{"status":"available","doknr":"OLD255138","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0429.19A1863.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-29","aktenzeichen":"19 A 1863/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es betreffend die \nZahlungsaufforderungen in den Rundfunkgebührenbescheiden des Beklagten vom 3. \nApril 2003 und vom 5. Januar 2004 in Höhe von 536,11 EUR in der Hauptsache für \nerledigt erklärt haben.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil wird geändert. Die Kosten des \nVerfahrens in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu \n2/3.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin und ihr Ehemann meldeten 1992 unter ihrer damaligen Anschrift in N. \nbeim Beklagten ein Radio und ein Fernsehgerät an. Im April 1994 rügten sie unter erstmaliger \nAngabe ihrer beider Doktortitel schriftlich die Schreibweise ihrer Namen in der letzten \nRechnung und gaben eine Anschrift in E. an. Sie stellten ihre Zahlungen Anfang 1994 \nein. Mit Bescheid vom 2. Juni 1998 setzte der Beklagte gegen beide Eheleute rückständige \nRundfunkgebühren für den Zeitraum von Juli 1995 bis März 1998 in Höhe von 862,15 DM \nfest. Der Zugang dieses Bescheides ist streitig.\n\n3\n\nDurch weiteren, allein an die Klägerin gerichteten Gebührenbescheid vom 3. April 2003 \nsetzte der Beklagte gegen sie rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Juli 1998 \nbis Januar 2003 in Höhe von 1.541,74 EUR, einen Säumniszuschlag in Höhe von 5,00 EUR \nsowie Rücklastschriftkosten in Höhe von 3,45 EUR fest und forderte sie zur Zahlung von \ninsgesamt also 1.550,19 EUR auf. Dagegen erhob die Klägerin unter dem 6. Mai 2003 \nWiderspruch und trug vor, die Ansprüche aus dem Zeitraum von Juli 1998 bis Dezember \n1998 seien verjährt. Sie leistete am 2. Juni 2003 eine Zahlung in Höhe von 872,10 EUR und \nam 17. November 2003 eine weitere Zahlung in Höhe von 80,75 EUR.\n\n4\n\nFür den Zeitraum von Februar 2003 bis Oktober 2003 setzte der Beklagte mit \nGebührenbescheid vom 5. Januar 2004 rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von 145,35 \nEUR und einen Säumniszuschlag in Höhe von 5,00 EUR fest und forderte sie zur Zahlung \nvon insgesamt also 150,35 EUR auf. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin \nWiderspruch und machte geltend, ihre Umzüge Ende 1993 von N. nach E. und 1996 \ninnerhalb E1. habe sie dem Beklagten jeweils mitgeteilt. Mit ihren Zahlungen im Jahr \n2003 habe sie die Gebührenansprüche aus dem Zeitraum von 1999 bis 2003 getilgt. Ihrem \nTilgungsbestimmungsrecht stehe das Satzungsrecht des Beklagten nicht entgegen. Am \n24. Februar 2004 leistete die Klägerin eine weitere Zahlung in Höhe von 24,07 EUR. Im 2. \nQuartal 2004 nahm sie auch die regelmäßige Zahlungen an den Beklagten wieder auf.\n\n5\n\nDer Beklagte wies die beiden Widersprüche der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom \n1. März 2004, abgeschickt am 4. März 2004, zurück und führte aus, eingehende Zahlungen \nwürden zunächst auf die Kosten und dann auf die jeweils älteste Gebührenschuld verrechnet. \nDie von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung sei wegen unzulässiger \nRechtsausübung unzulässig. Der Beklagte habe die alten Forderungen nicht früher geltend \nmachen können, weil Mitteilungen an die Klägerin unzustellbar gewesen seien. \n\n6\n\nDie Klägerin hat am 2. April 2004 Klage erhoben. Sie hat ihr bisheriges Vorbringen \nwiederholt und vertiefend vorgetragen, ihr Leistungsbestimmungsrecht könne nicht durch \neine Satzung ausgeschlossen werden. Die entsprechende Regelung im Bürgerlichen \nGesetzbuch dürfe auf diese Weise nicht umgangen werden. Zudem könne eine Verrechnung \nnicht mit verjährten Forderungen erfolgen, weil sonst die Verjährungsregelung ausgehebelt \nwürde. Ein Gebührenbescheid vom 2. Juni 1998 sei ihr nicht bekannt. \n\n7\n\nDer Beklagte hat mit Schriftsatz vom 4. Mai 2004 seinen Bescheid vom 3. April 2003 \naufgehoben, soweit rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Juli 1998 bis \nDezember 1998 festgesetzt worden sind und der festgesetzte Betrag insgesamt 758,82 Euro \nüberschreitet. