{"status":"available","doknr":"OLD255141","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0429.19A368.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-29","aktenzeichen":"19 A 368/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in beizutreibender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine 100-%-ige Tochter der S. U. GmbH. Für diese und für die \nanderen privaten Fernsehsender der S. -Gruppe produziert sie deren Teletextangebot sowie \ndie Dienste EPG (Electronic Program Guide) und BMS (Broadcasting Media Service), die sie \nebenfalls mit dem Fernsehsignal verbreiten. Anders als die genannten Fernsehsender ist die \nKlägerin selbst nicht als Rundfunkveranstalterin zugelassen. Von 1997 bis 2000 firmierte sie \nunter \"S. N. GmbH\", von 2000 bis 2005 unter \"S. O. GmbH\". Bis zum \n31. Oktober 1999 hatte der Beklagte sie für zuletzt insgesamt 20 Fernsehgeräte von der \nRundfunkgebührenpflicht befreit. Gestützt hatte er diese Befreiung auf § 5 Abs. 7 der bis zum \n31. März 2005 geltenden Ursprungsfassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV \n1991, ähnlich heute § 5 Abs. 5 RGebStV).\n\n3\n\nAuf den Verlängerungsantrag der Klägerin wies der Beklagte mit Schreiben vom 28. Juli \n1999 zunächst darauf hin, dass die Lizenz-Zulassung von S. Ende September 1999 auslaufe \nund die Klägerin als S. -Tochter mit unter diese Lizenz falle. Gleichwohl verlängerte er mit \nBescheid vom 26. August 1999 die Befreiung „unter Vorbehalt der Vorlage der Lizenz-\nZulassung\" bis zum 31. Oktober 2002.\n\n4\n\nIm Juli 2001 äußerte der Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens 6 K 3739/01 VG Köln \nZweifel, ob die Klägerin überhaupt die Befreiungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 7 RGebStV \n1991 erfülle, da sie nicht selbst Rundfunkveranstalterin oder -anbieterin sei und nicht über \neine entsprechende senderechtliche Lizenz verfüge. Mit „Widerrufsbescheid\" vom 30. Juli \n2001 „widerrief\" er daraufhin mit Wirkung vom 1. August 2001 die unter dem 26. August \n1999 verlängerte Befreiung aus dem vorgenannten Grund und formulierte: „Die Befreiung \nmuss aus diesem Grund widerrufen werden.\"\n\n5\n\nDen dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n30. Oktober 2001 zurück und führte zur Begründung ergänzend aus, das Privileg des § 5 \nAbs. 7 RGebStV 1991 gelte nur für solche Geräte, die vom privaten Rundfunkanbieter selbst \nbereitgehalten würden. Geräte, die von Tochtergesellschaften zum Empfang bereitgehalten \nwürden, könnten nach dieser Vorschrift nicht Gegenstand einer Befreiung werden. \n\n6\n\nDie Klägerin hat am 26. November 2001 Klage erhoben. Sie hat im Wesentlichen \nvorgetragen: Auch die vom Beklagten erstmals im Klageverfahren als \nErmächtigungsgrundlage herangezogene Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 3 BefrVO sei nicht \neinschlägig, weil die Befreiungsvoraussetzungen nach Auffassung des Beklagten von Anfang \nnicht vorgelegen hätten. Auf die §§ 48, 49 VwVfG NRW könne der streitbefangene Bescheid \nebenfalls nicht gestützt werden, weil der Beklagte kein Ermessen ausgeübt habe.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 30. Juli 2001 in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 30. Oktober 2001 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat im Wesentlichen vorgetragen: Da für die Verwaltungstätigkeit des Beklagten \nweder das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes noch das des Landes gelte, richte sich die \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides nach § 5 Abs. 5 Satz 3 BefrVO. Es handele \nsich entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung nicht um einen Widerruf, sondern um die \nRücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes für die Zukunft. Bei Erlass des \nBefreiungsbescheides vom 26. August 1999 sei der Beklagte davon ausgegangen, dass es sich \nbei der Klägerin um eine private Rundfunkveranstalterin oder -anbieterin handele. Da diese \nVoraussetzung jedoch nicht vorliege, sei er berechtigt gewesen, die ohne Grundlage gewährte \nGebührenbefreiung wieder zurückzunehmen. Die Rücknahme sei auch nicht aus Gründen des \nVertrauensschutzes ausgeschlossen. Ein fehlerhafter Verwaltungsakt wie hier die \nGebührenbefreiung könne nämlich für die Zukunft grundsätzlich zurückgenommen werden. \nBesondere Umstände, die eine Ausnahme rechtfertigten, seien nicht ersichtlich.