{"status":"available","doknr":"OLD255260","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0424.16A3915.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-24","aktenzeichen":"16 A 3915/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nEs wird festgestellt, dass die Gewährung von Pflegewohngeld für die von der Firma \nS. Betriebsmanagement GmbH in der Zeit vom 2. Februar 1998 bis zum 30. November \n2001 in F. betriebene vollstationäre Pflegeeinrichtung keine (vorherige) \nBedarfsbestätigung durch den Beklagten voraussetzt. \n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen. \n\nDer Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens erster und zweiter \nInstanz je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist seit dem 1. August 2001 Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. \nBetriebsmanagement GmbH (im Folgenden: S. ), die bis zum 30. November 2001 \nTrägerin des Altenzentrums S. in F. war, einer Altenpflegeeinrichtung mit \ninsgesamt 101 vollstationären Pflegeplätzen. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2001 wurde die \nEinrichtung durch die D. Betriebs-GmbH übernommen. Das Altenzentrum war durch \nUmbau einer zuvor anderweitig genutzten Immobilie entstanden und hatte am 1. April 1997 \nden Betrieb aufgenommen. Für die Einrichtung wurde rückwirkend zum 15. März 1997 ein \nVersorgungsvertrag nach § 72 SGB XI sowie eine Vereinbarung nach § 85 SGB XI mit den \nPflegekassen geschlossen. \n\n3\n\nDie Pflegebedarfsplanung - Pflegeinfrastrukturplanung 2000 bis 2004 des Kreises B. \nprognostizierte für das Jahr 2000 einen Bedarf von 2188 Pflegeplätzen für das Kreisgebiet, für \ndas Jahr 2001 von 2.254 Pflegeplätzen, für das Jahr 2002 von 2.327 Pflegeplätzen und für das \nJahr 2003 von 2.395 Pflegeplätzen. Im Jahre 2000 standen im Kreisgebiet 2.024 Pflegeplätze \nzur Verfügung. Im Bereich der Stadt F. bestanden im selben Jahre 654 Pflegeplätze, \nwährend der Pflegebedarfsplan für die Stadt einen Bedarf (\"optimale Verteilung/Marge\") von \n455 Pflegeplätzen auswies. \n\n4\n\nBereits vor Betriebsaufnahme bemühte sich der Altenheimhöfe e.V., Rechtsvorgänger der \nS. , um die Anerkennung eines Bedarfs von 96 vollstationären Pflegeplätzen, 5 \nKurzzeitpflegeplätzen und 12 Tages-/Nachtpflegeplätzen. Die Beigeladene wies mit \nSchreiben vom 14. Juni 1996 darauf hin, dass kein Anspruch auf Aufnahme in den \nPflegebedarfsplan bestehe. Mit Schreiben vom 31. Juli 1997 teilte der Beklagte der S. \nmit, dass keine indirekte öffentliche Förderung in Betracht komme, da keine \nBedarfsbestätigung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-\nVersicherungsgesetzes vom 19. März 1996, GV NRW 1996, 137 (PfG NRW a.F.), erteilt sei. \nDen Widerspruch der S. wies der Beklagte hinsichtlich der Zustimmung zur gesonderten \nBerechnung der betriebsbezogenen Investitionskosten mit Widerspruchsbescheid vom \n11. September 1997 zurück; der hilfsweise gestellte Antrag auf Bedarfsbestätigung werde an \ndie zuständige Stelle weitergeleitet. Mit Schreiben vom 18. September 1997 lehnte der \nBeklagte die Bedarfsbestätigung ab. \n\n5\n\nIm Februar 1998 stellte die S. erneut einen Antrag auf Bestätigung, dass für das \nPflegeheim mit 101 vollstationären Pflegeplätzen ein Bedarf bestehe. Mit Bescheid vom \n30. Oktober 2000 lehnte der Beklagte die Bestätigung des Bedarfs für 101 vollstationäre \nPflegeplätze unter Bezug auf Anträge der S. vom 5. August 1997 bzw. 19. Februar 2000 \nab. Es bestehe zwar kreisweit noch ein Bedarf von 270 Pflegeplätzen, in der Stadt F. \njedoch eine Überversorgung von 243 Pflegeplätzen. Darüber hinaus seien nur Einrichtungen \nmit einer Pflegeplatzzahl zwischen 40 und 80 Pflegeplätzen förderungswürdig, nicht aber eine \nEinrichtung mit 101 Plätzen. Den Widerspruch der S. wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 30. Juni 2001 zurück. \n\n6\n\nDie S. hat am 30. Juli 2001 Klage erhoben. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens \nhat der Kläger das Klageverfahren mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2001 \naufgenommen.\n\n7\n\nEr hat ausgeführt:\n\n8\n\nDie Sache habe sich nicht erledigt. Unabdingbare Voraussetzung für die Förderung von \nPflegeeinrichtungen sei gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW a.F. die Bedarfsbestätigung durch \nden Beklagten. Nur mit einer solchen Bestätigung bestehe ein Anspruch auf Pflegewohngeld \ngemäß § 14 PfG NRW a.F.. Er, der Kläger, mache in einer Vielzahl von Verfahren \nPflegewohngeldansprüche geltend. Vor dem Verwaltungsgericht B. werde deshalb der \nRechtsstreit - 2 K 2272/01 - geführt, der im Hinblick auf den Ausgang des vorliegenden \nRechtsstreits ausgesetzt sei. Der Käufer, die D1. Betriebs-GmbH, habe nicht die bis zum \nÜbertragungsstichtag entstandenen Forderungen aus der Erbringung von Pflegeleistungen \nsowie Forderungen aus anderen Leistungen erworben. Das in dem beim Verwaltungsgericht \nB. anhängigen Verfahren geltend gemachte Pflegewohngeld, ein bewohnerorientierter \nAufwendungszuschuss zu den Investitionskosten, stehe dem Träger der Pflegeeinrichtung zu. \nDie Bedarfsbestätigung könne auch rückwirkend ausgesprochen werden. Er, der Kläger, \nerstrebe die Bedarfsbestätigung für den Zeitraum von Antragstellung bis zum 30. November \n2001. Selbst wenn dies anders gesehen würde, stehe ihm die Fortsetzungsfeststellungsklage \noffen. \n\n9\n\nEr habe einen Anspruch auf die Bedarfsbestätigung. Ob ein Bedarf bestehe, sei nicht nach \nErmessen oder auf Grundlage eines dem Beklagten etwa eröffneten Beurteilungsspielraums \nzu entscheiden. Wann ein Bedarf anzunehmen sei, ergebe sich ausgehend von der \nZielbestimmung des § 1 Sätze 1 und 2 PfG NRW a.F., nicht aber aus nachrangigen \nRechtsvorschriften. Es sei darüber hinaus zweifelhaft, ob der Verordnungsgeber durch § 6 \nAbs. 4 sowie § 7 PfG NRW a.F. ermächtigt worden sei, die Zahl der Pflegeplätze zu \nbestimmen, die gefördert werden könnten (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Spiegelstrich 5 der \nVerordnung über kommunale Pflegebedarfspläne nach dem Landespflegegesetz vom 4. Juni \n1996, GV NRW 1996, 196 (BedPlaVO), zwischenzeitlich aufgehoben durch die Verordnung \nvom 24. November 2003, GV NRW 2003, 743). Denn die Verordnungsermächtigung beziehe \nsich nur darauf, Vorschriften über das Verfahren zur Aufstellung sowie den Inhalt der \nkommunalen Pflegepläne sowie den Inhalt von Auskunftspflichten zu erlassen. Der begrenzte \nGehalt der Rechtsverordnungsermächtigung dürfe nicht durch Rückgriff auf § 1 PfG NRW \na.F. erweitert werden. Mit dem Zustimmungsvorbehalt der zuständigen Landtagsausschüsse \nhabe dies nichts zu tun. Die Verordnung über die Förderung von Investitionen von Tages-, \nNacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie von vollstationären Pflegeeinrichtungen vom \n4. Juni 1996, GV NRW 1996, 198 (StatPflFO), zwischenzeitlich ebenfalls aufgehoben durch \ndie Verordnung vom 24. November 2003, befasse sich mit anderen Fragen als die BedPlaVO. \nSelbst wenn der Verordnungsgeber dazu berechtigt gewesen sein sollte vorzugeben, dass \nPflegeheime einer Größe zwischen 40 und 80 Pflegeplätzen anzustreben seien, ergebe sich \nhieraus nichts zu seinem, des Klägers, Nachteil. Es gehe nicht darum, einen künftigen Bedarf \nan einer Pflegeeinrichtung zu bestätigen, sondern um eine bestehende Einrichtung. Selbst die \nBedPlaVO lasse im übrigen eine Überschreitung der Richtzahlen problemlos zu. Die \nBegründung zur BedPlaVO stelle möglicherweise auf \"überschaubare Größenordnungen\" und \n\"kleine Einheiten\" ab; im Verordnungstext habe diese Begründung jedoch keinen \nNiederschlag gefunden. Kleine, überschaubare, stadtteilbezogene Formen seien in § 1 Satz 2 \nPfG NRW a.F. als Sollvorgabe angesprochen, dagegen sei das Ziel einer leistungsfähigen, \nbedarfsgerechten und wirtschaftlichen vollstationären Angebotsstruktur gemäß § 1 Satz 1 PfG \nNRW a.F. eine gesetzliche Istvorgabe. Aus § 1 Abs. 2 Satz 5 StatPflVO könne nichts zu \nGunsten der Ansicht des Beklagten hergeleitet werden, denn diese Norm betreffe nur die \nGewährung von Zuwendungen für Baumaßnahmen, zum Gebäudeerwerb und zur \nBeschaffung von Einrichtungsgegenständen. Ohnehin hätten danach Umbau- und \nModernisierungsmaßnahmen Vorrang vor der Förderung des Neubaus vollstationärer \nEinrichtungen. \n\n10\n\nRein quantitative Betrachtungen seien unzureichend. Es gehe darum, eine leistungsfähige, \nzahlenmäßig ausreichende und wirtschaftliche pflegerische Versorgungsstruktur vorzuhalten. \nÜber den aktuellen Versorgungsbedarf hinaus dürften Pflegeeinrichtungen zugelassen \nwerden. Der Wettbewerb unter den Pflegeeinrichtungen solle gefördert werden. Der \nVersicherte solle die Möglichkeit haben, eine Pflegeeinrichtung zu wählen, die seinen \nökonomischen Möglichkeiten sowie seinen sozialen und kulturellen Vorstellungen \nentspreche. Die Rechte der Träger von Pflegeeinrichtungen aus § 11 Abs. 2 des \nSozialgesetzbuchs, Elftes Buch, Soziale Pflegeversicherung, vom 26. Mai 1994, BGBl 1994, \n1014 (SGB XI), seien zu wahren. \n\n11\n\nSelbst auf Grundlage der Pflegebedarfsplanung - Pflegeinfrastrukturplanung für die Jahre \n1999 bis 2003 des Beigeladenen ergebe sich nichts anderes. Dies habe der Beklagte \nausweislich aktenkundiger interner Abstimmungen zunächst auch selbst so gesehen. Ein \nBedarf habe bestanden. Unter dem Gesichtspunkt der Ortsnähe sei der Aufenthalt in F. \nfür Pflegebedürftige aus anderen Teilen des Landkreises zwar möglicherweise nicht optimal \ngewesen, gegenüber einem weiterhin bestehenden Defizit im Landkreis jedoch insgesamt \nvorzugswürdig. Dem stehe nicht entgegen, es müssten für potentielle Betreiber von \nPflegeeinrichtungen Anreize gegeben werden; trotz abgelehnter Bedarfsbestätigung habe die \nUnterdeckung im Kreisgebiet jedenfalls bis zum Jahre 2000 fortbestanden. Zumindest hätte \ndaher für die Jahre 1998 bis 2000 eine Bedarfsbestätigung ausgesprochen werden müssen. \nDas Pflegeheim der S. sei in den Jahren 1999 bis 2001 vollständig ausgelastet gewesen, \nwas gegen die Behauptung eines fehlenden Bedarfs spreche. \n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. Oktober 2000 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2001 zu verpflichten, eine Bedarfsbestätigung für \nden Zeitraum vom 2. Februar 1998 bis 30. November 2001 zu erteilen, \n\n14\n\nhilfsweise,\n\n15\n\neine Bedarfsbestätigung für 80 Pflegeplätze zu erteilen. \n\n16\n\nDer Beklagte und der Beigeladene haben beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n18\n\nDer Beklagte hat erwidert: Die Streitsache habe sich wegen des Betreiberwechsels \nerledigt, da dem Kläger deshalb die Aktivlegitimation fehle. Durch die unterlassene \nBedarfsbestätigung werde der Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt. Bei einer \nVerpflichtungsklage komme es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten \nmündlichen Verhandlung an, zu dem der Kläger jedoch nicht mehr Betreiber des Pflegeheims \nsei. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehle das besondere \nFortsetzungsfeststellungsinteresse. \n\n19\n\nDie Bedarfsbestätigung, die Voraussetzung für die Subjektförderung durch Gewährung \nvon Pflegewohngeld sei, sei im Übrigen zu Recht abgelehnt worden, da in F. eine \nÜberversorgung bestehe. Eine Bedarfsbestätigung liefe den Zielvorstellungen des Gesetzes \nzuwider. Das Gesetz wolle eine bedarfsgerechte Angebotsstruktur gewährleisten. Den \nBedürfnissen der Pflegebedürftigen entsprechend solle das Angebot in kleinen, \nüberschaubaren und stadtteilbezogenen Formen entwickelt werden. Große, unübersichtliche \nbauliche Strukturen würden desorientierend auf den Pflegebedürftigen wirken, wie in der \nBegründung des Regierungsentwurfs zu § 8 PfG NRW a.F. ausgeführt sei. Um den \nPflegebedürftigen nicht aus seiner vertrauten Umgebung zu reißen, solle eine wohnortnahe \nUnterbringung stattfinden. In § 2 Abs. 2 Nr. 2 Spiegelstrich 5 BedPlaVO werde \ndementsprechend auf vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit 40 bis 80 Pflegeplätzen \nabgestellt. Diese Vorgabe des Gesetz- und Verordnungsgebers finde sich in der StatPflVO \nwieder. Das PfG NRW a.F. ermächtige zu den Regelungen