{"status":"available","doknr":"OLD255137","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0429.15A1809.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-29","aktenzeichen":"15 A 1809/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor \nder Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 3, \nFlurstück 52, das mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut und 1.171 qm groß \nist. Es liegt an der E.------straße , die im hier relevanten Bereich zwischen der \nQ. Straße und dem Ausbauende Ortsdurchfahrt der L ist. Die E.------\nstraße stellt eine Verbindung zwischen der L und der Bundesstraße bei I1. -\nC. N. her. Die E.------straße jenseits des Ausbauendes führt zum I2. \nund zu einem Vogelpark. Seit den siebziger Jahren gab es Planungen, die Straße \nauszubauen, die nicht über Gehwege verfügte und eine Fahrbahnbreite von im Mittel \n5 Metern zuzüglich 0,5 Meter breiten Banketten aufwies. Die Planungen mündeten in \nden Planfeststellungsbeschluss des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe vom \n16. Dezember 1983. Der Plan sah eine Verbreiterung der Fahrbahn auf 7,5 Meter \nund die Anlegung eines Gehweges und eines kombinierten Geh- und Radweges vor. \nEs sollten ein auch der Straßenentwässerung dienender Regenwasserkanal verlegt \nund eine Beleuchtungsanlage errichtet werden. Für den Ausbau sah der \nPlanfeststellungsbeschluss größeren Grunderwerb vor. Den Zuschlag für die \nausgeschriebenen Ausbauarbeiten, für die die Verdingungsordnung für \nBauleistungen vereinbart war, erhielt die Firma L. C. , die sie in der Zeit vom \n28. März 1990 bis 13. September 1991 ausführte. Am 19. November 1991 fand eine \nin der Niederschrift als \"Baukontrolle zum Zwecke der Bauabnahme\" bezeichnete \nBegehung statt. Es wurden verschiedene Mängel festgestellt. Zum Punkt \"6. \nBauabnahme\" sind im Formular der Niederschrift folgende beiden vorformulierten \nPunkte gestrichen: \n\n3\n\n\"6.1 Die Bauabnahme, wie in 1.1 bis 1.3 beschrieben, wurde abgenommen\n\n4\n\n6.2 Die Bauabnahme, wie in 1.1 bis 1.3 beschrieben, konnte wegen wesentlicher \nMängel nicht abgenommen werden. Für eine Bauabnahme ist eine erneute \ngemeinsame Kontrolle erforderlich.\"\n\n5\n\nAngekreuzt wurde Punkt 6.3 mit dem folgenden Text: \n\n6\n\n\"Die Bauabnahme, wie 1.1 bis 1.34 beschrieben, wurde wegen der Mängel nicht \nabgenommen. Es ist beabsichtigt, die Abnahme nachträglich durch den Auftraggeber \nzu bescheinigen, wenn die Mängel vereinbarungsgemäß nach Punkt 5.1 und \nordnungsgemäß beseitigt worden sind. Für diesen Fall ist keine erneute gemeinsame \nKontrolle vorgesehen.\"\n\n7\n\nUnter Punkt \"8. Gewährleistungsfrist (Nicht ausfüllen bei Verweigerung der \nAbnahme gem. 6.2\" heißt es:\n\n8\n\n\"8.1 Die Gewährleistungsfrist beginnt\n\n9\n\n8.1.1 im Falle der Abnahme nach Punkt 6.1 am __. __. ___\n\n10\n\n8.1.2 Im Falle der nachträglichen Abnahmebescheinigung nach Punkt 6.3 am 19. \n11. 91\" (Datum handschriftlich eingefügt)\n\n11\n\n\"8.1.3 und endet am 19. 11. 95\" (Datum handschriftlich eingefügt)\n\n12\n\nNach Punkt 8.2 heißt es dann:\n\n13\n\n\"8.3 Kann im Falle der vorgesehenen nachträglichen Abnahme gem. 6.3 die \nBescheinigung nicht nachträglich ausgestellt werden, weil die getroffenen \nVereinbarungen nicht eingehalten werden, ist Punkt 8 gegenstandslos und die \nvorstehend eingetragenen Fristen werden hinfällig.\"\n\n14\n\nUnter Punkt\n\n15\n\n\"12. Unterschriften: (Anmerkung): Für den Fall, dass eine nachträgliche \nAbnahmebescheinigung nach Mängelbeseitigung vorgesehen ist - siehe Punkt 6.3 -\n unterschreibt der Auftraggeber hier nicht!