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der \nHauptsache erledigt erklärt. \n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n9\n\ndie Gebührenbescheide des Beklagten vom 3. April 2003 und vom 5. Januar 2004 in der \n\n10\n\nGestalt seines Widerspruchsbescheides vom 1. März 2004 und der schriftsätzlichen \nÄnderung vom 4. Mai 2004 aufzuheben. \n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nEr hat vorgetragen, der Bescheid vom 3. April 2003 sei auf 758,82 EUR reduziert \nworden, weil die Gebührenansprüche aus dem Zeitraum von Juli 1998 bis Dezember 1998 im \nZeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides verjährt gewesen seien und dieser zudem an einem \nRechenfehler gelitten habe. Im Übrigen seien die angefochtenen Bescheide (Gesamtbetrag: \n909,17 EUR) rechtmäßig. Die Gebührenansprüche seien nicht in vollem Umfang durch \nErfüllung erloschen, weil die von der Klägerin bis zum 24. Februar 2004 veranlassten \nZahlungen in Höhe von insgesamt 976,82 EUR (richtig: 976,92 EUR) teilweise mit den aus \ndem Zeitraum vom Juli 1995 bis März 1998 stammenden Ansprüchen in Höhe von \numgerechnet 440,81 EUR (862,15 DM) zu verrechnen seien. Dies gelte nach § 7 der WDR-\nSatzung auch bei einer abweichenden Leistungsbestimmung. Diese auf § 4 Abs. 7 RGebStV \ngestützte Verrechnungsvorschrift sei verfassungsgemäß. Der Grundsatz des \nTilgungsbestimmungsrechts des Schuldners sei disponibel. Abgesehen davon seien die \nrückständigen Rundfunkgebühren mit dem Bescheid vom 2. Juni 1998 festgesetzt worden. Es \nbestehe kein Zweifel daran, dass die Klägerin diesen Bescheid erhalten habe. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage, soweit nicht die \nHauptsache erledigt war, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagte habe \ndie im Jahr 2003 veranlassten Zahlungen der Klägerin gemäß § 7 der Satzung des Beklagten \nüber das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren mit den nicht erfüllten \nGebührenansprüchen aus dem Zeitraum von Juli 1995 bis März 1998 verrechnen können. \nDiese Satzungsbestimmung schließe das Tilgungsbestimmungsrecht des Schuldners wirksam \naus. Die Klägerin könne dieser Verrechnung nicht die Einrede der Verjährung entgegen \nhalten. Denn dabei handele es sich um ein Leistungsverweigerungsrecht. Von diesem habe sie \ngerade nicht Gebrauch gemacht, indem sie auf die bestehende Schuld gezahlt habe. Aufgrund \ndes Zwecks der Rundfunkgebühr sei es auch interessengerecht, dass sich der \nRundfunkteilnehmer der Gebührenpflicht nicht alleine dadurch entziehen könne, dass er \neinfach nicht zahle.\n\n15\n\nDie Klägerin begründet ihre vom Senat zugelassene Berufung im Wesentlichen wie folgt: \n§ 4 Abs. 7 RGebStV enthalte keine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die \n\"Ausschaltung\" von Tilgungsbestimmungsrechten. Diese Vorschrift beziehe sich nach ihrem \nWortlaut nicht auf die materielle Seite der Gebührenerhebung. § 366 Abs. 1 BGB greife im \nPrivatrecht nur dann nicht, wenn die Parteien eine Tilgungsreihenfolge individualvertraglich \nvereinbart hätten; entsprechende formularmäßige Klauseln seien unwirksam. Eine diesen \nähnliche Satzung könne den allgemeinen Rechtsgrundsatz des § 366 Abs. 1 BGB nicht \numgehen. Die in Rede stehende Satzungsbestimmung sei willkürlich und verstoße gegen \nGrundrechte. Sie sei mit den Besonderheiten eines Massenverfahrens nicht zu rechtfertigen. \nAuch einer Anstalt des öffentlichen Rechts müsse es möglich sein, Tilgungsbestimmungen zu \nberücksichtigen. Sie habe deutlich gemacht, dass sie nur auf die konkret bezeichneten \n(neueren) Forderungen und gerade nicht auf die bereits verjährten Forderungen geleistet habe. \nEs stelle sich die Frage, ob sie dadurch bereits konkludent die Verjährung geltend gemacht \nhabe. Der