{"status":"available","doknr":"OLD255140","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0429.19A3665.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-29","aktenzeichen":"19 A 3665/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Kostenbescheide des Beklagten vom 24. März 2005 in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide des Landrats des S. -F. -Kreises vom 19. September \n2005 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in \nentsprechender Höhe Sicherheit leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nAm 13. August 2003 gegen 8.40 Uhr wurde der im Jahre 1957 in L. geborene Bruder \nder Kläger, Herr T. N. T1. , in seiner Wohnung in G. aufgrund eines Hinweises \ndes Vermieters von der Polizei tot aufgefunden. Ausweislich der Sterbeurkunde war der Tod \nzwischen dem 6. und dem 13. August 2003, 9.30 Uhr, eingetreten. In dem Bericht des an \njenem Tag hinzugezogenen Hausarztes des Verstorbenen, Herrn Dr. N1. H. (Praktischer \nArzt), vom 6. September 2004 heißt es, Todesursache sei ein entgleister Diabetes mellitus \nTyp I mit akutem Herz-Kreislaufversagen; der Verwesungsprozess sei, begünstigt durch die \nhohen Temperaturen, weit fortgeschritten gewesen. Im ganzen Raum und an der Leiche hätten \nsich massenhaft Maden und Fliegen befunden. Nachdem der Beklagte über den Todesfall \ninformiert worden war, beauftragte er noch am 13. August 2003 ein Bestattungsunternehmen \nmit der Bestattung des Verstorbenen. An diesem Tag erhielt weder der - im Melderegister und \nim Telefonbuch der Stadt G. als einzige Person mit dem Namen T1. eingetragene - \nKläger zu 1. noch der - (nach seinem Wegzug aus G. ) seinerzeit in L1. wohnende und \nebenfalls ordnungsgemäß gemeldete - Kläger zu 2. von dem Todesfall Kenntnis. Dass es sich \nbei dem Kläger zu 2. um einen Bruder des Verstorbenen handelte, ermittelte der Beklagte an \ndem in Rede stehenden Tag über die Sozialhilfeakte des Verstorbenen. Auch war dem \nBeklagten gegen 10.30 Uhr die Adresse des Klägers zu 2. bekannt. Dieser war jedoch \ntelefonisch mangels Eintrags im Telefonbuch und der Telekomauskunft nicht erreichbar. Ein \nkurz vorher an das Standesamt der Stadt L. per E-Mail gerichtetes Ersuchen um Mitteilung \nder genauen Personalien der Eltern und eventueller Geschwister des Verstorbenen \nbeantwortete dieses am 13. August 2003 nicht. Der Verstorbene wurde am Nachmittag dieses \nTages auf dem Friedhof St. B. in G. in einem Reihengrab bestattet. Mit Schreiben \nvom selben Tag wies der Beklagte den Kläger zu 2. darauf hin, dass dessen Bruder tot \naufgefunden und sofort beerdigt worden sei; die Kosten würden ihm in Rechnung gestellt. \n\n3\n\nUnter dem 25. August 2003 teilte der Kläger zu 1. mit, die Familie des Verstorbenen hätte \ndessen Beerdigung auf dem C. Friedhof im Rahmen einer Trauerfeier gewünscht. Der \nBeklagte habe nicht den Versuch unternommen, die Angehörigen zu ermitteln. Seine \nWohnung in G. sei vom Rathaus zu Fuß sogar innerhalb von nur 15 Minuten zu \nerreichen. Der Beklagte erwiderte unter dem 8. September 2003, aus den gespeicherten Daten \ndes Einwohnermeldeamtes sei kein Verwandtschaftsverhältnis zu ersehen, und das zuständige \n(Geburts-) Standesamt der Stadt L. habe erst am 21. August 2003 geantwortet. Eine \nKontaktaufnahme mit dem Kläger zu 2. sei am 13. August 2003 nicht möglich gewesen. \nZudem sei die Aufbewahrung der Leiche nach Mitteilung des beauftragten \nBestattungsunternehmens wegen ihres Verwesungszustandes nicht möglich gewesen. \n\n4\n\nMit Kostenbescheid vom 10. Dezember 2003 zog der Beklagte zunächst lediglich den \nKläger zu 1. zur Erstattung der durch die Veranlassung der Bestattung verursachten Kosten \nheran. Die von diesem nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. \nIn dem Urteil des VG L. vom 22. September 2004 - 9 K 2394/04 - heißt es, die \nHeranziehung des Klägers zu 1. als Alleinschuldner sei ermessensfehlerhaft.