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den streitbefangenen Bescheid \naufgehoben und ausgeführt: Als Rechtsgrundlage komme nur § 48 VwVfG NRW in Betracht, \nweil Widerrufsgründe nach § 49 VwVfG NRW nicht vorlägen. Der Beklagte habe sein \nRücknahmeermessen nicht ausgeübt, und die Ermessensausübung könne nicht nach § 114 \nSatz 2 VwGO nachgeholt werden. Das Ermessen sei auch nicht dahingehend verengt \ngewesen, dass nur die Rücknahme des Befreiungsbescheides mit Wirkung für die Zukunft \nermessensfehlerfrei gewesen wäre. Eine derartige Bindung des Rücknahmeermessens könne \naußerhalb der Fälle des § 48 Abs. 2 Satz 3 und 4 VwVfG NRW nicht angenommen werden \nund ergebe sich zudem weder aus § 5 Abs. 5 Satz 3 BefrVO noch aus § 39 WDRG. Denn es \nliege insoweit nicht, wie erforderlich, ein Fall der nachträglichen Veränderung der \nTatsachengrundlage vor; der Beklagte habe lediglich seine Rechtsauffassung geändert.\n\n13\n\nDer Beklagte begründet seine vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung im \nWesentlichen wie folgt: Die mit Bescheid vom 26. August 1999 erteilte Befreiung sei unter \ndem Vorbehalt der Vorlage einer Lizenzzulassung der Klägerin erfolgt. Diese habe sie jedoch \nnicht vorgelegt. Vielmehr habe sich herausgestellt, dass die Klägerin keine private \nRundfunkveranstalterin oder -anbieterin sei. Da nach § 5 Abs. 5 Satz 3 BefrVO die Befreiung \nende, wenn Tatsachen einträten, wonach eine Voraussetzung für die Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht entfalle, habe der Beklagte die Befreiung zurückgenommen. Die \nTatsachen, aus denen sich ergebe, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 5 Abs. 7 \nRGebStV 1991 nicht erfülle, hätten zwar von vorneherein vorgelegen. Der Beklagte sei \njedoch zunächst davon ausgegangen, dass die Klägerin für ihren Tätigkeitsbereich als \nRundfunkveranstalterin anzusehen sei und lediglich die hierfür erforderliche Zulassung im \nZeitpunkt der Antragstellung noch nicht habe vorlegen können. Als deutlich geworden sei, \ndass sie eine entsprechende Zulassung nicht erhalten werde, habe der Beklagte von der \nweniger einschneidenden Maßnahme Gebrauch gemacht, den begünstigenden Verwaltungsakt \nmit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Dies sei zwingend, wenn die Befreiung nach \n§ 5 Abs. 5 Satz 3 BefrVO ende, so dass der Beklagte die Möglichkeit einer anderen \nErmessensentscheidung nicht gehabt habe. Zudem sei ein Vertrauen der Klägerin in den \nBestand des Befreiungsbescheides nicht gegeben, weil die Befreiung unter dem \nausdrücklichen Vorbehalt der Vorlage der Lizenzzulassung ausgesprochen worden sei. \nInsoweit sei es nicht zutreffend, dass sich die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse in der \nPerson der Klägerin nicht geändert hätten und sich lediglich die Rechtsauffassung des \nBeklagten geändert habe. Seiner Rechtsauffassung habe es von vorneherein entsprochen, die \nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht von der Vorlage einer rundfunkrechtlichen \nZulassung abhängig zu machen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Rundfunkanstalt das \nvorzeitige Ende der Befreiung bestimmen könne, ohne an die Regeln über den Widerruf \ngebunden zu sein, wenn die Befreiungsvoraussetzungen vor Ablauf des Befreiungszeitraums \nwegfallen würden. Deshalb müsse eine entsprechende Entscheidung, zumindest mit Wirkung \nfür die Zukunft, erst recht möglich sein, wenn sich während des Befreiungszeitraums \nherausstelle, dass die