{"status":"available","doknr":"OLD255134","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0429.6A930.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-29","aktenzeichen":"6 A 930/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu \nprüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, der von dem Kläger geltend \ngemachte Abwehranspruch gegenüber der dienstlichen Stellungnahme seines \nSchulleiters ergebe sich weder aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch aus \neinem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, da die verwaltungsinterne und \nnicht öffentliche Stellungnahme allein der Unterrichtung der Bezirksregierung als der \nvorgesetzten Behörde im hierarchischen Behördenaufbau gedient habe.\n\n5\n\nDie Richtigkeit dieser Annahme wird durch das Zulassungsvorbringen nicht \nerschüttert. Es erschöpft sich, was das aus der Fürsorgepflicht hergeleitete Verbot \nangeht, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten ohne \nrechtfertigenden sachlichen Grund bloßzustellen, in der verallgemeinernden \nBehauptung, der Inhalt der dienstlichen Stellungnahme eines Vorgesetzten an die \nübergeordnete Behörde gelange selbstverständlich auch zur Kenntnis des gesamten \nKollegiums. Eine solche Behauptung tatsächlicher Art stellt kein schlüssiges \nGegenargument zu den die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden \nRechtssätzen dar, zumal nicht belegt ist, dass der Inhalt der hier in Rede stehenden \ndienstlichen Stellungnahme Dritten bekannt geworden ist, die nicht an dem durch die \nÜberlastungsanzeige des Klägers in Gang gesetzten internen Verfahren beteiligt \nwaren.\n\n6\n\nDie dem Zulassungsantrag als Anlage beigefügten Ausführungen des Klägers \nselbst genügen den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \nnicht. Sie setzen sich mit der maßgeblichen rechtlichen Argumentation des \nVerwaltungsgerichts in keiner Weise auseinander. Soweit sie sich auf die Darstellung \ndes Sach- und Streitstandes im Tatbestand des angefochtenen Urteils beziehen, ist \nnicht dargetan, dass die Darstellung der angesprochenen Tatsachen und \nÄußerungen falsch oder - gemessen an den Anforderungen des § 117 Abs. 3 \nVwGO - unvollständig ist und die Richtigkeit des Urteils in Frage stellt.\n\n7\n\nSoweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat er diese ebenfalls nicht \ndargelegt. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nist die Rechtsfrage, auf die es nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommen \nsoll, auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für \nklärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen \nihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.\n\n8\n\nHinsichtlich der dem Zulassungsantrag zu entnehmenden Frage,\n\n9\n\ninwieweit der in dem angefochtenen Urteil herangezogene Begriff des \nverwaltungsinternen Bereichs in Relation zu Dritten richtig interpretiert ist,\n\n10\n\nist keiner dieser Voraussetzungen genügt. Insbesondere fehlt es an \nAusführungen zu der ihr zugesprochenen wesentlichen Bedeutung über den \nkonkreten Fall hinaus. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beantwortung dieser \nweitgehend unklar formulierten Frage für die einheitliche Anwendung oder \nWeiterentwicklung des Rechts erforderlich ist.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 \nGKG.\n\n13\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255134","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-29/6-a-930-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255134","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255134","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-29/6-a-930-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255134","retrieved":"2026-07-09 02:19:03.874282+00:00"}}