{"status":"available","doknr":"OLD255091","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0430.4A2730.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-30","aktenzeichen":"4 A 2730/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Aufhebung des \nFeststellungsbescheides für den Zeitraum seit dem 1. November 2007 begehrt. In diesem \nUmfang ist das angefochtene Urteil wirkungslos.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden \nBetrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nIm März 1998 zeigte die Klägerin bei der Beklagten (damals: Bundesaufsichtsamt für das \nKreditwesen) an, dass sie Anlage- und Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung \nsowie Eigenhandel zum 31. Dezember 1997 betrieben habe und diese Tätigkeiten fortführen \nwerde. Im Juni 1998 bestätigte die Beklagte die angezeigten Erlaubnisgegenstände.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 27. Juli 1998 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie ihre \nErstanzeige hinsichtlich der Anlage- und der Abschlussvermittlung sowie der \nFinanzportfolioverwaltung zurückziehe. Eigenhandel betreibe sie nur im Rahmen von \nEigengeschäften. Vertragspartner seien ausschließlich unterschiedliche institutionelle \nAdressen. Dies gelte auch für die Deckungsgeschäfte. Dienstleistungen erbringe sie diesen \nVertragspartnern nicht. Es sei weder ein Rahmenvertrag geschlossen noch spielten andere \nElemente eines Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrages - z.B. Abrechnungspflichten o.ä. - \neine Rolle. Sie ziehe deshalb auch für den Eigenhandel ihre Erstanzeige zurück, allerdings nur \nunter dem Vorbehalt, dass die Beklagte ihre Auffassung teile.\n\n4\n\nIn einem Schreiben vom 29. Oktober 1998 erläuterte die Klägerin ihre Geschäftstätigkeit \nweiter. Sie recherchiere telefonisch Kauf- und Verkaufsangebote. Der An- und Verkauf der \nWertpapiere erfolge über das Bankhaus N. , G. & Co., weil sie selbst nicht die Bonität \nbesitze, um direkt als Vertragspartner auftreten zu können. Das Bankhaus N. , G. & Co. \nberechne für jede Transaktion eine Provision in Höhe von 150 DM; das Risiko etwaiger vom \nBankhaus nicht verschuldeter Deckungs- bzw. Anschaffungs- oder Verkaufsprobleme trage \nsie selbst. Gegenüber den Vertragspartnern trete das Bankhaus als Finanzkommissionär auf. \n\n5\n\nAm 19. Mai 1999 erstattete die Klägerin die Ergänzungsanzeige und legte in der Folgezeit \nzwei Schreiben des Bankhauses N. , G. & Co. vor, nach denen das Bankhaus die \nGeschäfte im eigenen Namen für Rechnung der Klägerin durchführt.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 15. Januar 2001 stellte die Beklagte gestützt auf § 4 KWG fest, dass \ndie Klägerin den Vorschriften des KWG unterliege, da sie Eigenhandel im Sinne von § 1 \nAbs. 1 a Satz 2 Nr. 4 KWG erbringe.\n\n7\n\nDen dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 28. Juni 2001 zurück.\n\n8\n\nMit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Vorbringen im \nVerwaltungsverfahren wiederholt und vertieft.\n\n9\n\nSie hat beantragt,\n\n10\n\nden Feststellungsbescheid der Beklagten vom 15. Januar 2001 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 28. Juni 2001 aufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen\n\n13\n\nund ist zur Begründung dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten.