{"status":"available","doknr":"OLD255089","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0430.12A2337.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-30","aktenzeichen":"12 A 2337/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben \nHöhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie in der ehemaligen Sowjetunion geborene Klägerin zu 1. ist die Tochter \ndes Klägers in dem - inzwischen durch Rücknahme der Berufung abgeschlossenen - \nVerfahren 12 A 2338/06, W. T. , und die Enkelin der Klägerin des \nVerfahrens 12 A 2336/06, T1. X. , welche die Mutter des W. T. \nist; die Klägerin zu 2. ist die 1997 in der Ukraine geborene Tochter der Klägerin zu 1. \nNachdem der Vater der Klägerin zu 1. mit Schreiben vom 1. August 2001 am 6. \nAugust 2001 gegenüber dem Bundesverwaltungsamt erklärt hatte, er wolle gemäß \nArt. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 deutscher Staatsangehöriger werden, beantragten \ndie Klägerinnen unter dem 1. September 2001 die Ausstellung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises. \n\n4\n\nDie am im Oblast L. (Ukraine) geborene Großmutter \nväterlicherseits der Klägerin zu 1. hatte bereits unter dem 12. Juni 2000 die \nAusstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beantragt. Zur Begründung \nmachte sie geltend: Sie leite die behauptete deutsche Staatsangehörigkeit von ihrem \n1872 in H. /Ostpreußen geborenen und 1946 in Deutschland verstorbenen \nGroßvater, B. Q. , ab. Dieser sei etwa 1897 - 1900 zusammen mit seinen \nEltern und seiner Ehefrau, N. Q. , geb. T2. , in die Ukraine ausgewandert \nund habe dort - im Oblast L. - bis 1930 gelebt. Im Zuge der Kollektivierung seien er \nund seine (1936 verstorbene) Ehefrau zur Zwangsarbeit nach T3. verschickt \nworden. Am 15. Juni 1943 sei er ausweislich der - von der Großmutter der Klägerin \nzu 1. vorgelegten, sich allein auf B. Q. beziehenden - Einbürgerungsurkunde \nin M. eingebürgert worden. Aus der Ehe dieses Großvaters mit seiner \nEhefrau sei am 23. bzw. 11. November 1908 ihr Vater T4. Q. \nhervorgegangen, der 1927 eine Polin, N. J. - die Mutter der Klägerin im \nVerfahren 12 A 2336/06 - geheiratet habe. 1930 sei ihr Vater T5. Q. \nzusammen mit seiner Ehefrau und ihr selbst in das E. -Gebiet verschickt worden; \nvon diesem Zeitpunkt an bis weit in die Nachkriegszeit hinein hätten sie selbst und \nihre Eltern keinerlei Nachricht mehr über das Schicksal der Großeltern gehabt. Sie \nselbst und ihre Eltern seien 1933 in den L. Oblast zurückgekehrt und hätten dort \nbis 1943 gelebt. Während der deutschen Besetzung hätten die Deutschen ihren \nVater zum Helfer des Dorfältesten ernannt. Im Mai 1943 sei die Familie beim \nRückzug der deutschen Truppen als Volksdeutsche nach Deutschland gebracht \nworden; dort hätten sie bis zur 1945 erfolgten Rückführung in die Sowjetunion als \nLandarbeiter bei einem Bauern in N1. bei C. gearbeitet. Mit anwaltlichem \nSchriftsatz vom 1. August 2001 trug die Großmutter der Klägerin zu 1. weiter vor: Mit \nBlick auf die Umsiedlung nach Deutschland komme eine Einzeleinbürgerung in \nBetracht. Unabhängig hiervon habe sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch \nSammeleinbürgerung nach der Verordnung über die Verleihung der deutschen \nStaatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen \nPersonen schon deshalb erworben, weil sie als am 21. Juni 1941 im Gebiet L. \nansässige deutsche Volkszugehörige die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt habe; \neines Nachweises der nicht konstitutiven Eintragung bedürfe es nicht. Unter dem 24. \nNovember 2002 gab die Großmutter der Klägerin zu 1. ergänzend an, ihr Vater habe \n1941 - 1943 als Dolmetscher in der deutschen Kommandantur im Dorf, wo sie \neingebürgert worden seien, gearbeitet. