{"status":"available","doknr":"OLD255093","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0430.13A8.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-30","aktenzeichen":"13 A 8/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nAachen vom 21. November 2006/05. Dezember 2006 geändert.\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2006 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 23. August 2006 werden \naufgehoben.\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Genehmigung für den \nGelegenheitsverkehr mit einer Taxe zu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. \n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger begehrt die Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb einer Taxe. \n\n4\n\nDer Kläger, der 1960 in E. geboren wurde und deutscher Staatsangehöriger \nist, erhielt im März 1999 eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die derzeit bis \nzum 5. November 2008 gilt. Im Juli 2003 erteilte ihm der Beklagte eine Genehmigung \nfür den Gelegenheitsverkehr mit einer Taxe (Ordnungsnummer X), die zunächst bis \nEnde Juli 2005 galt. \n\n5\n\nNach dem Antrag des Klägers auf Verlängerung der Genehmigung teilte der \nBeklagte dem Kläger im Juli 2005 seine Absicht mit, die (Wieder-)Erteilung der \nGenehmigung zu versagen. Er verwies dabei u. a. auf zahlreiche aktenkundige \nBeschwerden seit April 2004 von Fahrgästen, die der Kläger als Taxifahrer \nbeschimpft und bedroht habe. \n\n6\n\nDurch Bescheid vom 6. Februar 2006, der durch Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung Köln vom 23. August 2006 bestätigt wurde, lehnte der Beklagte den \nAntrag des Klägers auf Wiedererteilung der Genehmigung für den Betrieb einer Taxe \nab. Der Kläger sei unzuverlässig i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 des \nPersonenbeförderungsgesetzes. \n\n7\n\nDer Kläger hatte vor bzw. nach dem die Wiedererteilung der Genehmigung \nablehnenden Bescheid mehrfach beim Verwaltungsgericht Aachen (2 L 502/05, 2 L \n104/06 und 2 L 504/06) um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Im \nRahmen dieser Verfahren wurde die Taxengenehmigung des Klägers letztlich bis \nzum 28. Februar 2006 verlängert bzw. der Beklagte im Wege einstweiliger \nAnordnungen verpflichtet, dem Kläger bis zum Abschluss des \nWiderspruchsverfahrens, längstens bis zum Ablauf des 30. September 2006, bzw. \nbis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens eine Genehmigung für den \nGelegenheitsverkehr mit Taxen zu erteilen. \n\n8\n\nWegen des weiteren Sachverhalts nimmt der Senat zunächst gem. § 130b Satz 1 \nVwGO, der auch bei Beschlüssen nach § 130a VwGO anwendbar ist, \n\n9\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 f; \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2007, § 130a Rdn. 13; \nSodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130a Rdn. 47; \n\n10\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2008 - 13 A 5238/04 -, vom 13. August \n2007 - 13 A 2840/04 - und vom 5. Februar 2007 - 13 A 1714/04 -,\n\n11\n\nBezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom \n21. November 2006 und macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in \nvollem Umfange zu Eigen.\n\n12\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat \ndas Verwaltungsgericht nach Vernehmung mehrerer Zeugen zum Verhalten des \nKlägers als Taxifahrer in drei konkreten Fällen die Klage auf Erteilung einer \nGenehmigung zur Durchführung des Gelegenheitsverkehrs mit einer Taxe \nabgewiesen. Das Gericht habe die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger die \nerforderliche Zuverlässigkeit als Unternehmer nach dem \nPersonenbeförderungsgesetz nicht besitze. Umstände, die eine erhebliche und \nwiederholte mangelnde Selbstbeherrschung, Unbesonnenheit und Respekt- sowie \nRücksichtslosigkeit im Umgang mit Fahrgästen erkennen ließen, schlössen auch die \nZuverlässigkeit als Unternehmer aus. Auch wenn die dem Kläger vorgeworfenen \nVorfälle im Umgang mit Fahrgästen für sich genommen nicht als schwerwiegend \nbewertet würden, ergäbe eine Gesamtbewertung der Persönlichkeit des Klägers \ndoch dessen Unzuverlässigkeit. