{"status":"available","doknr":"OLD255257","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0424.5A4699.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-24","aktenzeichen":"5 A 4699/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der \nmündlichen Verhandlung vom 30. September 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts \nArnsberg wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 250,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Beklagte den Kläger für das \nKalenderjahr 2002 gemäß §§ 1, 2 Abs. 2 der Beitragsordnung vom 13. März 2001 i.V.m. \nAbschnitt A Absatz 2 der zugehörigen Beitragstabelle (MBl. NRW 2001, S. 834) zu einem \nKammerbeitrag in Höhe von 250,-- EUR heranziehen durfte, weil er in dem Beitragsjahr eine \nBerufstätigkeit im Sinne der Beitragsordnung ausgeübt hat. Die dagegen erhobenen Einwände \ndes Klägers greifen nicht durch.\n\n5\n\nDer Landesgesetzgeber ist bei der Bestimmung dessen, wann Berufsangehörige im Sinne \ndes Kammerrechts ihren Beruf ausüben, nicht an die bundesrechtlichen \nApprobationsregelungen gebunden. Er kann die Abgrenzung vielmehr eigenständig \nvornehmen und ist dabei nicht gehindert, von einem weiten Begriff der Berufsausübung \nauszugehen.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 C 9.93 - NJW 1997, 814, \n815.\n\n7\n\nDementsprechend ist der kammerrechtliche Begriff der Berufsausübung im Bereich des \nHeilberufsrechts regelmäßig weiter auszulegen als derjenige im Sinne des \nApprobationsrechts.\n\n8\n\nVgl. z.B. VG Köln, Urteil vom 27. Oktober 2004 - 9 K 2843/03 - juris, Rn. 22 m.w.N.; \nOVG Bremen, Urteil vom 29. November 2005 - 1 A 148/04 - juris, Rn. 37; VG Frankfurt, \nUrteil vom 30. November 2005 - 12 E 1033/05 - juris, Rn. 20 ff.; OVG Saarland, Urteil vom \n23. August 2006 - 1 R 19/06 - juris, Rn. 40 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. April \n2007 - 8 LC 13/05 - juris, Rn. 36 ff.; VG Weimar, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 8 E 858/07 \nWE - juris, Rn. 20 ff. (jeweils zum kammerrechtlichen Begriff der Berufsausübung des \nPsychotherapeuten); ferner OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2008 - 5 A 4029/05 - (zum \nkammerrechtlichen Begriff der Berufsausübung des Apothekers).\n\n9\n\nFür die Beitragsordnung der Beklagten gilt nichts Abweichendes. Weder aus § 1 Satz 1 \nNr. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) noch aus dem Satzungsrecht der \nBeklagten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass dem Kammerrecht der Beklagten ein an § 1 \nAbs. 3 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- \nund Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) orientiertes \n(engeres) Verständnis des Begriffs der psychotherapeutischen Berufstätigkeit zugrunde zu \nlegen ist. Diese Bewertung wird auch bestätigt durch Abschnitt B Absatz 4 der Beitragstabelle \nzu § 2 Abs. 2 der Beitragsordnung der Beklagten vom 27. April 2007 (MBl. NRW 2007, S. \n504). Darin ist nunmehr klarstellend bestimmt, dass eine psychotherapeutische \nBerufsausübung im Sinne der Beitragsordnung vorliegt, wenn das betreffende \nKammermitglied eine Tätigkeit ausübt, bei der Kenntnisse, die Voraussetzung für die \nApprobation waren, eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden können.\n\n10\n\nAusgehend von diesem Begriffsverständnis unterliegt es keinen durchgreifenden \nBedenken, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers als Leiter \nder Erziehungsberatungsstelle des F. -S. -Kreises eine psychotherapeutische Tätigkeit im \nSinne der Beitragsordnung der Beklagten bejaht hat. Nach den erstinstanzlichen \nFeststellungen, die durch das Zulassungsvorbringen nicht entkräftet werden, wird in der \nBeratungsstelle laut der Stellenbeschreibung einer Mitarbeiterin des Klägers in großem \nUmfang Psychotherapie durchgeführt und entspricht es dem Selbstverständnis der \nErziehungs- und Familienberatungsstellen, dass ohne psychotherapeutische Kenntnisse und \nFähigkeiten eine umfassende Erziehungsberatung nicht möglich ist (vgl. Urteilsabdruck, S. 5 \nund S. 6). Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres anzunehmen, dass dem Kläger als Leiter \nder Erziehungsberatungsstelle u.a. auch diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten förderlich \nsind, die Voraussetzung für seine Approbation waren, und er diese dementsprechend bei \nseiner beruflichen Tätigkeit einsetzt und mitverwendet. Darauf, ob der Kläger \npsychotherapeutisch im Sinne von § 1 Abs. 3 PsychThG tätig ist, kommt es danach ebenso \nwenig an wie auf den Umstand, dass er für seine Berufstätigkeit einer Approbation als \nPsychotherapeut nicht bedarf. \n\n11\n\nVgl. auch Niedersächsisches OVG, a.a.O.\n\n12\n\nOhne Erfolg wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung der \nBescheinigung seines Arbeitgebers vom 28. Mai 2002 verkannt. Dem Kläger wird darin \nbescheinigt, in seiner Funktion als Leiter der Beratungsstelle ab 1. Januar 1999 keine \npsychotherapeutischen Tätigkeiten im Sinne des Psychotherapeutengesetzes ausgeübt zu \nhaben. Daraus lässt sich indes nicht ableiten, es fehle zugleich an einer Berufstätigkeit im \nSinne der Beitragsordnung. Wie dargelegt, liegt dem Kammerrecht der Beklagten ein \nweitergehendes Verständnis des Begriffs der Berufsausübung zugrunde. Dem gemäß \nbegründen auch die weiteren von dem Kläger in Bezug genommenen Unterlagen keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz \n3 GKG unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255257","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-24/5-a-4699-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255257","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255257","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-24/5-a-4699-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255257","retrieved":"2026-07-09 02:19:14.432417+00:00"}}