Voraussetzungen tatsächlich zu keinem Zeitpunkt vorgelegen haben. § \n48 VwVfG NRW sei wegen § 2 Abs. 1 VwVfG NRW allenfalls analog anzuwenden. Insoweit \nsei das Ermessen auf eine Rücknahmeentscheidung mit Wirkung für die Zukunft reduziert \ngewesen. Die Aufrechterhaltung der Bewilligung wäre aufgrund des Gebots der \nGesetzmäßigkeit der Verwaltung ermessensfehlerhaft gewesen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie trägt im Wesentlichen vor: § 5 Abs. 5 Satz 3 BefrVO sei nicht anzuwenden, weil sich \nlediglich die Rechtsauffassung des Beklagten und nicht die maßgeblichen tatsächlichen \nVerhältnisse geändert hätten. Die Vorlage der Lizenzzulassung sei keine Voraussetzung im \nSinne dieser Vorschrift. Abgesehen davon habe sich der in Rede stehende Vorbehalt der \nVorlage einer Lizenzzulassung allein auf die zwischenzeitlich vorgelegte Lizenzzulassung der \nS. U. GmbH, der Muttergesellschaft der Klägerin, bezogen. Dies ergebe sich \neindeutig aus dem Schreiben des Beklagten vom 28. Juli 1999. \n\n19\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens \nder Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses und des beim \nVerwaltungsgericht Köln anhängig gewesenen Verfahrens 6 K 3739/01 sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDer Senat entscheidet aufgrund des von den Beteiligten erteilten Einverständnisses gemäß \n§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung.\n\n22\n\nDie zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Sie ist zulässig und begründet. Der \nBescheid des Beklagten vom 30. Juli 2001 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom \n30. Oktober 2001 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n23\n\nDer streitbefangene \"Widerrufsbescheid\" kann weder auf § 5 Abs. 5 Satz 3 der \nVerordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen über die Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht in ihrer (bis zum 31. März 2005 gültig gewesenen) \nUrsprungsfassung vom 30. November 1993 - BefrVO - (I.) noch auf § 48 VwVfG NRW \ngestützt werden (II.).\n\n24\n\nI. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist nicht § 5 Abs. 5 Satz 3 BefrVO. \nDanach endete die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, wenn Tatsachen eintreten, \nwonach eine Voraussetzung für die Befreiung entfällt. Ob und inwieweit § 5 Abs. 5 Satz 3 \nBefrVO zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes ermächtigt, mit dem die bereits \nunmittelbar kraft normativer Regelung eingetretene Folge des Endens der Befreiung nach \naußen verbindlich festgelegt wird,\n\n25\n\nvgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Juni 1993 - 2 S 3062/92 -, juris, Rdnr. 11; VG \nArnsberg, Urteil vom 22. Dezember 2003 - 9 K 447/02 -, juris, Rdnr. 19,\n\n26\n\nbedarf hier keiner näheren Erörterung. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 \nAbs. 5 Satz 3 BefrVO sind nicht erfüllt. Diese Vorschrift bezieht sich nach ihrem eindeutigen \nWortlaut (\"entfällt\") ersichtlich auf den Fall, dass die Befreiungsvoraussetzungen zunächst \nvorgelegen haben und sodann vor Ablauf des Beifreiungszeitraums weggefallen sind. In \ndiesem Sinne sind hier keine Tatsachen eingetreten, wonach eine Voraussetzung für die \nBefreiung entfallen ist. Nach § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV 1991 wurden private \nRundfunkveranstalter oder -anbieter auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht für \nRundfunkempfangsgeräte befreit, die sie für betriebliche, insbesondere studio- und \nüberwachungstechnische Zwecke zum Empfang bereithielten. Dass sich die insoweit \nmaßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich entweder des (personenbezogenen) \nTatbestandsmerkmals des privaten Rundfunkveranstalters oder -anbieters oder der weiteren \n(sachbezogenen) Voraussetzung des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten für \nbetriebliche Zwecke nach dem Erlass des Bescheides vom 26. August 1999 geändert