{"status":"available","doknr":"OLD255094","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0430.14A3072.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-30","aktenzeichen":"14 A 3072/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag ist nicht begründet. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe sind nicht in zulässiger Weise dargelegt oder liegen nicht vor.\n\n3\n\n1. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dargelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \neiner Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz \noder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in \nFrage gestellt wird.\n\n4\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000,1163 \n= DVBl 2000, 1458.\n\n5\n\nDas lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger von der zweiten \nWiederholungsprüfung im Fach \"Wechselströme und -felder\" am 8. 2. 2007 nicht \nwirksam zurück getreten ist. Es hat offen gelassen, ob er aufgrund der behaupteten \nErkrankung prüfungsunfähig war und ob er nicht in der Lage war, dies vor oder \nwährend der Prüfung zu erkennen.\n\n7\n\nVgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. 4. 2008 - 14 E 147/08 - zur Notwendigkeit, \nsowohl den Rücktrittsgrund als auch die Gründe für den Zeitablauf bis zur \nRücktrittserklärung glaubhaft zu machen. \n\n8\n\nEr habe die behauptete Prüfungsunfähigkeit nämlich nicht unverzüglich schriftlich \nangezeigt und glaubhaft gemacht. Er habe den Rücktritt nicht zum frühestmöglichen \nZeitpunkt erklärt, zu dem es von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden \nkönnen. Er habe zunächst mehrere Tage gewartet, bis er Anstrengungen \nunternommen habe, um seinen Verdacht eines Zusammenhangs zwischen dem nicht \nausreichenden Prüfungsergebnis und einer von ihm zuvor nicht als wesentlich \neingeordneten psychischen Beeinträchtigung abklären zu lassen. Sodann habe er \nsich dem Amtsarzt vorstellen können und müssen, nachdem er keinen zeitlich \nnaheliegenden Termin bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie \nerhalten habe. Schließlich habe er auch nach dem Facharzttermin noch mehr als \neine Woche bis zur Erklärung des Rücktritts gewartet. \n\n9\n\nDemgegenüber macht der Kläger geltend: Das Unverzüglichkeitskriterium stehe \nder Wirksamkeit seiner Rücktrittserklärung nicht entgegen. Wenn ein Prüfling erst \nnach Kenntnis des Prüfungsergebnisses von seiner Prüfungsunfähigkeit erfahre, \nkönne er sich durch ein Hinauszögern des Rücktritts keine gleichheitswidrige \nzusätzliche Chance verschaffen. Wenn die Prüfungsunfähigkeit wegen des \nZeitablaufs nicht mehr nachgewiesen werden könne, belaste dies allein den Prüfling. \nEs sei deshalb kein schuldhaftes Zögern, dass er zunächst einige Tage lang überlegt \nhabe, ob er den Schritt zu einem Psychologen wagen solle, und dass er nach dem \nFacharzttermin noch einige weitere Tage überlegt habe, ob er seine psychischen \nBeeinträchtigungen überhaupt offenbaren solle, und dass er dann erst nach Erhalt \ndes fachärztlichen Attestes den Rücktritt erklärt habe. Es sei nicht zu erwarten \ngewesen, dass er beim amtsärztlichen sozialmedizinischen Dienst einen früheren \nTermin bekommen hätte.\n\n10\n\nDas rechtfertigt keine Zweifel an der Würdigung des Verwaltungsgerichts. Es ist \nentsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n11\n\nu. a. Urteil vom 7. 10. 1988 - 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282,\n\n12\n\ndavon ausgegangen, dass an die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einer \nkrankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Es ist \nSache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine \nLeistungsfähigkeit durch Krankheit erheblich beeinträchtigt ist. Bejahendenfalls muss \ner daraus unverzüglich, spätestens dann, wenn er sich der Prüfungsunfähigkeit \nbewusst geworden ist, die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen \nKonsequenzen ziehen. \n\n13\n\nVgl. zu nachträglichen Zweifeln an der Prüfungsfähigkeit auch BVerwG, Urteil \nvom 15. 