der BedPlaVO sowie der \nStatPflVO, mit denen der Verordnungsgeber die gesetzgeberischen Zielsetzungen im Rahmen \nihres Regelungsbereichs konkretisiert habe. Zu der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 \nSpiegelstrich 5 BedPlaVO sei der Verordnungsgeber durch § 6 Abs. 4 PfG NRW a.F. \nermächtigt, obwohl der Wortlaut des Gesetzes nur auf das Verfahren zur Aufstellung sowie \nauf den Inhalt der Pflegebedarfspläne abstelle. Die Pflegebedarfspläne würden jedoch eine \nZusammenfassung der Daten zur bestehenden Pflegeinfrastruktur, zum darüber \nhinausgehenden Bedarf sowie den zur Bedarfsdeckung geplanten Maßnahmen darstellen. Da \ndie Verordnungen der Zustimmung der zuständigen Ausschüsse des Landtags bedurft hätten, \nkomme ihnen ein hoher Legitimationsgrad zu; mit der Beteiligung der Landtagsausschüsse \nhabe sich der Gesetzgeber die Rechtsverordnungen zu eigen gemacht. Um der Gefahr einer \nUmgehung des § 2 Abs. 2 BedPlaVO zu begegnen, müsse die Bestimmung auch auf bereits \nvorhandene Betriebe Anwendung finden, für die keine Bedarfsbestätigung erteilt worden sei. \nEine Überschreitung der höchstzulässigen Zahl von Pflegeplätzen in einer Einrichtung sehe \ndie Verordnung nicht vor, weshalb eine Abweichung von der vorgegebenen Pflegeplatzzahl \nnach oben grundsätzlich abzulehnen sei. Jedenfalls könne - wie im Falle des Klägers - eine \nÜberschreitung von gleich gut 25 % nicht zulässig sein. Aus der Regelung, dass die \nFörderung von Umbau- und Modernisierungsarbeiten Vorrang vor der Förderung eines \nNeubaus habe, könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten, da er zwar ein Gebäude \numgebaut habe, welches jedoch keinen Pflegezwecken gedient habe. Der Umbau komme \ndaher der erstmaligen Errichtung einer Pflegeeinrichtung gleich. Aus der Begründung des \nRegierungsentwurfs zu § 72 Abs. 3 SGB XI ergebe sich ebenfalls nichts zu Gunsten des \nKlägers, denn dort gehe es um einen anderen Regelungskomplex, nämlich die Zulassung zur \nPflege durch Versorgungsvertrag, und nicht um eine allgemein gültige Zielvorgabe. § 9 \nSGB XI umschreibe die Verantwortung der Länder für die pflegerische Versorgungsstruktur, \nbesage zur Bedarfsermittlung jedoch nichts. Vielmehr lege § 9 Satz 2 SGB XI Planung und \nFörderung von Pflegeeinrichtungen in die Verantwortung der Länder. \n\n20\n\nMit Urteil vom 2. Juli 2003, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen.\n\n21\n\nAuf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 2. Juli 2007 \nzugelassen. \n\n22\n\nDer Kläger hat die Berufung fristgerecht begründet und einen Berufungsantrag gestellt. \n\n23\n\nEr führt aus: Es komme maßgeblich auf das Pflegegesetz in der Fassung des Gesetzes zur \nÄnderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 8. Juli 2003, \nGV NRW 2003, 380 (PfG NRW n.F.), an, das für die Förderung vollstationärer Einrichtungen \nkeine Bedarfsbestätigung mehr voraussetze. Da die angefochtenen Bescheide implizit die \nFeststellung umfassten, es bedürfe einer Bedarfsbestätigung, seien sie als rechtswidrig \naufzuheben. Nichts anderes gelte, wollte man annehmen, über das streitige Begehren sei noch \nauf der Grundlage alten Rechts zu entscheiden, denn das Verlangen nach einer vorangehenden \nBedarfsbestätigung sei weder mit den Regelungen des SGB XI noch mit Art. 12 GG \nvereinbar, wie das Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Juni 2001 - B 3 P 9/00 R -, BSGE 88, \n215, das LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. August 1999 - L 5 P 32/98 -, NZS 2000, 93, \nsowie der VGH Mannheim, Urteil vom 14. Mai 2002 - 9 S 2206/01 -, ESVGH 52, 254, \nerkannt hätten. Sollten die Bescheide des Beklagten keine Feststellungswirkung zur \nErforderlichkeit einer Bedarfsbestätigung haben, sei die negative Feststellungsklage geboten. \nSchließlich habe aber auch der Bedarf bestanden, der nach Ansicht des Beklagten einer \nBedarfsbestätigung zu Grunde liegen müsse. Wann ein Bedarf im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 \nPfG NRW a.F. bestehe, sei unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts festzustellen. Der \nzur Bedarfsfeststellung herangezogene Pflegebedarfsplan sei überprüfungsbedürftig. Es sei \nnicht nachvollziehbar, weshalb es für die Bedarfsermittlung nur auf den Personenkreis der \nüber 80-Jährigen ankommen sollte. Auch sei unklar, weshalb eine optimale Versorgung dann \nanzunehmen sei, wenn auf vier 80-Jährige ein Pflegeplatz entfalle. In F. könne nicht \neinmal jeder zweite 80-Jährige einen Pflegeplatz in Anspruch nehmen. Die Größe einer \nEinrichtung stehe der Bedarfsanerkennung nicht entgegen, denn eine Vielzahl von \nEinrichtungen vergleichbarer Größenordnung sei im Bedarf bestätigt worden, darunter gerade \nin F. ein Senioren- und Betreuungszentrum mit 260 Plätzen. Es wäre dem Kreis \nunbenommen gewesen, diese nach Darstellung des Beklagten nicht überschaubare Einheit zu \nschließen.\n\n24\n\nBei bereits vorhandenen Einrichtungen könne sich die Bedarfsgerechtigkeit nicht \noffenkundiger manifestieren als durch die tatsächliche Auslastung der Einrichtung. Durch das \nvom Beklagten gehandhabte Konzept staatlichen Dirigismus werde den Pflegebedürftigen \ndurch Berechnung vorgeschrieben, welche Bedürfnisse sie haben sollten. Sie hätten nicht \nmehr die Möglichkeit, ein Pflegeheim ihrer Wahl auszusuchen, sondern staatliche Planung \nwürde zum Selbstzweck erhoben. Grundrechte der Pflegebedürftigen aus Art. 2 Abs. 1 iVm \nArt. 1 Abs. 1 und Art. 11 GG würden verletzt. Infolge der Handhabung des Beklagten \nmüssten Pflegebedürftige ohne stationäre Pflege auskommen. \n\n25\n\nDer Kläger beantragt, \n\n26\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern\n\n27\n\nund den Bescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 30. Juni 2001 aufzuheben, \n\n28\n\nhilfsweise \n\n29\n\nfestzustellen, dass die Gewährung von Pflegewohngeld für die von der Firma S. \nBetriebsmanagement GmbH in der Zeit vom 2. Februar 1998 bis zum 30. November 2001 in \nF. betriebene vollstationäre Pflegeeinrichtung keine (vorherige) Bedarfsbestätigung des \nBeklagten