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass \nder Kläger in gerichtlichen Erörterungsterminen mehrfach auf seine Pflicht als \nTaxifahrer hingewiesen und zu deren Einhaltung ermahnt worden sei. Zwar \nerscheine es nicht ohne weiteres plausibel, dass die Vorwürfe gegen den Kläger \nnicht Anlass gewesen seien für eine Überprüfung seiner bis Anfang November 2008 \ngeltenden Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Dies habe jedoch keinen Einfluss \nauf die Beurteilung der entscheidenden subjektiven Genehmigungsvoraussetzung \nder Zuverlässigkeit als Unternehmer. \n\n13\n\nNach dem Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger beim erkennenden \nSenat die Verpflichtung des Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung auf \nErteilung einer Taxengenehmigung bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens \nbegehrt. Der Antrag wurde durch Beschluss des Senats vom 26. Februar 2007 - 13 B \n5/07 - abgelehnt. \n\n14\n\nMit der - zugelassenen - Berufung macht der Kläger geltend, die Vorwürfe gegen \nihn wegen Beschimpfungen und bedrohlichen und unbesonnenen Verhaltens \ngegenüber Fahrgästen seien nicht begründet, rechtfertigten jedenfalls nicht, ihm die \nZuverlässigkeit als Unternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz \nabzusprechen. Da ihm ein unbesonnenes und rücksichtsloses Verhalten als Fahrer \nvorgeworfen werde, hätte es von Anfang an genügt, lediglich seine zu den \nerhobenen Vorwürfen deutlich sachnähere Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in \nFrage zu stellen und nicht (auch) bei der Frage der Zuverlässigkeit als Unternehmer \nzu berücksichtigen, zumal die entsprechende Norm (§ 8 BOKraft) ausschließlich das \nFahrpersonal betreffe. Dementsprechend stellten die Entscheidungen des Beklagten \nund des Verwaltungsgerichts einen Verstoß gegen das Übermaßverbot und den \nallgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar. Für den unbestimmten Rechtsbegriff \nder Unzuverlässigkeit als Unternehmer könne angesichts des mit der \nGenehmigungsversagung verbundenen massiven Grundrechtseingriffs eine schlichte \nUnfreundlichkeit gegenüber Fahrgästen, wie sie ihm im Wesentlichen vorgeworfen \nwerde, nicht ausreichen. Bei den fraglichen Entscheidungen hätten nur zwingend im \nZusammenhang mit der Unternehmereigenschaft stehende Tatsachen und \nUmstände Berücksichtigung finden dürfen. Bestimmungen, die sich ausschließlich an \ndas Personal im Fahrdienst, also den jeweiligen Fahrer, richteten, beträfen nicht die \npersonenbeförderungsrechtlichen Pflichten bei der Führung eines Unternehmens \nund somit nicht den Verantwortungsbereich des Unternehmers. Es gebe keinen \nallgemeinen Rechtssatz dahingehend, dass ein unzuverlässiger Fahrer - soweit es \nlediglich um verbales Verhalten gegenüber Fahrgästen gehe - gleichzeitig ein \nunzuverlässiger Unternehmer sei. Bei den Vorwürfen gegen ihn als Fahrer handele \nes sich auch nicht um \"schwere Verstöße\", so dass sie nicht zur Begründung der \nUnzuverlässigkeit als Unternehmer herangezogen werden könnten. Die vom \nVerwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung sei fehlerhaft bzw. \nunvollständig. \n\n15\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß, \n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen. \n\n17\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n19\n\nEr macht geltend, die