{"status":"available","doknr":"OLD255259","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0424.16A3089.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-24","aktenzeichen":"16 A 3089/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert. Der Beklagte wird \nunter Aufhebung seines Bescheides vom 5. Juni 2007 und des \nWiderspruchsbescheides vom 16. Juli 2007 verpflichtet, der Klägerin ab dem 10. Mai \n2007 bis zum 30. April 2008 Blindengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1908 geborene Klägerin zog im Jahr 2001 von F. , wo sie eine eigene \nWohnung hatte, in eine Altenpflegeeinrichtung in N. /S. , dem Wohnort ihrer \nTochter und Betreuerin, Frau D. L. . Am 10. Mai 2007 beantragte sie durch \nihre Betreuerin beim Beklagten die Gewährung von Blindengeld und fügte die \nAblichtung ihres Schwerbehindertenausweises vom 21. März 2007 bei, aus dem \nunter anderem die Zuerkennung des Merkzeichens \"Bl\" für Blindheit hervorging. \nWeiter ergab sich aus den Antragsunterlagen, dass die Klägerin zur Deckung der \nHeimpflegeaufwendungen Pflegeversicherungsleistungen in Höhe von 1.432 Euro \nund Pflegewohngeld in Höhe 512,27 Euro erhielt. Mit Bescheid vom 5. Juni 2007 \nlehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, er sei für die Gewährung von \nBlindengeld nicht zuständig. Nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII iVm § 97 Abs. 4 \nSGB XII sei örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der \nAntragsteller im Zeitpunkt der Aufnahme in eine Einrichtung seinen gewöhnlichen \nAufenthalt gehabt habe. Der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin vor der \nHeimaufnahme sei nach den Antragsunterlagen F. gewesen.\n\n3\n\nMit ihrem am 2. Juli 2007 beim Beklagten erhobenen Widerspruch machte die \nKlägerin geltend, die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von Blindengeld richte \nsich nach dem derzeitigen gewöhnlichen Aufenthalt. Da sie sich unter Umständen in \nN. aufhalte, die erkennen ließen, dass sie dort nicht nur vorübergehend verweile, \nsei die örtliche Zuständigkeit des Beklagten gegeben. Dass sie, die Klägerin, vor der \nHeimaufnahme im Land Thüringen gelebt habe, sei für die Frage der \nBlindengeldgewährung nach dem GHBG unerheblich. Zum einen sei sie im Zeitpunkt \ndes Umzuges noch nicht blind gewesen, zum anderen sei nicht nachvollziehbar, \nwarum der Beklagte Vorschriften des Sozialhilferechts anwende, obwohl das \nBlindengeldrecht nicht zur Sozialhilfe gehöre und insbesondere nicht einkommens- \noder vermögensabhängig gewährt werde.\n\n4\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2007, zugestellt am 18. Juli 2007, \nwies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Seine Zuständigkeit für die \nGewährung von Blindengeld hänge davon ab, ob die Klägerin ihren gewöhnlichen \nAufenthalt in Nordrhein-Westfalen habe. Da § 1 Abs. 2 GHBG den Schutz der \nEinrichtungsorte bezwecke, erhielten auch Blinde, die in anderen Bundesländern in \nEinrichtungen lebten, zuvor aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-\nWestfalen gehabt hätten, in Nordrhein-Westfalen Blindengeld. Der hier gegebene \numgekehrte Fall sei entsprechend zu behandeln mit der Konsequenz, dass die \nKlägerin ihren Blindengeldanspruch am Ort ihres früheren gewöhnlichen Aufenthalts \nrealisieren müsse. Im Übrigen ergebe sich aus § 109 SGB XII, dass als gewöhnlicher \nAufenthalt nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung iSv § 98 Abs. 2 SGB XII gelte. \nDiese Bestimmungen seien gemäß § 7 GHBG, der allgemein auf die Vorschriften des \nSozialgesetzbuchs (SGB) verweise, entsprechend anzuwenden.