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 12. Juni 2003 legte das Bundesarchiv der Beklagten im Fall \nder Großmutter der Klägerin zu 1. zwei aufgefundene anfragerelevante Unterlagen \nvor und führte aus, dass diese keine Angaben über eine Einbürgerung derselben \nenthielten. Bei dem einen Dokument handelt es sich um eine Karteikarte ohne \nUmsiedlungsnummer, auf welcher ein am 29. Oktober 1908 geborener T5. \nQ. und die Angehörigen des \"I. \" (Frau und vier Kinder) eingetragen sind, \ndarunter eine am 5. Dezember 1930 geborene T6. (handschriftlich geändert in \n\"T7. \") Q. . Das andere Dokument ist ein mit Schreibmaschine beschriebenes \nBlatt Papier, das die Überschrift \"Mischehe\" trägt. Auf diesem ist ein T5. Q. \n, der hier als Masure bezeichnet wird, nebst Frau (Polin) und vier Kindern aufgeführt, \nwobei als Kinder u. a. eine 1930 geborene \"T7. \" genannt wird. \n\n6\n\nMit undatiertem, mit Übersendungsschreiben vom 17. Mai 2004 am 18. Mai 2004 \nabgesandten Bescheid lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerinnen im \nvorliegenden Verfahren ab und führte zur Begründung aus: Ein Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung von ihrem Vater scheide für die \nKlägerin zu 1. aus, da ihr Vater im Zeitpunkt ihrer Geburt nicht deutscher \nStaatsangehöriger gewesen sei. Die Klägerin zu 2. könne die deutsche \nStaatsanghörigkeit nicht erworben haben, da die Klägerin zu 1. nicht im Besitz der \ndeutschen Staatsangehörigkeit sei. \n\n7\n\nWegen des Sachverhalts im Übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der \nersten Instanz wird auf den Tenor, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe \ndes die erhobene Untätigkeitsklage als unbegründet abweisenden Urteils Bezug \ngenommen. \n\n8\n\nZur Begründung ihrer gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegten \nBerufung machen die Klägerinnen erneut geltend, die Großmutter der Klägerin zu 1. \nhabe die deutsche Staatsangehörigkeit (jedenfalls) durch Sammeleinbürgerung \nerworben. \n\n9\n\nDie Klägerinnen beantragen, \n\n10\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres \nundatierten, am 18. Mai 2004 abgesandten Bescheides zu verpflichten, ihnen einen \nStaatsangehörigkeitsausweis zu erteilen und \n\n11\n\ndie Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. \n\n12\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen, \n\n14\n\nund verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen \nUrteils. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft), der Gerichtsakte \n12 A 2336/06 nebst drei Beiakten sowie der Gerichtsakte 12 A 2338/06 nebst einer \nBeiakte ergänzend Bezug genommen. \n\n16\n\nII.\n\n17\n\nÜber die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden \nwerden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die \nBeteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO \nmit gerichtlicher Verfügung vom 11. März 2008 angehört worden. \n\n18\n\nDer Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die zulässige Berufung der \nKlägerinnen unbegründet ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als \nunbegründet abgewiesen, weil der undatierte, am 18. Mai 2004 abgesandte \nablehnende Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerinnen nicht in ihren Rechten \nverletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn die Klägerinnen haben keinen Anspruch gegen \ndie Beklagte auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises, weil sie nicht \nnachgewiesen haben, deutsche Staatsangehörige zu sein. \n\n19\n\nDie Klägerin zu 1. hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 4 Abs. 1 \ndes Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) vom 2. Juli 1913, RGBl. I \nS. 583, in der im Zeitpunkt ihrer Geburt am 25. Oktober 1977 geltenden Fassung \nerworben, weil sich nicht feststellen lässt, dass ihr Vater - der Kläger des Verfahrens \n12 A 2338/06 - zu diesem Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger war; mangels eines \nsolchen Erwerbs kann die Klägerin zu 1. auch nicht ihrer Tochter, der Klägerin zu 2., \ndie deutsche Staatsanghörigkeit durch Geburt am 29. Mai 1997 nach § 4 Abs. 1 \nRuStAG vermittelt haben. Die Feststellung, dass der Vater der Klägerin zu 1. 