haben, \nwird vom Beklagten weder geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich. \n\n27\n\nDem Berufungsvorbringen des Beklagten, eine Tatsachenänderung im Sinne des § 5 \nAbs. 5 Satz 3 BefrVO liege vor, weil die Befreiung vom 26. August 1999 unter dem \nVorbehalt der Vorlage einer Lizenzzulassung der Klägerin erfolgt sei und diese eine \nrundfunkrechtliche Zulassung nicht vorgelegt habe, folgt der Senat nicht. Die \nVorbehaltsregelung bezieht sich nicht auf die Lizenzzulassung der Klägerin. Vielmehr ist mit \ndem Verwaltungsgericht und der Klägerin aus den nachfolgenden Gründen davon \nauszugehen, dass diese Regelung - ungeachtet ihrer rechtlichen Einordnung etwa als \nRücknahme-/Widerrufsvorbehalt, auflösende Bedingung oder Vorbehalt einer endgültigen \nEntscheidung (\"vorläufiger Verwaltungsakt\") - die Zulassung der S. U. GmbH betraf, \nauf deren Nichtvorlage der Beklagte sich nicht berufen hat.\n\n28\n\nDer Inhalt eines Verwaltungsaktes ist nach seinem objektiven Erklärungswert im \nZeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger den \nVerwaltungsakt unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei \nobjektiver Würdigung verstehen muss; unerheblich ist der innere Wille der Behörde.\n\n29\n\nKopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 35 Rdn. 18 f.; Stelkens/Stelkens, in: \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rdnr. 43, jeweils m. w. N.\n\n30\n\nDie Klägerin musste die in Rede stehende Vorbehaltsregelung unter Berücksichtigung der \nihr bekannten Umstände bei objektiver Würdigung so verstehen, dass die Zulassung der S. \n U. GmbH gemeint war. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit jedenfalls aus \ndem an die Klägerin gerichteten Schreiben des Beklagten vom 28. Juli 1999. Darin führte \ndieser unter Bezugnahme auf ihren Antrag auf Verlängerung der seinerzeit bestehenden \nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus, die Lizenzzulassung von S. laufe Ende \nSeptember 1999 aus, und da die Klägerin als S. -Tochter mit unter diese Lizenz falle, könne \nihr Antrag erst nach Zugang der aktuellen Lizenz bearbeitet werden. In Ansehung dieser kurz \nvor Erlass des Bescheides vom 26. August 1999 erfolgten Mitteilung musste die Klägerin \ndavon ausgehen, dass es für die rechtliche Bewertung ihres Befreiungsbegehrens aus Sicht des \nBeklagten nicht auf ihre Zulassung, sondern (lediglich) auf die Zulassung der S. U. \n GmbH ankam.\n\n31\n\nEine erweiternde Auslegung des § 5 Abs. 5 Satz 3 BefrVO auf Fälle, in denen die \nBefreiungsvoraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen haben, eine Befreiung somit \nrechtsirrig ausgesprochen und die wahre Rechtslage erst während des Befreiungszeitraums \nerkannt wird, scheidet aus. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung einer Vorschrift \nsteht den Gerichten nur zu, wenn ohne Korrektur des Wortlauts der Gesetzeszweck in einem \nTeil der Fälle verfehlt würde, ein schwerwiegender Wertungswiderspruch einträte oder eine \noffenbare Ungerechtigkeit vorläge.\n\n32\n\nOVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 19 A 948/04 -, S. 6 des Beschlussabdrucks, \nm. w. N.\n\n33\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Einer solchen Auslegung steht bereits \nentgegen, dass die Behörden bei der Aufhebung eines wirksamen (begünstigenden) \nVerwaltungsaktes die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie \nbetroffene Grundrechte zu berücksichtigen haben. Diese aus dem Rechtsstaatsprinzip \nfolgenden Aspekte werden durch die differenzierten Regelungen in §§ 48 und 49 VwVfG \nNRW konkretisiert und sind Gegenstand einer einzelfallgerechten Abwägung insbesondere \nmit dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Die entsprechenden \nAbwägungspflichten würden durch eine extensive Auslegung des § 5 Abs. 5 Satz 3 BefrVO \nunterlaufen.