\n\n5\n\nMit ihrer am 14. August 2007 erhobenen Klage trägt die Klägerin ergänzend noch \nvor, die örtliche Zuständigkeit für die Blindengeldgewährung ergebe sich aus § 7 \nGHBG iVm § 30 Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. SGB I. Die letztgenannte Vorschrift knüpfe an \nobjektive Momente an, aus denen sich auf einen Zustand längeren Verweilens \nschließen lasse. Damit stehe fest, dass sie, die Klägerin, ihren gewöhnlichen \nAufenthalt in N. und damit im Land Nordrhein-Westfalen habe; dass sie \nheimpflegebedürftig sei und vormals in Thüringen gelebt habe, ändere daran nichts. \nDer vom Beklagten geltend gemachte Grundsatz des Schutzes der Anstaltsorte \nkomme in den Bestimmungen des GHBG nicht mit der zu fordernden Klarheit zum \nAusdruck. Auch wenn sich dieser Grundsatz unter Heranziehung von Vorschriften \ndes SGB XII möglicherweise rein rechtstechnisch begründen lassen sollte, müsse \ndoch vorrangig darauf abgestellt werden, dass die - gleichfalls über § 7 GHBG \nanwendbare - Bestimmung des § 2 Abs. 2 SGB I die möglichst weitgehende \nVerwirklichung der sozialen Rechte sicherstellen solle. Daher verbiete sich eine im \nGesetz nicht ausdrücklich angelegte einschränkende Auslegung zu Lasten der \nBlinden.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Juni 2007 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2007 zu verpflichten, ihr Blindengeld nach \ndem GHBG zu gewähren.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. September \n2007 entsprechend dem Antrag des Beklagten abgewiesen. Mit der vom Senat \nzugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin im Wesentlichen ihr \nerstinstanzliches Vorbringen.\n\n9\n\nSie beantragt,\n\n10\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und den Beklagten unter \nAufhebung seines Bescheides vom 5. Juni 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 16. Juli 2007 zu verpflichten, ihr Blindengeld vom \n10. Mai 2007 bis zum 30. April 2008 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n13\n\nEr trägt zur Begründung vor, das GHBG sehe ausdrücklich vor, dass von den in \nnordrhein-westfälischen Einrichtungen lebenden blinden Personen nur diejenigen \nBlindengeld erhalten sollten, die schon zur Zeit der Aufnahme in die Einrichtung ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen gehabt hätten, was für die Klägerin \nnicht zutreffe. Der Klägerin stehe aber ohne weiteres ein Anspruch nach dem \nThüringer Gesetz über das Blindengeld gegen den dortigen Hilfeträger zu. Indem sie \ndiesen Anspruch nicht realisiere, müsse ihr ein schützenswertes rechtliches \nInteresse an der Inanspruchnahme des Beklagten abgesprochen werden.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nVerfahrensakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten \nBezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Ihre Klage erweist sich als \nzulässig und als in der Sache begründet.\n\n17\n\nZulässiger Gegenstand des Verfahrens ist entsprechend dem zunächst in \nzeitlicher Hinsicht offen formulierten und nunmehr präzisierten Antrag der Klägerin \nder Leistungsanspruch für die Zeit von der Antragstellung beim Beklagten am 10. Mai \n2007 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung des Senats, also bis \neinschließlich zum 30. April 2008. Dabei geht der Senat davon aus, dass der \nAnspruch auf Gewährung von Blindengeld nach den Bestimmungen des nordrhein-\nwestfälischen Gesetzes über Hilfen für Blinde und Gehörlose vom 25. November \n1997 (GV. NRW. S. 436; GHBG), zuletzt geändert durch Art. 74 des Vierten \nGesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 \n(GV. NRW. S. 332, 339), nicht lediglich - wie früher der Anspruch auf \nSozialhilfeleistungen - in dem zeitlichen Umfang gerichtlich geltend gemacht werden \nkann, in dem der Anspruchsgegner darüber ausdrücklich entschieden hat, also \nregelmäßig bis zum Ende des Monats der das Verwaltungsverfahren abschließenden \nWiderspruchsentscheidung, sondern - dem Regelfall einer Verpflichtungsklage \nentsprechend - bis zum Ende der jeweiligen gerichtlichen (Tatsachen-)Instanz.