{"status":"available","doknr":"OLD255139","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0429.19A2896.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-29","aktenzeichen":"19 A 2896/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin entsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nNach dem unerwarteten Tod seiner Ehefrau am 17. Juni 2002 erwarb der damals 74-\njährige Kläger ein zweistelliges Wahlgrab auf dem städtischen Hauptfriedhof seines \ndamaligen Wohnortes N. und ließ sie dort beisetzen. N. war der \nGeburtsort der Ehefrau.\n\n3\n\nIm Juni 2005 erkundigten sich die Kinder des Klägers, T. und W. H. , persönlich \nbei der Beklagten nach einer Umbettung der Mutter und teilten mit, ihr Vater sei im Zeitpunkt \nder Bestattung seiner Ehefrau noch rüstig gewesen und habe in einem eigenen Haus in N. \ngelebt. Deshalb sei es keine Frage gewesen, dass die Mutter auch dort bestattet werden sollte. \nNach zwei Jahren habe sich jedoch herausgestellt, dass er den Tod seiner Ehefrau nicht \nverkraftet habe. Er besuche mehrfach in der Woche deren Grab. Sie sei seine Jugendliebe \ngewesen, und sie hätten 60 Jahre zusammengelebt. Da sich in N. niemand um ihn \nkümmern könne, die Tochter einen Umzug nach Luxemburg beabsichtige und der Sohn \nberuflich stark beansprucht sei, hätten sie ihm geraten, zu seinen in seinem Geburtsort C. \nim I. lebenden Geschwistern zu ziehen. Der Umzug werde im Oktober 2005 erfolgen. \nAlle Familienmitglieder seien allerdings von der Möglichkeit einer Umbettung der \nverstorbenen Ehefrau des Klägers ausgegangen. Deren Wunsch sei es gewesen, dass sich \ndieser um die Grabpflege kümmere. Die Eheleute seien im Leben nie getrennt gewesen und \nmögen es auch im Tod nicht sein. Die Beklagte teilte der Tochter des Klägers im Juli 2005 \ntelefonisch mit, dass sie einer Umbettung nicht zustimme.\n\n4\n\nUnter dem 16. September 2005 beantragte der Kläger die Umbettung seiner verstorbenen \nEhefrau auf den Friedhof C. -C1. , Kreis C2. , Rheinland-Pfalz. Zur \nBegründung berief er sich auf das Urteil 7 A 11930/03.OVG des Oberverwaltungsgerichts \nRheinland-Pfalz vom 20. April 2004 und machte geltend, die Totenruhe müsse hier \nzurücktreten. Wegen seines Gesundheitszustands - er leide nach dem Tod seiner Ehefrau unter \nanderem an Depressionen - bedürfe er der Pflege und Unterstützung durch seine Tochter, die \nin diesem Jahr ihren Wohnsitz nach C. habe verlegen müssen. Sie habe dafür Sorge \ngetragen, dass er dort in ihrem Haus eine altersgerechte Einliegerwohnung erhalte. Ein \nUmzug würde die bislang regelmäßig vorgenommenen Grabbesuche in N. \nausschließen. Diese und die Grabpflege seien unverzichtbare Bestandteile seines Lebens und \nwürden für ihn gesundheitlich eine wichtige Rolle spielen. Zwischen ihm und seiner Ehefrau \nsei klar gewesen, dass jeder den Erstverstorbenen \"ständig besuchen\" werde. Zum Zeitpunkt \nder Bestattung habe er noch nicht an einen Umzug gedacht.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 13. Oktober 2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Umbettung ab. \nSie führte im Wesentlichen aus, allein der Umzug des Klägers nach C. und die damit \neinher gehenden Einschränkungen bei den Grabbesuchen und der Grabpflege rechtfertigten \nnach der Friedhofssatzung die Umbettung nicht. Zudem habe dieser mit dem Erwerb einer \nzweistelligen Wahlgrabstätte sichergestellt, dass er zusammen mit seiner verstorbenen Frau in \neiner Grabstätte die letzte Ruhe finden könne. \n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger nach seinem im November 2005 erfolgten \nUmzug nach C. Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n4. Januar 2006 zurückwies. Sie führte ergänzend aus, die Möglichkeit einer Umbettung sei zu \nLebezeiten nicht in Erwägung gezogen worden, weil in N. alles wunschgemäß \ngeregelt erschienen sei. Gegen ein vermutetes Einverständnis der Verstorbenen mit einer \nUmbettung spreche, dass dabei der Sarg und die körperliche Substanz der Leiche beschädigt \nwerde. Selbst wenn der Kläger im Zeitpunkt der Bestattung seiner Ehefrau noch alleine für \nsich habe sorgen können, sei damit zu rechnen gewesen, dass sich dieser Zustand jederzeit \nhabe ändern können.