\"\n\n16\n\nsind in der Spalte \"Für den Auftragnehmer\" zwei Unterschriften angebracht, \nwährend die Spalte \"Für den Auftraggeber\" leer blieb. Zwischen den Spalten ist \nhandschriftlich eingefügt: \"f. d. Baul. i.A. \", es folgt eine Unterschrift.\n\n17\n\nDie Niederschrift wird unter Punkt \"13. Mängelbeseitigung\" fortgeführt. Dort heißt \nes:\n\n18\n\n\"13.1 Die in Punkt 5 festgestellten Mängel wurden ordnungsgemäß beseitigt \ngemäß Kontrolle am 06. 11. 92\" (Datum handschriftlich eingesetzt) \n\n19\n\n\"13.2 Die Mängel waren nicht fristgerecht und ordnungsgemäß beseitigt; die \nAbnahme kann nicht nachträglich bescheinigt werden. \n\n20\n\nDie Kontrolle fand statt am __. __. ___\"\n\n21\n\nDieser Text ist von dem für die Stadt auftretenden Herrn H. unterschrieben \nworden. Daran schließt an Punkt\n\n22\n\n\"14. Die Abnahme der in Punkt 1.1 bis 1.3 beschriebenen Maßnahme wird unter \nHinweis auf Punkt 6.3 und 13.1 bescheinigt.\n\n23\n\nFür den Auftraggeber:\" Es folgt die Unterschrift des für die Stadt auftretenden \nHerrn L1. .\n\n24\n\nMit Bescheid vom 15. Februar 2002 zog der Beklagte die Klägerin zu einem \nAusbaubeitrag über 15.741,03 DM heran. Dabei legte er bei einem umlagefähigen \nAufwand von 418.960,82 DM bei einer Gesamtsumme der Verteilungsanteile von \n38.958,95 Verteilungsanteilen (Quote 10,75390438 DM je Verteilungsanteil) die \nGrundstücksgröße von 1.171 qm und einen Faktor von 1,25 für zweigeschossige \nBebaubarkeit zugrunde. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies er durch \nWiderspruchsbescheid vom 2. Dezember 2002 zurück. \n\n25\n\nDagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage der Klägerin, mit der sie \nvorgetragen hat: Der Ausbau sei nur vorgenommen worden, um den \nDurchgangsverkehr zum I2. und zum Vogelpark aufzunehmen. Die Anlieger \nhätten davon keine Vorteile. Auch sei eine Beitragsforderung verjährt. Auf den \nAbschluss des Grunderwerbs könne für den Verjährungsbeginn nicht abgestellt \nwerden, da sonst die Verjährung beliebig hinausgezögert werden könnte, wie es hier \netwa mit 10 Jahren zwischen dem Abschluss der Ausbaumaßnahme und der \nHeranziehung der Fall gewesen sei. Es müsse lediglich sichergestellt werden, dass \nnicht durch zu frühes Entstehen der Beitragspflicht der Aufwand nicht ermittelt \nwerden könne. Das sei hier aber problemlos möglich gewesen, da die Kaufverträge \nüber den Grund und Boden schon vor dem Ausbau geschlossen worden seien. Der \nEigentumserwerb hätte früher herbeigeführt werden können. Somit sei die \nBeitragspflicht mit dem technischen Abschluss der Arbeiten 1991 entstanden. Der \nAufwand sei auch nicht richtig verteilt worden, da das Grundstück E.------straße 55 \nzu Unrecht nicht herangezogen worden sei. Der Beklagte habe die Anlieger früher \nüber eine zu erwartende weitaus geringere Kostenbelastung informiert. Einer \nAnliegerin sei sogar mitgeteilt worden, es würden keine Beiträge erhoben. Daher \nhätte der Beklagte über die höhere Kostenbelastung informieren müssen, denn sie, \ndie Klägerin, habe sich bei der finanziellen Planung auf die geringere Belastung \neingestellt. Sie habe nämlich ihren Bausparvertrag 1996 der Tochter zum Erwerb \neines eigenen Hauses zur Verfügung gestellt. \n\n26\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n27\n\nden Beitragsbescheid des Beklagten vom 15. Februar 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 2. Dezember 2002 aufzuheben.