\n\n18\n\nDie Frage offenlassend schon OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2003 \n- 16 E 772/01 -, mwN.; anders etwa noch OVG NRW, Urteil vom 21. März 1994 \n- 16 A 3953/93 -. \n\n19\n\nFür die Einbeziehung der Zeit zwischen dem Erlass des \nWiderspruchsbescheides und der gerichtlichen Entscheidung spricht, dass die der \nfrüheren Senatspraxis zugrundeliegende Übertragung sozialhilferechtlicher \nSichtweisen auf das Recht der Blinden- und Gehörlosenhilfe den Unterschieden \nzwischen beiden Rechtsgebieten nicht hinreichend Rechnung trägt. Der Senat hat in \njüngerer Zeit wiederholt betont, dass sich die Blinden- und Gehörlosenhilfe - anders \nals die Sozialhilfe und insbesondere die Hilfe zum Lebensunterhalt - nicht als Hilfe in \neiner bestimmten, typischerweise zeitlich eng umrissenen Notlage darstellt und daher \nnicht wegen einer sich ständig wandelnden Lage des Hilfesuchenden gleichsam \ntäglich neu überwachungs- und regelungsbedürftig ist, sondern im Hinblick auf die in \naller Regel dauerhafte Behinderung und die grundsätzliche Unabhängigkeit des \nBlindengeldbezugs von der Einkommens- und Vermögenslage des Betroffenen einer \nVersorgungsleistung ähnele. Daher hat der Senat die Anwendung des \nsozialhilferechtlichen Grundsatzes \"keine Hilfe für die Vergangenheit\" und die daraus \nabzuleitende Unanwendbarkeit des § 44 SGB X für das Blinden- und \nGehörlosenhilferecht verneint,\n\n20\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 8. November 2007 - 16 A 292/05 -, Juris,\n\n21\n\nund andererseits die Möglichkeit der Blindengeldgewährung durch einen über \nden einzelnen Monat hinausreichenden Dauerverwaltungsakt bejaht.\n\n22\n\nOVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 2007 - 16 A 2919/03 -, Behindertenrecht \n2008, 89 und Juris, sowie vom 20. März 2008 - 16 A 2399/05 -, Juris.\n\n23\n\nNichts anders verhält es sich bei der Frage nach dem der gerichtlichen \nEntscheidung zugänglichen Anspruchszeitraum. Die Voraussetzungen für den \nAnspruch auf Leistungen nach dem GHBG sind - anders als etwa der Anspruch auf \nHilfe zum Lebensunterhalt nach dem früheren BSHG bzw. nunmehr dem SGB XII - \nnicht typischerweise einem schnellen Wandel unterworfen. Das gilt nicht nur für die \ngesundheitlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen des Blindengeldanspruchs \n(bzw. der gleichfalls im GHBG geregelten Hilfen für hochgradig Sehbehinderte und \nfür Gehörlose), sondern auch für die vorliegend in Rede stehende Frage des \ngewöhnlichen Aufenthalts des Hilfebegehrenden.\n\n24\n\nAbgesehen davon wird die hinsichtlich des Überprüfungszeitraums \neinschränkende sozialhilferechtliche Entscheidungspraxis der \nVerwaltungsgerichtsbarkeit von der nunmehr für das Sozialhilferecht zuständigen \nSozialgerichtsbarkeit allem Anschein nach nicht fortgeführt; vielmehr entscheidet \nmittlerweile jedenfalls das Bundessozialgericht in entsprechenden Verfahren über \nden gesamten bis zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt verstrichenen \nZeitraum, wofür im Wesentlichen Gründe der Prozessökonomie ins Feld geführt \nwerden.\n\n25\n\nVgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - 8/9b SO 12/06 R -, Juris (Rn. 8 f.), \nmwN.\n\n26\n\nDer Zulässigkeit der Klage steht auch nicht das Fehlen eines billigenswerten \nRechtsschutzinteresses entgegen. Daran würde es nur mangeln, wenn der Klägerin \nein gleichwertiger, aber einfacher zu realisierender Weg zur Verfügung stünde, \nBlindengeld zu erlangen. Das ist aber nicht der Fall. Insbesondere kann die Klägerin \nnicht darauf verwiesen werden, sich anstelle der Inanspruchnahme des Beklagten \nunter Berufung auf das dortige Blindengeldrecht an den für ihren früheren Wohnort in \nF. zuständigen Träger der Blindenhilfe zu wenden. Das folgt schon daraus, dass \nnach der bis zum 30. April 2008 geltenden Fassung des Thüringer Gesetzes über \ndas Blindengeld vom 9. März 2006 (ThürBliGG 2006; GVBl. Thür. S. 66) nur Blinde, \ndie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen Anspruch auf die \nGewährung von Blindengeld haben (§ 1 Abs. 1 ThürBliGG 2006). Nur ergänzend sei \nangefügt, dass nach der am 1. Mai 2008 in Kraft tretenden Neufassung des \nThüringer Blindengeldgesetzes vom 5. Februar 2008 (ThürBliGG 2008; GVBl. Thür. \nS. 37) zwar die Altersbeschränkung entfällt. Aber abgesehen davon, dass sich dieser \nAnspruch für blinde Menschen, die in einer Einrichtung leben, auf 50 Euro monatlich \nbeläuft (§ 2 Abs. 2 ThürBliGG 2008) und damit