\n\n14\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur \nBegründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin betreibe keinen Eigenhandel für \nandere im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 4 KWG. Dieser Tatbestand setze Handeln im \neigenen Namen voraus. Handeln für eigene Rechnung erfordere notwendig ein Handeln im \neigenen Namen, weil ein Handeln für eigene Rechnung im fremden Namen rechtlich \nausgeschlossen sei. Entsprechend sei der Eigenhandel auch in der Gesetzesbegründung \ndefiniert worden. Die Klägerin handele nicht im eigenen Namen, weil das Bankhaus N. , \nG. & Co. selbst die Finanzinstrumente im eigenen Namen kaufe und verkaufe. Diese \nBewertung der Geschäftstätigkeit der Klägerin stehe auch mit den Schutzzwecken des KWG \nin Einklang, da die mit dem Bankhaus N. , G. & Co. kontrahierenden Vertragsparteien \ndadurch ausreichend geschützt seien, dass das Bankhaus über eine Erlaubnis für \nBankgeschäfte verfüge und der Aufsicht der Beklagten unterstehe. Die von dem Vertreter der \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Erwägung, bereits durch die \nTelefonkontakte der Klägerin komme es zum Abschluss mündlicher Kaufverträge über \nWertpapiere, finde in den vorliegenden Unterlagen keinen Anhalt. \n\n15\n\nMit Beschluss vom 25. Januar 2008 hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung \ngegen das angefochtene Urteil gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.\n\n16\n\nMit Bescheid vom 18. März 2008 hat die Beklagte den Feststellungsbescheid vom \n15. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2001 mit Wirkung \nvom 1. November 2007 zurückgenommen und zur Begründung ausgeführt, dass die Tätigkeit \nder Klägerin seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für \nFinanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-\nUmsetzungsgesetz FRUG) den Vorschriften des KWG nicht mehr unterliege.\n\n17\n\nMit ihrer rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung macht die Beklagte im \nWesentlichen geltend: Der streitige Feststellungsbescheid, dessen Geltung nunmehr auf den \nZeitraum bis zum 1. November 2007 beschränkt sei, sei rechtmäßig. Entgegen der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts stehe der Annahme, dass die Klägerin Eigenhandel gemäß § 1 \nAbs. 1 a Satz 2 Nr. 4 KWG a.F. betrieben habe, nicht entgegen, dass sie nicht unmittelbar \nund im eigenen Namen Vereinbarungen über die Anschaffung und Veräußerung von \nFinanzinstrumenten getroffen habe, sondern das Bankhaus N. , G. & Co. die \nKaufverträge abgeschlossen habe. Wirtschaftlich betrachtet schaffe auch derjenige \nFinanzinstrumente an und veräußere diese, der hierfür eine Hilfsperson einschalte. Die \nKlägerin habe auch nicht im fremden Namen gehandelt, sondern sei dem Bankhaus N. , \nG. & Co. gegenüber im eigenen Namen aufgetreten, wobei es im vorliegenden \nZusammenhang unerheblich sei, ob die zwischen der Klägerin und dem Bankhaus \ngeschlossenen Verträge als Kaufverträge zu bewerten seien, wofür allerdings Überwiegendes \nspreche. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass \nder Eigenhändler die Anschaffungs- bzw. Veräußerungsgeschäfte unmittelbar mit dem \njeweiligen Marktteilnehmer im eigenen Namen abschließen müsse. Außerdem sei zu \nberücksichtigen, dass der Eigenhandelsbegriff des KWG identisch sei mit dem des \nWertpapierhandelsgesetzes. In der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 \nWertpapierhandelsgesetz sei das „market making\" ausdrücklich als Beispielsfall für den \nEigenhandel angeführt. Der „market maker\" verpflichte sich aber regelmäßig nicht selbst, \nsondern nur seine Clearingbank. Die vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegte Definition \ndes Eigenhandels führe dazu, dass der vom Gesetzgeber selbst benannte Beispielsfall nur in \nganz begrenzten Ausnahmefällen die Voraussetzungen des Eigenhandels erfülle. Es treffe \nauch nicht zu, dass die Klägerin nicht aufsichtsbedürftig sei. Namentlich sei es nicht richtig, \ndass das KWG lediglich solche Unternehmen unter Aufsicht stellen