\n\n28\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\nEr hat vorgetragen: Die Beitragsforderung sei nicht verjährt, da der erforderliche \nGrunderwerb erst spät habe durchgeführt werden können. Dies beruhe zum Teil auf \nGrundstückslasten, die noch hätten freigegeben werden müssen, zum Teil auch auf \nfehlenden Unterlagen. Die Kosten seien korrekt errechnet und umgelegt worden. Die \nDifferenz zwischen dem festgesetzten Beitrag und der früher mitgeteilten \nvoraussichtlichen Kostenbelastung beruhe darauf, dass seit dieser Mitteilung aus \ndem Jahre 1977 erhebliche Kostensteigerungen eingetreten seien. Unabhängig \ndavon könne sich die Klägerin nicht auf einen Schutz ihres Vertrauens berufen, da \nkein Vertrauenstatbestand erfüllt sei. \n\n31\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. \nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des \nBeklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft und \ninsbesondere ausführt: Der Tiefbauausschuss habe am 10. Dezember 1986 die \nAusbaupläne gebilligt, zu denen auch der Grunderwerbsplan gehört habe. Am \n16. Februar 1987 habe er die Grunderwerbspläne zur Kenntnis genommen und sie \ndiskutiert. Somit sei der Grunderwerb Herstellungsmerkmal nach dem Bauprogramm \ngewesen. Das Eigentum hinsichtlich der zu erwerbenden Flurstücke 619 und 625 sei \nerst am 24. Januar 2000 im Grundbuch auf die Stadt umgeschrieben worden, so \ndass erst damit der Grunderwerb abgeschlossen worden und die Beitragspflicht in \nnicht festsetzungsverjährter Zeit entstanden sei.\n\n32\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n33\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n34\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n35\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n36\n\nSie trägt vor: Die vorgelegten Unterlagen belegten nicht, dass der Grunderwerb \nHerstellungsmerkmal nach dem Bauprogramm gewesen sein solle. \n\n37\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen.\n\n38\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n39\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage \nzur Recht stattgegeben. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n40\n\nDie Beitragsforderung ist durch Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen \nund durfte deshalb nicht mehr festgesetzt werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und \nNr. 4 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n KAG NRW - i.V.m. §§ 47, 169 Abs. 1 und 2, 170 Abs. 1 der Abgabenordnung). \nDanach erlischt eine Beitragsforderung und darf nicht mehr festgesetzt werden, wenn \ndie Festsetzungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der \nBeitrag entstanden ist, abgelaufen ist. Diese Festsetzungsverjährung war im Jahre \n2002, als der angefochtene Beitragsbescheid erlassen wurde, schon lange \neingetreten. \n\n41\n\nDie Beitragspflicht entstand im Jahre 1991. Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW \nentsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder \nAnlage. Das ist im allgemeinen der Zeitpunkt der vollständigen Verwirklichung des \nBauprogramms mit Abnahme des Werks. \n\n42\n\nVgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2568/05 -, S. 7 des \namtlichen Umdrucks; Beschluss vom 31. Januar 2000 - 15 A 290/00 -, NWVBl. 2000, \n372 (373).\n\n43\n\nNeben dieser technischen Beendigung des Ausbaus ist der Abschluss des \nRechtsvorganges eines für den Ausbau erforderlichen Grunderwerbs grundsätzlich \nfür die endgültige Herstellung im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW unerheblich. \nZwar gehören Grunderwerbskosten zum beitragsfähigen Aufwand, so dass ein \nsolcher bis zum Entstehen der Beitragspflicht angefallener Aufwand in die \nBeitragsberechnung einfließen kann.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 1975 - II A 769/72 -, OVGE 31, 58 (60); zum \nGesichtspunkt des Entstehens von Aufwand bereits durch Vertragsabschluss vgl. \nBeschluss vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, OVGE 47, 79 (88 f.).