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 27. Januar 2006 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, \nein der Umbettung entgegen stehendes öffentliches Interesse liege nicht vor, und im \nWesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen. \n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. Oktober 2005 in der Gestalt ihres \nWiderspruchsbescheides vom 4. Januar 2006 zu verpflichten, die Zustimmung zu der \nbegehrten Umbettung des Leichnams seiner verstorbenen Ehefrau zu erteilen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat auf den streitbefangenen Bescheid Bezug genommen und vertiefend vorgetragen, \nbei einer Ausgrabung mittels eines Baggers komme es in jedem Fall zu einem Verlust an \nkörperlicher Substanz der bestatteten Person. Dies sei mit der Wahrung der Totenwürde nur \nschwer zu vereinbaren und den Mitarbeitern der Beklagten kaum zuzumuten. \n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verpflichtet. Es hat ausgeführt, \ndass ein wichtiger Grund im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 der Friedhofssatzung gegeben sei. \nEs lägen außergewöhnliche Besonderheiten vor, aufgrund derer das Einverständnis der \nVerstorbenen mit einer Umbettung zu dem jetzigen Wohnort ihres Ehemannes unterstellt \nwerden könne. Es sei unstreitig, dass es dem Willen der Verstorbenen entsprochen habe, dass \nihr Ehemann nach ihrem Tod jederzeit ihr Grab besuchen könne. Diesem Wunsch habe der \nKläger nachkommen wollen. Wegen der psychischen Belastung aufgrund des Todes seiner \nEhefrau und der Schwierigkeiten, in der bisherigen häuslichen Umgebung alleine zu leben, \nhabe er sich entschlossen, in seinen Geburtsort zu seiner Tochter zu ziehen. Diese Umstände \nseien beim Tod der Ehefrau nicht zu erwarten gewesen und hätten deshalb bei der Wahl des \nBestattungsortes nicht berücksichtigt werden können. Dem Kläger sei ein Gedenken an der \nbestehenden Grabstätte unzumutbar. Er habe an seinem früheren Wohnort das Grab mehrfach \nin der Woche besucht. Nunmehr seien ihm derart regelmäßige Besuche nicht mehr möglich. \nDie Grabbesuche und die Grabpflege seien für ihn unverzichtbare Bestandteile seines Lebens. \nEtwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Schwierigkeiten, die nach Ansicht der \nBeklagten mit dem Ausgraben des Sarges verbunden seien. Nach Ablauf der fünfjährigen \nRuhezeit seien diese spezifischen Probleme hinzunehmen, wenn ein wichtiger Grund \nvorliege. \n\n14\n\nZur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im \nWesentlichen vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zustimmung zur Umbettung nach \nAblauf der ersten fünf Jahre der Ruhezeit. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 13 Abs. 2 \nSatz 2 der Friedhofssatzung liege nicht vor. Die Vermutung des Willens der Verstorbenen, \nmit einer Umbettung einverstanden gewesen zu sein, könne nicht zweifelsfrei aus der \neinvernehmlichen Vorstellung des Ehepaars hergeleitet werden, dass der Überlebende in der \nEhewohnung wohnen bleiben und den Vorverstorbenen mehrmals wöchentlich besuchen \nwerde. Diese Verabredung habe aller Lebenserfahrung nach konkludent auf der \nEinschränkung beruht, dass dies nur im Rahmen der gesundheitlichen Möglichkeiten gelte. \nZudem sei es sei nicht außergewöhnlich oder atypisch, sondern im Gegenteil eher der \nRegelfall, dass ein überlebender Ehepartner nach dem Tod des Vorverstorbenen psychisch \nund oft auch physisch nicht in der Lage sei, sich in gleichem Maße um sich selber zu \nkümmern wie vor dem Tod des Ehepartners. Auch handele es sich keineswegs um eine \nunerwartete Entwicklung der Lebensumstände, wenn ein älterer Mensch zur Bewältigung des \nLebensalltags zu seinen erwachsenen woanders lebenden Kindern ziehe. Zu berücksichtigen \nsei überdies, dass die Tochter des Klägers erneut umziehen könnte. Würde man auch dann \neinen wichtigen Grund für eine Umbettung annehmen, wäre die Totenruhe der Verstorbenen \nauf Dauer in Frage