentiert wird. Der Begriff des wirtschaftlich \nBeteiligten kann daher auch die Mitglieder von - selbst gemeinnützigen - \nIdealvereinen umfassen.\n\n16\n\nVgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2005 - 15 E 951/05 -, \nNWVBl. 2006, 61, m.w.N.; OVG Saarl., Beschluss vom 4. Februar 2000 - 3 X 9/99 -, \nAS RP-SL 28, 221.\n\n17\n\nDies zugrunde gelegt dürften die Mitglieder des klagenden Vereins im \nRechtssinne wirtschaftlich Beteiligte sein. Denn ihre mit der Mitgliedschaft verfolgten \nZiele sind identisch mit dem Vereinszweck; ihre Ziele werden durch die Klage des \nKlägers repräsentiert. \n\n18\n\nDer Versagung der Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass der klagende \nVerein durch Bescheid des Umweltbundesamtes vom 15. Februar 2008 die \nAnerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem \nUmweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) gemäß § 3 UmwRG und damit die Befugnis \nerhalten hat, nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 UmwRG Rechtsbehelfe einzulegen, \nohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend zu machen. Denn die \nAnerkennung setzt u.a. voraus, dass die betreffende Vereinigung die Gewähr für \neine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer \nbisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung \nzu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UmwRG). Diese \nAnerkennungsvoraussetzung soll ebenso wie die entsprechende Regelung in § 59 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 4 BNatSchG sicherstellen, dass das mit der Anerkennung \nverbundene Klagerecht nur solchen Vereinigungen zusteht, die organisatorisch so \naufgebaut sind, dass eine sachgerechte Aufgabenerfüllung möglich ist. \n\n19\n\nVgl. BT-Drs. 16/2495, S. 13.\n\n20\n\nDabei umfasst der Begriff der Leistungsfähigkeit auch die finanzielle \nLeistungsfähigkeit der Vereinigung. In die Beurteilung der finanziellen \nLeistungsfähigkeit sind allerdings auch freiwillige Leistungen der Mitglieder \neinzubeziehen.\n\n21\n\nVgl. Gassner, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl., \n2003, § 59 Rn. 12.\n\n22\n\nDie Fähigkeit, den Umweltschutz als satzungsgemäßen Aufgabenschwerpunkt \nzu fördern, erfordert demnach nicht nur, dass der Verein aufgrund des Engagements \nseines Vorstands und seiner Mitglieder in der Lage ist, Stellungnahmen und \nEinwendungen mündlich und schriftlich zu formulieren, sondern auch, dass er über \nausreichende Mittel verfügt, um nötigenfalls die ihm mit der Anerkennung nach § 3 \nUmwRG verliehenen Rechte einschließlich des Klagerechts ausüben zu können. \n\n23\n\nDas Erfordernis, die durch die Ausübung des Klagerechts nach § 3 UmwRG \nentstehenden Kosten aus Vereinsmitteln zu bestreiten, steht auch nicht in \nWiderspruch zu den hier maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben. Das \nGemeinschaftsrecht gebietet eine Freistellung der als klagebefugt anerkannten \nVereinigungen von den Verfahrenskosten nämlich nicht.\n\n24\n\nDas Umweltrechtsbehelfsgesetz dient der Umsetzung der EG-Richtlinie \n2003/35/EG vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der \nAusarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L \n156 vom 25. Juni 2003, S. 17). Durch Art. 3 dieser Richtlinie wurde die EG-Richtlinie \n85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei \nbestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, \nS. 40) - UVP-RL - geändert und ergänzt. Nach dem neu eingefügten Art. 10 a UVP-\nRL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit - \nwozu nach Art. 1 Abs. 2 UVP-RL auch Nichtregierungsorganisationen gehören, die \nsich für den Umweltschutz einsetzen - Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor \neinem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen \nunabhängigen und unparteiischen Stelle haben. Die Verfahren werden nach Art. 10 a \nUVP-RL \"fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt\". Die Belastung \nmit Verfahrenskosten ist einem klagebefugten Verein danach gemeinschaftsrechtlich \nzumutbar, wenn und soweit diese nicht übermäßig teuer sind. Dem ist mit der \nFestsetzung eines am unteren Rand des für Verfahren der vorliegenden Art üblichen \nRahmens (vgl. Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in \nder Fassung von Juli 2004, DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) hinreichend \nRechnung getragen. Der Gesamtbetrag ist unter Berücksichtigung von Art und \nUmfang des hier angegriffenen Vorhabens und des Umfangs der im Klageverfahren \nangestrebten Überprüfung nicht unangemessen. Die Erfahrung mit Verbandsklagen \nvon Umwelt- und Naturschutzverbänden, denen bereits nach bisherigem Bundes- \noder einschlägigem Landesrecht (vgl. § 61 BNatSchG, § 12 b LG NRW) ein \nKlagerecht zustehen, zeigt, dass Kosten der hier in Rede stehenden Höhe nicht dazu \nführen, dass die gesetzlich eröffnete Klagemöglichkeit ungenutzt bleibt. \n\n25\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255092","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-30/8-d-20-08-ak","cited_norms":[{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":3},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255092","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255092","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-30/8-d-20-08-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255092","retrieved":"2026-07-09 02:19:00.308479+00:00"}}