Tatbestand der eingetretenen und geltend gemachten Verjährung sei aus Gründen \nder Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit dem Zweck der Rundfunkgebühr übergeordnet. \n\n16\n\nIn der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat der Senat gegenüber der Klägerin \nangeregt, ihr Klagebegehren dahin zu präzisieren, dass es sich von Anfang an nur gegen die \nZahlungsaufforderungen in den angefochtenen Bescheiden richtete, und die Anfechtungsklage \nin eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen. Der Beklagte hat anerkannt, dass die \nstreitbefangenen Zahlungsaufforderungen im Zeitpunkt des Ergehens seines \nWiderspruchsbescheides in Höhe von 536,11 EUR rechtswidrig waren. Insoweit haben die \nBeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und festzustellen, dass die \nZahlungsaufforderungen in den Rundfunkgebührenbescheiden des Beklagten vom 3. April \n2003 und vom 5. Januar 2004 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 1. März \n2004 und der schriftsätzlichen Änderung vom 4. Mai 2004 in Höhe von 373,06 EUR \nrechtswidrig gewesen sind.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen.\n\n22\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens \nder Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nübereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend \n§§ 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen; die erstinstanzliche Entscheidung ist \ninsoweit wirkungslos (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.\n\n25\n\nIm Übrigen ist die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin \nunbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit im Ergebnis zu Recht \nabgewiesen. Sie ist nach der Umstellung des Berufungsantrags in der zweitinstanzlichen \nmündlichen Verhandlung als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO \nzulässig, aber unbegründet.\n\n26\n\nGegenstand der Fortsetzungsfeststellungsklage sind ausschließlich die \nZahlungsaufforderungen in den angefochtenen Bescheiden, nicht aber auch die \nentsprechenden Festsetzungen von Gebühren, Säumniszuschlägen und Rücklastschriftkosten. \nIn diesem Sinn hat die Klägerin ihr Klagebegehren durch die Fassung ihres Berufungsantrags \nin der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung zutreffend präzisiert. In dieser Erklärung \nliegt lediglich eine Klarstellung, nicht aber eine Teilrücknahme ihres Rechtsmittels. Denn ihre \nKlage richtete sich von Anfang an nur gegen die Zahlungsaufforderungen. Dies ergibt eine \nAuslegung ihrer Rechtsschutzanträge am Maßstab des § 88 VwGO. Nach dieser Vorschrift \ndarf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der \nKlageanträge nicht gebunden. Danach ist es hier unerheblich, dass ihr ursprünglicher \nKlageantrag seinem Wortlaut nach eine Beschränkung auf die Zahlungsaufforderungen nicht \nenthielt. Maßgeblich ist vielmehr das erkennbare Rechtsschutzziel der Klägerin, das \nausweislich ihres gesamten Vorbringens im Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahren \nvon Anfang an ersichtlich darin bestand, den Gebührenansprüchen aus dem Zeitraum von \nJanuar 1999 bis Oktober 2003 den Gesichtspunkt der Erfüllung durch Zahlung \nentgegenzuhalten. Dieser rechtliche Gesichtspunkt betrifft ausschließlich die \nZahlungsaufforderungen, aber nicht die Entstehung der Gebührenansprüche nach Grund und \nHöhe, die Gegenstand der Gebührenfestsetzungen ist. Die Festsetzung bildet lediglich den \nRechtsgrund für die Leistung. Dieser Rechtsgrund entfällt nicht mit der Erfüllung des \nGebührenanspruchs. \n\n27\n\nBVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983 - 8 C 43.81 -, juris, Rdnr. 18; zur Auslegung des \nRechtsschutzbegehrens vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Februar 2002 - 6 ZB 99.202 -, juris, \nRdnr. 4.