\n\n34\n\nDie direkte oder entsprechende Anwendbarkeit der §§ 48 und 49 VwVfG NRW schließt § \n2 Abs. 1 VwVfG NRW, wonach dieses Gesetz nicht für die Tätigkeit des X. \nRundfunks L. gilt, im Zusammenhang mit der Anforderung von Rundfunkgebühren nicht \naus. § 2 Abs. 1 VwVfG NRW bedarf nach seinem Sinn und Zweck, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls für den Bereich der Heranziehung zu \nRundfunkgebühren einer einschränkenden Auslegung; denn in diesem übt der Beklagte \noriginäre Verwaltungstätigkeit aus; diese gehört nicht zu dem Kernbereich der \nRundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dem die Veranstaltung und \nVerbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat \ngewährleistet ist. \n\n35\n\nII. Rechtsgrundlage des streitbefangenen Bescheides ist auch nicht § 48 Abs. 1 Satz 1 \nVwVfG NRW. Seiner (direkten oder entsprechenden) Anwendbarkeit steht, wie zuvor \nausgeführt, § 2 Abs. 1 VwVfG NRW nicht entgegen. § 48 VwVfG NRW ist einschlägig, weil \nder - im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG begünstigende - Bescheid des Beklagten vom \n26. August 1999 im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war, wie sich aus dem \nrechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts L. vom 13. November 2003 - 6 K 3739/01 - \nergibt. Dass der Beklagte seine Entscheidung als \"Widerrufsbescheid\" bezeichnet und nicht \nauf § 48 VwVfG NRW gestützt hat, steht der Anwendung des § 48 VwVfG NRW nicht \nentgegen. Es ist nämlich grundsätzlich umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die \ndurch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Ob hier ein Austausch der \nRechtsgrundlage wegen einer etwaigen Wesensveränderung des angegriffenen \nVerwaltungsaktes ausnahmsweise verwehrt ist, kann dahin stehen. Denn der streitbefangene \nBescheid ist als Rücknahmeentscheidung im Sinne des § 48 VwVfG NRW jedenfalls deshalb \nrechtswidrig, weil er an dem Fehler des Ermessensausfalls leidet. Der Beklagte hat das ihm \nbei Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen eröffnete Rücknahmeermessen nicht ausgeübt, \nund die fehlende Ermessensausübung konnte er im Gerichtsverfahren nicht gemäß § 114 \nSatz 2 VwGO nachholen (1.). Der angefochtene Bescheid ist deshalb gemäß §§ 113 Abs. 1 \nSatz 1, 114 Satz 1 VwGO aufzuheben, weil die Klägerin durch den Ermessensausfall in ihren \nRechten verletzt ist. Denn das Ermessen des Beklagten war weder auf \"Null\" reduziert noch \nim Sinne einer Entscheidung zugunsten der Rücknahme ausnahmsweise intendiert (2.)\n\n36\n\n1. Der Beklagte hat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, weder im \nBescheid vom 30. Juli 2001 noch im Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2001 ein \nRücknahmeermessen ausgeübt. Dies folgt mit der Annahme strikter normativer Bindung \nbereits aus der im Bescheid vom 30. Juli 2001 enthaltenen Formulierung \"Die Befreiung muss \n... widerrufen werden\"; diese Wortwahl hat im Widerspruchsbescheid keine Einschränkung \nerfahren. Soweit der Beklagte die Befreiung \"ab dem 1. August 2001 widerrufen\" hat, hat er - \nmateriell - der Sperre des negativen Tatbestandsmerkmals des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG \nNRW Rechnung getragen, ohne Ermessen in zeitlicher Hinsicht auszuüben. Diese Vorschrift \nist auch im Fall eines Rundfunkgebührenbefreiungsbescheides anwendbar. Insoweit wird auf \ndie zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.\n\n37\n\nDer Beklagte konnte die im Verwaltungsverfahren fehlende Ermessensausübung, wie sich \nebenfalls aus den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergibt, nicht gemäß § \n114 Satz 2 VwGO nachholen, weil er, wie ausgeführt, Ermessen überhaupt nicht ausgeübt \nhat.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 -, juris, Rdnr. 30, m. w. N. \n\n39\n\nDer Ermessensausfall ist kausal für die Rechtsverletzung der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz \n1 VwGO).