{"status":"available","doknr":"OLD255217","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0425.6B333.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-25","aktenzeichen":"6 B 333/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin vom 10. Januar 2008 gegen die Abordnungsverfügung vom 28. Dezember \n2007 ist unzulässig. Es fehlt an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. \n\n4\n\nDer Antragsgegner macht zu Recht geltend, dass die Antragstellerin durch die Abordnung \nvom 28. Dezember 2007 nicht (mehr) beschwert ist. Ihre Pflicht, bei dem Beigeladenen \nDienst zu leisten, ergibt sich unmittelbar aus § 9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 \ndes Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des \nLandes NRW (Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in NRW vom \n30. Oktober 2007, GVBl NRW, 482). Ihren bei dem Verwaltungsgericht Aachen - 1 L 530/07 \n- gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen diesen gesetzlichen \nÜbergang hat sie im Beschwerdeverfahren - 6 B 90/08 - durch Schriftsatz vom 21. Januar \n2008 zurückgenommen. Nach Abschluss dieses Verfahrens ist die Abordnungsverfügung \n- ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit - gegenstandslos. Sie diente lediglich der \nÜberbrückung des Zeitraums, den das gerichtliche Verfahren in Anspruch nahm. Der \nAntragsgegner hat in der Verfügung vom 28. Dezember 2007 ausgeführt, die Abordnung \nerfolge vor dem Hintergrund, dass einige Gerichte in Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes den gesetzlichen Personalübergang verneint hätten und eine Entscheidung des \nOVG NRW im Beschwerdeverfahren noch ausstehe. \n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick \nauf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n6\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255217","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-25/6-b-333-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255217","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255217","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-25/6-b-333-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255217","retrieved":"2026-07-09 02:19:10.858175+00:00"}}