\n\n28\n\nDie Fortsetzungsfeststellungsklage mit diesem Streitgegenstand ist zulässig. Die \nangefochtenen Zahlungsaufforderungen haben sich während der Rechtshängigkeit der \nAnfechtungsklage durch die regelmäßigen Quartalszahlungen nach und nach erledigt, die die \nKlägerin seit Februar 2004 wieder aufgenommen hat. Mit diesen Zahlungen hat die Klägerin \nentgegen ihrer Annahme nämlich nicht die Gebührenforderungen für das jeweilige Quartal \ngetilgt, sondern die jeweils älteste noch offene Gebührenforderung aus der Vergangenheit. \nDas ergibt sich aus § 7 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren \ndes Westdeutschen Rundfunks Köln (WDR-Satzung) vom 18. November 1993 (GV. \nNRW. 2004, S. 245), wie der Senat sogleich noch näher darlegen wird. Das berechtige \nFortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich aus einer Wiederholungsgefahr. \nSie muss auch künftig mit entsprechenden Zahlungsaufforderungen des Beklagten rechnen, \nweil sie unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung die streitigen Gebührenforderungen \naus der Vergangenheit fortlaufend „vor sich herschiebt\".\n\n29\n\nDie Fortsetzungsfeststellungsklage ist unbegründet. Die Zahlungsaufforderungen in den \nBescheiden des Beklagten vom 3. April 2003 und vom 5. Januar 2004 waren in der letzten \nFassung in Höhe von 373,06 EUR rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 5 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages, wonach die zuständige Landesrundfunkanstalt die \nRundfunkgebührenschuld durch Bescheid festsetzt. Die Vorschrift ist \nErmächtigungsgrundlage zugleich auch für eine Zahlungsaufforderung an den \nRundfunkteilnehmer. Ihre Voraussetzung, das Bestehen einer Rundfunkgebührenschuld, ist \nim vorliegenden Fall erfüllt. Insbesondere war die den Zahlungsaufforderungen zugrunde \nliegende Rundfunkgebührenschuld für den Zeitraum von Januar 1999 bis Oktober 2003 im \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides in Höhe der noch \nstreitigen 373,06 EUR nicht durch Erfüllung erloschen.\n\n30\n\nDie Zahlungen in Höhe von insgesamt 976,92 EUR bewirkten nämlich zum Teil eine \nVerrechnung mit den Gebührenansprüchen aus dem Zeitraum von Juli 1995 bis März 1998 in \nHöhe von 862,15 DM (umgerechnet: 440,81 EUR). Im Übrigen, also in Höhe von 536,11 \nEUR, trat durch diese Zahlungen Verrechnung mit den Gebührenansprüchen aus dem \nZeitraum von Januar 1999 bis Oktober 2003 (Gesamtbetrag: 909,17 EUR) ein. \n\n31\n\nDie Verrechnung folgt aus § 7 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur \nLeistung der Rundfunkgebühren in seiner unverändert gebliebenen Ursprungsfassung vom 18. \nNovember 1993 (im Folgenden: WDR-Satzung). Nach dieser Vorschrift werden Zahlungen \nzunächst auf die Kosten im Zusammenhang mit rückständigen Rundfunkgebühren, dann auf \ndie Säumniszuschläge und dann auf die jeweils älteste Rundfunkgebührenschuld verrechnet. \nDies gilt auch dann, wenn der Rundfunkteilnehmer eine andere Bestimmung trifft. § 7 Satz 1 \nWDR-Satzung ist wirksames Satzungsrecht. Diese Bestimmung kann sich auf eine gesetzliche \nRechtsgrundlage stützen (I.1.) und steht mit höherrangigem Recht in Einklang (I.2.). Es \nbedurfte daher keiner näheren Überprüfung, ob und mit welchem Inhalt die Klägerin die in \nRede stehenden Zahlungen tatsächlich mit Tilgungsbestimmungen versehen hatte. Einer \nVerrechnung ihrer bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides geleisteten Zahlungen mit den \nGebührenansprüchen aus dem Zeitraum von Juli 1995 bis März 1998 steht eine etwaige \nVerjährung dieser Ansprüche nicht entgegen. § 7 Satz 1 WDR-Satzung bewirkt eine \nVerrechnung nämlich grundsätzlich auch mit verjährten Forderungen, es sei denn, der \nGebührenschuldner erhebt spätestens bis zum Zeitpunkt der Zahlung die Einrede der \nVerjährung (II.). Die Klägerin hat die Einrede der Verjährung hinsichtlich der \nGebührenansprüche aus dem Zeitraum von Juli 1995 bis März 1998 nach diesen Maßstäben \naber nicht rechtzeitig erhoben (III.). Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob \ninsoweit Verjährung eingetreten ist, kommt es daher nicht an.