{"status":"available","doknr":"OLD255186","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0428.12A2038.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-28","aktenzeichen":"12 A 2038/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1. zu 1/5 und die \nKlägerin zu 2. zu 4/5. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.651,90 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unter keinem der \ngeltend gemachten Aspekte zu begründen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, \ndie Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide - § 10 Abs. 2 und Abs. 3 des \nGesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der maßgeblichen \nFassung des Gesetzes vom 21. Juni 2002, BGBl. I, 2167 (2178) - BetrAVG - \nverstoße nicht gegen höherrangiges Recht, wird durch das Zulassungsbringen nicht \nerschüttert.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht - insbesondere unter Hinweis auf die \nmaßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts - festgestellt, dass § 10 Abs. 2 und Abs. 3 BetrAVG nicht \ngegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 14 GG oder Art. 9 GG verstoßen. Dass auch kein \nVerstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht in \nseinem auch vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil vom 23. Mai 1995 - 1 C \n32.92 - BVerwGE 98, 280 (292) festgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen \nwird gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts Bezug genommen. Insoweit hat sich das Verwaltungsgericht zu \nRecht nicht veranlasst gesehen, gem. Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren \nauszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage, ob § 10 Abs. 2 und Abs. \n3 BetrAVG mit dem Grundgesetz vereinbar sind, zur Entscheidung vorzulegen. \n\n5\n\nSoweit die Klägerinnen geltend machen, die Rechtsprechung, auf die sich das \nVerwaltungsgericht in seiner Entscheidung gestützt habe, wonach das in § 10 \ngeregelte sogenannte Rentenwertumlageverfahren verfassungsgemäß sei, sei \nmittlerweile \n\n6\n\nüberholt und die Beitragserhebung sei inzwischen unverhältnismäßig, sind hierfür \nsubstanzielle Gründe, die die zitierte Rechtsprechung als nicht mehr aktuell \nerscheinen lassen könnten, nicht einmal ansatzweise dargelegt.\n\n7\n\nDie Einwände der Klägerinnen gegen das Rentenwertumlageverfahren bewegen \nsich auf der Ebene politischer Überlegungen zu einer zweckmäßigeren Handhabung \nder Beitragserhebung für die Zukunft. Die Frage eines besseren \nFinanzierungssystems der Insolvenzsicherung für die betriebliche Altersversorgung \nist für das Gericht jedoch nur dort von Bedeutung, wo der Gesetzgeber seinen - wie \nin diesem Fall weiten - Gestaltungsspielraum verlässt und Regelungen trifft, die - \netwa durch Grundrechte - geschützte Rechtspositionen verletzen. Hierfür aber sind \nAnhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die pauschale Behauptung \nder Klägerinnen, die Beiträge seien unverhältnismäßig, lassen noch nicht einmal \nerkennen, in welchen Rechtspositionen sich die Klägerinnen verletzt fühlen.\n\n8\n\nSoweit die Klägerinnen etwa geltend machen, dass das seinerzeit geltende \nRentenwertumlageverfahren nach § 10 Abs. 2 BetrAVG, wonach die Beiträge zur \nInsolvenzsicherung neben anderen Kosten im Wesentlichen den Barwert der im \nlaufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der \nInsolvenzsicherung zu decken hatten, sich nicht bewährt habe, da es wegen der \nNichtberücksichtigung der durch Insolvenz zu sichernden unverfallbaren \nAnwartschaften eine nicht finanzierte „Altlast\" vor sich her schiebe, so ist nicht \nersichtlich, inwieweit sich dieser mittlerweile auch vom Gesetzgeber erkannte \nstrukturelle Nachteil des seinerzeitigen Finanzierungssystems auf die \nVerfassungsgemäßheit der Vorschrift ausgewirkt haben soll. Denn auch das \nRentenwertumlageverfahren hat - bevor es ab dem Jahr 2006 mit der Einbeziehung \nder in dem jeweiligen Kalenderjahr entstandenen Anwartschaften auf eine \nvollständige Kapitaldeckung umgestellt wurde - nach der seinerzeitigen \nAusgestaltung nicht etwa zu Beiträgen geführt, die die Arbeitgeber über alle Maßen \nbelastet hätten,\n\n9\n\nvgl. zum verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab im Hinblick auf die Erhebung \nvon Beiträgen oder Umlagen, die einem sozialen Schutzzweck dienen: BVerfG, \nBeschluss vom 19. Dezember 1967, - 2 BvL 4/65 -, BVerfGE 23, 12 (39) ; BVerwG, \nUrteil vom 23. Mai 1995 - 1 C 32.92 - a.a.O. \n\n10\n\nund damit verfassungsrechtlich bedenklich gewesen wären.