\n\n5\n\nMit zwei Kostenbescheiden vom 24. März 2005 zog der Beklagte die Kläger als \nGesamtschuldner zu Kosten in Höhe von insgesamt 1.622,18 EUR heran. Darin waren die \nvom Bestattungsunternehmen in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 657,58 EUR, Grab- \nund Beerdigungsgebühren in Höhe von 909 EUR, Postzustellungsgebühren in Höhe von 5,60 \nEUR und Verwaltungsgebühren in Höhe von 50 EUR enthalten. Der Landrat des S. -F. -\nKreises wies den vom Kläger zu 1. im eigenen und im Namen des Klägers zu 2. eingelegten \nWiderspruch mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 19. September 2005, jeweils zugestellt \nam 21. September 2005, zurück.\n\n6\n\nDie Kläger haben am 21. Oktober 2005 Klage erhoben. Sie haben im Wesentlichen \nvorgetragen, ihnen sei die Möglichkeit einer würdevollen Beisetzung ihres Bruders verwehrt \nworden. Sie hätten den Friedhof ihrer Wahl nicht bestimmen und kein Wahlgrab, keine letzte \nBekleidung, keinen Sarg und keinen Blumenschmuck aussuchen können. Der Beklagte hätte \nalle Möglichkeiten ausschöpfen müssen, um mit ihnen, den Klägern, als nächsten \nAngehörigen des Verstorbenen in Kontakt zu treten. Der Kläger zu 1. sei zwar tagsüber \nberufsbedingt nicht in seiner Wohnung erreichbar gewesen; eine in den Briefkasten \ngeworfene Nachricht hätte ihn jedoch hinreichend informiert. Ungeachtet dessen hätte auch \nim Fall einer rechtzeitigen Benachrichtigung des Klägers zu 2. die unverzügliche Beisetzung \ndurch die Kläger gemeinsam veranlasst werden können. Überdies hätte der Beklagte die \nLeiche wenigstens für ein bis zwei Tage in einem Kühlraum aufbewahren müssen. Über \nderartige Möglichkeiten würden sowohl zahlreiche Bestattungsunternehmen als auch \nKrematorien verfügen. Zudem werde eine Leiche auch im Fall einer Obduktion \naufbewahrt.\n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n8\n\ndie Kostenbescheide des Beklagten vom 24. März 2005 in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide des Landrats des S. -F. -Kreises vom 19. September 2005 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat im Wesentlichen vorgetragen: Wegen des fortgeschrittenen Verwesungszustandes \nder Leiche sei aus Gründen des Gesundheitsschutzes eine sofortige Bestattung notwendig \ngewesen. Er habe die zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, um Angehörige des \nVerstorbenen innerhalb der zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren noch vertretbaren \nkurzen Zeit zu ermitteln. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Kläger zu 2. sei \nfehlgeschlagen. Eine Benachrichtigung des Klägers zu 1. wäre wegen seiner berufsbedingten \nAbwesenheit ebenfalls erfolglos geblieben. Die wegen des Verwesungszustandes der Leiche \ngegebene Gesundheitsgefahr hätte durch eine Kühlung bei Temperaturen von 5°bis 10° \nCelsius in der öffentlichen Leichenhalle oder einer entsprechenden privaten Einrichtung nicht \nmit der notwendigen Sicherheit beseitigt werden können.