voraussetzt,\n\n30\n\nweiter hilfsweise,\n\n31\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. Oktober 2000 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2001 zu verpflichten, die Bedarfsbestätigung für \nden Zeitraum vom 2. Februar 1998 bis zum 30. November 2001 für 101 Pflegeplätze, \nhilfsweise für 80 Pflegeplätze zu erteilen. \n\n32\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n33\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n34\n\nEr erwidert: Der Rechtsstreit habe sich nicht erledigt. Die Entscheidung des Senats vom \n13. Dezember 2007 - 16 A 4439/05 - sei erörterungsbedürftig zur Frage, ob sie sich \ndeckungsgleich sowohl auf die Frage der sog. vorschüssigen Objektförderung als auch auf die \nErforderlichkeit einer Bedarfsbestätigung beziehe. Immerhin habe das \nBundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13. Mai 2004 - 3 C 4439/05 -, BVerwGE 121, 23) \nangenommen, eine Bedarfsbestätigung bei der Finanzierung von Pflegeeinrichtungen verstoße \nnicht grundsätzlich gegen Art. 12 GG. In dem vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 28. \nJuni 2001 (B 3 P 9/00 R, aaO) entschiedenen Fall sei die Wettbewerbswidrigkeit der zwischen \nzwei Bewerbern um Förderung getroffenen Auswahl evident gewesen. Eine intensive \nAuseinandersetzung mit dem Willen des Gesetzgebers fehle bislang.\n\n35\n\nIm Zulassungsverfahren hat der Beklagte ferner vorgetragen: Eine Bedarfsbestätigung sei \nfür den streitigen Zeitraum erforderlich. Die Bereitstellungsklausel des § 9 SGB XI sei \ngleichsam die Öffnungsklausel für die Pflegebedarfsplanung. Es bestehe keine Verpflichtung \ndes Staates, Pflegeeinrichtungen zu fördern. Eine wettbewerbsneutral ausgerichtete \nBedarfsplanung sei zulässig. Der wettbewerbsneutral ausgestaltete Abschluss von \nVersorgungsverträgen werde durch die Bedarfsplanung nicht berührt. Es entspreche \nsachlichen Erwägungen, Einrichtungen in strukturell problematischen Pflegebezirken zu \nfördern. Die bedarfsorientierte Förderung greife nicht in den Wettbewerb ein, sondern diene \nder Schaffung wettbewerbsgerechter Zustände. Das SGB XI wolle nicht nur den freien \nWettbewerb unter den Pflegeeinrichtungen fördern, sondern strebe auch die Schaffung \nausreichender Pflegeplätze an. Im Falle einer Unterversorgung müsse eine planerische \nTätigkeit des Landes möglich sein. Die fehlende Bedarfsbestätigung ziehe nicht den \nAusschluss vom Pflegemarkt nach sich, sondern lasse lediglich den Anspruch auf staatliche \nFörderung entfallen. Die Bedarfsplanung sei als Berufsausübungsregelung mit Art. 12 Abs. 1 \nGG vereinbar. Das Betreuungszentrum in F. mit 260 Plätzen sei vor Inkrafttreten des \nLandespflegegesetzes in Betrieb genommen worden. \n\n36\n\nDer Beigeladene beantragt, \n\n37\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n38\n\nEr führt aus: Einen Anspruch auf Bedarfsbestätigung gebe es nach neuem Recht, auf das \nsich der Kläger stütze, nicht. Für den hilfsweise angekündigten Antrag gebe es deshalb auch \nkein Feststellungsinteresse, ein solches sei auch nicht dargelegt. Die begehrte Feststellung \nergebe sich aus neuem Recht. Dem Kläger sei unbenommen, einen Antrag auf \nInvestitionskostenförderung zu stellen.\n\n39\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, die Gerichtsakte 2 K 2272/01 VG B. , den vom Beklagten überreichten \nVerwaltungsvorgang sowie die von dem Beigeladenen vorgelegte \"Pflegebedarfsplanung, \nPflegeinfrastrukturplanung, 2000 bis 2004\" sowie auf die Mitteilung des Verwaltungsgerichts \nB. vom 16. April 2003 verwiesen, wonach dort weitere 120 Verfahren gleichen Rubrums \nbis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt sind.\n\n40\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n\n41\n\nDie zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im \nÜbrigen unbegründet. \n\n42\n\nDie Klage ist mit ihrem Hauptantrag unzulässig. \n\n43\n\nMit dem Hauptantrag verfolgt der Kläger als Minus zum erstinstanzlich noch gestellten \nVerpflichtungsantrag nur noch die Aufhebung des sein ursprüngliches \nVerpflichtungsbegehren ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 30. Oktober 2000 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2001. Für die Aufhebung dieses Bescheides \nist kein rechtlich schützenswertes Interesse des Klägers ersichtlich. \n\n44\n\nDas Interesse des Klägers war ursprünglich auf Erteilung einer Bedarfsbestätigung im \nSinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW a.F. gerichtet. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung \nsetzt die Förderung von vollstationären Einrichtungen (der Pflege) die Bedarfsbestätigung \ndurch den zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe auf der Grundlage der örtlichen \nErmittlung des Bedarfs voraus. Mit der Aufhebung des den Antrag auf Erteilung dieser \nBedarfsbestätigung ablehnenden Bescheides würde sich die Rechtstellung des Klägers jedoch \nnicht ändern, die Ablehnung wäre deshalb für ihn nutzlos. Würde der Bescheid aufgehoben, \nwäre dem Kläger weiterhin keine Bedarfsbestätigung erteilt (auf die Frage, ob er für die von \nihm in Betracht gezogenen Förderungen einer Bedarfsbestätigung bedarf, kommt es in diesem \nZusammenhang nicht an). Die Aufhebung der Bescheide ist dem Kläger auch nicht deshalb \nnützlich, wie er zur Begründung des Aufhebungsantrags anführt, weil der Bescheid des \nBeklagten eine (der Bestandskraft fähige) Feststellung treffe, dass es für die in Betracht \nkommenden Fördermaßnahmen einer vorangehenden Bedarfsbestätigung bedürfe. Wie weit \ndie Regelungswirkung eines Verwaltungsakts (vgl. § 31 Abs. 1 SGB X) reicht, ergibt sich aus \ndem Tenor des Verwaltungsakts, zu dessen Auslegung ggfs. die Gründe heranzuziehen sind. \nDanach hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 30. Oktober 2000 die Bestätigung des \nBedarfs abgelehnt, sich jedoch nicht zur Frage verhalten, ob es einer Bedarfsbestätigung \nbedarf. Eine dahingehende Feststellung war vom Beklagten auch nicht beabsichtigt, denn er \nist davon ausgegangen, einer Bedarfsfeststellung bedürfe es deshalb, weil sich dieses aus dem \nGesetz ergebe. Dessen ungeachtet sieht das PfG NRW a.F. keine Entscheidung bzw. \nFeststellung zur Frage vor, ob es einer Bedarfsbestätigung bedarf oder nicht. Selbst wenn die \nEntscheidung des Beklagten jedoch eine entsprechende Inzidentprüfung vorausgesetzt hätte, \nwas nicht der Fall gewesen ist, würde sich die Regelungswirkung des Verwaltungsaktes \nhierauf nicht erstrecken. Auf die Beurteilung vorgreiflicher Inzidentfragen bezieht sich die \nBindungswirkung eines Verwaltungsaktes nicht. \n\n45\n\nVgl. Kopp, VwVfG, 10. Aufl., 2008, § 43 Rdnr. 26.