{"status":"available","doknr":"OLD255088","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0430.12A2336.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-30","aktenzeichen":"12 A 2336/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben \nHöhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie am im Oblast L. (Ukraine) geborene Klägerin beantragte unter \ndem 12. Juni 2000 bei der Beklagten die Ausstellung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises. Zur Begründung machte sie geltend: Sie leite die \nbehauptete deutsche Staatsangehörigkeit von ihrem 1872 in H. /Ostpreußen \ngeborenen und 1946 in Deutschland verstorbenen Großvater, B. Q. , ab. \nDieser sei etwa 1897 - 1900 zusammen mit seinen Eltern und seiner Ehefrau, N. \nQ. , geb. T. , in die Ukraine ausgewandert und habe dort - im Oblast L. - \nbis 1930 gelebt. Im Zuge der Kollektivierung seien er und seine (1936 verstorbene) \nEhefrau zur Zwangsarbeit nach T1. verschickt worden. Am 15. Juni 1943 sei er \nausweislich der - von der Klägerin vorgelegten, sich allein auf B. Q. \nbeziehenden - Einbürgerungsurkunde in M. eingebürgert worden. Aus der \nEhe dieses Großvaters mit seiner Ehefrau sei am 23. bzw. 11. November 1908 ihr \nVater T2. Q. hervorgegangen, der 1927 eine Polin, N. J. - die Mutter \nder Klägerin - geheiratet habe. 1930 sei ihr Vater T3. Q. zusammen mit \nseiner Ehefrau und der Klägerin in das E. -Gebiet verschickt worden; von diesem \nZeitpunkt an bis weit in die Nachkriegszeit hinein hätten die Klägerin und ihre Eltern \nkeinerlei Nachricht mehr über das Schicksal der Großeltern gehabt. Die Klägerin und \nihre Eltern seien 1933 in den L. Oblast zurückgekehrt und hätten dort bis 1943 \ngelebt. Während der deutschen Besetzung hätten die Deutschen ihren Vater zum \nHelfer des Dorfältesten ernannt. Im Mai 1943 sei die Familie beim Rückzug der \ndeutschen Truppen als Volksdeutsche nach Deutschland gebracht worden; dort \nhätten sie bis zur 1945 erfolgten Rückführung in die Sowjetunion als Landarbeiter bei \neinem Bauern in N1. bei C. gearbeitet. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1. \nAugust 2001 trug die Klägerin weiter vor: Mit Blick auf die Umsiedlung nach \nDeutschland komme eine Einzeleinbürgerung in Betracht. Unabhängig hiervon habe \nsie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Sammeleinbürgerung nach der \nVerordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die \nDeutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen schon deshalb erworben, \nweil sie als am 21. Juni 1941 im Gebiet L. ansässige deutsche Volkszugehörige \ndie Eintragungsvoraussetzungen erfüllt habe; eines Nachweises der nicht \nkonstitutiven Eintragung bedürfe es nicht. Unter dem 24. November 2002 gab die \nKlägerin ergänzend an, ihr Vater habe 1941 - 1943 als Dolmetscher in der deutschen \nKommandantur im Dorf, wo sie eingebürgert worden seien, gearbeitet. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 12. Juni 2003 legte das Bundesarchiv der Beklagten im Fall \nder Klägerin zwei aufgefundene anfragerelevante Unterlagen vor und führte aus, \ndass diese keine Angaben über eine Einbürgerung der Klägerin enthielten. Bei dem \neinen Dokument handelt es sich um eine Karteikarte ohne Umsiedlungsnummer, auf \nwelcher ein am 29. Oktober 1908 geborener T3. Q. und die Angehörigen \ndes \"I. \" (Frau und vier Kinder) eingetragen sind, darunter eine am 5. Dezember \n1930 geborene T4. (handschriftlich geändert in \"T5. \") Q. . Das andere \nDokument ist ein mit Schreibmaschine beschriebenes Blatt Papier, das die \nÜberschrift \"Mischehe\" trägt. Auf diesem ist ein T3. Q. , der hier als Masure \nbezeichnet wird, nebst Frau (Polin) und vier Kindern aufgeführt, wobei als Kinder u. \na. eine 1930 geborene \"T5. \" genannt wird. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 17. Mai 2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab \nund führte zur Begründung aus: Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch \nAbstammung von ihrem Vater scheide für die Klägerin aus, da ihr Vater im Zeitpunkt \nihrer Geburt nicht deutscher Staatsangehöriger gewesen sei. Eine \nEinzeleinbürgerung oder den für die Sammeleinbürgerung erforderlichen Eintrag in \ndie Volksliste Ukraine habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Aus der Einbürgerung \nihres Großvaters könne sie keine Rechte herleiten, da nach der \nEinbürgerungsurkunde nur der Großvater eingebürgert worden sei. \n\n6\n\nWegen des Sachverhalts im Übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der \nersten Instanz wird auf den Tenor, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe \ndes die erhobene Untätigkeitsklage als unbegründet abweisenden Urteils Bezug \ngenommen. \n\n7\n\nZur Begründung ihrer gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegten \nBerufung macht die Klägerin erneut geltend, sie habe die deutsche \nStaatsangehörigkeit (jedenfalls) durch Sammeleinbürgerung erworben. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n9\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres \nBescheides vom 17. Mai 2004 zu verpflichten, ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis \nzu erteilen und \n\n10\n\ndie Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. \n\n11\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndie Berufung zurückzuweisen, \n\n13\n\nverweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils \nund hebt hervor, dass die Eintragung in die Deutsche Volksliste auch nach dem \nzwischenzeitlich ergangen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2006 - \n5 C 3.05 - für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit konstitutiv sei, die \nKlägerin den entsprechend erforderlichen Nachweis aber nicht geführt habe. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) ergänzend \nBezug genommen. \n\n15\n\nII.