Unzuverlässigkeit als Unternehmer könne auch aus \nVerstößen des Unternehmers, der sich als Fahrer in seinem Unternehmen betätigt \nhabe, hergeleitet werden. Der Unternehmer habe die Verantwortung für eine \nordnungsgemäße Beförderung und für die Einhaltung \npersonenbeförderungsrechtlicher Vorschriften durch von ihm eingesetzte Fahrer zu \ntragen. Dies gelte erst recht, wenn der Unternehmer sich selbst als Fahrer einsetze \nund die genannten Verstöße in eigener Person verwirkliche. Bei einem Ein-Mann-\nUnternehmen sei zudem eine Trennung zwischen Fahrertätigkeit und \nUnternehmertätigkeit nicht möglich. Eine Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit des \nKlägers ergebe, dass die Vorwürfe von Fahrgästen gegen ihn auch seine \nUnzuverlässigkeit als Unternehmer begründeten. Die Versagung der Genehmigung \nzum Betrieb einer Taxe sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil dem Kläger bislang \nnoch nicht die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entzogen worden sei. Im Falle \nder Unzuverlässigkeit des Unternehmers bestehe kein Ermessen und die \nWiedererteilung der Genehmigung dürfe in diesem Fall nicht erfolgen. Ein Verstoß \ngegen das Übermaßverbot oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liege nicht \nvor. Die dem Kläger vorgeworfenen Vorfälle seien auch nicht unerheblich und nicht \nauf \"Überempfindlichkeit\" von Fahrgästen zurückzuführen. Ein Fehler in der \nBeweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht sei nicht erkennbar. \n\n20\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen \nauf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die \nGerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung des Klägers durch Beschluss nach \n§ 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Rechtssache weist auch \nkeine außergewöhnlich großen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher \nHinsicht auf, die einer Entscheidung durch Beschluss entgegenstehen könnten, \n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 -, BVerwGE 121, 211. \n\n24\n\nDie Beteiligten sind zu dieser Entscheidungsform unter Mitteilung des \nvoraussichtlichen Entscheidungsergebnisses gehört worden. \n\n25\n\nDie Berufung des Klägers ist begründet. \n\n26\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in \nseinen Rechten. Der Kläger hat nach der bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich und \nauch hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung in der letzten Tatsacheninstanz,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1988 - 7 C 94.86 -, NJW 1988, 3221, und vom \n7. September 1989 - 7 C 44, 45.88 -, NJW 1990, 1376,\n\n28\n\neinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr \nmit einer Taxe. \n\n29\n\nNach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz - PBefG - i. d. F. der \nBekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch \nGesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), darf die nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 4, 46 Abs. 2 Nr. 1, 47 PBefG erforderliche Genehmigung für den Betrieb einer \nTaxe u. a. nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die \nUnzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der \nGeschäfte bestellten Personen dartun. \n\n30\n\nWeitere konkretisierende Definitionen der Begriffe Unzuverlässigkeit bzw. \nZuverlässigkeit i. S. d. Bestimmung finden sich im Personenbeförderungsgesetz \nselbst nicht, so dass der unbestimmte Begriff der Unzuverlässigkeit durch \nHeranziehung anderer Normen auszufüllen ist. Der Begriff der Zuverlässigkeit wird \nkonkretisiert durch § 1 Abs. 1 der auf § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG beruhenden \nBerufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr - PBZugV - vom 15. Juni \n2000 (BGBl. I S. 851) in der letzten Änderung vom 8. November 2007 (BGBl. I \nS. 2569). Danach gelten das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte \nbestellten Personen als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG, wenn \nkeine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des \nUnternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften \nmissachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt \noder gefährdet werden. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV sind Anhaltspunkte für die \nUnzuverlässigkeit des Unternehmens oder der für die Führung der Geschäfte \nbestellten Person u. a. gegeben insbesondere bei schweren Verstößen gegen die \nVorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz \nberuhenden Rechtsverordnungen und bei schweren Verstößen gegen im Interesse \nder Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassene Vorschriften. Der den Widerruf einer \nGenehmigung betreffende § 25 PBefG bestimmt in Absatz 1 Satz 2 außerdem, dass \ndie erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere nicht mehr \ngegeben ist, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die \nder Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den \nVerpflichtungen zuwider gehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz \noder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen. \n\n31\n\nNach der Rechtsprechung, die zum Teil aus der Zeit vor der Geltung der jetzigen \nBerufszugangsverordnung für den Straßenverkehr - PBZugV - bzw. der davor \ngeltenden Verordnung über den Zugang zum Beruf des \nStraßenpersonenverkehrsunternehmers - Berufszugangs-Verordnung PBefG - \nstammt, im Grundsatz aber auch heute noch zutreffend ist, ist ein \nVerkehrsunternehmer zuverlässig, wenn er in der Ausübung seines Gewerbes die \nGewähr dafür bietet, dass die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren bewahrt \nbleibt, bzw. dann unzuverlässig, wenn er sich des Vertrauens, er werde sein \nGewerbe ordentlich ausüben, insbesondere das zur Sicherheit und zum Schutz der \nAllgemeinheit Erforderliche tun und die gesetzlichen Vorschriften darüber beachten, \nnicht würdig gezeigt hat. Maßgebend ist dabei für die Frage der Zuverlässigkeit das \nGesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Unternehmers. Allgemein muss \ndie Zuverlässigkeit auch jeweils in Bezug auf die mit der Genehmigung/Erlaunis bzw. \nder entsprechenden Verlängerung auszuübende Tätigkeit gesehen werden.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 1961 \n\n33\n\n- VII C 48.59 -, DVBl. 1961, 631, vom 26. Januar 1962 - VII C 37.60 -, BVerwGE \n13, 326, und vom 20. November 1970 - VII C 73.69 -,BVerwGE 36, 288, Beschluss \nvom 1. September 1970, \n\n34\n\n- VII B 60.70 -, VerkMitt 1970, Nr. 113; VG München, Beschluss vom 25. Juni \n2007 - M 6a E 07.1782 - juris, Urteil vom 23. Juni 1999 - M 6 K 99.1392 - juris; VG \nFrankfurt, Urteil vom 29. September 2005 - 12 E 2524/05 -, juris; Fielitz/Grätz, \nPersonenbeförderungsgesetz, Stand: Dezember 2007, § 13 Rdn. 5; Bidinger, \nPersonenbeförderungsrecht, Stand: Dezember 2007, B § 13 Rdnrn. 15 ff.\n\n35\n\nNach diesen Kriterien und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie der \nZielrichtung der einschlägigen Bestimmungen ist die prognostische Einschätzung, \nder Kläger sei als Unternehmer unzuverlässig i. S. d. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. PBefG, \nnach Auffassung des Senats nicht gerechtfertigt. Dies gilt insbesondere vor dem \nHintergrund, dass die Versagung einer Genehmigung (hier für den Betrieb einer \nTaxe) ebenso wie ein Berufsverbot tief in das Recht der freien Berufswahl und zu-\ngleich in die private und familiäre Existenz eingreift und solche Einschränkungen ver-\nfassungsrechtlich nur zulässig sind, wenn und solange sie zum Schutz besonders \nwichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig sind.