{"status":"available","doknr":"OLD255090","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0430.12A2339.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-30","aktenzeichen":"12 A 2339/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses vom 9. \nApril 2008 fortgeführt. \n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben \nHöhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer in der ehemaligen Sowjetunion geborene Kläger ist der Sohn des \nKlägers in dem - inzwischen durch Rücknahme der Berufung abgeschlossenen - \nVerfahren 12 A 2338/06, W. T. , und der Enkel der Klägerin des Verfahrens \n12 A 2336/06, T1. X. , welche die Mutter des W. T. ist. \nNachdem der Vater des Klägers mit Schreiben vom 1. August 2001 am 6. August \n2001 gegenüber dem Bundesverwaltungsamt erklärt hatte, er wolle gemäß Art. 3 \nAbs. 1 RuStAÄndG 1974 deutscher Staatsangehöriger werden, beantragte der \nKläger unter dem 1. September 2001 die Ausstellung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises. \n\n4\n\nDie am im Oblast L. (Ukraine) geborene Großmutter \nväterlicherseits des Klägers hatte bereits unter dem 12. Juni 2000 die Ausstellung \neines Staatsangehörigkeitsausweises beantragt. Zur Begründung machte sie \ngeltend: Sie leite die behauptete deutsche Staatsangehörigkeit von ihrem 1872 in \nH. /Ostpreußen geborenen und 1946 in Deutschland verstorbenen Großvater, \nB. Q. , ab. Dieser sei etwa 1897 - 1900 zusammen mit seinen Eltern und \nseiner Ehefrau, N. Q. , geb. T2. , in die Ukraine ausgewandert und habe \ndort - im Oblast L. - bis 1930 gelebt. Im Zuge der Kollektivierung seien er und \nseine (1936 verstorbene) Ehefrau zur Zwangsarbeit nach T3. verschickt worden. \nAm 15. Juni 1943 sei er ausweislich der - von der Großmutter des Klägers \nvorgelegten, sich allein auf B. Q. beziehenden - Einbürgerungsurkunde in \nM. eingebürgert worden. Aus der Ehe dieses Großvaters mit seiner Ehefrau \nsei am 23. bzw. 11. November 1908 ihr Vater T4. Q. hervorgegangen, der \n1927 eine Polin, N. J. - die Mutter der Klägerin im Verfahren 12 A 2336/06 - \ngeheiratet habe. 1930 sei ihr Vater T5. Q. zusammen mit seiner Ehefrau \nund ihr selbst in das E. -Gebiet verschickt worden; von diesem Zeitpunkt an bis \nweit in die Nachkriegszeit hinein hätten sie selbst und ihre Eltern keinerlei Nachricht \nmehr über das Schicksal der Großeltern gehabt. Sie selbst und ihre Eltern seien \n1933 in den L. Oblast zurückgekehrt und hätten dort bis 1943 gelebt. Während \nder deutschen Besetzung hätten die Deutschen ihren Vater zum Helfer des \nDorfältesten ernannt. Im Mai 1943 sei die Familie beim Rückzug der deutschen \nTruppen als Volksdeutsche nach Deutschland hinausgefahren worden; dort hätten \nsie bis zur 1945 erfolgten Rückführung in die Sowjetunion als Landarbeiter bei einem \nBauern in N1. bei C. gearbeitet. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1. \nAugust 2001 trug die Großmutter des Klägers im vorliegenden Verfahren weiter vor: \nMit Blick auf die Umsiedlung nach Deutschland komme eine Einzeleinbürgerung in \nBetracht. Unabhängig hiervon habe sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch \nSammeleinbürgerung nach der Verordnung über die Verleihung der deutschen \nStaatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen \nPersonen schon deshalb erworben, weil sie als am 21. Juni 1941 im Gebiet L. \nansässige deutsche Volkszugehörige die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt habe; \neines Nachweises der nicht konstitutiven Eintragung bedürfe es nicht. Unter dem 24. \nNovember 2002 gab die Großmutter des Klägers ergänzend an, ihr Vater habe 1941 \n- 1943 als Dolmetscher in der deutschen Kommandantur im Dorf, wo sie \neingebürgert worden seien, gearbeitet. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 12. Juni 2003 legte das Bundesarchiv der Beklagten im Fall \nder Großmutter des Klägers zwei aufgefundene anfragerelevante Unterlagen vor und \nführte aus, dass diese keine Angaben über eine Einbürgerung derselben enthielten. \nBei dem einen Dokument handelt es sich um eine Karteikarte ohne \nUmsiedlungsnummer, auf welcher ein am 29. Oktober 1908 geborener T5. \nQ. und die Angehörigen des \"I. \" (Frau und vier Kinder) eingetragen sind, \ndarunter eine am 5. Dezember 1930 geborene T6. (handschriftlich geändert in \n\"T7. \") Q. . Das andere Dokument ist ein mit Schreibmaschine beschriebenes \nBlatt Papier, das die Überschrift \"Mischehe\" trägt. Auf diesem ist ein T5. Q. \n, der hier als Masure bezeichnet wird, nebst Frau (Polin) und vier Kindern aufgeführt, \nwobei als Kinder u. a. eine 1930 geborene \"T7. \" genannt wird. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 17. Mai 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers des \nvorliegenden Verfahrens ab und führte zur Begründung aus: Ein Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung von seinem Vater scheide für \nden Kläger aus, da sein Vater im Zeitpunkt seiner Geburt nicht deutscher \nStaatsangehöriger gewesen sei. \n\n7\n\nWegen des Sachverhalts im Übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der \nersten Instanz wird auf den Tenor, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe \ndes die erhobene Untätigkeitsklage als unbegründet abweisenden Urteils Bezug \ngenommen. \n\n8\n\nZur Begründung seiner gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegten \nBerufung macht der Kläger erneut geltend, seine Großmutter väterlicherseits habe \ndie deutsche Staatsangehörigkeit (jedenfalls) durch Sammeleinbürgerung erworben. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt, \n\n10\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres \nBescheides vom 17. Mai 2004 zu verpflichten, ihm einen \nStaatsangehörigkeitsausweis zu erteilen und \n\n11\n\ndie Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. \n\n12\n\nMit Beschluss vom 9. April 2008 hat der Berichterstatter als Einzelrichter das \nBerufungsverfahren mit Blick auf eine irrtümlich zugrundegelegte Rücknahme der \nBerufung deklaratorisch eingestellt und die insoweit weiter veranlassten \nEntscheidungen über die Kostenfolge und den Streitwert getroffen. Mit Verfügung \nvom 16. April 2008 hat der Berichterstatter auf diesen Fehler hingewiesen und \nangeregt, einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu stellen. Mit Schriftsatz \nvom 17. April 2008 und mit weiterem, bei Gericht am 21. April 2008 eingegangen \nSchriftsatz vom 14. April 2008 beantragt der Kläger, \n\n13\n\nden Beschluss vom 9. April 2008 zu korrigieren und das Verfahren fortzusetzen. \n\n14\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen, \n\n16\n\nund verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen \nUrteils. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft), der Gerichtsakte \n12 A 2336/06 nebst drei Beiakten sowie der Gerichtsakte 12 A 2338/06 nebst einer \nBeiakte ergänzend Bezug genommen. \n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDas Verfahren war auf den Antrag des Klägers unter Aufhebung des \nEinstellungsbeschlusses vom 9. April 2008 fortzuführen, weil der Kläger die Berufung \nnicht zurückgenommen hat; die dem Verfahren zugeordnete Rücknahmeerklärung \nwar nicht von dem Kläger, sondern von dessen Vater W. T. abgegeben \nworden und betraf nicht das vorliegende Verfahren, sondern das Verfahren 12 A \n2338/06. \n\n20\n\nÜber die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden \nwerden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die \nBeteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO \nmit gerichtlicher Verfügung vom 11. März 2008 angehört worden. \n\n21\n\nDer Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die zulässige Berufung des \nKlägers unbegründet ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als \nunbegründet abgewiesen, weil der ablehnende Bescheid vom 17. Mai 2004 \nrechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). \nDenn der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises, weil er nicht nachgewiesen hat, deutscher \nStaatsangehöriger zu sein. \n\n22\n\nDer Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 4 Abs. 1 des \nReichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) vom 2. Juli 1913, RGBl. I S. \n583, in der im Zeitpunkt seiner Geburt am 24. September 1980 geltenden Fassung \nerworben, weil sich nicht feststellen lässt, dass sein Vater - der Kläger des \nVerfahrens 12 A 2338/06 - zu diesem Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger war. \nDie Feststellung, dass der Vater des Klägers 1980 nicht deutscher Staatsangehöriger \nwar, kann deshalb nicht getroffen werden, weil er selbst die deutsche \nStaatsangehörigkeit nicht zuvor gemäß der insoweit allein in Betracht kommenden \n(die Nichtehelichkeit seiner Geburt voraussetzenden) Regelung des § 4 Abs. 1 \nRuStAG erworben hatte. Denn seine Mutter - die Großmutter des Klägers - hatte bei \nseiner Geburt im Jahre 1954 nicht nachweislich die deutsche Staatsangehörigkeit \nbesessen. \n\n23\n\nZur Begründung der Auffassung, dass die Mutter des Vaters des Klägers nicht \nnachgewiesen hat, durch Geburt oder Einbürgerung die deutsche \nStaatsangehörigkeit erworben zu haben, hat der Senat in dem Beschluss - 12 A \n2336/06 - vom heutigen Tage, mit welchem er die Berufung der Großmutter des \nKlägers gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts \nzurückgewiesen hat, bezogen auf die dortige Klägerin ausgeführt:\n\n24\n\n\"Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann nicht davon \nausgegangen werden, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 \nAbs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) vom 2. Juli 1913, \nRGBl. I S. 583, in der im Zeitpunkt ihrer (ehelichen) Geburt am 12. Dezember 1928 \ngeltenden Fassung erworben hat. Denn es kann zu Lasten der insoweit \nbeweispflichtigen Klägerin\n\n25\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, BVerwGE 126, 283 = DVBl \n2007, 194 = NVwZ 2007, 224 - \n\n26\n\nnicht mit dem erforderlichen, vernünftige Zweifel ausschließenden Grad an \nWahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihr Vater, der nach der behaupteten \nAuswanderung seiner Eltern ca. 1897/1902 im Jahre 1908 in Russland geboren \nworden war, im Zeitpunkt ihrer Geburt (noch) deutscher Staatsangehöriger gewesen \nist. Sollte nämlich der Großvater väterlicherseits der Klägerin tatsächlich als \ndeutscher Staatsangehöriger nach Russland ausgewandert sein und sollte ein \nVerlust dieser Staatsangehörigkeit nicht schon vor der Geburt des Vaters der \nKlägerin nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der \nBundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 - StAG 1870 - (abgedruckt bei \nLichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl. 1966, S. 687 ff.) wegen eines \nzehnjährigen ununterbrochenen Auslandsaufenthalts erfolgt sein, so wäre ein solcher \nVerlust jedenfalls wenige Jahre nach der Geburt des Vaters der Klägerin eingetreten \nund hätte sich dann auch auf den Vater der Klägerin erstreckt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 \nStAG 1870). \n\n27\n\nDie Klägerin hat ferner auch einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit \ndurch Einbürgerung ihrer Person im Wege der Sammel- oder Einzeleinbürgerung \nnicht nachgewiesen. \n\n28\n\nEin Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 1 Abs. 1 Buchstabe f des \nGesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG) vom 22. \nJuli 1955, BGBl. I S. 65, i. V. m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen \nStaatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen \nPersonen vom 19. Mai 1943, RGBl. I S. 321, durch die Klägerin (zusammen mit ihren \nEltern) kommt nicht in Betracht. Ein derartiger Erwerb setzt außer der deutschen \nVolkszugehörigkeit und der Ansässigkeit am 21. Juni 1941 im Gebiet des \nReichskommissariats Ukraine voraus, dass eine Eintragung in die Deutsche \nVolksliste tatsächlich erfolgt war.