{"status":"available","doknr":"OLD255133","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0429.13A2457.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-29","aktenzeichen":"13 A 2457/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 11. Mai 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt auf Grund entsprechender Genehmigungen nach dem \nRettungsgesetz NRW in C. einen Krankentransport- und Rettungsdienst. Sie \nwendet sich dagegen, dass die Beklagte in ihrem Bezirk ansässigen Taxen- und \nMietwagenunternehmen personenbeförderungsrechtliche Mietwagengenehmigungen \nfür Kraftfahrzeuge erteilt, in denen u. a. Krankentrageliegen und/oder \nKrankentragesessel eingebaut sind. Die Genehmigungen enthalten zum Teil den \nZusatz, dass sie \"auch zum Liegendtransport von Personen, die keiner \nsachgemäßen Betreuung bedürfen, berechtigen\". \n\n3\n\nDie Klägerin hält die Erteilung der beschriebenen Genehmigungen durch die \nBeklagte für rechtswidrig, weil die entsprechenden Fahrzeuge mit Krankentrageliege \nbzw. Krankentragesessel nicht zum Straßenverkehr zugelassen werden dürften. Für \nden Liegendtransport dürften nur Krankentransport- und Rettungswagen im Sinne \ndes Rettungsgesetzes zugelassen werden, weil es sich bei Krankentrageliegen und -\nsesseln um eine besondere Einrichtung für Fahrzeuge des Rettungsdienstes \nhandele, so dass sie im personenbeförderungsrechtlichen Mietwagenverkehr nicht \nbenutzt werden dürften. \n\n4\n\nWegen des weiteren Sachverhalts nimmt der Senat gem. § 130b Satz 1 VwGO \nBezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 11. Mai 2005 \nund macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu \nEigen.\n\n5\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat \ndas Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin mit den Anträgen,\n\n6\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Stadtgebiet der Stadt C. \nMietfahrzeuge nach § 49 PBefG zu genehmigen, die in den Fahrzeugscheinen als \n\"Sonstiges Kraftfahrzeug Krankenkraftwagen\" oder als \"Personenkraftwagen \ngeschlossen\" zugelassen sind und nicht den Vorschriften der EU-Richtlinien \n70/156/EWG, 92/53/EWG, 74/408/EWG, 76/115/EWG und 77/541/EWG \nentsprechen, \n\n7\n\n2. festzustellen, dass die Erteilung solcher Genehmigungen rechtswidrig war \nbzw. ist, wenn die Fahrzeuge über eine Krankentrageliege und/oder \nKrankentragesessel verfüg(t)en,\n\n8\n\nabgewiesen. Nach den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes und \ndes Rettungsgesetzes NRW unterliege die Beförderung von kranken Personen, die \nkeiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürften, dem \nPersonenbeförderungsgesetz. Entsprechende Mietwagengenehmigungen seien \ndeshalb rechtmäßig, zumal sich in den maßgebenden Gesetzesbestimmungen keine \nVorschrift finde, die den liegenden Transport nicht betreuungsbedürftiger Patienten \nuntersage. \n\n9\n\nMit der - zugelassenen - Berufung macht die Klägerin geltend, die \nGenehmigungspraxis der Beklagten für Mietwagen mit Krankentragesessel bzw. \n-liege bewirke eine Umgehung des Rettungsgesetzes. Diese Gerätschaften seien als \nbesondere Einrichtungen eines Krankenkraftwagens anzusehen, weil als solche nicht \ndie Summe aller Gegenstände in einem Krankenkraftwagen gesehen werden könne, \nsondern jeder spezifische Ausrüstungsgegenstand als \"besonders\" anzusehen sei. \nBloße Patientenfahrten sollten nur dann möglich sein, wenn die zu befördernde \nPerson völlig ohne fremde Hilfe in der Lage sei, sich auf einen Stuhl zu setzen oder \nauf eine Liege zu legen. Auch der Gebrauch von Krankentragesessel oder -liege \nerfordere besondere Kenntnisse und dementsprechend geschultes (Rettungs-\n)Personal. Die Praxis zeige, dass mit Mietwagen häufig Transporte kranker Personen \nunter Umgehung rettungsrechtlicher Anforderungen durchgeführt würden. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n11\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Mai 2005 zu ändern \nund nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen. \n\n12\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nSie macht geltend, zusätzliche Einrichtungen in einem Fahrzeug führten noch \nnicht aus dem Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes heraus und \nbegründeten nicht die Notwendigkeit der Anwendung des Rettungsgesetzes. Ein \nmöglicher Missbrauch der zu Recht erteilten Mietwagengenehmigungen könne den \nKlageanspruch der Klägerin nicht begründen. \n\n15\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen \nauf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die \nGerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. \n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.\n\n18\n\nIm Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage schließt sich der Senat den \nErwägungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Klagebefugnis und des \nRechtsschutzbedürfnisses an. \n\n19\n\nDas Begehren der Klägerin ist in der Sache nicht begründet. Die von der \nBeklagten anderen Unternehmen erteilten Mietwagengenehmigungen für Fahrzeuge, \ndie mit einem Krankentragesessel und/oder einer Krankentrageliege ausgerüstet \nsind, sind nach der Gesetzeslage rechtmäßig. \n\n20\n\nAusgangspunkt für die Bewertung der fraglichen Genehmigungen sind die \nBestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690). \n\n21\n\nNach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG unterliegt dem Personenbeförderungsgesetz nicht \ndie Beförderung mit Krankenkraftwagen, wenn damit Kranke, Verletzte oder sonstige \nhilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch-\nfachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen des Krankenkraftwagens \nbedürfen oder bei denen solches aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist. Nach der \nLegaldefinition des § 4 Abs. 6 PBefG sind Krankenkraftwagen Fahrzeuge, die für \nKrankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem \nFahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind. Diesen für die Bewertung \nder fraglichen Mietwagengenehmigungen vorrangigen Bestimmungen \nkorrespondieren, wenn auch nicht wortgetreu, Vorschriften des Gesetzes über den \nRettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch \nUnternehmer - RettG NRW - vom 24. November 1992 (GV NRW S. 458): § 3 Abs. 1 \nRettG NRW enthält die Legaldefinition für Krankenkraftwagen als Fahrzeuge, die für \ndie Notfallrettung oder den Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem \nFahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (Notarztwagen, \nRettungswagen, Krankentransportwagen). Nach § 2 Abs. 2 RettG NRW hat der \nKrankentransport die Aufgabe, Kranken oder Verletzten oder sonstigen \nhilfsbedürftigen Personen, die nicht unter § 2 Abs. 1 des Gesetzes fallen, \nfachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal \nmit Krankenkraftwagen oder mit Luftfahrzeugen zu befördern. § 1 Abs. 2 Nr. 4 RettG \nNRW nimmt Beförderungen von kranken Personen, die keiner fachgerechten Hilfe \noder Betreuung bedürfen, mit anderen als den in § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes \ngenannten Fahrzeugen (Krankenfahrten) aus dem Geltungsbereich