gestellt. So lange der Grabbesuch, wenn auch in größeren Zeitabständen \nals bisher, möglich bleibe, könne das Recht auf Totenfürsorge noch ausgeübt werden. \n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n19\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens \nder Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen \nVerwaltungsvorgang Bezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Diese ist zulässig, aber \nunbegründet. \n\n22\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2005 in der Gestalt ihres \nWiderspruchsbescheides vom 4. Januar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten; er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zustimmung zur \nUmbettung seiner verstorbenen Ehegattin vom Hauptfriedhof der Stadt N. zum \nFriedhof C. -C1. , Kreis C2. , Rheinland-Pfalz, erteilt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO).\n\n23\n\nDieser Anspruch ergibt sich nicht aus § 13 Abs. 2 Satz 2 der Friedhofssatzung der Stadt \nN. vom 16. Dezember 2003 (nachfolgend: FS). Danach kann der Friedhofsträger \ndie nach § 13 Abs. 2 Satz 1 FS erforderliche Zustimmung zur Umbettung von Leichen nur bei \nVorliegen eines wichtigen Grundes erteilen. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht einen \nsolchen wichtigen Grund aus einem unterstellten Einverständnis der Verstorbenen \nabgeleitet.\n\n24\n\nEin wichtiger Grund liegt vor, wenn das Interesse an der Umbettung ausnahmsweise die \ndurch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe überwiegt. Die unantastbare Würde des \nMenschen wirkt über dessen Tod hinaus und gebietet eine würdige Bestattung und den Schutz \nder Totenruhe. Dieser Schutz genießt angesichts des Art. 79 Abs. 3 GG nicht nur höchsten \nVerfassungsrang, sondern entspricht darüber hinaus allgemeinem Sittlichkeits- und \nPietätsempfinden und den Interessen des öffentlichen Gesundheitsschutzes. In § 7 Abs. 1 \nBestG NRW, wonach jeder die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren und die Totenwürde zu \nachten hat, hat er zudem seine einfachgesetzliche Ausprägung im Landesrecht erfahren. Gerät \ner in Konflikt mit dem Recht der Angehörigen des Verstorbenen auf Totenfürsorge, so \ngenießt er regelmäßig den Vorrang.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1974 - VII C 36.72 -, juris, Rdnr. 19; Beschluss vom \n20. Dezember 1977 - VII B 188.76 -, juris, Rdnr. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom \n10. November 1998 - 19 A 1320/98 -, juris, Rdnrn. 13 und 33, und 28. November 1991 \n- 19 A 1925/90 -, juris, Rdnr. 19 und 21; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Januar 1979 \n- I 370/78 -, juris, Rdnr. 12. \n\n26\n\nAufgrund dieses grundsätzlichen Rangverhältnisses zwischen dem Schutz der Totenruhe \nund dem Recht zur Totenfürsorge kann die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche nach \nallgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung grundsätzlich nur aus ganz besonderen \nGründen beansprucht werden.\n\n27\n\nOVG NRW, Beschluss vom 28. November 1991 - 19 A 1925/90 -, juris, Rdnr. 23, m. w. \nN. zur Rechtsprechung des Reichsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts in Rdnr. 24.\n\n28\n\nHiervon ausgehend können wichtige Gründe, die der Totenruhe vorgehen, insbesondere \ndann gegeben sein, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und \nseinem Willen besser Rechnung trägt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW).\n\n29\n\nOVG NRW, Beschluss vom 28. November 1991 - 19 A 1925/90 -, juris, Rdnr. 25.\n\n30\n\nDanach kann die mit der Umbettung verbundene Störung der Totenruhe gerechtfertigt \nsein, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der \nUmbettung erklärt hat. Fehlt ein solches, kann auch ein entsprechender mutmaßlicher Wille \nbeachtlich sein. Dieser setzt voraus, dass zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, \naus denen der diesbezügliche Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert \nwerden kann. Davon kann auszugehen sein, wenn nur die Umbettung die von Ehegatten \nerkennbar gewünschte gemeinsame Bestattung ermöglicht oder wenn der Verstorbene \nbeispielsweise aufgrund eines tödlichen Unfalls nicht an dem Ort beigesetzt wurde, der \nseinem erkennbaren Willen entsprach. \n\n31\n\nOVG Bbg., Beschluss vom 25. September 2002 - 1 A 196/00.Z -, juris, Rdnr. 4; vgl. \nBGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 58/91 -, juris, Rdnr. 9.