\n\n40\n\n2. Das Ermessen des Beklagten war zum einen nicht auf eine Rücknahme seines \nBescheides vom 26. August 1999 reduziert. Bei der Anwendung einer Ermessensnorm kann \nim Einzelfall eine Schrumpfung des Ermessens auf ein einziges rechtmäßiges Ergebnis \neintreten, wenn nach Lage der Dinge alle denkbaren Alternativen nur unter pflichtwidriger \nVernachlässigung eines eindeutig vorrangigen Sachgesichtspunkts gewählt werden könnten. \nIn einem solchen Fall ist die Entscheidung der Behörde - trotz des sonst bestehenden \nErmessensspielraums - rechtlich zwingend vorgezeichnet, so dass für behördliche \nErmessenserwägungen kein Anlass besteht.\n\n41\n\nBVerwG, Beschluss vom 3. Oktober 1988 - 1 B 114.88 -, juris (nur \nOrientierungssatz).\n\n42\n\nSo liegt der Fall hier nicht. Die Aufhebung der Befreiung zum 1. August 2001 und somit \nnach deutlich mehr als der Hälfte des dreijährigen Befreiungszeitraums war nicht die einzig in \nBetracht kommende ermessensfehlerfreie Entscheidung. Da seinerzeit die vom Beklagten \nzunächst bejahte Rechtsfrage, ob die Klägerin die personenbezogene Voraussetzung des § 5 \nAbs. 7 RGebStV 1991 erfüllte, zwischen den Beteiligten umstritten und (ober-) gerichtlich \nnoch nicht entschieden war, \n\n43\n\nvgl. nunmehr OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2005 - 19 A 2051/03 -, juris.\n\n44\n\nhätte er sein Ermessen etwa auch dahingehend rechtmäßig ausüben können, von einer \nAufhebung der Rundfunkgebührenbefreiung der Klägerin bis zu einer entsprechenden \ngerichtlichen Klärung Abstand zu nehmen (und nach Ablauf des Befreiungszeitraums \nlediglich auf eine erneute Verlängerung der Befreiung zu verzichten). \n\n45\n\nDie Beachtlichkeit des Ermessensausfalls folgt hier zum anderen aus der Anwendbarkeit \nder in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze über das \nsog. gelenkte oder intendierte Ermessen. Danach müssen, wenn eine ermessenseinräumende \nVorschrift dahingehend auszulegen ist, dass sie für den Regelfall von einer \nErmessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, besondere Gründe vorliegen, um \neine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender \nSachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Nur dann, wenn \nder Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, \ndie eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch \ndes Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. \n\n46\n\nBVerwG, Urteile vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, juris, Rdnr. 14, und 23. Mai 1996 - 3 C \n13.94 -, juris, Rdnr. 51. \n\n47\n\nEine ermessenslenkende Norm in diesem Sinne ist, wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend festgestellt hat, nicht vorhanden. Greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines \nder Vertrauensausschlusstatbestände des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW sind vom \nBeklagten weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Entsprechendes gilt für § 5 Abs. 5 Satz 3 \nBefrVO, dessen Tatbestandsvoraussetzungen, wie bereits ausgeführt, ebenfalls nicht vorlagen. \nAuch unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im \nSinne des § 39 des Gesetzes über den \"X. Rundfunk L. \" (WDRG) ist hier nicht \ndavon auszugehen, dass nur die Entscheidung für die Rücknahme regelhaft vorgezeichnet \nwar. Dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Gründen ausgeführt. Darauf nimmt der \nSenat Bezug. \n\n48\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung \nmit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n49\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen \nnicht vor.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255141","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-29/19-a-368-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255141","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255141","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-29/19-a-368-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255141","retrieved":"2026-07-09 02:19:04.512789+00:00"}}