wolle, die auf Grund ihrer \nGeschäftstätigkeit selbst Schuldner von Erfüllungsansprüchen seien. So benötige etwa auch \nder Anlagevermittler, Abschlussvermittler oder auch der Finanzportfolioverwalter eine \nErlaubnis nach dem KWG. Bei solchen Finanzdienstleistungen stehe die Solvenzaufsicht im \nVordergrund. Das KWG stelle auch an solche Finanzdienstleister bestimmte \nEigenkapitalanforderungen, um zu verhindern, dass die Unternehmen in finanzielle Notlagen \ngerieten, auf Grund derer sie sich zu unkorrektem Geschäftsgebaren veranlasst sehen können. \nDies sei auch hinsichtlich des Eigenhandels zu berücksichtigen. Die Ansicht des \nVerwaltungsgerichts führe insoweit zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten \nAufsichtslücke. Zu berücksichtigen sei auch, dass die vom Verwaltungsgericht befürwortete \nBetrachtungsweise in gleicher Weise für den Eigenhandel im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 5 KWG Platz greifen müsse. Auch das Tatbestandsmerkmal „für andere\" sei erfüllt. \nEntscheidend sei dafür, ob die Handelstätigkeit Dienstleistungscharakter besitze. Dies sei bei \nder Klägerin der Fall gewesen. Die Klägerin habe für sog. Kapitalsammelstellen, die ihr \ngegenüber in Bezug auf bestimmte Finanzinstrumente einen Verkaufswunsch geäußert hätten, \neine Gegenpartei gesucht. Habe sich dagegen eine kaufwillige Kapitalsammelstelle an die \nKlägerin gewandt, habe sie - umgekehrt - einen Verkäufer für bestimmte \nFinanzinstrumente gesucht. Der für den Eigenhandel im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 2 \nKWG a.F. erforderliche Dienstleistungscharakter könne sich zunächst daraus ergeben, dass \nbestimmte Finanzinstrumente dauerhaft auf einem Markt angeboten würden und so Dritten \njederzeit die Möglichkeit zu deren Erwerb eröffnet werde. Es sei nicht unbedingt erforderlich, \ndass der Eigenhändler erst auf Bestellung einer Partei tätig werde. Das Merkmal „für andere\" \nsei ferner auch dann zu bejahen, wenn sich die Tätigkeit als gewerblicher Handel darstelle. \nAuf diese Gesichtspunkte komme es vorliegend aber nicht an, da die Klägerin jedenfalls auch \nauf Grund von Kundenaufträgen tätig geworden sei. Mehr als ein Auftrag im Sinne von § 662 \nBGB sei keinesfalls Voraussetzung.\n\n18\n\nDie Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit der \nangefochtene Feststellungsbescheid den Zeitraum ab dem 1. November 2007 betrifft.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache erledigt \nist, und die Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nZur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Ein Rechtsschutzinteresse an der \nAufhebung des Feststellungsbescheides in seiner geänderten Form bestehe nach wie vor, und \nzwar u.a. im Hinblick auf die von ihr zu entrichtende Umlage. Das Berufungsvorbringen der \nBeklagten stelle die durch die Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie ausgelöste \nGesetzesänderung falsch dar. In der Gesetzesbegründung sei ausgeführt, dass die \nNeuregelung notwendig geworden sei, da die Finanzmarktrichtlinie keine Differenzierung \nvornehme, ob ein Handel auf eigene Rechnung für andere oder als Eigengeschäft stattfinde. \nDer Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 6 Nr. 14 KWG schränke die Erweiterung der \nErlaubnispflicht auf Eigengeschäfte für die Gruppe der Eigenhändler ein, die außer diesen \nEigengeschäften keine weiteren erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen erbrächten. Wenn \ndie Beklagte die streitigen Tätigkeiten in Anwendung dieser Vorschrift nach dem \n1. November 2007 als Eigengeschäfte einstufe, dann müsse dies auch für den Zeitraum davor \ngelten. Bei den von ihr - der Klägerin - durchgeführten Geschäften