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a. a. O. \n\n30\n\nEine solche - mithin konstitutive - Eintragung der Klägerin in diese Liste ist indes \nbislang nicht nachgewiesen. Das bloße Vorbringen der Klägerin in ihrem Schreiben \nvom 24. November 2002, ihr Vater habe von 1941 bis 1943 als Dolmetscher im Dorf \ngearbeitet, \"wo wir eingebürgert wurden\", vermag an dieser Einschätzung nichts zu \nändern. \n\n31\n\nEs kann auch nicht angenommen werden, die Klägerin habe die deutsche \nStaatsangehörigkeit durch Einzeleinbürgerung erworben. Aus der ihren Großvater \nväterlicherseits betreffenden Einbürgerungsurkunde ergibt sich schon deshalb nichts \nanderes, weil dessen Einbürgerung sich ausweislich der Urkunde nicht auf \nFamilienangehörige erstreckt hat. Der Umstand der Einbürgerung dieses Großvaters \nist aber auch nicht einmal ein geeignetes Indiz für eine (gleichzeitig erfolgte) \nEinzeleinbürgerung der Klägerin, weil diese und ihre Eltern bereits 1930 dauerhaft \nvon dem Großvater getrennt worden waren und ihn auch während der Kriegsjahre \nnicht mehr wiedergesehen, also ein eigenes, von seinem Schicksal verschiedenes \nSchicksal erlitten haben. Ferner kann auch der Verbringung der Klägerin und ihrer \nEltern \"als Volksdeutsche\" in das Deutsche Reich im Jahre 1943 und ihrer dortigen \nHeranziehung als Landarbeiter bis zur Rückführung in die Sowjetunion im Jahre \n1945 kein Hinweis auf eine erfolgte Einzeleinbürgerung entnommen werden. Ob \nschließlich die Klägerin mit der am 5. Dezember 1930 geborenen T6. /T7. \nQ. identisch ist, welche in den von dem Bundesarchiv ermittelten Unterlagen u. \na. aufgeführt wird, mag offen bleiben, da diesen Unterlagen jedenfalls keine \nAnhaltspunkte für eine erfolgte Einbürgerung entnommen werden können.\" \n\n32\n\nEin außerdem noch in Betracht zu ziehender Erstreckungserwerb\n\n33\n\n- diese Möglichkeit bejahend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. \nSeptember 2002 - 13 S 2015/01 -, Juris; a. A.: OVG NRW, Urteil vom 28. Januar \n2005 - 19 A 3391/03 -, Juris - \n\n34\n\nex nunc wegen der im Jahre 2001 abgegebenen Erwerbserklärung des Vaters \ndes Klägers nach Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 ist ebenfalls ausgeschlossen. Denn \nder Vater des Klägers hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht aufgrund dieser \nErwerbserklärung erworben, weil seine Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes - \nalso des Vaters des Klägers - nicht, wie Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 es \nverlangt, \"Deutsche war\". Auch insoweit nimmt der Senat zur Begründung auf den \nbereits zitierten Inhalt seines im Verfahren 12 A 2336/06 ergangenen Beschlusses \nvom heutigen Tage Bezug. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Entscheidung über \nden Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu \nerklären, bedurfte es nicht, weil es bereits an einer Kostengrundentscheidung \nzugunsten des Klägers fehlt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n36\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n37\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG. \n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255090","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-30/12-a-2339-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255090","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255090","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-30/12-a-2339-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255090","retrieved":"2026-07-09 02:19:00.141868+00:00"}}