des \nRettungsgesetzes aus. \n\n22\n\nDen dargelegten Begrifflichkeiten sind im Übrigen auch die entsprechenden \nBestimmungen (vgl. §§ 6 - 8) der Krankentransport-Richtlinien des gemeinsamen \nBundesausschusses von Januar bzw. Dezember 2004 (Bundesanzeiger 2004, \nS. 1342; 2005, S. 2937) kongruent, die für die hier in Frage stehende Bestimmung \nder Schnittstelle zwischen dem Personenbeförderungsgesetz und dem \nRettungsgesetz aber nicht von entscheidender Bedeutung sind. \n\n23\n\nDas schlechthin entscheidende Kriterium bei dem Transport einer kranken oder \nhilfsbedürftigen Person und bei der Frage, ob dieser mit einem \nKrankentransportwagen (im rettungsrechtlichen Sinne) erfolgen muss oder mit einem \nnach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigten Mietwagen durchgeführt \nwerden kann, ist demnach, ob die zu transportierende Person einer medizinisch \nfachlichen Betreuung (so § 1 Abs. 2 Nr. 2 PbefG) oder einer fachgerechten Hilfe oder \nBetreuung (so § 1 Abs. 2 Nr. 4 RettG NRW) bedarf oder möglicherweise bedarf (vgl. \nauch BT-Drucks. 11/2170 S. 9). \n\n24\n\nDie vorstehenden Begriffsbestimmungen haben dazu geführt, dass allgemein \nzwischen qualifiziertem Krankentransport, d. h. dem Krankentransport unter \nBeachtung rettungsrechtlicher Vorgaben und Anforderungen, und (einfachen) \nKrankenfahrten (auch als \"Patientenfahrten\" bezeichnet), d. h. solchen \nTransportvorgängen, bei denen rettungsrechtliche Vorgaben nicht zu beachten sind, \nunterschieden wird. \n\n25\n\nVgl. Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Stand: Dezember 2007, § 1 \nRdnr. 9a; Prütting, Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., § 2 Rdnrn. 46 ff.; \nOVG NRW, Beschluss vom 25. November 2005 - 13 B 932/05 -, VRS 109, 464. \n\n26\n\nDiese Erwägungen führen unter Berücksichtigung der Intention und der \nVorstellungen des Gesetzgebers bei der Anfang 1992 wirksam gewordenen \nHerausnahme des Verkehrs mit Krankenkraftwagen aus dem \nPersonenbeförderungsrecht, nämlich im Hinblick auf eine bestmögliche präklinische \nmedizinische Versorgung eines Patienten eine schnelle und qualifizierte Hilfeleistung \nvor Ort und während des Transports zu gewährleisten und den Schwerpunkt der \nBetrachtung nicht (mehr) auf dessen bloße Beförderung zu legen (vgl. BT-Drucks. \n11, 2170 S. 6), zu folgenden Konsequenzen: Unter den Begriff des \nKrankenkraftwagens im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG fallen nicht normale \nPersonenkraftwagen, auch wenn sie mit Spezialeinrichtungen (z. B. Drehsitzen) \nausgestattet sind. Nur Krankentransporte (im Sinne eines qualifizierten \nKrankentransports) und Notfalltransporte sind aus dem Anwendungsbereich des \nPersonenbeförderungsgesetzes herausgenommen. Die üblicherweise vom Taxi- und \nMietwagengewerbe durchgeführten Patientenfahrten unterliegen hingegen nach wie \nvor diesem Gesetz. Die Erteilung personenbeförderungsrechtlicher \nMietwagengenehmigungen für den Transport hilfsbedürftiger Personen ist danach \nnicht von vornherein ausgeschlossen. Derartige Genehmigungen können aber nur \ndie (einfachen) Kranken- oder Patientenfahrten (vom Bundestags-Auschuss für \nVerkehr als \"Patientenfahrten im Sitzen\" bezeichnet, vgl. BT-Drucks. 