ergreife sie primär selbst \ndie Initiative, da sie profitable Kauf- und Verkaufsgelegenheiten suche. Auf Grund der \nTatsache, dass der Kreis der Marktteilnehmer relativ begrenzt sei, komme es zwar auch vor, \ndass sich andere Marktteilnehmer an sie wendeten, um eine Erwerbs- oder \nVeräußerungsmöglichkeit zu sondieren. Dass sie dabei im eigenen Interesse handele, ergebe \nsich aber schon daraus, dass die institutionellen Kapitalsammelstellen auf sie - die Klägerin - \nnicht angewiesen seien, weil die von ihr betriebenen Geschäfte mit Blick auf die \nVolumenbegrenzung, die das Bankhaus vorgegeben habe, nur im Rahmen eines \n„Mitnahmeeffektes\" interessant seien. Ihr alleiniger Vertragspartner sei das Bankhaus N. , \nG. & Co., das als Finanzkommissionär mit den anderen Marktteilnehmern Verträge \nabschließe. Sie beziehe auch keine Provision für eine Dienstleistung. Sie trete allenfalls \nwirtschaftlich als „Gegenpartei\" gegenüber den potentiellen Verkäufern und Käufern der \ngehandelten Finanzinstrumente auf. Der Gesetzgeber betrachte auch die Tätigkeit des „market \nmakers\" oder des systematischen Internalisierers nicht als Eigenhandel für andere, sondern als \nEigengeschäft. Sehe man diese Tätigkeiten als Eigenhandel für andere an, so seien die \nRückausnahmen für diese Tätigkeiten, die der Gesetzgeber vorgesehen habe, systematisch \nnicht zu erklären. Vor diesem Hintergrund könne ihre - der Klägerin - Tätigkeit erst recht \nnicht als Eigenhandel für andere qualifiziert werden. Auch der Schutzzweck des KWG sei \nnicht einschlägig, weil sie ihre Geschäfte ausschließlich über das Bankhaus N. , G. & Co. \nabschließe. Mit Blick auf den Straftatbestand des § 54 KWG müsse sich aus dem Gesetz eine \nverlässliche Abgrenzung zwischen Eigenhandel für andere und den Eigengeschäften ergeben. \nDie weite Auffassung der Beklagten trage dem nicht Rechnung. Maßgeblich sei vielmehr der \nGeschäftsbesorgungscharakter der Dienstleistung „Eigenhandel für andere\". Auch das \nVerwaltungsgericht Frankfurt sei in seinem Urteil vom 27. Oktober 2005 - 1 E 1159/05 -, \nbestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2008 - 6 C 11.07 -, \neiner zu weiten Auslegung des Merkmals „für andere\" entgegen getreten. Die Gewerblichkeit \ndes Handels reiche jedenfalls nicht aus, um das Tatbestandsmerkmal „für andere\" bejahen zu \nkönnen. Die Gewerbsmäßigkeit sei eine notwendige, aber keineswegs zureichende Bedingung \nder Erlaubnispflicht.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nsowie auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist \ndas Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; in diesem Umfang ist zugleich \ndas angefochtene Urteil entsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für \nwirkungslos zu erklären.\n\n27\n\nIm Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage - \nsoweit noch anhängig - im Ergebnis zu Recht stattgegeben.\n\n28\n\nDie Klage ist auch nach der Teilaufhebung des angefochtenen Bescheides mit Wirkung \nzum 1. November 2007 zulässig. Ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Aufhebung \ndes Feststellungsbescheides für die Zeit davor besteht jedenfalls deshalb, weil die mit dem \nangefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, die Klägerin unterliege den Vorschriften des \nKWG, da sie Eigenhandel im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 4 KWG betreibe, bis zum \n1. November 2007 u.a. die Grundlage dafür bietet, die Klägerin zu einer Umlage nach § 51 \nAbs. 1 KWG heranzuziehen.