\n\n16\n\nÜber die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden \nwerden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die \nBeteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO \nmit gerichtlicher Verfügung vom 11. März 2008 angehört worden. \n\n17\n\nDer Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die zulässige Berufung der \nKlägerin unbegründet ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als \nunbegründet abgewiesen, weil der ablehnende Bescheid vom 17. Mai 2004 \nrechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). \nDenn die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises, weil sie nicht nachgewiesen hat, deutsche \nStaatsangehörige zu sein. \n\n18\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann nicht davon \nausgegangen werden, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 \nAbs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) vom 2. Juli 1913, \nRGBl. I S. 583, in der im Zeitpunkt ihrer (ehelichen) Geburt am 12. Dezember 1928 \ngeltenden Fassung erworben hat. Denn es kann zu Lasten der insoweit \nbeweispflichtigen Klägerin\n\n19\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, BVerwGE 126, 283 = DVBl \n2007, 194 = NVwZ 2007, 224 - \n\n20\n\nnicht mit dem erforderlichen, vernünftige Zweifel ausschließenden Grad an \nWahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihr Vater, der nach der behaupteten \nAuswanderung seiner Eltern ca. 1897/1902 im Jahre 1908 in Russland geboren \nworden war, im Zeitpunkt ihrer Geburt (noch) deutscher Staatsangehöriger gewesen \nist. Sollte nämlich der Großvater väterlicherseits der Klägerin tatsächlich als \ndeutscher Staatsangehöriger nach Russland ausgewandert sein und sollte ein \nVerlust dieser Staatsangehörigkeit nicht schon vor der Geburt des Vaters der \nKlägerin nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der \nBundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 - StAG 1870 - (abgedruckt bei \nLichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl. 1966, S. 687 ff.) wegen eines \nzehnjährigen ununterbrochenen Auslandsaufenthalts erfolgt sein, so wäre ein solcher \nVerlust jedenfalls wenige Jahre nach der Geburt des Vaters der Klägerin eingetreten \nund hätte sich dann auch auf den Vater der Klägerin erstreckt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 \nStAG 1870). \n\n21\n\nDie Klägerin hat ferner auch einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit \ndurch Einbürgerung ihrer Person im Wege der Sammel- oder Einzeleinbürgerung \nnicht nachgewiesen. \n\n22\n\nEin Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 1 Abs. 1 Buchstabe f des \nGesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG) vom 22. \nJuli 1955, BGBl. I S. 65, i. V. m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen \nStaatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen \nPersonen vom 19. Mai 1943, RGBl. I S. 321, durch die Klägerin (zusammen mit ihren \nEltern) kommt nicht in Betracht. Ein derartiger Erwerb setzt außer der deutschen \nVolkszugehörigkeit und der Ansässigkeit am 21. Juni 1941 im Gebiet des \nReichskommissariats Ukraine voraus, dass eine Eintragung in die Deutsche \nVolksliste tatsächlich erfolgt war.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a. a. O. \n\n24\n\nEine solche - mithin konstitutive - Eintragung der Klägerin in diese Liste ist indes \nbislang nicht nachgewiesen. Das bloße Vorbringen der Klägerin in ihrem Schreiben \nvom 24. November 2002, ihr Vater habe von 1941 bis 1943 als Dolmetscher im Dorf \ngearbeitet, \"wo wir eingebürgert wurden\", vermag an dieser Einschätzung nichts zu \nändern. \n\n25\n\nEs kann auch nicht angenommen werden, die Klägerin habe die deutsche \nStaatsangehörigkeit durch Einzeleinbürgerung erworben. Aus der ihren Großvater \nväterlicherseits betreffenden Einbürgerungsurkunde ergibt sich schon deshalb nichts \nanderes, weil dessen Einbürgerung sich ausweislich der Urkunde nicht auf \nFamilienangehörige erstreckt hat. Der Umstand der Einbürgerung dieses Großvaters \nist aber auch nicht einmal ein geeignetes Indiz für eine (gleichzeitig erfolgte) \nEinzeleinbürgerung der Klägerin, weil diese und ihre Eltern bereits 1930 dauerhaft \nvon dem Großvater getrennt worden waren und ihn auch während der Kriegsjahre \nnicht mehr wiedergesehen, also ein eigenes, von seinem Schicksal verschiedenes \nSchicksal erlitten haben. Ferner kann auch der Verbringung der Klägerin und ihrer \nEltern \"als Volksdeutsche\" in das Deutsche Reich im Jahre 1943 und ihrer dortigen \nHeranziehung als Landarbeiter bis zur Rückführung in die Sowjetunion im Jahre \n1945 kein Hinweis auf eine erfolgte Einzeleinbürgerung entnommen werden. Ob \nschließlich die Klägerin mit der am 5. Dezember 1930 geborenen T4. /T5. \nQ. identisch ist, welche in den von dem Bundesarchiv ermittelten Unterlagen u. \na. aufgeführt wird, mag offen bleiben, da diesen Unterlagen jedenfalls keine \nAnhaltspunkte für eine erfolgte Einbürgerung entnommen werden können. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Entscheidung über \nden Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu \nerklären, bedurfte es nicht, weil es bereits an einer Kostengrundentscheidung \nzugunsten der Klägerin fehlt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n27\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n28\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG. \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255088","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-30/12-a-2336-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255088","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255088","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-30/12-a-2336-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255088","retrieved":"2026-07-09 02:18:59.985777+00:00"}}