\n\n45\n\nDas hat aber mit der Frage, wann die Anlage durch vollständige Erfüllung des \nBauprogramms endgültig hergestellt ist, nichts zu tun. Der Abschluss des \nGrunderwerbs ist für die endgültige Herstellung der Anlage nur dann erforderlich, \nwenn dies als Herstellungsmerkmal - durch Satzung oder Bauprogramm - eindeutig \nbestimmt ist. \n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2007 \n\n47\n\n- 15 A 100/07 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 13. Dezember 1990 -\n 2 A 1952/87 -, Gemhlt. 1992, 21.\n\n48\n\nEine solche Bestimmung gab es jedenfalls bis zum 19. November 1991 nicht: \nZwar war durch den Planfeststellungsbeschluss geregelt, dass für die \nBaumaßnahme, die ja vor allem in einer Verbreiterung der Fahrbahn und \nNeuanlegung weiterer flächiger Teileinrichtungen bestand, Grunderwerb erforderlich \nwar. Der Planfeststellungsbeschluss sah im Einzelnen vor, welcher Erwerb \nvorzunehmen war. Diese Ausbauplanung hat die Stadt gebilligt. Damit stand aber \nalleine fest, dass für den programmgemäßen Ausbau Grunderwerb erforderlich war, \nes ist aber keine Festlegung ersichtlich, dass die endgültige Herstellung davon \nabhängen sollte. Insofern sind die Bauprogrammfestlegungen zum Grunderwerb \nunergiebig. \n\n49\n\nSatzungsrechtlich ist erst durch Änderungssatzung vom 22. Mai 1992, in Kraft \ngetreten am 27. Mai 1992, geregelt worden, dass die Beitragspflicht bei \nerforderlichem Grunderwerb erst mit Abschluss des Grunderwerbs entstehen soll, \nwenn dies bis zur technischen Fertigstellung nicht geschehen ist. Im Zeitpunkt des \nInkrafttretens dieser Satzung war die Beitragspflicht jedoch bereits mit Abnahme am \n19. November 1991 entstanden. \n\n50\n\nDie Abnahme ist die Anerkennung (Billigung) des Werks als in der Hauptsache \nvertragsgemäße Leistung nach Vollendung des Werks, d. h. nach Erbringen aller \nwesentlichen vertraglich geschuldeten Leistungen. \n\n51\n\nVgl. Sprau, in: Palandt, BGB 67. Aufl., § 640 Rn. 3.\n\n52\n\nHier haben der Beklagte und die Firma L. Bau die Anwendung der \nVerdingungsordnung für Bauleistungen, heute Vergabe- und Vertragsordnung für \nBauleistungen (VOB), vereinbart. Diese sah und sieht in § 12 Abs. 3 VOB Teil B vor, \ndass wegen wesentlicher Mängel die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert \nwerden kann. Nach § 12 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 3 und 4 VOB Teil B war und ist bei \neiner förmlichen Abnahme der Befund in einer gemeinsamen Verhandlung schriftlich \nniederzulegen; in der Niederschrift waren und sind etwaige Vorbehalte wegen \nbekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen sowie etwaige Einwendungen des \nAuftragnehmers aufzunehmen. \n\n53\n\nBei der Niederschrift vom 19. November 1991 handelt es sich um eine solche in \n§ 12 Abs. 4 VOB Teil B beschriebene Abnahmeniederschrift. Sie zeichnet sich \nallerdings dadurch aus, dass sie nicht nur die nach der VOB vorgesehenen \nReaktionen regelt, nämlich entweder die temporäre Abnahmeverweigerung wegen \nwesentlicher Mängel oder die Abnahme, sondern einen dritten Weg, der hier gewählt \nwurde: Die Verweigerung der schriftlichen Bestätigung der Abnahme \n(Abnahmebescheinigung) mit der Maßgabe, im Falle des ordnungsgemäßen \nBeseitigens der aufgenommenen Mängel diese Bestätigung nachträglich \nauszustellen.\n\n54\n\nDer Umstand, dass in der Niederschrift Mängel aufgelistet und deren Beseitigung \ngefordert wurden, spricht allein nicht für die Verweigerung der Abnahme am \n19. November 1991. Das sieht § 12 Abs. 4 VOB Teil B vor.\n\n55\n\nVgl. dazu, dass Mängelrügen der VOB-Abnahme nicht entgegenstehen, OVG \nNRW, Urteil vom 22. August 1995 - 15 A 3907/92 -, NWVBl. 