\n\n46\n\nDer hilfsweise gestellte Antrag festzustellen, dass die Gewährung von Pflegewohngeld \nfür die von der Firma S. Betriebsmanagement GmbH in der Zeit vom 02. Februar 1998 \nbis zum 30. November 2001 in F. betriebene vollstationäre Pflegeeinrichtung keine \n(vorherige) Bedarfsbestätigung des Beklagten voraussetzt, ist zulässig.\n\n47\n\nDer Übergang von der erstinstanzlich formulierten Verpflichtungsklage zur \nFeststellungsklage ist zulässig. Sie bedeutet keine Änderung der Klage im Sinne von § 91 \nVwGO, weil damit keine Änderung des sachlichen Klagebegehrens und damit auch nicht des \nKlagegrundes vorgenommen wird. Allenfalls liegt darin eine Beschränkung des Klageantrags, \ndie als solche gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Änderung der Klage \nanzusehen ist. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1982 - 3 C 4.82 -, NJW 1983, 1990.\n\n49\n\nDer Zulässigkeit der Feststellungsklage steht § 43 Abs. 2 VwGO nicht entgegen, wonach \neine Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch \nGestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Zwar hat der \nKläger bei dem Verwaltungsgericht B. die Klagen auf Gewährung von Pflegewohngeld \nerhoben, für die er eine vorherige Bedarfsbestätigung nicht als erforderlich ansieht. Dies steht \nder Zulässigkeit der Feststellungsklage jedoch hier nicht entgegen. § 43 Abs. 2 VwGO ist \nseinem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen und anzuwenden. Wo eine Umgehung \nder für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und \nVorverfahren nicht droht, steht § 43 Abs. 2 VwGO der Feststellungsklage ebenso wenig \nentgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet. Kann die \nzwischen den Parteien streitige Frage sachgerecht und ihrem Rechtsschutzinteresse voll \nRechnung tragend durch Feststellungsurteil geklärt werden, verbietet es sich, den Kläger auf \neine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das Rechtsverhältnis, \nan dessen selbständiger Feststellung er ein berechtigtes Interesse hat, einerseits nur Vorfrage \nwäre, andererseits die weiteren Elemente des geltend zu machenden Anspruchs nur \nuntergeordnete Bedeutung hätten. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2.95 -, NRW 1997, 2534.\n\n51\n\nSo liegt es hier. In (jedenfalls) 121 beim Verwaltungsgericht anhängigen Fällen ginge es \nals erste und wesentlichste zwischen den Beteiligten streitige Voraussetzung um die Frage, ob \ndem klägerischen Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld eine fehlende \nBedarfsbestätigung entgegenzuhalten ist oder nicht. Aus diesem Grunde hat das \nVerwaltungsgericht in allen bei ihm anhängigen Klagen die Verfahren im Hinblick auf den \nAusgang des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt. Bei diesen Gegebenheiten gebietet es der \nGrundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, über die streitige Frage durch \nFeststellungsurteil zu entscheiden, zumal die Fristen für die Klagen auf Verpflichtung zur \nGewährung von Pflegewohngeld offenkundig gewahrt worden sind.\n\n52\n\nDer Kläger hat auch der Sache nach einen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Der \nBeklagte hat die Ansicht vertreten, es bedürfe einer Bedarfsfeststellung für die Gewährung \nauf Pflegewohngeld; er hat in der mündlichen Verhandlung an dieser Ansicht festgehalten. \nEiner Bedarfsbestätigung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW a.F. bedarf es jedoch \nnicht. Der Anspruch vollstationärer Pflegeeinrichtungen auf Gewährung von Zuschüssen zu \nihren Investitionsaufwendungen (Pflegewohngeld) hing unter der Geltung des PfG NRW a.F. \nnicht von einer positiven Bedarfsbestätigung durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe \nab. Hierzu hat der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 13. Dezember 2007 \n- 16 A 4149/05 - ausgeführt:\n\n53\n\n\"Bereits der systematische Zusammenhang zwischen den allgemeinen Grundsätzen der \nFörderung, die in § 8 PfG NRW 1996 geregelt sind, und den nachfolgenden \nEinzelbestimmungen des Dritten Abschnitts (\"Förderung\") des Landespflegegesetzes NRW \nlässt erkennen, dass die allgemeinen Bestimmungen nicht unbesehen auf die Anspruchsnorm \ndes § 14 PfG NRW 1996 über das Pflegewohngeld übertragen werden können. Selbst wenn \ndie Nennung der \"§§ 9 und 11 bis 13\" in § 8 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW 1996 auf die in den \ngenannten Vorschriften genannten Einrichtungen und nicht auf die in diesen Bestimmungen \ngeregelten Fördertatbestände bezogen sein sollte, beansprucht Beachtung, dass § 8 Abs. 1 \nSatz 1 PfG NRW 1996 lediglich von der Förderung von Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 \nSatz 1 SGB XI spricht und damit die durch § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XI ergänzend in den Blick \ngenommene Förderung (lediglich) durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse \ngerade nicht einbezieht. Da § 13 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW 1996 - anders als die §§ 9 Abs. 2, \n11 Abs. 2 Satz 1 und 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW 1996 - nur eine Förderung durch zinslose \nDarlehen in Höhe von 50% der anerkennungsfähigen Gesamtkosten vorsieht, spricht dies von \nvornherein dagegen, die allgemeinen Voraussetzungen nach § 8 PfG NRW 1996 auch auf den \nAnspruch vollstationärer Pflegeeinrichtungen auf Pflegewohngeld zu beziehen. In dieselbe \nRichtung weist der Umstand, dass § 8 Abs. 2 PfG NRW 1996 - über die Bedarfsbestätigung \ndurch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe hinaus - die allgemeinen Voraussetzungen für \ndie Förderung, nämlich den Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 72 Abs. 1 SGB XI \nsowie eine vertragliche Regelung nach § 85 oder § 89 SGB XI, regelt, während § 14 Abs. 1 \nPfG NRW 1996 die Voraussetzungen des Pflegewohngeldanspruches eigenständig - teilweise \nmit § 8 Abs. 2 PfG NRW 1996 übereinstimmend, teilweise davon abweichend - regelt. Dies \nspricht trotz des Umstandes, dass auch § 14 noch zum Dritten Abschnitt des \nLandespflegegesetzes NRW 1996 gehört, mit erheblichem Gewicht gegen die Annahme, dass \ndie in § 8 Abs. 2 PfG NRW 1996 enthaltenen allgemeinen Fördervoraussetzungen auch auf \n§ 14 PfG NRW 1996 bezogen werden können. Des Weiteren wird auch die in § 8 Abs. 3 \nPfG NRW 1996 getroffene allgemeine Regelung im Hinblick auf das Pflegewohngeld \nentscheidend modifiziert. Denn gemäß § 8 Abs. 3 PfG NRW 1996 wird ein Rechtsanspruch \nauf Förderung erst durch die Bewilligung von Fördermitteln begründet; die nachfolgenden \nFördertatbestände der §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 2 Satz 1 und 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW 1996 \nsind dementsprechend nicht als Anspruchsgrundlagen, sondern als Aufgabenzuweisungen an \ndie zuständigen Sozialhilfeträger konzipiert. Demgegenüber wird durch § 14 PfG NRW 1996 \nden vollstationären Pflegeeinrichtungen ausdrücklich ein Anspruch zuerkannt, falls die in \ndieser Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegen.\n\n54\n\nAuch der Wortlaut des § 14 Abs. 1 PfG NRW 1996 lässt nicht die Deutung zu, dass \nweitere Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch auf Pflegewohngeld bestünden als die \nausdrücklich genannten drei Voraussetzungen, nämlich erstens das Vorliegen einer \nvollstationären Pflegeeinrichtung nach § 71 Abs. 2 SGB XI, zweitens der Abschluss einer \nvertraglichen Regelung nach § 85 SGB XI über Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze, und \ndrittens die in der Person des den jeweiligen Pflegeplatz Einnehmenden begründeten \nMerkmale. Insbesondere kann dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 PfG NRW 1996 keine \nausdrückliche Bestimmung entnommen werden, wonach ein Anspruch auf Pflegewohngeld \nvon einer (\"vorschüssigen\") Objektförderung nach den §§ 8 und 13 PfG NRW 1996 oder \neiner Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 \nAbs. 3 Satz 3 SGB XI abhinge. Soweit § 14 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW 1996 bei der \nUmschreibung der subjektiven Bedürftigkeitsmerkmale der Bewohner auf die Möglichkeit \nabstellt, dass diese - ohne bereits von vornherein Leistungen nach dem BSHG oder dem BVG \nzu beziehen - jedenfalls \"wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen \ngemäß § 82 Abs. 3 SGB XI\" solche Leistungen erhalten würden, ist das - d.h. die Nennung \ndes § 82 Abs. 3 SGB XI - kein hinreichender Anhaltspunkt für einen dahingehenden \nRegelungswillen des Gesetzgebers. Es kann angenommen werden, dass der Gesetzgeber \nderartige zusätzliche Voraussetzungen ausdrücklich im Normtext zum Ausdruck bringt, wenn \ner den Leistungsanspruch davon abhängig machen will. Dass eine solche gesetzgeberische \nAbsicht stattdessen fast beiläufig durch die bloße Nennung einer Bezugsnorm im Rahmen \neiner anderen Anspruchsvoraussetzung - noch dazu der einzig \"subjektiven\", also auf den \nHeimbewohner bezogenen Voraussetzung - verlautbart werden sollte, kann allenfalls als eine \nfern liegende Möglichkeit der Norminterpretation, nicht aber als eindeutiger Wortlautbefund \nbetrachtet werden. Dass des Weiteren in § 14 Abs. 1 PfG NRW 1996 von der gesonderten \nBerechnung \"nicht geförderter\" - und gerade nicht von der gesonderten Berechnung \"nicht \nvollständig geförderter\" - Aufwendungen die Rede ist, lässt Raum für die Deutung, dass \nneben den nur teilweise geförderten auch die gar nicht geförderten Einrichtungen \nanspruchsberechtigt sein sollen und vergrößert mithin die Zweifel an ...(einer) ... \nWortlautintepretation weiter. Schließlich ist festzustellen, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 \nPfG NRW 1996 hinsichtlich derjenigen Pflegebedürftigen, die bereits Sozialhilfe beziehen, \nnicht auf § 82 Abs. 3 SGB XI verweist. Daraus müsste, wollte man die Nennung des § 82 \nAbs. 3 SGB XI als verklausulierte Normierung weiterer Anspruchsvoraussetzungen \nverstehen, der Schluss gezogen werden, dass für einen bereits Sozialhilfe beziehenden \nPflegebedürftigen auch von einer nicht objektgeförderten bzw. nicht der Zustimmungspflicht \nnach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI unterfallenden Einrichtung Pflegewohngeld beansprucht \nwerden könnte, nicht aber für einen erst durch die gesonderte Berechnung von \nInvestitionsaufwendungen sozialhilfebedürftig gewordenen Bewohner. Eine solche \nDifferenzierung hinsichtlich einrichtungsbezogener Voraussetzungen je nach der \nBedürftigkeit des Heimbewohners ergibt keinen nachvollziehbaren Sinn. Näher liegt es daher, \ndie Bezugnahme des § 82 Abs. 3 SGB XI in § 14 Abs. 1 PfG NRW 1996 als bloße \nsprachliche Vereinfachung bei der Umschreibung der zur fiktiven Sozialhilfe- oder \nKriegsopferfürsorgebedürftigkeit führenden Investitionskosten anzusehen.\n\n55\n\nVgl. auch SG Dortmund, Urteile vom 25. August 2003 - S 12 P 237/00 - und vom \n2. Dezember 2003 - S 12 P 87/02 -, beide veröffentlicht unter \nhttp://lv.justiz.nrw.de/bibliothek/rechtsprechung/nrwe und bei Juris.\n\n56\n\nDafür spricht nicht nur, dass § 82 Abs. 3 SGB XI unmittelbar im Zusammenhang mit dem \nBegriff der Aufwendungen (\"Aufwendungen gemäß …\") genannt wird, sondern auch, dass \nder ohnehin umfängliche Normtext durch die vollständige Aufnahme des in § 82 Abs. 3 \nSGB XI umschriebenen Aufwendungsbegriffs (\"betriebsnotwendige \nInvestitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, \nNutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter \nnach Abs. 2 Nr. 3\") bis hin zur Unverständlichkeit aufgebläht worden wäre.