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Es hat \nim Wesentlichen ausgeführt: Es habe eine gegenwärtige Gefahr vorgelegen, die ein sofortiges \nTätigwerden des Beklagten notwendig gemacht habe. Da die Leiche bereits stark verwest \ngewesen sei, hätten erhebliche Gesundheitsgefahren bestanden. Der Beklagte habe auch \ninnerhalb seiner Befugnisse gehandelt. Dieser habe keine weiteren Nachforschungen nach \nAngehörigen anstellen und ihnen Gelegenheit zur Bestattung geben müssen, weil er aufgrund \ndes Verwesungszustandes sofort habe tätig werden müssen. Er hätte auch keine \nvorübergehende Aufbewahrung des Verstorbenen veranlassen müssen. Die Grenzen des \nErmessens seien nicht überschritten.\n\n13\n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung wiederholen die Kläger ihr bisheriges \nVorbringen und tragen vertiefend vor: Die unverzügliche Beisetzung unter Ausschluss von \nAngehörigen sei nicht erforderlich gewesen. Der Beklagte habe durch die Verletzung des \nÜbermaßverbotes sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Denn er habe die Möglichkeit einer \nkurzfristigen Aufbewahrung der eingesargten Leiche bis zum nächsten Tag nicht erkannt. Ein \nhermetisch abgeschlossenes Behältnis sei insoweit nicht erforderlich gewesen, weil der \nVerstorbene nicht unter einer ansteckenden Krankheit gelitten habe.\n\n14\n\nDie Kläger beantragen,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr nimmt auf sein bisheriges Vorbringen Bezug und trägt vertiefend im Wesentlichen vor, \ndie Aufbewahrung des Leichnams für einen weiteren Tag sei nicht möglich und unzumutbar \ngewesen. Zwar habe die Stadt G. im fraglichen Zeitpunkt über wasserdichte Notsärge aus \nverstärktem Fiberglas verfügt, diese seien aber nicht luftdicht. Ein Austreten von Maden und \nFliegen hätte nicht verhindert werden können. Eine Aufbewahrung der Leiche in den \nRäumlichkeiten des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik L. sei nicht möglich gewesen. \nEr verwies insoweit auf deren zur Gerichtsakte gereichte Stellungnahme vom 14. April 2008. \nFerner hat er eine Stellungnahme des Verbandes Unabhängiger Bestatter e. V. vom 23. April \n2008 vorgelegt. Wegen des Inhalts dieser Stellungnahmen verweist der Senat auf Bl. 247 und \n252 f. der Gerichtsakte.\n\n19\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens \nder Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs Bezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.\n\n22\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Die Kostenbescheide des Beklagten vom 24. März \n2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landrats des S. -F. -Kreises vom 19. \nSeptember 2005 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). \n\n23\n\nSie finden ihre Rechtsgrundlage insbesondere nicht in den §§ 7a Abs. 1 Nr. 11, 11 Abs. 2 \nSatz 1, Satz 2 Nrn. 1, 7 KostO NRW. Nach § 7a Abs. 1 Nr. 11 KostO NRW ist die \nVollzugsbehörde berechtigt, für die Veranlassung der Bestattung Verwaltungsgebühren in \nHöhe von 25 EUR bis 300 EUR zu erheben. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 KostO NRW hat der \nPflichtige die in Satz 2 dieser Vorschrift angeführten Auslagen der Vollzugsbehörde zu \nerstatten. Die Erhebung der Kosten, die dem Beklagten durch die in Auftrag gegebene \nBestattung des Bruders der Kläger entstanden sind, ist rechtswidrig. Die \nKostenerstattungspflicht nach den vorgenannten Vorschriften setzt nach ständiger \nRechtsprechung voraus, dass die Ersatzvornahme rechtmäßig war. Die hier ohne \nvorausgegangenen vollziehbaren Verwaltungsakt durchgeführte Ersatzvornahme war jedoch \nrechtswidrig.