1996, 62.\n\n56\n\nDie rechtliche Würdigung des mit der Niederschrift bekundeten Vorgangs führt \ndazu, dass die Abnahme mit Wirkung vom 19. November 1991 ausgesprochen \nwurde. An diesem Tag wurde einerseits die Abnahme nicht wegen wesentlicher \nMängel verweigert. Dies ergeben die Eintragungen unter Punkt 6 der Niederschrift, \nder sich mit der Abnahme befasst (wenngleich sprachlich unkorrekt davon die Rede \nist, dass die Bauabnahme abgenommen oder nicht abgenommen worden sein soll). \nDie formularmäßig vorgesehene Abnahmeverweigerung wegen wesentlicher Mängel \nin Punkt 6.2 ist nämlich durchgestrichen worden. Allerdings ist auch keine Abnahme \nerklärt worden. Der dies betreffende Punkt 6.1 wurde nämlich ebenfalls \ndurchgestrichen.\n\n57\n\nWie sich aus dem angekreuzten Punkt 6.3 ergibt, der mitteilt, dass eine \nBauabnahme wegen Mängeln nicht erfolgte, sollte ein Mittelweg gewählt werden: Die \nAbnahme sollte zwar im Termin am 19. November 1991 nicht förmlich \nausgesprochen werden, jedoch sollte sie als zu diesem Zeitpunkt erklärt gelten, \nwenn eine Abnahmebescheinigung nachträglich ausgestellt wurde. Das ergibt sich \naus dem verwendeten Begriff der nachträglichen Abnahmebescheinigung: Nicht die \nAbnahme sollte später erklärt, sondern eine Abnahmebescheinigung sollte \nnachträglich ausgestellt werden. Es ging somit nicht um die Verschiebung des \nZeitpunktes der Abnahme, wie es für den Fall wesentlicher Mängel vorgesehen war, \nsondern um die Verschiebung der Bescheinigung der zum 19. November 1991 zu \nerklärenden Abnahme. Allein für den Fall, dass die Abnahmebescheinigung nicht \nausgestellt wurde, sollte überhaupt keine Abnahme ausgesprochen werden. Dieses \nVerständnis ergibt sich neben dem Wortlaut systematisch auch daraus, dass die \nGewährleistungsfrist, die im Zeitpunkt der Abnahme zu laufen begann (§ 13 Abs. 4 \nVOB Teil B), hier handschriftlich auf den 19. November 1991 festgeschrieben wurde, \nfalls - wie geschehen - die Abnahmebescheinigung nachträglich ausgestellt wurde. \nNach Sinn und Zweck dieser Mittelwegslösung handelt es sich um einen Versuch, \nder vertragsrechtlich scharfen Alternative nach der VOB auszuweichen, die nur eine \nAbnahme oder eine Verweigerung der Abnahme wegen wesentlicher Mängel \nerlaubte: Wenn der Auftraggeber mangels wesentlicher Mängel nicht zur \nVerweigerung der Abnahme berechtigt war, wollte er ein Druckmittel für die \nBeseitigung nicht wesentlicher Mängel in der Hand behalten, nämlich die \nVorenthaltung der Bescheinigung der Abnahme, ohne dass den Auftragnehmer im \nFalle einer nachträglichen Erteilung der Abnahmebescheinigung die schädlichen \nWirkungen einer späteren Abnahme (etwa was die Gewährleistungsfrist angeht) \ntreffen sollten. Es bedarf hier keiner Festlegung, wie dieser Vorgang rechtstechnisch \nzu bewerten ist, sei es als am 19. November 1991 konkludent erklärte Abnahme \nunter der auflösenden Bedingung, dass die nachträgliche Abnahmebescheinigung \nwegen nicht ordnungsgemäßer Mängelbeseitigung verweigert wird, sei es als durch \ndie nachträgliche Abnahmebescheinigung aufschiebend bedingte Abnahme, wobei in \nbeiden Fällen die obligatorischen Rechtsfolgen aber auf den Zeitpunkt der \nAbnahmeniederschrift vom 19. November 1991 rückbezogen werden sollten (vgl. § \n159 BGB), \n\n58\n\nvgl. dazu, dass die Abnahme als rechtsgestaltende rechtsgeschäftsähnliche \nHandlung zwar grundsätzlich bedingungsfeindlich ist, jedoch unter eine \nausschließlich in den Willen des Auftragnehmers gestellte Bedingung wie etwa die \nMängelbeseitigung gestellt werden kann, Peters, in: Staudinger, BGB, 12. Aufl., § \n640 Rn. 25,\n\n59\n\nsei es als am 6. November 1992 erklärte Abnahme, deren obligatorische \nRechtsfolgen kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung auf den 19. November 1991 \nrückbezogen werden sollten.