\n\n32\n\nLässt sich ein Einverständnis des Verstorbenen mit der Umbettung nicht feststellen, \nkommt es unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls darauf an, ob das \nInteresse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung nach allgemeiner \nVerkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe so gewichtig sind, dass die Achtung \nder Totenruhe zurücktreten muss. Ein wichtiger Grund kann demnach im Einzelfall auch dann \nvorliegen, wenn das Recht auf Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar \nunmöglich gemacht wird. Denn dann kann auch die Würde des Verstorbenen, die sich auch \nauf die Totenfürsorge wie Grabpflege und Totengedenken bezieht, nicht hinreichend zur \nGeltung kommen. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob der geltend gemachte \nAnspruch der herrschenden sittlichen Auffassung entspricht und ob der Wunsch des \nAngehörigen auf andere Weise nicht erfüllt werden kann. \n\n33\n\nOVG NRW, Beschluss vom 10. November 1998 - 19 A 1320/98 -, juris, Rdnr. \n17; Gaedke/Diefen-bach, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl. 2004, S. \n196.\n\n34\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist ein wichtiger Grund für das Umbettungsbegehren \ndes Klägers, welcher der durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Totenruhe seiner verstorbenen \nEhefrau vorgehen würde, nicht gegeben. Weder liegt deren Einverständnis mit einer \nUmbettung vor (1.), noch ist es dem Kläger unzumutbar, sein Recht zur Totenfürsorge am \nGrab seiner verstorbenen Ehefrau in N. wahrzunehmen (2.).\n\n35\n\n1. Es kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass die verstorbene Ehefrau des \nKlägers mit der Umbettung ihrer sterblichen Überreste einverstanden wäre und die \nUmbettung ihre Würde deshalb besser wahren würde. Dass sie sich zu Lebzeiten in diesem \nSinne ausdrücklich geäußert hat, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch aus dem \nZusammenhang seines Vorbringens nicht ersichtlich. Im Gegenteil spricht Überwiegendes \ndafür, dass sie sich zu der Frage, ob im Fall eines Umzugs ihres Ehemanns eine Umbettung \nihrer sterblichen Überreste in Betracht kommt, keinen Willen gebildet hat. Nach seinem \nVortrag hat er im Zeitpunkt der Bestattung seiner verstorbenen Ehefrau noch nicht an einen \nUmzug gedacht; in der Vorstellung der Eheleute war selbstverständlicher Bestattungsort \nN. , wo die Verstorbene geboren wurde und die Eheleute in einem eigenen Haus \ngewohnt haben. Dem entsprechend hat der Kläger nach dem Todesfall im Juni 2002 dort eine \n(zweiteilige) Wahlgrabstätte erworben. Über den Umzug des jeweils Überlebenden und eine \netwaige Umbettung des Vorverstorbenen haben sich die Eheleute offensichtlich keine \nGedanken gemacht. Ob hierzu, wie die Beklagte vorgetragen hat, seinerzeit schon \nVeranlassung bestanden hat, weil ein alters- und/oder gesundheitsbedingter Umzug des \nÜberlebenden sich zumindest als möglich darstellte, bedarf insoweit keiner näheren \nErörterung.\n\n36\n\nAnders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat auch das mutmaßliche \nEinverständnis der Verstorbenen mit einer Umbettung ihrer sterblichen Überreste im Fall des \nUmzugs des Klägers nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen. Welche Einstellung die \nVerstorbene zu der Frage einer Umbettung hatte, lässt sich aus den vom Kläger angeführten \nUmständen nicht verlässlich ableiten. Tatsachen und Umstände, aus denen der diesbezügliche \nWille der Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann, hat er nicht \naufgezeigt. Allein der Umstand, dass die Eheleute nach den - glaubhaften - Angaben des \nKlägers 60 Jahre zusammen gelebt haben und davon ausgegangen sind, dass der Überlebende \ndas