\n\n32\n\nI.1. § 7 Satz 1 WDR-Satzung wird von der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 7 Satz 1 \ndes Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV - in seiner unverändert gebliebenen \nUrsprungsfassung vom 20. November 1991 gedeckt. Danach werden die \nLandesrundfunkanstalten ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung der \nRundfunkgebühren einschließlich von Nachlässen bei längerfristiger Vorauszahlung und von \nSäumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Bei der Verrechnungsregelung des § 7 Satz 1 \nWDR-Satzung handelt es sich um eine solche Einzelheit des Leistungsverfahrens. Dass es \nsich insoweit um eine Regelung handelt, die wegen der mit der Verrechnung verbundenen \nErfüllung unter anderem des jeweiligen Gebührenanspruchs materiell-rechtliche Wirkung \nentfaltet, steht dieser Annahme entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht entgegen. Denn \n§ 4 Abs. 7 Satz 1 RGebStV erfasst, wie sich aus der beispielhaften Erwähnung von \nNachlässen bei längerfristiger Vorauszahlung ergibt, auch derartige Satzungsbestimmungen. \n\n33\n\nOVG Berlin, Urteil vom 19. November 1996 - 8 B 117.96 -, juris, Rdnr. 35; Gall, in: \nHahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RGebStV § 4 \nRdnr. 128.\n\n34\n\nI.2. § 7 Satz 1 WDR-Satzung steht auch mit höherrangigem Recht in Einklang. Insoweit \nwird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Der \nEinwand der Klägerin, eine Satzung könne den sich aus § 366 Abs. 1 BGB ergebenden \nallgemeinen Rechtsgrundsatz des Tilgungsbestimmungsrechts des Schuldners nicht umgehen, \ngreift nicht durch. Dies folgt schon daraus, dass es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht \nfestgestellt hat, keinen im öffentlichen Recht unmittelbar geltenden (allgemeinen) Grundsatz \ndes Inhalts gibt, wonach der Schuldner hinsichtlich mehrerer Schulden individuell bestimmen \nkann, welche Schuld er mit seiner Zahlung tilgen will. Das - grundsätzlich abdingbare - \nTilgungsbestimmungsrecht des Schuldners im Sinne des § 366 Abs. 1 BGB ist Ausdruck der \nim Zivilrecht herrschenden Vertrags(inhalts)freiheit und kann im Recht der \nRundfunkgebühren nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden. Die jeweiligen \nRechtsverhältnisse haben nämlich keinen übereinstimmenden Grundcharakter. Die \nRundfunkgebühren werden nicht aufgrund eines privatrechtlichen Anspruchs, sondern \naufgrund einer öffentlich-rechtlichen Abgabennorm gefordert. Das öffentliche Recht geht im \nGegensatz zum Privatrecht aber gerade nicht von der Privatautonomie des Einzelnen (und des \nStaates) aus, und hat grundsätzlich zwingenden Charakter. Gegen die Annahme eines \nallgemeingültigen Leistungsbestimmungsrechts des Schuldners spricht auch, dass der \nGesetzgeber das Tilgungsbestimmungsrecht des Steuerschuldners in § 225 Abs. 1 AO \nausdrücklich geregelt hat; Entsprechendes gilt für die nordrhein-westfälischen \nKommunalabgaben (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG NRW).\n\n35\n\nIn diesem Sinne zu § 225 Abs. 1 AO: VG Frankfurt, Urteil vom 25. April 2005 \n- 10 E 3894/03 -, juris, Rdnr. 26.\n\n36\n\nII. Gemäß § 7 Satz 1 WDR-Satzung werden Zahlungen grundsätzlich auch dann mit der \njeweils ältesten Rundfunkgebührenschuld verrechnet, wenn der entsprechende \nGebührenanspruch verjährt ist; der Gebührenschuldner kann eine solche Verrechnung nur \ndadurch verhindern, dass er spätestens bis zum Zeitpunkt der Zahlung die Einrede der \nVerjährung erhebt. Der Wortlaut des § 7 Satz 1 WDR-Satzung differenziert nicht danach, ob \nder Gebührenanspruch verjährt ist. Er spricht mit der Bezugnahme auf \"die jeweils älteste \nRundfunkgebührenschuld\" vielmehr für die Erstrechnung auch auf verjährte Ansprüche. Denn \ndiese sind lediglich einredebehaftet, nicht aber erloschen. Auch Sinn und Zweck dieser \nBestimmung, den Zahlungsverkehr im EDV-Massenverfahren zu erleichtern, sprechen für \ndiese Auslegung. Denn