\n\n36\n\nMit dem allgemeinen Erfordernis, die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer \nPerson konkret an der jeweils in Frage stehenden Tätigkeit zu orientieren, \nkorrespondiert andererseits im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG die \nNotwendigkeit, den gesamten einem Verkehrsunternehmer zukommenden \nPflichtenkreis in den Blick zu nehmen. Dieser definiert sich unter Berücksichtigung \ndes § 25 Abs. 1 PBefG dahin, dass der Unternehmer in seinem Unternehmen die der \nVerkehrssicherheit dienenden Vorschriften befolgen muss und nicht den \nVerpflichtungen zuwider handeln darf, die ihm nach dem \nPersonenbeförderungsgesetz oder nach den auf Grund des Gesetzes erlassenen \nRechtsvorschriften obliegen. Darin dokumentiert sich die Zielrichtung des Kriteriums \nder Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit eines Beförderungsunternehmers, \nnämlich solche Unternehmer von dieser gewerblichen Tätigkeit auszuschließen, bei \ndenen zu erwarten ist, dass sie den genannten Verpflichtungen nicht nachkommen \nwerden oder bei denen beim Betrieb des Unternehmens Schäden und Gefahren für \ndie Allgemeinheit zu befürchten sind. Zudem wird im Rahmen der enumerativen \nAufzählung der gesetzlichen Unzuverlässigkeitstatbestände des § 1 Abs. 2 PBZugV \nmit einer entsprechenden Maßstabsbildung darauf hingewiesen, dass insbesondere \nschwere Verstöße gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder \ndarauf beruhender Rechtsverordnungen oder gegen im Interesse der Verkehrs- und \nBetriebssicherheit erlassene Vorschriften Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit \ndes Unternehmens oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person liefern. \nAbzustellen ist dabei auf die individuelle und konkrete Vorwerfbarkeit des Verhaltens \neinschließlich deren Bezug zur unternehmerischen Tätigkeit im \nStraßenpersonenverkehr; eine isolierte Bewertung der jeweils einschlägigen \nVerbotsnorm ohne diesen Bezug ist hingegen nicht angezeigt.\n\n37\n\nVgl. VG München, Urteil vom 23. Juni 1999 \n\n38\n\n- 6 M 99.1392 -; Fielitz/Grätz, a. a. O., PBefG A2 \n\n39\n\n§ 1 Rdn. 5.\n\n40\n\nDas dem Kläger vorgeworfene Fehlverhalten, aus dem der Beklagte die \nUnzuverlässigkeit als Unternehmer herleitet, hat sich ausschließlich im \nTätigkeitsbereich des Klägers als Fahrer der Taxe abgespielt, während Verstöße des \nKlägers gegen arbeits-, sozial- und/oder abgabenrechtliche Verpflichtungen als \nUnternehmer nicht in Frage standen und offenbar auch derzeit nicht relevant sind. \nDas beanstandete Verhalten betrifft somit nur einen Teil des gesamten \nPflichtenkreises eines Beförderungsunternehmers und ist deshalb einer \nentsprechenden Gewichtung zu unterziehen. Dabei ist auch der Umstand zu \nberücksichtigen, dass der Kläger im Besitz einer noch bis Anfang November 2008 \ngeltenden Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 48 Fahrerlaubnis-Verordnung) ist \nund insoweit wegen des ihm vorgeworfenen Fehlverhaltens eine größere Sachnähe \nzu dieser Erlaubnis als zu der Unternehmer-Genehmigung für den Betrieb einer Taxe \nbesteht. In diesem Zusammenhang ist u. a. der verfassungsrechtliche Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit behördlicher Maßnahmen insofern von Bedeutung, als anstelle \nder Versagung der Genehmigung für den Betrieb einer Taxe der Widerruf der \n(sachnäheren) Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Betracht kam/kommt. \n\n41\n\nBei der gebotenen Würdigung der Persönlichkeit des Klägers und der \nBerücksichtigung aller Umstände, die - wie dargelegt - notwendigerweise die \nBeziehung zu