11, 4224 S. 6) \nbetreffen. Beiden o. a. Begriffen der \"medizinisch fachlichen\" oder \"fachgerechten\" \nBetreuung ist immanent, dass sie nur durch den Arzt oder anderes im Rettungsdienst \nmit medizinischer Tätigkeit betrautes Personal, wie z. B. Rettungssanitäter und \nRettungsassistenten (vgl. § 4 RettG NRW), erfolgen darf und diese Qualifikation bei \ndem Fahrpersonal der Mietwagen in der Regel nicht vorhanden ist. Krankenfahrten \nmit nach dem Personenbeförderungsgesetz zugelassenen Fahrzeugen, bei denen \nder Beförderte auf medizinisch fachliche Betreuung angewiesen ist, kann es somit \nnach der normativen Systematik nicht geben. Für den Bereich der Mietwagenfahrten \nbleiben demnach ausschließlich die Fahrten, bei denen die beförderte Person nicht \nin irgendeiner Weise auf medizinisch fachliche Betreuung angewiesen ist und/oder \nder besonderen Einrichtungen eines Krankentransportwagens bedarf, die \nTransporteinrichtungen des Fahrzeugs also praktisch ohne fremde Hilfe und ohne \nBetreuung (durch ausgebildetes Rettungspersonal) (be-)nutzen kann. Sobald nach \närztlicher Anordnung bei einem Transport eine Betreuung der zu befördernden \nPerson durch ärztliches oder anderes im Rettungsdienst mit medizinischer Tätigkeit \nbetrautes Personal erforderlich oder möglicherweise erforderlich ist, muss der \nTransport mit einem Krankenkraftwagen im rettungsrechtlichen Sinne und \nentsprechendem Rettungspersonal erfolgen und ist ein Transport mit einem \nMietwagen, bei dem rettungsrechtlich geschultes Fahrerpersonal regelmäßig nicht \neingesetzt wird, gesetzlich ausgeschlossen und damit unzulässig. Die \nUnterscheidung bei den Beförderungsarten nach \"Liegend-Transport\" (für \nKrankentransporte mit Krankenkraftwagen) und \"Sitzend-Transport\" (für \nKrankenbeförderungen mit Taxi oder Mietwagen) ist demgegenüber kein taugliches \nAbgrenzungskriterium zwischen qualifizierten Krankentransport und Transporten mit \nMietwagen. \n\n27\n\nVgl. Fielitz/Grätz, a. a. O., § 1 Rdn. 9a; Prütting, a. a. O., § 2 Rdn. 49.\n\n28\n\nHinsichtlich der Ausstattung der für den Transport hilfsbedürftiger Personen zum \nEinsatz kommenden Fahrzeuge sehen die normativen Bestimmungen des \nPersonenbeförderungsgesetzes und des Rettungsgesetzes NRW nur für die \nKrankenkraftwagen im Rettungsbereich insoweit eine Vorgabe vor, als die Fahrzeuge \n\"nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt\" sein müssen (vgl. § 4 \nAbs. 6 PBefG, § 3 Abs. 1 RettG NRW). Sie müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung \nund Wartung den allgemein anerkannten Regeln von Medizin und Technik \nentsprechen (§ 3 Abs. 4 RettG NRW). Maßstab dafür war die (frühere) DIN 75080 \nbzw. ist die seit Januar 2000 geltende Europäische Norm EN 1789:1999 \n(Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung - Krankenkraftwagen). Ein \nKraftfahrzeug erhält den Eintrag im Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen auch nur \ndann, wenn es als Rettungstransportwagen (RTW) oder als Krankentransportwagen \n(KTW) anzusehen ist. \n\n29\n\nVergleichbare Ausstattungsvorgaben für die Fahrzeuge, mit denen im Rahmen \npersonenbeförderungsrechtlicher Genehmigungen Krankenfahrten durchgeführt \nwerden dürfen, bestehen demgegenüber nicht. Die Legaldefinition des \n\"Krankenkraftwagens\" in § 4 Abs. 6 PBefG erfasst nur die Fahrzeuge für \nKrankentransport im Bereich des Rettungsdienstes. Im Personenbeförderungsrecht \nsind lediglich die Begrifflichkeiten des § 4 Abs. 4 PBefG maßgebend, der in Nr. 1 in \nAbgrenzung zu Kraftomnibussen und Lastkraftwagen Personenkraftwagen als \nFahrzeuge definiert, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht \nmehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind. Dass \ndie von den fraglichen Genehmigungen erfassten Fahrzeuge als \nPersonenkraftwagen anzusehen sind, ist nicht zweifelhaft. Weitere konkretisierende \nBestimmungen und Vorgaben zur zulässigen Ausstattung