12. 1993 - 6 C 28.92 -, NVwZ-RR 1994, 442.\n\n14\n\nDenn jeder Rücktritt nach abgeschlossener Prüfung birgt die Gefahr einer \nVerletzung der Chancengleichheit gegenüber anderen Prüflingen in sich, da sich der \nPrüfling so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschaffen kann. \nDieser Gefahr wird dadurch entgegengewirkt, dass eine nachträglich geltend \ngemachte Prüfungsunfähigkeit zwar als Rücktrittsgrund nicht von vornherein \nausgeschlossen ist, ihre Geltendmachung aber dem so verstandenen Erfordernis der \nUnverzüglichkeit unterliegt. Entgegen der Auffassung des Klägers wird die \nChancengleichheit im Prüfungsverfahren nicht nur beeinträchtigt, wenn ein Rücktritt \nerst nach Bewertung der Prüfungsleistung erklärt wird. Das Erfordernis der \nUnverzüglichkeit folgt auch aus dem prüfungsrechtlich anzuerkennenden Bedürfnis, \nzur Wahrung der Chancengleichheit Rücktrittsgründe, die häufig vorübergehender \nNatur sind, angemessen verifizieren zu können.\n\n15\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 11. 6. 2007 - 14 A 2097/06 -.\n\n16\n\nDieses Bedürfnis besteht unabhängig davon, ob der Rücktritt vor oder nach \nBekanntwerden der Bewertung der Prüfungsleistung erfolgt. Sind \nPrüfungsunfähigkeitsgründe wie hier gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 der \nDiplomprüfungsordnung lediglich glaubhaft zu machen, ist es kein strukturelles \nKorrektiv, dass ein durch Zeitablauf eintretender Verlust der Nachweisbarkeit des \nRücktrittsgrundes wegen der den Prüfling treffenden Beweislast zu seinen Lasten \nginge.\n\n17\n\nSoweit sich der Kläger gegen die differenzierende Würdigung des \nVerwaltungsgerichts wendet, dass und warum ihm eine frühere Rücktrittserklärung \nmöglich und zumutbar gewesen sei, beschränkt sich der Senat auf eine Beurteilung \nseiner Angriffe in Bezug auf den Zeitraum nach dem Besuch der Fachärztin. Es war \nfür die Erklärung des Rücktritts nicht erforderlich, auf das Attest der Fachärztin zu \nwarten. Im Übrigen besteht kein Anlass, dem Kläger eine zusätzliche Bedenkzeit \nzuzubilligen. Das folgt aus dem von ihm behaupteten Geschehensablauf - Klausur \nam 8. 2. 2007, Mitteilung des Prüfungsergebnisses am 16. 2. 2007, danach \nNachdenken über Zusammenhang zwischen Prüfungsergebnis und selbst \nwahrgenommener psychischer Beeinträchtigungen sowie Bemühen um \nFacharzttermin, Facharzttermin am 6. 3. 2007 -, der genügend Zeitabschnitte \naufweist, die Gelegenheit geboten hätten, sich für eine der möglichen \nVerhaltensoptionen bei der Bestätigung seines Verdachts der Prüfungsunfähigkeit \naus psychischen Gründen zu entscheiden. \n\n18\n\n2. Danach weist die Sache weder die vom Kläger behaupteten besonderen \nrechtlichen Schwierigkeiten auf, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, noch kommt ihr die \ngeltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die \nAnforderungen an die Unverzüglichkeit des Rücktritts nach Bekanntwerden des \nPrüfungsergebnisses sind, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, entgegen der \nAuffassung des Klägers in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255094","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-30/14-a-3072-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255094","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255094","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-30/14-a-3072-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255094","retrieved":"2026-07-09 02:19:00.473380+00:00"}}