{"status":"available","doknr":"OLD255131","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0429.12A351.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-29","aktenzeichen":"12 A 351/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Ernstliche Zweifel \ni.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben. Der Hinweis des \nVerwaltungsgerichts auf die Ablehnung der Bau- und \nSondernutzungsgenehmigungen ist ausweislich seiner Einleitung (\"zudem\") lediglich \nergänzend erfolgt. Die hiervon getrennte und schon allein die Entscheidung tragende \nBegründung des Verwaltungsgerichts, eine Bewilligung von Fördermitteln wäre \nrechtswidrig gewesen, weil eine Beschäftigung schwerbehinderter Menschen i.S.d. \n§§ 132 Abs. 2 , 2 Abs. 2 SGB IX mit dem Konzept 2003 gar nicht hätte verwirklicht \nwerden können, wird hiervon nicht berührt. Dass dieses Konzept schon im Ansatz \nwegen offenkundiger Verfehlung der eigentlichen Zielgruppe völlig abwegig und \ndarüber hinaus hinsichtlich wesentlicher Föderbedingungen, wie der erforderlichen \narbeitsbegleitenden Betreuung nach § 133 SGB IX, defizitär gewesen ist, hat der \nbeschließende Senat bereits mit Beschluss vom 30. April 2007 - 12 B 255/07 - \ndeutlich gemacht. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Soweit die \nKlägerin eine mündliche Förderzusage seitens Frau I. behauptet, ist nicht einmal \nansatzweise dargelegt worden, wie aus einer mündlichen Zusage einer Mitarbeiterin \nder G. gGmbH - unterstellt eine derartige Zusage wäre erfolgt - eine rechtliche \nBindung des Beklagten folgen kann, rechtswidrig ein offensichtlich ungeeignetes \nKonzept zu fördern.\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Hilfsbeweisantrag zu Nr. 2 \nzu Recht abgelehnt. Nach seiner insoweit maßgebenden Rechtsauffassung hätte \nselbst bei Wahrunterstellung der Beweistatsache - mündliche Förderzusage durch \nFrau I. - ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Anerkennung des \nrechtswidrigen Förderkonzeptes nicht bestanden. \n\nDie Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des nach §188 Satz 2 \nHalbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n1","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255131","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-29/12-a-351-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255131","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255131","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-29/12-a-351-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255131","retrieved":"2026-07-09 02:19:03.639262+00:00"}}