{"status":"available","doknr":"OLD255132","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0429.12A4657.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-29","aktenzeichen":"12 A 4657/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes Ergebnisses des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn die \nAbweisung der Klage begegnet, wie den Klägern bereits mit Anhörungsverfügung \nvom 27. Februar 2008 dargelegt worden ist, jedenfalls aus anderen als den von dem \nVerwaltungsgericht angeführten Gründen keinen ernstlichen Zweifeln. Der der \nVorschrift des § 144 Abs. 4 VwGO zugrundeliegende allgemeine Rechtsgedanke, \ndass allein die fehlerhafte Begründung einer Entscheidung, die sich im Ergebnis als \nrichtig erweist, dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhilft, ist auch in dem - hier \nvorliegenden - Verfahren auf Zulassung der Berufung zu berücksichtigen. Auch ein \nsolches Antragsverfahren soll unabhängig davon, dass insoweit eine dem § 144 Abs. \n4 VwGO vergleichbare Vorschrift fehlt, aus prozessökonomischen Gründen nicht um \neines Fehlers willen fortgeführt werden, der mit Sicherheit für das endgültige \nErgebnis bedeutungslos bleiben wird. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Dezember 2001 - 12 A 853/00 - und vom 14. \nJuli 2006 - 2 A 4791/04 -, m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, \n§ 124 Rn. 101. \n\n5\n\nDas ist hier der Fall. Denn die Ablehnung der Erteilung eines \nAufnahmebescheides an den Kläger zu 1. und der Einbeziehung der Klägerinnen zu \n2. und 3. in diesen Aufnahmebescheid ist nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). Ungeachtet der verfahrensrechtlichen Einkleidung als Erstverfahren oder als \nAntragsverfahren, das auf ein Wiederaufgreifen des bereits durchgeführten \nVerfahrens auf Erteilung eines originären Aufnahmebescheides an den Kläger zu 1. \nund Einbeziehung der Klägerinnen zu 2. und 3. in diesen Bescheid gerichtet ist, setzt \ndie Erteilung eines Aufnahmebescheides auch im Härteweg nach § 27 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG voraus, dass der Kläger zu 1. die materiell-\nrechtlichen Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt. Nach negativem Abschluss \ndes Spätaussiedlerbescheinigungsverfahrens gem. § 15 Abs. 1 BVFG steht jedoch \nbestandskräftig fest, dass der Kläger zu 1. nicht Spätaussiedler ist - und zwar zum \neinen, da er das Aussiedlungsgebiet nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens \nverlassen hat und zum anderen nicht die Voraussetzungen als deutscher \nVolkszugehöriger gemäß § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt, da er nicht über die notwendigen \ndeutschen Sprachkenntnisse verfügt. Entgegen dem Vorbringen der Kläger ist diese \nbestandskräftige Feststellung für das vorliegende Verfahren auch maßgeblich.\n\n6\n\nVgl. etwa zur Bindung im Einbürgerungsverfahren, BVerwG, Urteil vom 19. Juni \n2001 - 1 C 26.00 -, BVerwGE 114, 332 ff.\n\n7\n\nDies ergibt sich schon aus dem Verhältnis dieser beiden Verfahren zueinander. \nIm Aufnahmeverfahren, das im Wesentlichen dem kontrollierten Zustrom von \nAussiedlungswilligen in die Bundesrepublik dient, werden die Voraussetzungen der \nSpätaussiedlereigenschaft lediglich vorläufig geprüft.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 \n\n9\n\n- 9 C 343.93 -, DVBl. 1994, 938ff.\n\n10\n\nIm Bescheinigungsverfahren gemäß § 15 BVFG hingegen wird endgültig über \nden Spätaussiedlerstatus als Grundlage für die Gewährung von Rechten und \nVergünstigungen nach dem BVFG entschieden. Liegt demnach eine \nbestandskräftige endgültige Feststellung betreffend die Spätaussiedlereigenschaft \nnach dem Bescheinigungsverfahren vor, kann ein erneutes Aufnahmeverfahren \ngemäß § 27 BVFG nicht zu einer abweichenden Entscheidung betreffend die \nmateriell-rechtlichen Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft führen.\n\n11\n\nSoweit die Kläger geltend machen, dass die Entscheidung über die \nSpätaussiedlereigenschaft gemäß § 15 BVFG ins Leere gehe, da sie nach der \nständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht vor der Entscheidung \nüber die Erteilung eines Aufnahmebescheides ergehen dürfte, vermag der Senat \ndem angesichts des verbindlichen Rechtscharakters einer Entscheidung nach § 15 \nBVFG nicht zu folgen. Die von den Klägern zum Beleg ihrer Auffassung zitierte \nEntscheidung (Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 2 A 863/07 -) befasst sich noch \nnicht einmal mit dem angegebenen Thema. Sie verhält sich vielmehr dazu, dass ein \nEinbeziehungsbescheid in Entstehung und Bestand vom Aufnahmebescheid der \nBezugsperson abhängig ist und folglich ins Leere geht, wenn die Bezugsperson \nschon zum Zeitpunkt der Erteilung des Einbeziehungsbescheides nicht mehr lebte. \n\n12\n\nKann danach ein Aufnahmebescheid dem Kläger zu 1. nicht erteilt werden, bleibt \nauch das Begehren der Klägerinnen zu 2. und 3. auf Einbeziehung in diesen \nAufnahmebescheid erfolglos.\n\n13\n\nDie Rechtssache hat auch nicht etwa grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO, wie die Kläger, die noch nicht einmal eine aus ihrer Sicht \nklärungsbedürftige Frage formuliert haben, in ihrem Schriftsatz vom 26. März 2008 \nmeinen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255132","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-29/12-a-4657-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255132","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255132","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-29/12-a-4657-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255132","retrieved":"2026-07-09 02:19:03.714794+00:00"}}