und Ausrüstung dieser \nFahrzeuge enthält das Personenbeförderungsgesetz nicht. Weder dieses Gesetz \nnoch das Rettungsgesetz NRW enthalten auch eine Bestimmung, wonach der \nEinbau von Krankentragesesseln und/oder -liegen in derartige Fahrzeuge \nausdrücklich untersagt ist. In Zusammenhang mit dem Umstand, dass normative \nVorgaben (nur) für Krankenkraftwagen bestehen, die im Bereich des \nRettungsdienstes zum Einsatz kommen sollen, folgt daraus konsequenterweise, dass \ndas Personenbeförderungsgesetz solange anwendbar ist, solange nicht die Schwelle \nzum Einsatz der Fahrzeuge im Rettungsbereich überschritten wird. \nDementsprechend führt auch der Einbau zusätzlicher Gerätschaften für den \nTransport hilfsbedürftiger Personen (wie Krankentragesessel und/oder -liege) in \nPersonenkraftwagen/Mietwagen als solcher nicht schon dazu, dass der \nAnwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes entfällt. \n\n30\n\nVgl. KG Berlin, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 5 W 35/07 -, NJW-RR 2007, \n918.\n\n31\n\nDies gilt auch, wenn diese Gerätschaften für sich gesehen oder in ihrer \nGesamtheit auch zugleich einer Wertung unter rettungsrechtlichen Gesichtspunkten \nunterliegen könnten. Der Einbau derartiger Gerätschaften bewirkt zwar eine \nÄnderung eines PKW-Fahrzeugs, mit dem üblicherweise die Vorstellung einer \nBeförderung auf entsprechenden Sitzplätzen verbunden ist, führt aber nicht schon \ndazu, dass die nach dem Personenbeförderungsgesetz allein maßgebende \nKategorie \"Personenkraftwagen\" nicht mehr relevant ist und das betreffende \nFahrzeug zu einem durch besondere Ausrüstung gekennzeichneten \nKrankenkraftwagen i. S. d. §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 4 Abs. 6 PBefG wird, auf den das \nPersonenbeförderungsgesetz keine Anwendung findet. In diesem Zusammenhang ist \nes auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob, wie die Klägerin meint, schon \neinzelne zusätzliche/andere Ausrüstungsgegenstände - wie hier Krankentragesessel \noder Krankentrageliege - die Einstufung als Krankenkraftwagen nach dem \nRettungsrecht rechtfertigen oder, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, \ndiese Einstufung nur gerechtfertigt sein soll im Hinblick auf den Inbegriff aller \nEinrichtungsgegenstände, Gerätschaften und Hilfsmittel, mit denen die im \nRettungsbereich zum Einsatz kommenden Fahrzeuge ausgestattet sein müssen. \nFolglich ist auch unerheblich, dass das Verwaltungsgericht - möglicherweise in \nAnlehnung an entsprechende unzutreffende Formulierungen in gängigen \nKommentaren zum Personenbeförderungsgesetz - unrichtigerweise von einer \nSingular-Fassung der \"besonderen Einrichtung\" des Krankenkraftwagens in § 2 \nAbs. 2 Nr. 2 PBefG ausgegangen ist, während in der maßgebenden Originalfassung \ndes Sechsten Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom \n25. Juli 1989 (BGBl. S. 1547) - ebenso wie im Entwurf des Gesetzes; BT-Drucks. \n11/2170, S. 5 - eine Plural-Fassung der \"besonderen Einrichtungen\" des \nKrankenkraftwagens enthalten ist und dies eher darauf hindeutet, dass es bei der \nAbgrenzung zwischen Krankentransport (im Rettungsbereich) und Krankenfahrten \n(mit Mietwagen) nicht auf die Gesamtheit aller Ausrüstungsgegenstände ankommt \nund sich die Frage auch schon bei einzelnen anderen Ausrüstungsgegenständen \nstellen kann. \n\n32\n\nOb die fraglichen Fahrzeuge bzw. die Umrüstungen mit Krankentragesessel/ \n-liege nach der Straßenverkehrszulassungsordnung - STVZO - oder nach \neinschlägigen DIN-Bestimmungen genehmigungsfähig sind oder, wie