\n\n24\n\nNach § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann der Verwaltungszwang durch Ersatzvornahme auch \nohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer \ngegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde innerhalb ihrer Befugnisse \nhandelt. Eine Behörde handelt im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW innerhalb ihrer \nBefugnisse, wenn sie, sofern die sofortige Ausführung der Gefahrenbeseitigung nicht \nerforderlich gewesen wäre, die konkrete Maßnahme dem Adressaten des Kostenbescheides \ndurch Ordnungsverfügung rechtmäßig hätte aufgeben können. An dieser Voraussetzung fehlt \nes. Der Beklagte hätte den Klägern am 13. August 2002 nicht die sofortige Bestattung ihres \nverstorbenen Bruders durch Ordnungsverfügung aufgeben dürfen. \n\n25\n\nEr hätte eine solche Ordnungsverfügung insbesondere nicht auf § 14 Abs. 1 OBG NRW \nstützen können. Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, \num eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung \nabzuwehren. Eine am 13. August 2003 an die Kläger gerichtete Bestattungsverfügung wäre \nrechtswidrig gewesen. Sie hätte in mehrfacher Hinsicht gegen die Ordnungsbehördliche \nVerordnung über das Leichenwesen (LeichenVO NRW) vom 3. Dezember 2000 (GV. NRW. \nS. 757) verstoßen, die auf den vorliegenden Fall noch anwendbar ist, weil der \nLandesgesetzgeber sie erst mit Wirkung vom 1. September 2003 aufgehoben hat (§ 20 Abs. 1 \nNr. 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen [BestG NRW] vom 17. Juni \n2003, GV. NRW. S. 313). Eine solche Bestattungsverfügung hätte zum Einen gegen das \nbestattungsrechtliche Subsidiaritätsprinzip in § 2 Abs. 3 LeichenVO NRW (heute § 8 Abs. 1 \nSatz 2 BestG NRW, dazu I.) und zum Anderen gegen die 48-stündige Mindestbestattungsfrist \nin den §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 LeichenVO NRW verstoßen (heute § 13 Abs. 2 BestG NRW, \ndazu II.).\n\n26\n\nI. Eine am 13. August 2003 an die Kläger gerichtete Bestattungsverfügung hätte gegen \ndas bestattungsrechtliche Subsidiaritätsprinzip in § 2 Abs. 3 LeichenVO NRW verstoßen. \nNach dieser Vorschrift hatte die Ordnungsbehörde des Sterbe- oder Auffindungsortes die \nBestattung der Leiche nur dann zu veranlassen, wenn die Angehörigen hierfür nicht oder nicht \nrechtzeitig Vorsorge treffen. Dieses Subsidiaritätsprinzip beeinflusst, soweit es um eine \nNotbestattung geht, in besonderer Weise das Entschließungsermessen, das § 14 Abs. 1 OBG \nNRW der Ordnungsbehörde einräumt. Sind nämlich danach vorrangig die Angehörigen zur \nBestattung eines Leichnams verpflichtet, setzt die Bestattungspflicht der Gemeinde erst dann \nein, wenn feststeht, dass jene ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen oder alle \nzumutbaren Maßnahmen zu ihrer Ermittlung und Benachrichtigung erfolglos geblieben sind. \nVorher darf die Ordnungsbehörde die Bestattung weder den Angehörigen aufgeben noch \nselbst vornehmen, weil dies sowohl gegen die Menschenwürde des Verstorbenen aus Art. 1 \nAbs. 1 GG als auch gegen das Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge aus Art. 2 Abs. 1 GG \nverstoßen kann:\n\n27\n\nDie durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte unantastbare Würde des Menschen wirkt über \ndessen Tod hinaus und gebietet eine würdige Bestattung sowie den Schutz der Totenruhe. \nDieser Schutz genießt angesichts des Art. 79 Abs. 3 GG nicht nur höchsten Verfassungsrang, \nsondern entspricht darüber hinaus allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden und den \nInteressen des öffentlichen Gesundheitsschutzes. In § 7 Abs. 1 BestG NRW, wonach jeder die \nEhrfurcht vor den Toten zu wahren und die Totenwürde zu achten hat, hat er zudem seine \neinfachgesetzliche Ausprägung im Landesrecht erfahren.