\n\n60\n\nIm Ergebnis jedenfalls ist der Vorgang dahin zu verstehen, dass sich der \nAuftraggeber so behandeln lassen muss, als wäre die Abnahme am 19. November \n1991 erteilt worden. Dies gilt auch für das Entstehen der Beitragspflicht als Folge der \nendgültigen Herstellung durch Abnahme. Der Senat knüpft für die endgültige \nHerstellung im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW deshalb an die Abnahme an, \nweil es im Interesse der Rechtssicherheit geboten ist, einen klaren Fixpunkt für das \nEntstehen der Beitragspflicht mit seinen vielfältigen Folgen etwa für das \nanzuwendende Recht und die zu berücksichtigenden Tatsachen sowie den Lauf der \nFestsetzungsverjährungsfrist zu haben.\n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 15 A 290/00 -, NWVBl. 2000, \n372 f.\n\n62\n\nDa die Abnahme zivilrechtlich den zentralen Schlusspunkt der werkvertraglichen \nVertragserfüllung darstellt, bietet es sich an, ebendiese auch für den Zeitpunkt der \nvollständigen Erfüllung des Bauprogramms und damit die endgültige Herstellung im \nSinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW heranzuziehen.\n\n63\n\nSo auch für den Fall einer vereinbarungsgemäß rückbezogenen Abnahme OVG \nNRW, Beschluss vom 21. Februar 1991 - 2 A 2035/88 -, S. 3 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n64\n\nEs verbietet sich daher auch hier, ein und denselben Ausbau hinsichtlich des \nZeitpunktes der Abnahme für die zivilrechtlichen Abnahmewirkungen einerseits und \ndie kommunalabgabenrechtlichen andererseits unterschiedlich zu beurteilen. Ob, wie \nder Beklagte vorträgt, die Mängelbeseitigung sehr zögerlich betrieben wurde, ist \nunerheblich. Der Beklagte ist an sein vertragsrechtlich relevantes Handeln \ngebunden. Die Beitragspflicht ist deshalb am 19. November 1991 entstanden.\n\n65\n\nAn dieser Rechtslage hat die Straßenbaubeitragssatzung vom 4. Oktober 1996 \nnichts geändert. Diese enthält in § 5 ebenfalls die Regelung, dass bei erforderlichem \nGrunderwerb die Beitragspflicht erst mit dem Abschluss des Grunderwerbs entsteht. \nDie Satzung misst sich gemäß § 10 Satz 1 Rückwirkung auf dem 1. April 1972 zu. \nDamit konnte der Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht hier jedoch nicht \nverschoben werden. Zwar dürfen ungültige und lückenhafte Regelungen einer \ndeshalb nichtigen Beitragssatzung rückwirkend durch wirksame Regelungen ersetzt \nwerden, es dürfen aber nicht rechtmäßige Regelungen durch andere rechtmäßige \nRegelungen zum Nachteil der Beitragspflichtigen ersetzt werden.\n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Urteil 20. August 2002- 15 A 583/01 -, S. 7 des amtlichen \nUmdrucks; Urteil vom 17. Mai 1990 - 2 A 500/88 -, NWVBl. 1991, 349.\n\n67\n\nDas wäre hier der Fall, wenn der Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht \nvom Regelfall des Zeitpunktes der Abnahme auf dem Zeitpunkt des Abschlusses des \nletzten erforderlichen Grunderwerbs vorschoben würde, nachdem die Beitragspflicht \nbereits entstanden war.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 \nder Zivilprozessordnung.\n\n69\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255137","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-29/15-a-1809-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255137","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255137","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-29/15-a-1809-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255137","retrieved":"2026-07-09 02:19:04.156760+00:00"}}