der Verwaltungspraktikabilität kann die Verrechnung mit der ältesten \nverjährten Forderung ebenso wie mit der ältesten nicht verjährten Forderung jedenfalls dann \ndienen, wenn ein redlicher Gebührenschuldner wegen der ihm als \"Gegenleistung\" für die \nGebühr gewährten Möglichkeit, das Rundfunkangebot durch Inbetriebnahme des bereit \ngehaltenen Empfangsgeräts zu nutzen, auch auf eine verjährte Forderung leisten möchte. \nZudem steht der Ausschluss der verjährten Gebührenansprüche von der \nVerrechnungsregelung in § 7 Satz 1 WDR-Satzung und die damit einher gehende \nBerücksichtigung der Verjährung von Amts wegen mit dem Rechtscharakter der Verjährung \nim Rundfunkgebührenrecht nicht in Einklang. Diese Verjährung führt anders als etwa nach §§ \n47, 232 AO nicht zu einem Erlöschen des Rechts; vielmehr berechtigt die Verjährung wie im \nZivilrecht lediglich zur (dauernden) Leistungsverweigerung; dabei ist es in das Belieben des \nGebührenschuldners gestellt, ob und in welchem Umfang er die Einrede der Verjährung \nerhebt.\n\n37\n\nVgl. Gall, a.a.O., RGebStV § 4 Rdnr. 58, m.w.N.\n\n38\n\nDie Anwendung des § 7 Satz 1 WDR-Satzung auch auf verjährte Gebührenansprüche hat \nschließlich entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht zur Folge, dass die Regelung der \nVerjährung der Rundfunkgebührenpflichten umgangen oder zumindest weit gehend leer \nlaufen würde. Denn dem Gebührenschuldner bleibt es unbenommen, die Einrede der \nVerjährung vor oder spätestens gleichzeitig mit der Zahlung zu erheben. Dass eine nach \ndiesem Zeitpunkt erhobene Verjährungseinrede dagegen ins Leere geht, ergibt sich als \nRechtsfolge aus § 7 Satz 1 WDR-Satzung . Die Verrechnung nach dieser Vorschrift führt \nnämlich zur Erfüllung des Gebührenanspruchs, mit dem die entsprechende Zahlung \nverrechnet wird. Dieses Erlöschen des Gebührenschuldverhältnisses ist von Amts wegen zu \nberücksichtigen und kann aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit nicht rückgängig \ngemacht werden. Durch das Erfordernis der Erhebung der Verjährungseinrede spätestens bis \nzur Zahlung wird der Gebührenschuldner auch nicht etwa unangemessen benachteiligt. Denn \ner kennt typischerweise die tatsächlichen Voraussetzungen der Entstehung der \nGebührenschuld. Es ist ihm auch zuzumuten, vor der Veranlassung einer Zahlung zu \nüberprüfen, ob von ihm noch nicht erfüllte Gebührenansprüche verjährt sind und ob er von \nseinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen will.\n\n39\n\nIII. Die Klägerin hat die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Gebührenansprüche aus \ndem Zeitraum von Juli 1995 bis März 1998 nicht bis zum 2. Juni 2003, dem Zeitpunkt ihrer \ninsoweit maßgeblichen Zahlung in Höhe von 872,10 EUR, erhoben. Ihr \nWiderspruchsschreiben vom 6. Mai 2003 betreffend den Gebührenbescheid des Beklagten \nvom 3. April 2003 enthält keine sich auf den vorgenannten Zeitraum beziehende \nVerjährungseinrede. In diesem Schreiben hat die Klägerin ausdrücklich eine Verjährung von \nGebührenansprüchen nur aus dem Zeitraum von Juli bis Dezember 1998 geltend gemacht und \nkeine (rechtserhebliche) Aussage zu früheren Gebührenzeiträumen getroffen. Daran muss sie \nsich festhalten lassen. Denn es ist davon auszugehen, dass sie als Rundfunkteilnehmerin die \ntatsächlichen Voraussetzungen der Entstehung der Gebührenschuld auch in der Vergangenheit \nkannte. Zudem kannte sie als (promovierte) Rechtanwältin und somit juristisch vorgebildete \nPerson die rechtliche Bedeutung einer Verjährungseinrede und wusste insbesondere, dass \nauch deren Umfang im Belieben des Schuldners steht. \n\n40\n\nDie Klägerin hätte die Verjährungseinrede in Bezug auf Gebührenansprüche aus dem \nZeitraum von Juli 1995 bis März 1998 auch nicht konkludent erhoben, wenn sie ihrem \nVortrag entsprechend bei der Zahlung vom 2. Juni 2003 - etwa im Verwendungszweck des \nÜberweisungsträgers - ausdrücklich nur neuere Gebührenansprüche in Bezug genommen \nhätte. Denn allein mit einer solchen (unwirksamen) Tilgungsbestimmung wäre nicht \nhinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen, dass sie die Einrede der Verjährung erheben \nwollte. Für eine solche Annahme würde es an tragfähigen Anhaltspunkten fehlen, zumal sie \nnach dem Vorstehenden die juristische Bedeutung der Verjährungseinrede kennen musste und \nan die Erkennbarkeit ihres wirklichen Willens (vgl. § 133 BGB in entsprechender \nAnwendung) deshalb höhere Anforderungen zu stellen sind.