\n\n28\n\nSenatsurteil 19 A 2896/07 vom heutigen Tag m. w. N.\n\n29\n\nZu einer würdigen Totenbestattung gehört in erster Linie, den etwaigen Wünschen des \nVerstorbenen zu Art und Ort seiner Bestattung - auch hinsichtlich weiterer Einzelheiten wie \nletzter Bekleidung, dem Sarg und der Gestaltung der Trauerfeier - nach Möglichkeit \nRechnung zu tragen.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 19 A 571/00 -, juris, Rdnr. 26, m. w. \nN.\n\n31\n\nAuch das Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge aus Art. 2 Abs. 1 GG hat \nunmittelbaren Einfluss auf das bestattungsrechtliche Subsidiaritätsprinzip und die Ausübung \ndes Entschließungsermessens der Ordnungsbehörde. Aus ihm folgt auch das Recht, ihr \nverstorbenes Familienmitglied selbst zu bestatten. Das Recht zur Totenfürsorge ist Ausfluss \ndes allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG und wirkt aus dem \nfamilienrechtlichen Verhältnis nach, das den Verstorbenen zu Lebzeiten mit den überlebenden \nAngehörigen verbunden hat. Es umfasst im Rahmen etwaiger Wünsche des Verstorbenen die \nBestimmung über den Leichnam und die Art der Bestattung sowie die Wahl der \nRuhestätte.\n\n32\n\nOVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2001 \n\n33\n\n- 19 A 571/00 -, juris, Rdnrn. 30 ff., m. w. N.\n\n34\n\nDiese mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtsgüter haben in materieller Hinsicht zur \nFolge, dass der Staat erst dann mit den Mitteln des Ordnungsrechts zum Zwecke der \nGefahrenabwehr einschreiten darf, wenn keine Angehörige vorhanden sind oder diese nicht \nrechtzeitig für die Bestattung sorgen; der Staat erkennt deshalb zunächst das Recht der \nAngehörigen des Verstorbenen und überträgt diesen die Pflicht, ihr verstorbenes \nFamilienmitglied zu bestatten. Diesem Subsidiaritätsprinzip liegt im Hinblick auf den \nWürdeschutz die Erwägung zu-grunde, dass in der Regel nur die Angehörigen dazu beitragen \nkönnen, einen (bekannt gewordenen) Willen des Verstorbenen zu Art und Ort der Bestattung \nzu verwirklichen. Die Bestattung des Verstorbenen durch seine Angehörigen kann dessen \nWürde jedoch auch dann besser wahren, wenn er zu Lebzeiten keinen Willen hinsichtlich der \nEinzelheiten seiner Bestattung gebildet hat oder ein solcher Wille nicht bekannt geworden ist. \nDenn es ist entsprechend den tradierten Anschauungen des ganz überwiegenden Teils der \nBevölkerung und nach alltäglicher Praxis davon auszugehen, dass die Angehörigen ihrem \nverstorbenen Familienmitglied auch in diesem Fall eine würdige Bestattung bereiten.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 19 A 571/00 -, juris, Rdnr. 28; \nGaedke/Diefenbach, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl. 2004, \nS. 104.\n\n36\n\nDas Recht des Verstorbenen und seiner Angehörigen auf eine würdige Bestattung wirkt \ndarüber hinaus auf die Verfahrensgestaltung der zuständige Behörde ein. Diese muss im Fall \ndes Auffindens einer (identifizierten) Leiche alle im Einzelfall möglichen und zumutbaren \nMaßnahmen ergreifen, um etwaige nahe Angehörige des Verstorbenen zu ermitteln und ihnen \ndessen Bestattung zu ermöglichen, und den aufgefundenen Leichnam zu diesem Zweck \nkurzzeitig aufbewahren.