Grab des Vorverstorbenen pflegen und regelmäßig besuchen werde, lässt nicht den \nSchluss zu, dass im Fall eines - nicht vorhergesehenen - Umzugs auch das Einverständnis mit \neiner Umbettung bestehen würde. Denn eine solche Absprache steht, worauf die Beklagte zu \nRecht hingewiesen hat, nach allgemeiner Lebenserfahrung unter dem Vorbehalt einer alters- \noder gesundheitsbedingten Einschränkung des Überlebenden. Hiervon ausgehend kann wegen \ndes Fehlens von gegenteiligen Anhaltspunkten auch nicht ohne weiteres angenommen \nwerden, dass die Eheleute mit dieser wechselseitigen Zusage und der Erwartung, der \nÜberlebende werde sich um das Grab des Vorverstorbenen kümmern, die Umbettung ihrer \nsterblichen Überreste in Kauf genommen haben. \n\n37\n\nGegen einen mutmaßlichen Umbettungswillen der Ehefrau nach C. spricht vor allem \ndie eigene Bestattungsentscheidung des Klägers. Er hat entschieden, seine verstorbene \nEhefrau in N. bestatten zu lassen. Mit dieser Entscheidung hat er ganz \noffensichtlich dem gemeinsamen Wunsch der Eheleute Rechnung tragen wollen, die letzte \nRuhe in einer gemeinsamen Grabstätte zu finden. Seine damalige Entscheidung, N. \nals den Ort dieser gemeinsamen Grabstätte zu bestimmen, legt die Annahme nahe, dass \ngerade dies auch dem mutmaßlichen Willen seiner Ehefrau entsprach. Dafür spricht auch, \ndass sie in N. geboren wurde und die Eheleute dort in einem eigenen Haus \ngewohnt haben.\n\n38\n\n2. Auch der vom Kläger geltend gemachte Umstand, sein Recht auf Totenfürsorge sei \ndurch seinen Umzug zu seiner Tochter in das ca. 250 km entfernte C. in Rheinland-Pfalz \nerheblich eingeschränkt, führt nicht auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz \n2 FS. Dass der Kläger aufgrund seines Umzugs das Grab seiner verstorbenen Ehefrau nicht in \neiner seinen Bedürfnissen und Wünschen entsprechenden Weise besuchen und pflegen kann, \nstellt einen für ihn gewichtigen und grundsätzlich anerkennenswerten Aspekt dar, der sich \ngegenüber dem Schutz der Totenruhe aus Art. 1 Abs. 1 GG hier jedoch nicht durchsetzen \nkann. \n\n39\n\nEin Umzug aufgrund veränderter Lebensumstände wie altersbedingter \nGesundheitsverschlechterungen oder des - verständlichen - Wunsches, den Lebensabend bei \nden Kindern zu verbringen, stellt für sich genommen regelmäßig keinen wichtigen Grund für \neine Umbettung des verstorbenen Ehepartners dar. Anderenfalls würde der grundsätzlich und \nim Regelfall gebotene Schutz der Totenruhe weitgehend leer laufen. Denn es stellt sich nicht \netwa als Ausnahmefall, sondern als gleichsam typisches Phänomen dar, dass ältere Menschen, \ndie nicht mehr alleine zu leben imstande sind, ihren bisherigen Wohnsitz aufgeben und \nentweder zu ihren Kindern oder sonstigen nahen Verwandten ziehen oder sich in eine (vom \nbisherigen Wohnort ggf. weit entfernt liegende) Seniorenunterkunft begeben (müssen). Dies \nist in vielen Fällen beim - zumal plötzlichen und unerwarteten - Ableben eines Ehegatten und \nbei der Entscheidung für einen bestimmten Bestattungsort, wie auch hier, nicht absehbar. Die \nFrage eines Umzugs stellt sich vielmehr erst dann, wenn es dem Hinterbliebenen nicht \ngelingt, sich mit dem Verlust seines Ehepartners abzufinden und in der veränderten \nLebenssituation alleine zu Recht zu kommen. Angesichts der Veränderungen in der \ndemografischen Struktur der Bevölkerung bestünde bei genereller Annahme eines wichtigen \nGrundes im Fall eines Umzugs die Gefahr einer mit dem Recht auf Totenruhe nicht in \nEinklang zu bringenden erheblichen Zunahme an Umbettungen. Überdies kann es in \nAnbetracht der in vielen Berufen geforderten Flexibilität im Einzelfall zu mehreren \nWohnsitzwechseln und entsprechenden Nachzügen während der Mindestruhezeit kommen; \nwürde dem damit einher gehenden Verlangen auf Umbettung allein wegen des Umzugs \nentsprochen, wäre die Totenruhe sogar auf Dauer in Frage gestellt.\n\n40\n\nOVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1984 - 2 A 799/84 -, S. 3 des Urteilsabdrucks; vgl. \nBayVGH, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 4 ZB 04.2986 -, juris, Rdnr. 9.