\n\n11\n\nDas räumen die Klägerinnen selbst in ihrer Zulassungsbegründung ein, indem \nsie ausführen, dass die von den Arbeitgebern an den Beklagten zu zahlenden \nBeiträge derzeit noch relativ gering seien. Die Behauptung, dass aber in Zukunft ein \nstarker Anstieg der Beiträge zu befürchten sei - auf Grund des als strukturell \nfehlerhaft bewerteten Finanzierungssystems, auf Grund steigender Insolvenzen, \nwegen des Ausweichens der Arbeitgeber in andere Durchführungswege der \nbetrieblichen Altersversicherung, die nicht versicherungspflichtig seien, und wegen \nder sich wandelnden Struktur der Mitglieder und der Beiträge -, könnte allenfalls \ngeeignet sein, eine künftige, auf Grund (stark) veränderter Verhältnisse eintretende \nVerfassungswidrigkeit der Norm zu belegen. Abgesehen davon stand ein Anstieg der \nBeiträge ins Uferlose auf der Grundlage des damals geltenden \nRentenwertumlageverfahrens nicht zu erwarten. Für die Annahme der Klägerinnen \nbietet insbesondere das von diesen herangezogene Gutachten von Gerke und \nHeubeck (BetrAV 2002, 433ff.) keinerlei Grundlage. Im Gegenteil - das Gutachten \nbestätigt, dass sich das Rentenwertumlageverfahren bewährt habe und als das am \nbesten geeignete Finanzierungsverfahren zur Absicherung des Insolvenzrisikos \nanzusehen ist (vgl. S. 478 des Gutachtens). Die Gutachter stellen außerdem im \nRahmen einer längerfristigen Prognose (S. 437 des Gutachtens), die die \nBeibehaltung des bisherigen Rentenwertumlageverfahrens unterstellt und in die \nBetrachtung die inzwischen eingetretenen oder absehbaren strukturellen \nVeränderungen in der betrieblichen Altersversorgung einbezieht, fest, dass die \nBeitragsentwicklung auf der Grundlage des bisherigen Rentenwertumlageverfahrens \nbis zum Jahr 2015 bei möglichen schadensbedingten Ausschlägen nach oben oder \nunten einen relativ stetigen Verlauf nehmen würde - der künftige Beitragssatz bliebe \ndanach bei voraussichtlich unter 3 ‰, und nach weiteren 5 bis 10 Jahren sei sogar \neine eher abnehmende Tendenz in Richtung auf durchschnittlich 2,5 ‰ \nanzunehmen.\n\n12\n\nSoweit die Klägerinnen vortragen, die Beiträge seien in den streitigen Jahren um \nca. 5% p.a. gestiegen, ist schon nicht klar, auf welchen Zeitraum sich dies beziehen \nsoll. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, führte dies nach den oben dargestellten \nMaßstäben nicht zu einer unerträglichen Beitragsbelastung der Arbeitgeber. In \ndiesem Zusammenhang vermag auch das Argument der Klägerinnen, der Beitrag \ndes Jahres 2002 sei unerträglich hoch, da er gegenüber dem Beitrag für das Vorjahr \num 80 Prozent gestiegen sei, nicht zu verfangen. Insoweit wird ebenfalls gem. § 122 \nAbs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nBezug genommen. Der Einwand der Klägerinnen, das Verwaltungsgericht hätte der \nUrsache dieser Erhöhung der Beiträge auf den Grund gehen müssen, verkennt zum \neinen, dass es auf die prozentuale Erhöhung nicht ankommt, solange der Beitrag als \nsolcher nicht unverhältnismäßig ist, was die Klägerinnen selbst nicht behaupten. Zum \nanderen gab es für das Verwaltungsgericht insofern nichts zu ermitteln, als die \nUrsachen des Beitragsanstiegs eindeutig in einem Anstieg des Schadensvolumens \nim Jahr 2002 zu sehen waren. Dies lässt sich unschwer der von den Klägerinnen \nvorgelegten Übersicht der Entwicklung des Pensions-Sicherungs-Vereins vom Mai \n2005 entnehmen und liegt in dem gesetzlichen System der Beitragsberechnung \nbegründet, das maßgeblich auf die Umlage der in einem Jahr durch die \neingetretenen Schadensereignisse entstandenen Ansprüche abstellt und dadurch \ngewissen Ausschlägen unterliegt, was aber - wie bereits gesagt - mit höherrangigem \nRecht vereinbar ist.