\n\n37\n\nDie Art und Weise der vorzunehmenden Sachverhaltsermittlung richtet sich auch im Fall \ndes Auffindens einer Leiche nach den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen \nVorschriften der §§ 24, 26 VwVfG NRW. Danach ermittelt die Behörde den Sachverhalt von \nAmts wegen und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen (§ 24 Abs. 1 VwVfG NRW); \nsie bedient sich nach pflichtgemäßem Ermessen der Beweismittel, die zur Ermittlung des \nSachverhalts erforderlich sind (§ 26 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Die jeweilige \nErmittlungstätigkeit richtet sich im Verwaltungsverfahren maßgeblich nach dem \nVerhältnismäßigkeitsprinzip. Die Ermittlungsmaßnahmen müssen unter Berücksichtigung der \nBelastung für die Betroffenen, der Gewichtigkeit des jeweiligen öffentlichen Interesses und \ndem Grundsatz eines sinnvollen Einsatzes des Verwaltungsaufwandes angemessen sein. Die \nErmittlung muss umso eingehender sein, je schwerwiegender die tatsächlichen und/oder \nrechtlichen Folgen der zu treffenden Entscheidung sind. \n\n38\n\nP. Stelkens/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 24 Rdnrn. 23 \nff. (bes. 36), m. w. N.\n\n39\n\nHiervon ausgehend muss die zuständige Behörde im Fall des Auffindens einer Leiche \nwegen der daraus folgenden Betroffenheit höchster Rechtsgüter grundsätzlich alle unter \nBerücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu Gebote stehenden Möglichkeiten \nausschöpfen, um etwaige nahe Angehörige des Toten ausfindig zu machen und mit diesen \nmöglichst umgehend in Kontakt zu treten; dies gilt jedenfalls dann, wenn eine kurzfristige \nKontaktaufnahme mit vorhandenen nahen Verwandten nicht von vorneherein aussichtslos \nerscheint. Zu einer nach diesen Vorgaben ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung gehört \ninsbesondere, Einsicht in das Melderegister und das Telefonnummernverzeichnis des \n(bekannten) Wohnortes und/oder Geburtsortes des Verstorbenen zu nehmen. Zudem kann \neine Nachfrage bei den zuständigen Sozialleistungsträgern für den Fall, dass der Verstorbene \nstaatliche Sozialleistungen bezog, unerlässlich sein. Überdies kann eine - wie auch immer \nherzustellende - umgehende Kontaktaufnahme mit dem entsprechenden (Geburts-) \nStandesamt geboten sein. Ergeben sich aus diesen Erkenntnisquellen Hinweise auf etwaige \nVerwandte des Verstorbenen, hat die Behörde diesen im Rahmen des Zumutbaren \nnachzugehen. Dabei kann es auch angezeigt sein, Familienangehörige des Verstorbenen, für \nderen Vorhandensein es Anhaltspunkte gibt und die telefonisch nicht erreichbar sind, durch \nBedienstete der eigenen oder eine anderen Behörde oder durch Einschaltung der Polizei \naufsuchen zu lassen und von dem Todesfall zu benachrichtigen. Wird der Betroffene zu \nHause nicht angetroffen, ist auch eine entsprechende Nachfrage bei den Nachbarn in Betracht \nzu ziehen, um nähere Angaben zum aktuellen Aufenthaltsort des Gesuchten zu erfahren.