\n\n57\n\nSchließlich gebieten auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Verbürgung eines Anspruchs \nauf Pflegewohngeld nicht den Ausschluss dieses Anspruchs, wenn die jeweilige Einrichtung \nnicht - auf der Grundlage einer positiven Bedarfsbestätigung - bereits zuvor in den Genuss \neiner Objektförderung gelangt ist bzw. eine Zustimmung zur gesonderten Berechnung von \nInvestitionsaufwendungen erteilt worden ist. Wesentliches Motiv für die Einführung eines die \nBedürftigkeit des jeweiligen Bewohners in den Blick nehmenden personenbezogenen \nAufwendungszuschusses - neben der im Ergebnis allen Pflegebedürftigen unabhängig von \nihren wirtschaftlichen Verhältnissen zugute kommenden Objektförderung - war es, jedenfalls \nim Hinblick auf den investitionsbezogenen Anteil des Heimentgelts die \nSozialhilfebedürftigkeit der Heimbewohner zu vermeiden.\n\n58\n\nVgl. etwa LT-Drucksache 12/194, S, 30; ähnlich Rede des damaligen Landesministers für \nArbeit, Gesundheit und Soziales bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im nordrhein-\nwestfälischen Landtag vom 12. Oktober 1995, Plenarprotokoll 12/10, S. 545, 548.\n\n59\n\nAusgehend von dieser deutlichen sozialen Komponente des \nPflegewohngeldanspruchs,\n\n60\n\nvgl. dazu eingehend OVG NRW, Urteil vom 22. August 2007 - 16 A 2203/05 -, \nJuris,\n\n61\n\nwäre es kaum nachvollziehbar, wenn unabhängig von der wirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit des jeweiligen Pflegebedürftigen für die Zuerkennung des \nPflegewohngeldes nach der vorangegangenen Förderung des Heimes oder nach der \nAusgestaltung der behördlichen Mitwirkung bei der gesonderten Berechnung investiver \nAufwendungen differenziert würde.\n\n62\n\nVgl. auch BSG, Urteil vom 24. Juli 2007 - B 3 P 1/03 R -, BSGE 91, 182, und Urteil vom \n23. März 2006 - B 3 P 2/05 R -, BSGE 96, 126, wonach das Pflegewohngeld eine \n\"Sozialleistung sui generis\" und die Pflegewohngeldgewährung jedenfalls im rechtlichen \nKontext der gesonderten Berechnung investiver Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 und 4 \nSGB XI keine öffentliche Förderung sei.\n\n63\n\nAuch das des Weiteren in Erwägung zu ziehende gesetzgeberische Anliegen, die für die \nPflegewohngeldbewilligung berücksichtigungsfähigen Investitionsaufwendungen in einem \nZustimmungsverfahren gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI zu prüfen, führt nicht \nnotwendigerweise zum Ausschluss des Pflegewohngeldanspruchs. Eine effiziente \nÜberprüfung der anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen ist auch gewährleistet, \nwenn deren gesonderte Berechnung der zuständigen Behörde lediglich mitgeteilt wird oder \nwenn erst bei der Pflegewohngeldgewährung selbst dieser Frage nachgegangen wird. Soweit \nschließlich die präventive Kontrolle iSv § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI verhindern soll, dass \nHeimbewohnern bzw. dem Träger des Pflegewohngeldes Kostenanteile in Rechnung gestellt \nwerden, die bereits durch anderweitige Zuschüsse gedeckt sind,\n\n64\n\nvgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 3 P 1/03 R -, BSGE 91, 182,\n\n65\n\nbesteht diese Gefahr bei Einrichtungen, die ... keine derartigen anderweitigen Zuschüsse \nerhalten hat, von vornherein nicht.\n\n66\n\nAus dem Landespflegegesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 8. Juli 2003 \n(GV. NRW S. 380; im folgenden: PfG NRW 2003) bzw. aus dem diesbezüglichen \nGesetzgebungsverfahren kann kein Rückschluss auf die mit dem PfG NRW 1996 verfolgten \nRegelungsabsichten gezogen werden. Zu den bedeutsamen Änderungen, die Anlass für die \nNovellierung des Landespflegegesetzes waren, gehörte die ersatzlose Abschaffung der \nObjektförderung bzw. der insoweit zu betreibenden Bedarfsfeststellung. Hiermit sollte der \nRechtsprechung des Bundessozialgerichts,\n\n67\n\nvgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2001 - B 3 P 9/00 R -, BSGE 88, 215,\n\n68\n\nRechnung getragen werden, nach welcher den Ländern im Hinblick auf das Grundrecht \nder Berufsfreiheit und aus dem Gesichtspunkt der Bundestreue untersagt sei, von den \nPflegekassen zugelassene Pflegeeinrichtungen als nicht bedarfsgerecht auszuschließen.\n\n69\n\nVgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung vom 3. Februar 2003, LT-Drucksache \n13/3498, S. 1, 29 bis 31 sowie 35.\n\n70\n\nDass die neugeschaffene Anspruchsnorm des § 12 PfG NRW 2003 in ihrem 2. Absatz \nnunmehr im Rahmen der bewohnerbezogenen Anspruchvoraussetzung von \"Aufwendungen \ngemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI\" (Hervorhebung durch den Senat) spricht und dies \nausweislich der Gesetzesbegründung als \"Umstellung auf eine nachschüssige \nObjektförderung\" (aaO., S. 35) bezeichnet wird, ist nicht geeignet, die vormalige \nAnspruchsnorm des § 14 Abs. 1 PfG NRW 1996, auf die es vorliegend allein ankommt, \nnachträglich anders zu verstehen. Selbst wenn der Gesetzgeber bei der Novellierung des \nLandespflegerechts von einer entsprechenden Verwaltungspraxis ausgehend,\n\n71\n\nso auch LSG NRW, Urteil vom 22. April 1999 - L 2 (5) KN 108/98 KR - sowie \nVG Münster, Urteil vom 7. Januar 2003 - 5 K 1427/99 -, beide veröffentlicht unter \nhttp://lv.justiz.nrw.de/biblio-thek/rechtsprechung/nrwe und bei Juris,\n\n72\n\ndie Vorstellung gehabt haben sollte, nach dem bisherigen Regelungsstand sei die \nBewilligung von Pflegewohngeld an eine vorherige Objektförderung gebunden gewesen, \nvermag dies nicht nachträglich zu einer anderen Interpretation der bis dahin bestehenden \nGesetzeslage zu führen, zumal dies schon während der Geltung des PfG NRW 1996 nicht \ndurchgängig so gesehen worden ist.\n\n73\n\nVgl. insoweit neben den bereits zitierten Entscheidungen des SG Dortmund auch \nVG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - 13 K 822/06 -, veröffentlicht unter \nhttp://lv.justiz. nrw.de/bibliothek/rechtsprechung/nrwe und bei Juris.\n\n74\n\nErst Recht verbietet sich aufgrund der Neufassung des § 12 PfG NRW 2003, insbesondere \nder Aufnahme auch des § 82 Abs. 4 SGB XI in den Gesetzestext, die Annahme, es bestünde \nnoch immer eine pflegewohngeldrechtliche Anspruchsbeschränkung auf bedarfsbestätigte und \nvorschüssig geförderte Einrichtungen bzw. auf Einrichtungen, deren gesonderter Berechnung \nvon Investitionsaufwendungen zugestimmt worden ist.