\n\n29\n\nDie Klage ist auch begründet. Der angefochtene Feststellungsbescheid in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). Die Feststellung, die Klägerin habe den Vorschriften des KWG \nunterlegen, da sie Eigenhandel im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 4 KWG erbringe, trifft \nnicht zu. \n\n30\n\nDer Vorschrift des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 4 KWG in der bis zum 1. November 2007 \ngeltenden Fassung unterfällt die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im \nWege des Eigenhandels für andere. Ob die Klägerin Eigenhandel, also Handel mit \nFinanzinstrumenten im eigenen Namen und für eigene Rechnung,\n\n31\n\nvgl. insoweit etwa BT-Drucksache 13/7142, Seite 66, \n\n32\n\nbetrieben hat, bedarf keiner weiteren Klärung. Denn die Klägerin hat jedenfalls nicht „für \nandere\" gehandelt. Das Tatbestandsmerkmal „für andere\" grenzt den Eigenhandel im Sinne \nder genannten Vorschrift von den Eigengeschäften ab, die nach dem Kreditwesengesetz in der \nhier maßgeblichen Fassung keine Finanzdienstleistungen sind. Dienstleistungscharakter im \nSinne des Merkmals „für andere\" kommt dabei (nur) Tätigkeiten zu, die im Fremdinteresse \nbesorgt werden, die also ursprünglich in den Tätigkeitsbereich des Auftraggebers (des \nanderen) fallen.\n\n33\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. September 2004 - 6 C 29.03 -, BVerwGE \n122, 29 ,53.\n\n34\n\nOb der Eigenhandel eine Dienstleistung für andere im vorbeschriebenen Sinne ist, \nbeurteilt sich nach den objektiven Umständen des jeweiligen Geschäftes.\n\n35\n\nVgl. etwa du Buisson, Die Reichweite der Erlaubnistatbestände Emissionsgeschäft und \nEigenhandel für andere in § 1 Kreditwesengesetz (KWG), WM 2003, 1401, 1407.\n\n36\n\nAls objektive Umstände in diesem Sinne, die geeignet sind, den Fremdbezug des \nEigenhandels zu belegen, reichen dabei allerdings weder die Bedeutung des Handels für den \nMarkt noch seine Nützlichkeit für die Marktteilnehmer aus.\n\n37\n\nSo aber wohl insbesondere Oelkers, Der Begriff des „Eigenhandels für andere\" im KWG, \nWM 2001, 340, 345 f.\n\n38\n\nDenn daraus folgt noch nicht, dass der im eigenen Namen und für eigene Rechnung \nbetriebene Handel im Fremdinteresse erbracht wird, weil das Erwerbs- oder \nVeräußerungsgeschäft ursprünglich in den Tätigkeitsbereich eines anderen fiel, wie es nach \nder zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Voraussetzung ist. Ein Erwerbs- \noder Veräußerungsvorgang ist unter Zugrundelegung dieser Bedingung vielmehr erst dann \nHandel für andere, wenn das jeweilige Geschäft in Ausführung eines vorher erteilten Auftrags \ndurchgeführt wird.\n\n39\n\nVgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 6 C 11.07 -; BGH, Urteil vom \n6. November 2003 - 1 StR 24/03, BGHSt 48, 373 m.w.N.\n\n40\n\nErst ein solcher Auftrag, der bei unentgeltlicher Geschäftsbesorgung nach § 662 BGB, bei \nentgeltlicher Geschäftsbesorgung hingegen im Rahmen eines Vertrages nach § 675 BGB \nerteilt wird , verdeutlicht, dass der Erwerbs- oder Veräußerungsvorgang im eigenen Namen \nund für eigene Rechnung kein Eigengeschäft ist, sondern als fremde Angelegenheit besorgt \nwird, die an sich in den Verantwortungsbereich eines anderen, nämlich des Auftraggebers, \nfällt.\n\n41\n\nVgl. zum Fremdbezug der Geschäftsbesorgung nach §§ 662, 675 BGB etwa Hönn, in: \nJuris PK-BGB, 3. Auflage 2006, § 662 Rdn 15 m.w.N., § 675 BGB Rdn 6 m.w.N.\n\n42\n\nDass der Eigenhändler dabei zugleich eigene Interessen verfolgt, steht der Annahme eines \nAuftrags-/Geschäftsbesorgungsverhältnisses nicht entgegen.\n\n43\n\nVgl. erneut Hönn a.a.O., § 662 Rdn 15 m.w.N.