\n\n40\n\nFür den Fall, dass die Behörde Angehörige des Verstorbenen vom Todesfall gleichwohl \nnicht kurzfristig zu benachrichtigen vermag, müssen die zuständigen Ordnungsbehörden \nVorkehrungen dafür treffen, dass ein aufgefundener Leichnam zumindest für einen kurzen \nZeitraum ordnungsgemäß aufbewahrt werden kann, bis eine Kontaktaufnahme mit nahen \nFamilienangehörigen gelingt oder ausgeschlossen werden kann. Auf welche Weise die \nBehörden dieser Verpflichtung zur vorübergehenden Aufbewahrung einer Leiche \nnachkommen, steht in ihrem Ermessen. Dass eine Leiche - auch im fortgeschrittenen \nVerwesungszustand - vorübergehend aufbewahrt werden kann, ergibt sich schon daraus, dass \nauch im Fall einer erforderlichen Leichenöffnung so verfahren wird; insoweit wird die Leiche \nnoch am Fundort in einem verschlossenen Behälter verpackt und mit einem Spezialfahrzeug \nin die Kühlräume oder -zellen eines rechtsmedizinischen oder pathologischen Instituts \ngebracht. Darüber hinaus besteht bei Krematorien und prinzipiell bei privaten \nBestattungsunternehmen die Möglichkeit, eine Leiche in einem Kühlraum oder einer \nKühlzelle aufzubewahren. Hat die Ordnungsbehörde - im Vorfeld - keine entsprechenden \n(vertraglichen) Vereinbarungen mit den oben genannten Stellen getroffen und verfügt ihr \nRechtsträger auch nicht selbst über eigene Einrichtungen dieser Art, muss sie im konkreten \nEinzelfall dafür Sorge tragen, dass die aufgefundene Leiche - soweit aus Gründen des \nGesundheitsschutzes erforderlich, in einem luftdichten Behältnis - einem geeigneten \nAufbewahrungsort zugeführt wird. Hierbei muss sie auch in Erwägung ziehen, \nerforderlichenfalls die Betreiber von Einrichtungen mit entsprechenden Kühlräumen nach den \nGrundsätzen des polizeilichen Notstandes als sog. Nichtstörer (im Wege des Sofortvollzugs) \nin Anspruch zu nehmen, wenn ein privatrechtliches Auftragsverhältnis mit diesen nicht in \nBetracht kommt (§ 19 OBG NRW). \n\n41\n\nDiesen rechtlichen Vorgaben steht das Gebot sparsamer und wirtschaftlicher Verwendung \nöffentlicher Mittel schon deshalb nicht entgegen, weil die angesprochenen Vorkehrungen und \nMaßnahmen, wie ausgeführt, der Wahrung verfassungsrechtlich geschützter höchst- und \nhochrangiger Rechtsgüter dienen. Zudem sind die Kosten, die - in ohnehin nur seltenen Fällen \n- durch die Aufbewahrung einer Leiche zum Zwecke der Kontaktaufnahme mit den \nAngehörigen des Verstorbenen entstehen, grundsätzlich von diesen zu erstatten. \n\n42\n\nNach diesen Maßstäben hat der Beklagte am 13. August 2003 den Vorrang des \nBestattungsrechts und der Bestattungspflicht der Kläger missachtet. Er hat insofern sein \nEntschließungsermessen fehlerhaft ausgeübt. Er hat sich nämlich sogleich für die \nordnungsrechtliche Veranlassung der umgehenden Bestattung des Verstorbenen \nentschiedenen, ohne die Möglichkeit, dass bestattungspflichtige Angehörige des Verstorbenen \ndie Bestattung kurzfristig vornehmen, in Betracht zu ziehen. Keinen rechtlichen Bedenken \nbegegnet es allerdings, dass der Beklagte wegen des fortgeschrittenen Verwesungszustandes \ndes aufgefundenen Leichnams und der Auswirkungen auf den Zustand der Wohnung dessen \nsofortige Entfernung aus der Wohnung zur Abwehr einer gegenwärtigen (Gesundheits-) \nGefahr veranlasst hat. Er hat aber keine hinreichenden Ermittlungsmaßnahmen ergriffen und \nzudem gar nicht erst versucht, den aufgefundenen Leichnam kurzfristig aufzubewahren. Er \nhätte zum einen den Umstand, dass in G. mit dem Namen T1. nur der Kläger zu 1. \ngemeldet und im Telefonbuch eingetragen war, zum Anlass für weitere sofortige \nAufklärungsmaßnahmen nehmen müssen. Da dieser in der Nähe des Rathauses wohnte, hätte \nder Beklagte ihn bei telefonischer Unerreichbarkeit durch eigene Bedienstete oder etwa durch \nEinschaltung der Polizei in seiner Wohnung