\n\n41\n\nDer zwischen den Beteiligten umstrittene Zugang des Bescheides des Beklagten vom 2. \nJuni 1998 gibt dem Senat Veranlassung zu folgenden ergänzenden Hinweisen: Jedenfalls \ndann, wenn der Zugang eines Bescheides als solcher streitig ist, es also nicht lediglich um die \nFrage des Zeitpunktes des Zugangs geht, sind an die Substantiierung des (schlichten) \nBestreitens im Rahmen der Bekanntgabevermutung des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW keine \nweiteren Anforderungen zu stellen. Abgesehen davon kommt der Beweis des ersten \nAnscheins in diesem Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn der nach der \nLebenserfahrung bestimmte Folgen auslösende typische Sachverhalt, zu dem die Absendung \ndes jeweiligen Bescheides gehört, feststeht. Davon ist in der Regel nicht allein im Hinblick \ndarauf auszugehen, dass der in Rede stehende Bescheid mit einem \"Ab-Vermerk\" versehen \nund/oder sein Erlass im entsprechenden Teilnehmerkonto dokumentiert ist. Zudem lässt allein \ndas Fehlen eines postalischen Rücklaufs und/oder die Tatsache, dass den Adressaten andere \nPostsendungen der Behörde erreicht haben, nicht mit hinreichender Sicherheit darauf \nschließen, dass ihn ein mit einfachem Brief versandter Bescheid tatsächlich erreicht hat; es \nkann vielmehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung, nicht ausgeschlossen werden, dass \neinzelne Briefsendungen auf dem Postweg verloren gehen. \n\n42\n\nSoweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Rechtsstreit \nübereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des \nVerfahrens beider Rechtszüge gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter \nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen \nentspricht es hier, die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge insoweit dem Beklagten \naufzuerlegen. Er hat die Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Zahlungsaufforderungen in \nHöhe von 536,11 EUR zu Recht anerkannt. Denn in dieser Höhe führten die von der Klägerin \nbis zum Erlass des streitbefangenen Widerspruchsbescheides geleisteten Zahlungen in Höhe \nvon insgesamt 976,92 EUR, soweit sie nicht mit den Gebührenansprüchen aus dem Zeitraum \nvon Juli 1995 bis März 1998 in Höhe von 862,15 DM (umgerechnet: 440,81 EUR) verrechnet \nwurden, zur Erfüllung der den hier in Rede stehenden Zahlungsaufforderungen zugrunde \nliegenden Gebührenansprüche.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils ergibt sich aus § 154 \nAbs. 2 VwGO. \n\n44\n\nSie bezieht die unanfechtbare Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts ein und \nberücksichtigt, dass die Beteiligten an den jeweils entstandenen Kosten aufgrund der \nStreitwertreduzierung in erster Instanz teilweise mit unterschiedlichen Quoten beteiligt \ngewesen sind.\n\n45\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n46\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen \nnicht vor.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 6 B 29/07 -, juris, Rdnr. 4.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255138","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-29/19-a-1863-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255138","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255138","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-29/19-a-1863-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255138","retrieved":"2026-07-09 02:19:04.240079+00:00"}}