{"status":"available","doknr":"OLD255216","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0425.12A395.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-25","aktenzeichen":"12 A 395/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht \nerstattungsfähig sind.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die erteilte \nZustimmung zur ordentlichen Kündigung sei auch ohne die Durchführung eines \nPräventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX ermessensfehlerfrei erfolgt, nicht in \nFrage zu stellen.\n\n4\n\nSoweit der Kläger sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, \ndie Voraussetzungen für ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX lägen \nnicht vor, da dieses den Zweck habe, dem Entstehen von Kündigungsgründen \nzuvorzukommen, nicht jedoch bei - wie hier - bereits entstandenen \nKündigungsgründen eingreife, wird verkannt, dass nach der vom Kläger selbst \nzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Durchführung eines \nPräventionsverfahrens nach \n\n5\n\n§ 84 SGB IX keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die \nZustimmungsentscheidung des Integrationsamtes nach §§ 85 ff. SGB IX ist.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2007 \n\n7\n\n- 5 B 77.07 -, NJW 2008, 166 f.\n\n8\n\nAllerdings kann das Integrationsamt, sofern bei gehöriger Durchführung des \nPräventionsverfahrens die Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu \nvermeiden, diesen Umstand im Rahmen seiner Ermessensentscheidung über die \nErteilung der Zustimmung ggfs. zu Lasten des Arbeitgebers berücksichtigen,. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2007, a.a.O. unter Bezugnahme auf \nBAG, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182.06 -, NJW 2007, 1995.\n\n10\n\nDanach kann das Unterlassen von Präventionsmaßnahmen nur dann das \nErgebnis der angefochtenen Entscheidung in Frage stellen, wenn die Annahme \ngerechtfertigt ist, dass das Ergreifen von Präventionsmaßnahmen im konkreten Fall \ndie Kündigung als \"ultima ratio\" hätte verhindern können. Hierzu bedarf es mit Blick \nauf die Darlegungsobliegenheiten nach § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO der \nsubstantiierten Darlegung der im konkreten Fall gebotenen und zumutbaren \neinzelnen Präventionsmaßnahmen und ihrer Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung \nder Beschäftigung des Schwerbehinderten im jeweiligen Betrieb.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007 \n\n12\n\n- 12 A 2484/07 -.\n\n13\n\nAn einer derartigen Darlegung fehlt es hier. So hat der vom Arbeitsgericht E. \n\n14\n\n- Ca - als Zeuge vernommene Vorarbeiter der F. I. und S. \nGmbH (F1. ) - der einzigen Auftraggeberin der Beigeladenen -, Q. , als der für \nsämtliche die Beigeladene betreffenden Angelegenheiten zuständige Mitarbeiter der \nF1. bestätigt, dass durch das Fehlverhalten des Klägers das Vertrauensverhältnis \nzerstört sei und der Abteilungsleiter, dem er seine persönliche Meinung mitgeteilt \nhabe, der gleichen Meinung gewesen sei. Die vor dem Landesarbeitsgericht Hamm - \nSa - erfolgte ergänzende Vernehmung des Leiters der Arbeitsvorbereitung der \nF1. , E1. , der die schriftliche Aufforderung der F1. an die Beigeladene vom \n19. Juli 2006, den Kläger nicht mehr einzusetzen, weil das Vertrauensverhältnis nicht \nmehr gegeben sei, mit \"i. V.\" und damit als entscheidungsbefugter \nVerantwortungsträger unterzeichnet hat, hat den vollständigen Wegfall des \nVertrauens in den Kläger ebenfalls bestätigt und damit erkennen lassen, dass - wie \nbereits aus dem Schreiben vom 19. Juli 2006 hervorgeht - bei der Firma F1. keine \nBereitschaft bestanden hat, den Kläger auf dem Betriebsgelände als Pförtner \narbeiten zu lassen. Welche Maßnahmen der Vertrauensbildung von der \nBeigeladenen über ihre von dem Zeugen Q. bestätigten, jedoch vergeblichen \nBemühungen hinaus noch zur \"gehörigen Durchführung des Präventionsverfahrens\" \nhätten ergriffen werden können und inwieweit derartige Maßnahmen geeignet \ngewesen wären, zur weiteren Beschäftigung des Klägers als Pförtner bei der F1. \nund damit zum Verbleib des Klägers als Arbeitnehmer bei der Beigeladenen zu \nführen, wird nicht einmal ansatzweise dargelegt und ist auch sonst nicht \nersichtlich.\n\n15\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers kommt der Rechtssache eine \ngrundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zu. Wie bereits \ndargelegt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass \ndas Integrationsamt, sofern bei \"gehöriger Durchführung des Präventionsverfahrens\" \ndie Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden, diesen Umstand im \nRahmen seiner Ermessensentscheidung ggfs. zu Lasten des Arbeitgebers \nberücksichtigen kann. Zu der danach streitentscheidenden Frage, ob bei gehöriger \nDurchführung des Präventionsverfahrens das Vertrauensverhältnis zwischen der \nAuftraggeberin der Beigeladenen, der Firma F1. , und der Beigeladenen bzw. dem \nKläger insoweit hätte wiederhergestellt werden können, dass der Kläger als \nArbeitnehmer der Beigeladenen wieder seiner Tätigkeit als Pförtner bei der F1. \nhätte nachgehen können, ist - wie oben ausgeführt - nicht einmal im Ansatz etwas \ndargelegt. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1, 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255216","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-25/12-a-395-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255216","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255216","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-25/12-a-395-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255216","retrieved":"2026-07-09 02:19:10.780951+00:00"}}