1977 \nnicht deutscher Staatsangehöriger war, kann deshalb nicht getroffen werden, weil er \nselbst die deutsche Staatsangehörigkeit nicht zuvor gemäß der insoweit allein in \nBetracht kommenden (die Nichtehelichkeit seiner Geburt voraussetzenden) \nRegelung des § 4 Abs. 1 RuStAG erworben hatte. Denn seine Mutter - die \nGroßmutter der Klägerin zu 1. - hatte bei seiner Geburt im Jahre 1954 nicht \nnachweislich die deutsche Staatsangehörigkeit besessen. \n\n20\n\nZur Begründung der Auffassung, dass die Mutter des Vaters der Klägerin zu 1. \nnicht nachgewiesen hat, durch Geburt oder Einbürgerung die deutsche \nStaatsangehörigkeit erworben zu haben, hat der Senat in dem Beschluss - 12 A \n2336/06 - vom heutigen Tage, mit welchem er die Berufung der Großmutter der \nKlägerin zu 1. gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts \nzurückgewiesen hat, bezogen auf die dortige Klägerin ausgeführt:\n\n21\n\n\"Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann nicht davon \nausgegangen werden, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 \nAbs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) vom 2. Juli 1913, \nRGBl. I S. 583, in der im Zeitpunkt ihrer (ehelichen) Geburt am 12. Dezember 1928 \ngeltenden Fassung erworben hat. Denn es kann zu Lasten der insoweit \nbeweispflichtigen Klägerin\n\n22\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, BVerwGE 126, 283 = DVBl \n2007, 194 = NVwZ 2007, 224 - \n\n23\n\nnicht mit dem erforderlichen, vernünftige Zweifel ausschließenden Grad an \nWahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihr Vater, der nach der behaupteten \nAuswanderung seiner Eltern ca. 1897/1902 im Jahre 1908 in Russland geboren \nworden war, im Zeitpunkt ihrer Geburt (noch) deutscher Staatsangehöriger gewesen \nist. Sollte nämlich der Großvater väterlicherseits der Klägerin tatsächlich als \ndeutscher Staatsangehöriger nach Russland ausgewandert sein und sollte ein \nVerlust dieser Staatsangehörigkeit nicht schon vor der Geburt des Vaters der \nKlägerin nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der \nBundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 - StAG 1870 - (abgedruckt bei \nLichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl. 1966, S. 687 ff.) wegen eines \nzehnjährigen ununterbrochenen Auslandsaufenthalts erfolgt sein, so wäre ein solcher \nVerlust jedenfalls wenige Jahre nach der Geburt des Vaters der Klägerin eingetreten \nund hätte sich dann auch auf den Vater der Klägerin erstreckt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 \nStAG 1870). \n\n24\n\nDie Klägerin hat ferner auch einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit \ndurch Einbürgerung ihrer Person im Wege der Sammel- oder Einzeleinbürgerung \nnicht nachgewiesen. \n\n25\n\nEin Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 1 Abs. 1 Buchstabe f des \nGesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG) vom 22. \nJuli 1955, BGBl. I S. 65, i. V. m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen \nStaatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen \nPersonen vom 19. Mai 1943, RGBl. I S. 321, durch die Klägerin (zusammen mit ihren \nEltern) kommt nicht in Betracht. Ein derartiger Erwerb setzt außer der deutschen \nVolkszugehörigkeit und der Ansässigkeit am 21. Juni 1941 im Gebiet des \nReichskommissariats Ukraine voraus, dass eine Eintragung in die Deutsche \nVolksliste tatsächlich erfolgt war.