die Klägerin \nmeint, dies nicht der Fall ist, ist für die Beurteilung des Klagebegehrens ohne \nBedeutung. Eine die Rechtswidrigkeit der Mietwagen-Genehmigungen bzw. eine \neinen Erfolg des Klagebegehrens begründende Rechtsverletzung der Klägerin in \nihrer Schutzposition aus Art. 12 Abs. 1 GG kann sich nur ergeben im Bereich der \nNahtstelle zwischen den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes und \ndenen des Rettungsgesetzes NRW. Die Vorschriften der StVZO und etwaige DIN-\nBestimmungen mit Anforderungen an medizinisch-technische Ausrüstungen \nbestehen hingegen im öffentlichen Allgemeininteresse und können deshalb keine \nSchutzposition Dritter begründen, was insbesondere auch für die Eintragungen im \nFahrzeugschein gilt. Demzufolge kann die Klägerin beispielsweise auch nicht mit \nErfolg geltend machen, Tragen und Tragesessel dürften in den genehmigten \nFahrzeugen nicht eingesetzt werden und könnten keine Eintragungen im \nFahrzeugschein erhalten mit der Folge, dass die Betriebserlaubnisse für die \nFahrzeuge erloschen seien. Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach der \nStVZO ausgestellten Fahrzeugpapiere (Betriebserlaubnis, Fahrzeugbrief und \nFahrzeugschein) haben schon keinen Regelungscharakter hinsichtlich der generellen \nstraßenverkehrsrechtlichen Einordnung eines Fahrzeugs und nur eine beschränkte \nFeststellungswirkung in der Weise, dass ein Fahrzeug betriebssicher ist und am \nStraßenverkehr teilnehmen darf. Die Betriebserlaubnis ist für zulassungspflichtige \nFahrzeuge Voraussetzung dafür, dass diese auf öffentlichen Straßen überhaupt in \nBetrieb genommen werden dürfen. Dem Fahrzeugbrief, der der Sicherung des \nEigentums und anderer Rechte an dem Fahrzeug dient und der nach dem \nursprünglichen Zweck seiner Einführung statistische Unterlagen für Maßnahmen der \nWirtschafts- und Verkehrspolitik liefern soll(te), kommt eine Regelungsbefugnis \ndahingehend, dass die in ihm enthaltenen Eintragungen über die Art eines \nFahrzeugs maßgebend für die straßenverkehrsrechtliche Beurteilung sein sollen, \nnicht zu. Dies gilt gleichermaßen für den Fahrzeugschein, dessen Zweck es ist, die \nZulassung (Erteilung der Betriebserlaubnis und des amtlichen Kennzeichens) des \ndarin angegebenen Fahrzeugs für eine näher bezeichnete Person auszuweisen, der \nhingegen nicht dazu dient, die Richtigkeit der in ihm enthaltenen Angaben zu \nöffentlichem Glauben zu bezeugen. \n\n33\n\nVgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. August 2004 - 2 Ss 80/04 -, DAR 2004, \n715; Thür. Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 1 Ss 208/04 -, DAR \n2005, 102.\n\n34\n\nDementsprechend kann den Angaben im Fahrzeugschein auch keine Wirkung \nzukommen im Hinblick auf die Erteilung von Mietwagen-Genehmigungen für \nKrankenfahrten und infolgedessen erst recht keine drittschützende Wirkung für \nInhaber rettungsrechtlicher Genehmigungen, die ihre gewerbliche Tätigkeit auf der \nGrundlage dieser Genehmigungen durch die Erteilung jener Genehmigungen tangiert \nsehen. \n\n35\n\nVor dem dargelegten Hintergrund ist die Erteilung von Mietwagen-\nGenehmigungen für die Durchführung von Krankenfahrten durch die Beklagte nach \nder Gesetzeslage nicht zu beanstanden, so dass das Klagebegehren der Klägerin \nkeinen Erfolg hat. Eine auf einen eindeutigen Verstoß gegen normative \nBestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes und/oder des Rettungsgesetzes \nNRW zurückgehende Rechtswidrigkeit der von der Beklagten erteilten Mietwagen-\nGenehmigungen lässt sich, wie dargelegt, nicht herleiten. \n\n36\n\nIndes