aufsuchen lassen und, wenn der Kläger zu 1. \nwegen seiner Berufstätigkeit nicht anzutreffen gewesen wäre, sich bei Nachbarn nach seiner \nArbeitsstätte erkundigen oder diesem eine Nachricht im Briefkasten hinterlassen müssen. \nZum anderen hätte der Beklagte zusätzliche Maßnahmen ergreifen müssen, um noch am \n13. August 2003 mit dem Kläger zu 2. in Kontakt zu treten, dessen Adresse in L1. der \nBeklagte an dem in Rede stehenden Vormittag ermittelt hatte. Auch den Kläger zu 2. hätte der \nBeklagte daher zu Hause aufsuchen lassen können. \n\n43\n\nDer Ermessensfehler war auch kausal für die Rechtswidrigkeit der fiktiven Anordnung, \nden Verstorbenen auf dem Friedhof St. B. bestatten zu lassen. Die Kläger hätten nämlich \nihren Bruder auf dem C. Friedhof bestattet. Es ist nach ihrem Vortrag auch davon \nauszugehen, dass sie im Fall ihrer rechtzeitigen Benachrichtigung eine unverzügliche \nBeisetzung ihres Bruders veranlasst hätten. \n\n44\n\nII. Eine am 13. August 2003 an die Kläger gerichtete Bestattungsverfügung hätte ferner \ngegen die 48-stündige Mindestbestattungsfrist in den §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 LeichenVO NRW \nverstoßen. Nach § 4 Abs. 1 LeichenVO NRW darf eine Leiche vorbehaltlich der \nAusnahmebestimmungen in § 5 Abs. 2 LeichenVO NRW nicht vor Ablauf von 48 Stunden \nnach dem Tode bestattet werden. Diese Frist war am Nachmittag des 13. August 2003, als der \nBeklagte den Bruder der Kläger bestatten ließ, noch nicht abgelaufen. Der Beklagte musste \nnämlich trotz Vorliegens gewichtiger Anhaltspunkte für einen früheren Todeszeitpunkt als \nmaßgeblichen Fristbeginn den 13. August 2003, 9.30 Uhr, zugrunde legen. Diesen Zeitpunkt \nhatte der Arzt in den Totenschein als sicheren letzten Todeszeitpunkt eingetragen, weil er den \ngenauen Todeszeitpunkt nicht bestimmen konnte.\n\n45\n\nDie nach Lage des Falles hier in Betracht kommende Anordnung einer vorzeitigen \nBestattung aus gesundheitlichen Gründen nach § 5 Abs. 2 LeichenVO NRW hat der Beklagte \njedenfalls nicht ausdrücklich getroffen. Selbst wenn man von einer konkludenten Anordnung \nnach dieser Vorschrift ausgeht, lagen deren Voraussetzungen nicht vor. Die Ordnungsbehörde \ndarf sie nur treffen, wenn sie sich zuvor durch ein besonderes ärztliches, auf Grund eigener \nWahrnehmung ausgestelltes Zeugnis bescheinigen lässt, dass an der Leiche die Merkmale des \neingetretenen Todes mit Sicherheit festgestellt sind oder die Verwesung ungewöhnlich \nfortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. Ein solches \n„besonderes\" ärztliches Zeugnis hat der Beklagte nicht eingeholt. Es ist, wie auch seine \nBezeichnung schon verdeutlicht, nicht identisch mit der Todesbescheinigung nach § 3 Abs. 5 \nLeichenVO NRW, es geht vielmehr über diese insofern hinaus, als es die Möglichkeit des \nScheintodes ausdrücklich ausschließen muss.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung \nmit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n47\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen \nnicht vor.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255140","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-29/19-a-3665-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255140","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255140","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-29/19-a-3665-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255140","retrieved":"2026-07-09 02:19:04.421998+00:00"}}