\n\n13\n\nSoweit die Klägerinnen unter Berufung auf einen Vortrag eines \nVorstandsmitgliedes des Beklagten vorbringen, dieser habe betont, dass die \nEinführung von Pensionsfonds und ihre Einbeziehung in die gesetzliche \nInsolvenzsicherung die Diskussion befördert habe, den Insolvenzsicherungsbeitrag \nstärker als reinen Kostenfaktor einzuordnen, wobei die sozialpolitische Bedeutung \nder Insolvenzsicherungsbeiträge in den Hintergrund gedrängt werde, so ist auch dies \nnicht geeignet, die Verfassungsgemäßheit des Rentenwertumlageverfahrens in \nFrage zu stellen. Abgesehen davon, dass das zitierte Vorstandsmitglied lediglich \neinen Diskussionsstand beschrieben hat, ist eine derartige Äußerung ersichtlich nicht \ngeeignet, den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum zu verengen. Die \nAusgestaltung der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ist \noffensichtlich immer noch eine sozialpolitische Angelegenheit, mit der der \nGesetzgeber dem Sozialstaatsprinzip Rechnung tragen will,\n\n14\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 - 1 C 32/92 -a.a.O.,\n\n15\n\nund bei deren Ausgestaltung ihm ein weiter Gestaltungsspielraum,\n\n16\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248,\n\n17\n\nzukommt. Die ursprüngliche gesetzgeberische Intention, die betriebliche \nAltersversorgung als Ergänzung der Sozialrenten bis zu einer Gesamtversorgung der \nArbeitnehmer abzusichern,\n\n18\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 - a.a.O, m.w.N.\n\n19\n\nhat heute insbesondere im Hinblick auf die demographische Entwicklung und ihre \nAuswirkungen auf die gesetzliche Alterversorgung mit Sicherheit nicht an Aktualität \nverloren, auch wenn es mittlerweile auch andere, der Insolvenzsicherung nicht \nunterfallende Wege der betrieblichen Altersversorgung gibt.\n\n20\n\nSoweit die Klägerinnen unter Berufung auf das Gutachten von Gerke und \nHeubeck, welche mittel- bis langfristig eine Differenzierung des \nFinanzierungsverfahrens je nach Risiken des jeweiligen Durchführungsweges der \nbetrieblichen Altersversorgung befürworten, schließlich geltend machen, dass die \nDifferenzierung der Beiträge nach Risikofaktoren ein Hinweis auf eine richtige \nHandhabung der Beitragshöhe sei, so gibt auch diese Überlegung, die ersichtlich auf \neine für die Zukunft zweckmäßigere Ausgestaltung des Finnzierungsverfahrens \nabzielt, für die Frage der Verfassungsmäßigkeit des alten \nBeitragserhebungsverfahrens nichts her. Es ist im Übrigen auch schon nichts \nvorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerinnen durch eine \nbisher fehlende Differenzierung nach Risikogruppen benachteiligt sein könnten. Das \nzitierte Gutachten von Gerke und Heubeck (a.a.O.) spricht sich mit seinen \nAusführungen zu den Risiken der jeweiligen Durchführungswege der betrieblichen \nAltersversorgung dafür aus, es jedenfalls für den Durchführungsweg der \nunmittelbaren Versorgungszusage, den auch die Klägerinnen für ihre betriebliche \nAltersversorgung gewählt haben und der nach dem Gutachten der höchsten \nRisikogruppe zuzuweisen wäre (S. 476 des Gutachtens), da das Verfallsrisiko im \nFalle einer Insolvenz am höchsten zu bewerten ist, bei dem bisherigen bewährten \nRentenwertumlageverfahren zu belassen und lediglich mittel- oder langfristig zu \nprüfen, ob Bonitätsaspekte der beitragspflichtigen Unternehmen bei der \nBeitragsbemessung berücksichtigt werden sollen (S. 479 des Gutachtens), wobei \ndas Gutachten klarstellt, dass es zum Zeitpunkt seiner Abfassung - also im Jahr 2002 \n- auf Grund noch erheblicher Schwierigkeiten in der Abschätzung von \nUnternehmensrisiken auf jeden Fall noch verfrüht für derartige \nRisikodifferenzierungen sei (S. 475 des Gutachtens). \n\n21\n\nDie Berufung ist schließlich auch nicht im Hinblick auf den Zulassungsgrund des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung \nhat. Abgesehen davon, dass die Klägerinnen es bereits versäumt haben, eine \nkonkrete klärungsbedürftige Frage zu formulieren, so vermag der Umstand alleine, \ndass es zu den aufgeworfenen Fragestellungen die Verfassungsgemäßheit der für \ndie Beitragserhebung maßgeblichen Rechtsgrundlage betreffend keine \nRechtsprechung aus jüngster Zeit gibt, die grundsätzliche Bedeutung der Sache \nnicht zu begründen. Die Frage der Übereinstimmung des \nRentenwertumlageverfahrens mit höherrangigem Recht ist geklärt und es ist - wie \noben dargelegt - weder etwas dafür vorgetragen noch ersichtlich, dass die in Bezug \ngenommene Rechtsprechung vor dem Hintergrund zwischenzeitlich eingetretener \nVeränderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen einer \nÜberprüfung bedarf.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255186","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-28/12-a-2038-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255186","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255186","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-28/12-a-2038-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255186","retrieved":"2026-07-09 02:19:08.304128+00:00"}}