liegt die entscheidende Problematik in diesem Verfahren auch nicht in \nerster Linie in der theoretischen Abgrenzung und Bestimmung der maßgebenden \nEinstufungen der Fahrzeuge, sondern vielmehr darin, dass offenbar - und das nicht \nnur im Gebiet der Beklagten - in nicht unerheblichem Maße \npersonenbeförderungsrechtliche Genehmigungen missbräuchlich eingesetzt werden \nund sich im Bereich des Transports hilfsbedürftiger Personen ein diffuser \"grauer \nMarkt\" entwickelt hat, in dem die Grenzen zwischen einfachem und qualifizierten \nKrankentransport nicht beachtet werden. \n\n37\n\nVgl. beispielsweise folgende Veröffentlichungen: Kleefeld; Krankenwagen ohne \nBlaulichter?, RETTmobil 2004, 34; Poguntke, Liegemietwagen und KTW: Mangelnde \nTrennschärfe, Tarnen und Täuschen, Rettungsdienst 2006, 22; Kühn, Liegendtaxis - \nSondermietwagen, Rettungsdienst 2007, 80 ff., 96 ff.\n\n38\n\nZu dieser nicht gesetzeskonformen Entwicklung hat möglicherweise eine \ngroßzügige Genehmigungspraxis bei der Erteilung von Mietwagen-Genehmigungen \nbeigetragen, aber wohl auch die Umstände, dass die Verordnungs-Vordrucke und \nTransportscheine für die Art des jeweiligen Transports hilfsbedürftiger Personen \nunklar gefasst sind und die konkrete Abgrenzung nach der Gesetzeslage auch wohl \nnicht immer von den verordnenden Ärzten strikt beachtet wird.\n\n39\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2005 - 13 B 932/05 - , VRS \n109, 464.\n\n40\n\nDie tatsächliche Entwicklung in der Praxis gibt aber vor dem Hintergrund, dass \ndas im Patienteninteresse gebotene hohe Niveau bei der Versorgung und dem \nTransport hilfsbedürftiger Personen nicht verschlechtert werden darf, ein \nmissbräuchlicher Einsatz von Mietwagen-Genehmigungen wirksam eingedämmt und \nverhindert und eine Umgehung rettungsrechtlicher Vorgaben vermieden werden \nmuss, Veranlassung zu folgenden Hinweisen an die Beklagte. Auch wenn sich - wie \ndargelegt - für die Klägerin insoweit eine Rechtsverletzung nicht ergeben kann, ist \nseitens der Beklagten als Genehmigungsbehörde nach dem \nPersonenbeförderungsgesetz, aber auch als Zulassungsstelle für die von den \nGenehmigungen erfassten Fahrzeuge, eine umfassende Überwachung und Prüfung \nnicht nur in der Weise geboten, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer \npersonenbeförderungsrechtlichen Genehmigung gegeben sind, sondern auch und \nerst in die Richtung, ob die jeweiligen Fahrzeuge straßenverkehrsrechtlichen und \nsonstigen die Fahrzeugtechnik und -ausrüstung betreffenden Vorgaben entsprechen. \nDies betrifft u. a. auch die Fragen, ob die medizinisch-technische Ausrüstung der als \nMietwagen vorgesehenen Fahrzeuge für den Transport kranker Personen für sich \ngenommen und in Verbindung mit dem Einbau in Fahrzeuge konkret alle gebotenen \nverkehrsrechtlichen, sicherheitstechnischen und sonstigen einschlägigen \nAnforderungen erfüllen. Erforderlichenfalls muss dazu die Vorlage entsprechender \nsachverständiger Begutachtungen durch die Fahrzeughalter verlangt werden. Die \nBeklagte sollte bei der Erteilung der Mietwagen-Genehmigungen auch deutlich(er) \ndarauf hinweisen, dass mit den betreffenden Fahrzeugen qualifizierter \nKrankentransport, für den eine medizinisch fachliche Betreuung oder der Einsatz der \nbesonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens kennzeichnend sind, nicht \nerfolgen darf. Die in den Mietwagen-Genehmigungen zum Teil enthaltenen \nFormulierungen, \"die Genehmigung berechtigt auch zum Liegendtransport von \nPersonen, die keiner sachgemäßen Betreuung bedürfen\", erscheint