\n\n41\n\nAuch hier begründet der Umzug des Klägers nach Rheinland-Pfalz keinen wichtigen \nGrund im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 FS. Denn sein Recht auf Totenfürsorge wird ohne \nUmbettung nur in einem Maße eingeschränkt, welches ihm noch zumutbar ist. Dass die \nEntfernung zwischen seinem jetzigen Wohnort und dem Grab seiner Ehefrau die Grabbesuche \nund die Grabpflege gänzlich ausschließt, hat er weder vorgetragen noch ist dies sonst \nersichtlich. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht der Senat davon aus, dass der Kläger \ndas Grab seiner Ehefrau auch von C. aus in regelmäßigen zeitlichen Abständen besuchen \nkann. Er hat auch im Berufungsverfahren nicht nachgewiesen, dass er altersbedingt oder aus \ngesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, eine solche Reise von \nwenigen Stunden Dauer zu bewältigen. Selbst wenn er entgegen dieser Annahme nicht mehr \nin der Lage sein sollte, allein nach N. zu reisen, ist ihm zumutbar, den Grabbesuch \nin Begleitung eines seiner beiden Kinder durchzuführen, denen die Totenfürsorge für ihre \nMutter in ähnlicher Weise zusteht wie ihm selbst. Entsprechendes gilt für die Grabpflege, für \ndie der Kläger ebenfalls auf die Mithilfe seiner beiden Kinder zurückgreifen kann, wenn er \nhierzu selbst nicht mehr in der Lage sein sollte. Schließlich ist ihm mangels \nentgegenstehender Anhaltspunkte auch zumutbar, hierfür Dritte (etwa eine \nFriedhofsgärtnerei) zu beauftragen.\n\n42\n\nAuch im Übrigen ist nicht feststellbar, dass der Gesundheitszustand des Klägers eine \nUmbettung an seinen jetzigen Wohnort erfordert. Insbesondere hat er nicht zur Überzeugung \ndes Senats nachgewiesen, dass er infolge des Todes seiner Ehefrau an einer Depression \nerkrankt ist und sich diese Krankheit zu verschlimmern droht, wenn er ihr Grab nicht mehr so \nhäufig besuchen und pflegen kann wie von N. aus. Er hat keine ärztliche \nStellungnahme vorgelegt, die diese Behauptung bestätigt und konkretisiert. Auch seine \neigenen Ausführungen legen eher nahe, dass er den Tod seiner Ehefrau auch nach Jahren nur \nsehr schwer verkraftet hat, nicht aber, dass dieser fortdauernde Trauerzustand bei ihm \nausnahmsweise sogar Krankheitswert besitzt und durch Erschwerungen beim Grabbesuch und \nbei der Grabpflege vertieft würde. Sollte diese Befürchtung überhaupt jemals eine realistische \nGrundlage gehabt haben, so ist sie jedenfalls durch den zwischenzeitlichen Umzug nach C. \nwiederlegt. Dieser Umzug liegt inzwischen zweieinhalb Jahre zurück, ohne dass der Kläger \nseitdem eine Verschlimmerung des zuvor behaupteten Krankheitsbildes auch nur behauptet \nhätte. Das vollständige Fehlen aktueller Informationen zu seinem Gesundheitszustand \nbewertet der Senat als Indiz dafür, dass sich der Kläger mit seinen Erklärungen in der Anlage \nzu seinem Umbettungsantrag mehr an den Aussagen im Urteil des OVG Rheinland-Pfalz \norientiert hat als an medizinisch objektivierbaren Tatsachen. Abgesehen davon bezweifelt der \nSenat, ob die Aussagen in diesem Urteil dem oben dargelegten verfassungsrechtlichen \nMaßstab für die Annahme eines wichtigen Grundes in jeder Hinsicht entsprechen.\n\n43\n\nSchließlich berücksichtigt der Senat bei seinem Zumutbarkeitserwägungen auch, dass der \nKläger in Kenntnis des Standpunktes des Beklagten, einer Umbettung nicht zuzustimmen, und \ndamit unter Inkaufnahme der räumlichen Trennung von Wohn- und Bestattungsort nach C. \numgezogen ist. \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung \nmit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n45\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen \nnicht vor.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255139","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-29/19-a-2896-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255139","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255139","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-29/19-a-2896-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255139","retrieved":"2026-07-09 02:19:04.333307+00:00"}}