\n\n75\n\nSelbst wenn indessen die Reichweite des Erfordernisses einer Bedarfsbestätigung nach \n§ 8 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW 1996 bzw. der Erfordernisse einer auf dieser Bedarfsbestätigung \nberuhenden Objektförderung oder einer Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 \nAbs. 3 Satz 3 SGB XI als mehrdeutig und die Erstreckung dieser Erfordernisse auf das \nPflegewohngeld nach § 14 PfG NRW 1996 als eine (auch) in Betracht kommende \nMöglichkeit des Normverständnisses anzusehen wäre, müsste doch eine verfassungskonforme \nAuslegung des Landespflegegesetzes zu dem Ergebnis einer restriktiven, den Bereich der \nPflegewohngeldgewährleistung aussparenden Auslegung führen. Insoweit hat das \nBundessozialgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 28. Juni 2001 \n- B 3 P 9/00 R -, BSGE 88, 215, ausgeführt, dass es den Ländern im Hinblick auf das \nGrundrecht der Berufsfreiheit und auch unter dem Gesichtspunkt der Bundestreue untersagt \nsei, von den Pflegekassen zugelassene Pflegeeinrichtungen als nicht bedarfsgerecht von der \nfinanziellen Förderung auszuschließen. Das Bundessozialgericht hat insoweit als Grundsatz \ndes Sozialgesetzbuchs XI bezeichnet, dass die Pflegekassen im Rahmen der Versorgung der \nVersicherten mit den Leistungserbringern Versorgungsverträge abschließen, wobei auch die \nVielfalt, die Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Leistungserbringer zu beachten sei \n(§ 69 SGB XI) und eine Bedarfszulassung nicht stattfinde (BT-Drucksache 12/5262, S. 136). \nDiese schon aus Art. 12 GG abzuleitende Folge werde zwar in den Vorschriften des SGB XI \nnicht immer konsequent zum Ausdruck gebracht. Insgesamt habe sich der Bundesgesetzgeber \naber durch einen freien Marktzugang für Pflegeeinrichtungen einen wirksamen \nLeistungswettbewerb versprochen, der nach den Gesetzen der Marktwirtschaft für eine \nwirtschaftliche Leistungserbringung sorge. Nach dieser Grundentscheidung bleibe es zwar \nweiterhin eine staatliche Aufgabe des Landes, den Bedarf an Pflegeeinrichtungen zur \nVersorgung der Bevölkerung festzustellen und zu kontrollieren, inwieweit dieser Bedarf \ndurch die bereits vorhandenen Einrichtungen gedeckt werde. Zu weiteren staatlichen \nMaßnahmen, insbesondere durch eine finanzielle Förderung, bestehe aber erst dann eine \nVerpflichtung, wenn sich herausstellen sollte, dass unter den Regeln des Marktwettbewerbs \neine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflegeeinrichtungen, etwa in \nstrukturschwachen Gebieten, nicht sicherzustellen sei. Daneben dürfe es Ziel des \nLandesgesetzgebers sein, durch finanzielle Förderung der Einrichtungsträger zu sozial \ntragbaren Pflegesätzen beizutragen. Soweit danach staatliche Förderung nicht geboten, aber \nzulässig sei, müsse sie zur Vermeidung von Wettbewerbsverfälschungen in einer Weise \nerfolgen, die den Marktteilnehmern gleiche Chancen belasse und nicht dazu führe, dass \neinzelne Marktteilnehmer bevorzugt, andere aber in ihrer Existenz bedroht würden. Das \nGrundrecht der freien Berufsausübung nach Art. 12 GG schütze auch vor staatlichen \nEingriffen durch eine sachlich nicht gerechtfertigte Mittelvergabe an Konkurrenten.\n\n76\n\nAls Reaktion auf diese Rechtsprechung hat der Landesgesetzgeber mit der im Jahr 2003 \nvorgenommenen Novellierung des Landespflegegesetzes die objektbezogene Förderung \nvollstationärer Pflegeeinrichtungen (bisher § 13 PfG NRW 1996) beseitigt. Angesichts dessen \nist derjenigen Gesetzesauslegung der Vorrang zu geben, die den skizzierten \nverfassungsrechtlichen Vorgaben im weitestmöglichen Umfang Rechnung trägt, ohne gegen \nden eindeutigen Willen des Gesetzgebers zu verstoßen.\" \n\n77\n\nAn den dortigen Ausführungen hält der Senat nach nochmaliger Prüfung fest. Soweit der \nBeklagte meint, es fehle eine intensive Auseinandersetzung mit dem Willen des Gesetzgebers, \nist hierzu in dem zitierten Urteil nach Auffassung des Senats das Erforderliche ausgeführt. \nSoweit der Beklagte verfassungsrechtliche Aspekte der Entscheidung anspricht, bedarf es \nhierzu im vorliegenden Verfahren deshalb keiner vertieften Auseinandersetzung, weil das \nUrteil des Senats vom 13. Dezember 2007 in die Entscheidung selbständig tragender Weise \ndarauf gestützt ist, es ergebe sich bereits aus dem PfG NRW a.F., dass die Gewährung von \nPflegewohngeld nach § 14 PfG NRW a.F. (u.a.) keine Bedarfsbestätigung voraussetzt. Die \ndortige Erörterung verfassungsrechtlicher Fragen (\"selbst wenn\") hat eine die Entscheidung \nlediglich bekräftigende Funktion; die Entscheidung würde nicht anders ausfallen, entfielen die \nverfassungsrechtlichen Erwägungen.\n\n78\n\nDa die Klage mit dem ersten Hilfsantrag Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung zum \nweiteren Hilfsantrag. \n\n79\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 \nVwGO und berücksichtigt, dass der Beigeladene sich durch Stellung eines Antrags am \nProzessrisiko beteiligt hat. Dem Beklagten und dem Beigeladenen waren die Kosten des \nVerfahrens aufzuerlegen, obwohl der Kläger mit seinem Hauptantrag unterlegen ist. Er \nunterliegt jedoch nicht der Sache nach, denn mit den gestellten Haupt- und Hilfsanträgen ging \nes ihm letztlich darum, sein eines materielles Begehren, dem durch den ersten \nFeststellungsantrag zu entsprechen war, mit einem der gestellten Anträge zu erfassen.\n\n80\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n81\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind. \n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255260","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-24/16-a-3915-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255260","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255260","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-24/16-a-3915-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255260","retrieved":"2026-07-09 02:19:14.668272+00:00"}}