seiner Tätigkeit als Beförderungsunternehmer nicht vernachlässigen \ndarf, ist nach Auffassung des Senats (noch) nicht die Annahme gerechtfertigt, der \nKläger werde künftig als Unternehmer die Interessen der Allgemeinheit im \nbeschriebenen Sinne verletzende Rechtsverstöße begehen. Das dem Kläger für die \nVergangenheit vorgeworfene Fehlverhalten betrifft ausschließlich den Bereich seiner \nTätigkeit als Fahrer der Taxe. Die vom Beklagten insoweit herangezogene - dem \nPersonenbeförderungsrecht zuzurechnende - Bestimmung des § 8 Abs. 1 der \nVerordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr - \nBOKraft -, wonach sich das im Fahrdienst oder zur Bedienung von Fahrgästen \neingesetzte Personal rücksichtsvoll und besonnen zu verhalten hat, richtet sich \nunmittelbar und direkt an das Fahrerpersonal. Zwar entfaltet die Norm damit auch \nWirkung gegenüber einem Unternehmer, der zugleich als Fahrer tätig ist, sie \nbegründet aber keine unmittelbare Verpflichtung des Unternehmers und berührt - \nauch wenn der Beförderungsunternehmer als Arbeitgeber gehalten ist, sein \nFahrpersonal zur Einhaltung fahrerbezogener Vorschriften anzuhalten - dessen \nPflichtenkreis nicht direkt, sondern lediglich mittelbar. Dies gilt auch bei - wie hier - \neinem Ein-Mann-Unternehmen, in dem die anstehenden Fahrten durch den \nUnternehmer als Fahrer durchgeführt werden. Aus einem Fehlverhalten, das eine \nUnzuverlässigkeit als Fahrer begründet, zugleich die Unzuverlässigkeit als \nUnternehmer herzuleiten, würde bedeuten, dass einem Ein-Mann-Unternehmen \ndiesbezüglich eine höhere und intensivere Pflichtenverantwortlichkeit und -\nverantwortung zugeschrieben würde als einem Beförderungsbetrieb, in dem der \nUnternehmer nicht auch als Fahrer tätig wird. Bei letzteren würde das Fehlverhalten \nvon Fahrern nicht die Unzuverlässigkeit des Unternehmers begründen; diese könnte \naus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch nicht angenommen werden unter dem \nGesichtspunkt der Pflicht als Arbeitgeber, auf die Einhaltung von Fahrerpflichten \nhinzuwirken. Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, bei einem Ein-Mann-Betrieb \ninsoweit andere Maßstäbe anzulegen, auch wenn sich in einem solchen Betrieb \nUnternehmertätigkeit und Fahrertätigkeit überschneiden.\n\n42\n\nDas dem Kläger vorgeworfene Fehlverhalten als Fahrer seiner Taxe begründet \nnach Auffassung des Senats weder in der vom Verwaltungsgericht zu Grunde \ngelegten Form mit der Wertung der Umstände bei den Beförderungen der Zeugen T. \nund E1. noch unter Berücksichtigung aller aus den Verwaltungsvorgängen \nersichtlichen Vorfälle bei Beförderungen von Personen mit der Taxe, - einschließlich \nder, die Gegenstand des letztlich eingestellten Strafverfahrens gegen den Kläger \nwegen Körperverletzung, Bedrohung und falscher Verdächtigung waren (Az.: 50 Cs \n807 Js 1262/05 989/05 Amtsgericht Aachen) - die Annahme seiner Unzuverlässigkeit \nals Beförderungsunternehmer. Die aktenkundigen Vorfälle mit Beschimpfungen und \nBedrohungen von Fahrgästen deuten zwar massiv darauf hin, dass es - wie die \nangefochtenen Bescheide und das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt haben - \ndem Kläger an der gebotenen Selbstbeherrschung, Besonnenheit und \nRücksichtnahme im Umgang mit anderen Menschen, insbesondere seinen \nFahrgästen, mangelt. Dieser persönliche Charaktermangel ist auch schwerwiegend, \nzumal der Kläger mehrfach von der Beklagten und in den gerichtlichen Verfahren \nbeim Verwaltungsgericht Aachen dazu ermahnt wurde, die Pflichten eines \nTaxifahrers zu beachten. Das Fehlverhalten des Klägers kann auch nicht mit der \noffenbar harten Konkurrenzsituation im Taxengewerbe in Aachen mit allen damit \neinhergehenden Begleiterscheinungen oder mit einem