insoweit nicht \nbesonders wirkungsvoll, um den Inhabern der Genehmigungen die Grenzen der mit \nden genehmigten Mietwagen allein zulässigen Krankenfahrten deutlich zu machen. \nDie genannten Formulierungen stehen unter \"Bedingungen und Auflagen\" in den \nGenehmigungsurkunden, sind aber tatsächlich nicht als solche anzusehen, sondern \nstellen lediglich eine zusätzliche Erläuterung und Erklärung dar. Auch die Wortwahl \n\"sachgemäße Betreuung\", die weder den Begriffen in § 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG noch in \n§ 2 Abs. 2 RettG NRW entspricht, ist nicht eindeutig und lässt Spielraum für \nsubjektive Interpretationen der Genehmigungsinhaber und für Umgehungen der \nGenehmigungsgrenzen. Wirkungsvoller und deutlich effektiver zur Erreichung des \nZwecks, den hohen Standard bei dem Transport kranker Personen \naufrechtzuerhalten und die Trennlinie zwischen qualifiziertem Krankentransport und \nden Kranken-/Patientenfahrten nicht durch unklare Vorgaben zu verwässern, scheint \nvielmehr eine negativ formulierte Auflage in den Genehmigungen in Anlehnung an § \n1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG zu sein, etwa in der Form, dass die Genehmigung nicht zum \n(Liegend-)Transport berechtigt, wenn die hilfsbedürftige Person während der Fahrt \neiner medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen des \nKrankenkraftwagens bedarf oder möglicherweise bedarf. Ähnliches gilt vor dem \nHintergrund des offenbar auch insoweit vorkommenden Missbrauchs beispielsweise \nfür die sich aus der Gesetzeslage ergebende Selbstverständlichkeit, dass mit den \ngenehmigten Mietwagen keine Patienten mit ansteckenden Krankheiten befördert \nwerden dürfen.\n\n41\n\nDer Senat hat in dem diesem Verfahren voraufgegangenen Eilverfahren 13 B \n2691/03 (Beschluss vom 17. März 2004) auch bereits darauf hingewiesen, dass es \nvor dem Hintergrund der Gesetzesvorgaben, dass Krankenkraftwagen (im Bereich \ndes Rettungsdienstes) im Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sein \nmüssen und dass ein Kraftfahrzeug den Eintrag im Fahrzeugschein als \nKrankenkraftwagen nur dann erhält, wenn es als Rettungstransportwagen (RTW) \noder als Krankentransportwagen (KTW) anzusehen ist, der Bezeichnung im \nFahrzeugschein also insoweit eine maßgebende Wirkung zukommt, die Bezeichnung \n\"Sonstiges Kraftfahrzeug Krankenkraftwagen\" für die hier in Frage stehenden \n\"abgerüsteten Krankenwagen\" zumindest missverständlich und eine andere \nHandhabung bei den Eintragungen im Fahrzeugschein wünschenswert ist. \n\n42\n\nLetztlich ist die Beklagte insbesondere - auch angesichts der damit verbundenen \nSchwierigkeiten in der praktischen Durchsetzung - gehalten, die Einhaltung der mit \nMietwagen-Genehmigungen verbundenen Grenzen für den Transport kranker \nPersonen strikt zu kontrollieren sowie etwaigen Verstößen mit Nachdruck \nnachzugehen und Überschreitungen von Genehmigungen mit aller Konsequenz zu \nahnden.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n44\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n45\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des. § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255133","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-29/13-a-2457-05","cited_norms":[{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255133","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255133","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-29/13-a-2457-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255133","retrieved":"2026-07-09 02:19:03.793065+00:00"}}