\n\n44\n\nAuf Grundlage des Akteninhalts und der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung \nkann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin, die für ihre Tätigkeit über die \nHandelsspanne hinaus kein weiteres Entgelt erhält, den Erwerb und die Veräußerung von \nFinanzinstrumenten in Ausführung von Kundenaufträgen im Sinne von § 662 BGB \ndurchgeführt hat. Dabei legt der Senat die umfänglichen Angaben der Klägerin zu ihrer \nGeschäftstätigkeit im Zuge des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens \nzugrunde, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, zumal auch die Beklagte den \nTatsachengehalt dieser Schilderungen jedenfalls inzwischen nicht mehr in Frage stellt. \nDanach erfolgt der von der Klägerin betriebene Handel in der Weise, dass sie in den meisten \nFällen selbst an potentielle Handelspartner herantritt, um Kauf- und Verkaufsmöglichkeiten \nund sich dabei ergebende Gewinnmöglichkeiten zu sondieren. Soweit sich dabei für die \nKlägerin eine Geschäftsmöglichkeit ergibt, ist nach ihrem Vortrag davon auszugehen, dass sie \nmit den Handelspartnern nicht mehr vereinbart , als ein bestimmtes Wertpapier zu einem \nbestimmten Kurs unter Einschaltung des Bankhauses G. , N. & Co. als Kommissionär zu \nerwerben oder zu veräußern. Namentlich besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass darüber \nhinaus eine Abrede getroffen wird, mit der sich die Klägerin gegenüber ihren \nHandelspartnern mit Rechtsbindungswillen verpflichtet, für diese tätig zu werden, indem sie \nKäufer oder Verkäufer für bestimmte Wertpapiere sucht. Die Klägerin hat vielmehr \nausdrücklich erklärt, sie erhalte keine „Aufträge\" von Dritten. Auch ist nach dem Vortrag der \nKlägerin nicht zugrunde zu legen, dass sie im Verhältnis zu ihren Handelspartnern \nirgendwelche „auftragstypischen\" Nebenpflichten, etwa Auskunfts- und \nRechenschaftspflichten (§ 666 BGB), übernimmt. Dafür, dass in den Fällen, in denen \nMarktteilnehmer mit Verkaufsangeboten oder Kaufwünschen an die Klägerin herantreten, die \nVereinbarungen einen weitergehenden Inhalt haben, also nicht nur der Erwerb oder die \nVeräußerung der Wertpapiere unter Einschaltung des als Kommissionär tätigen Bankhauses \nG. , N. und Co. verabredet wird, sondern überdies Tätigkeitspflichten im Sinne von \n§ 662 BGB begründet werden, ist gleichfalls nichts ersichtlich. Dass in diesen Konstellationen \nder Anstoß zum Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäft von einem anderen ausgeht, rechtfertigt \nfür sich noch nicht die Annahme eines Auftragsverhältnisses. \n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht - \nunter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes - billigem Ermessen, die \nKosten des Verfahrens der Beklagten auch hinsichtlich des erledigten Verfahrensteils \naufzuerlegen, da die Klage - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - auch \nhinsichtlich dieses Teils des Streitgegenstandes Erfolg gehabt hätte, wenn nicht die Beklagte \nden angefochtenen Bescheid wegen der eingetretenen Gesetzesänderung teilweise aufgehoben \nhätte. \n\n46\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ \n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n47\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind. Insbesondere hat die Rechtssache jedenfalls deshalb keine grundsätzliche \nBedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil die Frage, wann Eigenhandel im vorliegend \nmaßgeblichen Sinne vorliegt, durch die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt \nist.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255091","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-30/4-a-2730-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255091","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255091","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-30/4-a-2730-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255091","retrieved":"2026-07-09 02:19:00.224607+00:00"}}