weniger höflichen Auftreten \nder Fahrgäste ihm gegenüber entschuldigt werden, auch wenn diese Umstände zu \neiner gereizten Atmosphäre zwischen Taxifahrern untereinander und Taxifahrern und \nFahrgästen beitragen können. Es kann auch dahinstehen, ob angesichts dessen, \ndass sich die dem Kläger vorgeworfenen Vorfälle auf einen Zeitraum von April 2004 \nbis April 2006 bezogen, und der Kläger, der auf Grund der noch geltenden Erlaubnis \nfür die Fahrgastbeförderung als Taxifahrer tätig sein dürfte, offenbar seitdem nicht \nmehr auffällig geworden ist, für den bei Verpflichtungsklagen maßgebenden \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Besserung im Verhalten des Klägers \nangenommen werden kann. Gemessen an den maßstabsbildenden Vorgaben in § 1 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 PBZugV für die persönliche Zuverlässigkeit i. S. d. § 13 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 PBefG erscheinen die dem Kläger vorgeworfenen Vorfälle aber nicht als \nschwere Verstöße gegen Bestimmungen des Personenbeförderungsrechts. Dies gilt \nunabhängig davon, dass - auch hier in Frage stehende - Verstöße gegen § 8 BO-\nKraft nicht (mehr) bußgeldbewehrt sind nach § 45 PBZugV i. V. m. § 61 Abs. 1 Nr. 4 \nPBefG. Das Fehlverhalten des Klägers betrifft, ohne es zu verniedlichen, im weiteren \nSinne den Bereich der Höflichkeit im menschlichen Umgang miteinander. Der \nWertbegriff der \"Höflichkeit\" unterliegt aber unterschiedlichen subjektiven \nEmpfindungen und Wertungen in Abhängigkeit vom Auftreten des Gegenübers und \nist daher objektiv kaum fassbar. \n\n43\n\nvgl. Bay. ObLG, Beschluss vom 14. September 1962 - BwReg. 4 St 41/62 -, NJW \n1962, 2215; Fielitz/\n\n44\n\nGrätz, a. a. O., PBefG A 7, § 8 Rdn. 6.\n\n45\n\nZwar können auch weniger schwerwiegende Verstöße gegen Bestimmungen des \nPersonenbeförderungsrechts, wenn sich diesbezüglich eine Häufung ergibt, die \nUnzuverlässigkeit der betreffenden Person begründen, weil § 1 Abs. 2 PBZugV \ninsoweit keine abschließende Regelung beinhaltet und den Rückgriff auf die \nallgemeine Regelung in § 1 Abs. 1 PBZugV für die persönliche Zuverlässigkeit nicht \nhindert.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1996 \n\n47\n\n- 13 A 1250/96 -, NZV 1997, 198; VG München, Beschluss vom 21. Oktober \n2002 - M 23 E 02.3828 -. \n\n48\n\nEiner diesbezüglichen umfassenden (Be-)Wertung aller aktenkundigen, den \nKläger als Fahrer der Taxe betreffenden Vorfälle im Einzelnen bedarf es aber nicht. \nAuch bei Berücksichtigung aller Vorfälle in ihrer Gesamtheit ist der bereits dargelegte \nUmstand relevant, dass das Fehlverhalten als Fahrer (nur) einen Teil des gesamten \nfür einen Beförderungsunternehmer bestehenden Pflichtenkreises betrifft. Die \nUnzuverlässigkeit als Unternehmer, dem ansonsten keine weiteren \nPflichtverletzungen vorzuwerfen sind, nur aus diesem Teilbereich herzuleiten und mit \nVerstößen gegen Bestimmungen, die sich vorrangig an das Fahrerpersonal wenden \nund den Unternehmer nur sekundär betreffen, zu begründen, würde eine \nÜbergewichtung dieses Pflichtenbereichs im Verhältnis zu seinen anderen \ngesetzlichen Verpflichtungen bedeuten. Dafür ist nach dem Pflichtenkatalog der §§ \n25 PBefG, 1 PBZugV und vor dem Hintergrund des die Berufsfreiheit schützenden \nArt. 12 Abs. 1 GG keine Veranlassung und kein rechtfertigender Grund erkennbar. \nInsoweit ist im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG unter Berücksichtigung \ndes gesamten Pflichtenpakets eines Beförderungsunternehmers der Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit tangiert, wenn die Unzuverlässigkeit als Unternehmer aus - \nwenn auch nicht unerheblichem - Fehlverhalten im Fahrerbereich hergeleitet wird, \nder Unternehmer aber ansonsten, wie