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a. a. O. \n\n27\n\nEine solche - mithin konstitutive - Eintragung der Klägerin in diese Liste ist indes \nbislang nicht nachgewiesen. Das bloße Vorbringen der Klägerin in ihrem Schreiben \nvom 24. November 2002, ihr Vater habe von 1941 bis 1943 als Dolmetscher im Dorf \ngearbeitet, \"wo wir eingebürgert wurden\", vermag an dieser Einschätzung nichts zu \nändern. \n\n28\n\nEs kann auch nicht angenommen werden, die Klägerin habe die deutsche \nStaatsangehörigkeit durch Einzeleinbürgerung erworben. Aus der ihren Großvater \nväterlicherseits betreffenden Einbürgerungsurkunde ergibt sich schon deshalb nichts \nanderes, weil dessen Einbürgerung sich ausweislich der Urkunde nicht auf \nFamilienangehörige erstreckt hat. Der Umstand der Einbürgerung dieses Großvaters \nist aber auch nicht einmal ein geeignetes Indiz für eine (gleichzeitig erfolgte) \nEinzeleinbürgerung der Klägerin, weil diese und ihre Eltern bereits 1930 dauerhaft \nvon dem Großvater getrennt worden waren und ihn auch während der Kriegsjahre \nnicht mehr wiedergesehen, also ein eigenes, von seinem Schicksal verschiedenes \nSchicksal erlitten haben. Ferner kann auch der Verbringung der Klägerin und ihrer \nEltern \"als Volksdeutsche\" in das Deutsche Reich im Jahre 1943 und ihrer dortigen \nHeranziehung als Landarbeiter bis zur Rückführung in die Sowjetunion im Jahre \n1945 kein Hinweis auf eine erfolgte Einzeleinbürgerung entnommen werden. Ob \nschließlich die Klägerin mit der am 5. Dezember 1930 geborenen T6. /T7. \nQ. identisch ist, welche in den von dem Bundesarchiv ermittelten Unterlagen u. \na. aufgeführt wird, mag offen bleiben, da diesen Unterlagen jedenfalls keine \nAnhaltspunkte für eine erfolgte Einbürgerung entnommen werden können.\" \n\n29\n\nEin außerdem noch in Betracht zu ziehender Erstreckungserwerb\n\n30\n\n- diese Möglichkeit bejahend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. \nSeptember 2002 - 13 S 2015/01 -, Juris; a. A.: OVG NRW, Urteil vom 28. Januar \n2005 - 19 A 3391/03 -, Juris - \n\n31\n\nex nunc wegen der im Jahre 2001 abgegebenen Erwerbserklärung des Vaters \nder Klägerin zu 1. nach Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 ist ebenfalls ausgeschlossen. \nDenn der Vater der Klägerin zu 1. hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht \naufgrund dieser Erwerbserklärung erworben, weil seine Mutter im Zeitpunkt der \nGeburt des Kindes - also des Vaters der Klägerin zu 1. - nicht, wie Art. 3 Abs. 1 Satz \n1 RuStAÄndG 1974 es verlangt, \"Deutsche war\". Auch insoweit nimmt der Senat zur \nBegründung auf den bereits zitierten Inhalt seines im Verfahren 12 A 2336/06 \nergangenen Beschlusses vom heutigen Tage Bezug. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Entscheidung über \nden Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu \nerklären, bedurfte es nicht, weil es bereits an einer Kostengrundentscheidung \nzugunsten der Klägerinnen fehlt. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n33\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG. \n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255089","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-30/12-a-2337-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255089","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255089","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-30/12-a-2337-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255089","retrieved":"2026-07-09 02:19:00.062364+00:00"}}