hier, seinen gesetzlichen Verpflichtungen \nbeanstandungsfrei nachkommt und ein anderes Mittel, nämlich die Entziehung bzw. \nNichtwiedererteilung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung, in Betracht kommt, um \ndem Fehlverhalten zu begegnen und einen ausreichenden Schutz der Fahrgäste zu \ngewährleisten. \n\n49\n\nDa das Fehlverhalten des Klägers als Fahrer somit nicht die Versagung der \nGenehmigung für den Betrieb einer Taxe trägt, hätte an Stelle der Versagung der \nGenehmigung für den Betrieb einer Taxe die Erlaubnis des Klägers zur \nFahrgastbeförderung überprüft und ggf. widerrufen werden müssen. Bei dieser \nMaßnahme hätte der Kläger zwar seine Berechtigung für das Fahren einer Taxe \nverloren, die gravierendere und im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG einschneidendere \nMaßnahme der Untersagung der beabsichtigten gewerblichen Tätigkeit wäre aber \nunterblieben. Der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung kommt im Hinblick auf die \nVorwürfe gegen den Kläger wegen seines Fehlverhaltens als Fahrer eine deutlich \ngrößere Sachnähe zu als der unternehmerbezogenen Genehmigung für den Betrieb \neiner Taxe. Dementsprechend wäre der Widerruf der Erlaubnis zur \nFahrgastbeförderung auch in gleicher bzw. sogar in wirkungsvollerer Weise zur \nErreichung des Ziels, den Kontakt des Klägers mit Fahrgästen und eine Beförderung \nvon Fahrgästen durch ihn weitgehend zu unterbinden, geeignet gewesen. Dass \ninsoweit der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts in Frage steht, der \nnach § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW an besondere Voraussetzungen \ngebunden ist, steht dem nicht entscheidend entgegen. Ob der Kläger, u. a. als Folge \ndieser Entscheidung, nunmehr eine Maßnahme des Beklagten in Bezug auf die \nErlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu erwarten hat und sich eine solche Maßnahme \nals rechtmäßig oder rechtswidrig erweisen wird, ist hingegen nicht Gegenstand \ndieses Verfahrens.\n\n50\n\nDa somit ein Grund für die Versagung der vom Kläger beantragten Genehmigung \nnach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG nicht gegeben ist und sich vor dem Hintergrund, \ndass der Kläger bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens eine \nGenehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen hatte, während des gesamten \nVerfahrens keine Anhaltspunkte - auch nicht durch entsprechende Äußerungen des \nBeklagten - dafür ergeben haben, dass es an den übrigen \nGenehmigungsvoraussetzungen des § 13 PBefG fehlt, ist dem Kläger antragsgemäß \neine Genehmigung für den Betrieb einer Taxe zuzusprechen und der Beklagte zu \neiner entsprechenden Erteilung zu verpflichten. Im Hinblick auf die beantragte \nGenehmigung zum Betrieb einer Taxe ist die Sache spruchreif (§ 113 Abs. 5 Satz \n1VwGO), so dass ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) nicht in \nBetracht kommt.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 \nZPO.\n\n52\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n53\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und entspricht \nder üblichen Festsetzung des Senats in vergleichbaren Verfahren.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255093","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-30/13-a-8-07","cited_norms":[{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":6},{"jurabk":"PBZugV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BOKraft 1975","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255093","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255093","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-30/13-a-8-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255093","retrieved":"2026-07-09 02:19:00.388372+00:00"}}