deutlich unter dem in Nordrhein-\nWestfalen gewährten Betrag liegt, bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 2 ThürBliGG 2008, dass \nblinde Menschen, die sich wie die Klägerin in stationären Einrichtungen im übrigen \nGeltungsbereich des Grundgesetzes - also außerhalb des Landes Thüringen - \naufhalten und zur Zeit der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen \nAufenthalt in Thüringen hatten, nur unter der weiteren Voraussetzung einen \nAnspruch auf Blindengeld haben, dass sie am Ort der Einrichtung nach den dortigen \nlandesrechtlichen Vorschriften keinen solchen Anspruch haben. Die \nGeltendmachung eines Blindengeldanspruchs nach dem ThürBliGG 2008 setzt somit \nfür den betroffenen Personenkreis voraus, dass vorab die Blindengeldberechtigung \nnach dem Recht des Einrichtungsortes geprüft wird. Da - wie noch zu zeigen sein \nwird - die sachlichen Voraussetzungen für einen gegen den Beklagten gerichteten \nBlindengeldanspruch nach § 1 GHBG gegeben sind, würde der \nAusschlusstatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 ThürBliGG 2008 eingreifen.\n\n27\n\nDie Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen \nAnspruch auf Blindengeld, dessen monatliche Höhe für Personen ab dem \nvollendeten 60. Lebensjahr 473 Euro beträgt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG) und sich für \nin Einrichtungen untergebrachte Blinde um bis zu 50% vermindert, wenn die Kosten \nfür diesen Aufenthalt ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher \nLeistungsträger erbracht werden. Vom Letzteren dürfte vorliegend schon wegen des \nvon der Klägerin bezogenen Pflegewohngeldes auszugehen sein. Die Erblindung der \nKlägerin ist unstreitig und ergibt sich im Übrigen mit für den Beklagten bindender \nWirkung aus den schwerbehindertenrechtlichen Feststellungen, wie sie in dem \nSchwerbehindertenausweis der Klägerin dokumentiert sind. Für den Erhalt weiterer \nLeistungen zum Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen nach \nanderen Rechtsvorschriften (§ 3 Abs. 1 GHBG) ist nichts ersichtlich. Es ist auch \nnichts vorgetragen, was für einen Leistungsausschluss nach § 6 Abs. 2 GHBG \nspricht. Allein das hohe Alter und die Heimpflegebedürftigkeit der Klägerin geben \nnichts für die Annahme her, sie könne das Blindengeld nicht mehr \nbestimmungsgemäß verwenden; hiergegen spricht insbesondere die im GHBG \ngetroffene Wertung, denn gemäß § 2 GHBG führt der Aufenthalt in einer \nvollstationären Einrichtung bzw. gemäß § 3 Abs. 2 und 3 GHBG der Empfang von \nLeistungen der sozialen Pflegeversicherung nur zu anteiligen Kürzungen, aber \ngerade nicht zum vollständigen Wegfall des Blindengeldanspruchs.\n\n28\n\nDie Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen, die § 1 Abs. 2 GHBG an die \nAufenthaltsverhältnisse des blinden Menschen stellt. Nach § 1 Abs. 2, 1. Alt. GHBG \nsind diejenigen Blinden leistungsberechtigt, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt haben. Mit der Verwendung des Begriffs des \"gewöhnlichen \nAufenthalts\" nimmt das GHBG Bezug auf einen allgemeingültigen Rechtsbegriff. \nWann die Anspruchsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts gegeben ist, \nergibt also unmittelbar die Subsumtion des § 1 Abs. 2 GHBG. Zur Ausfüllung dieses \nBegriffes kann die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I herangezogen \nwerden, der angibt, unter welcher Voraussetzung im Bereich des \nSozialleistungsrechts ein gewöhnlicher Aufenthalt anzunehmen ist. Danach ist \ngewöhnlicher Aufenthalt der Ort, an dem sich der Hilfesuchende unter Umständen \naufhält, die erkennen lassen, dass er dort nicht nur vorübergehend verweilt. Für die \nhochbetagte, bei Antragstellung schon seit rund sechs Jahren in der \nAltenpflegeeinrichtung der U. -G. -T. in N. /S. lebende Klägerin ist \nnicht zweifelhaft, dass sie dort nicht nur vorübergehend verweilt. Es trifft auch nicht \nzu, dass der Umstand der \"anstaltsmäßigen\" Unterbringung von vornherein der \nAnnahme eines gewöhnlichen Aufenthalts iSv § 1 Abs. 2 GHBG entgegensteht. Es \nist vielmehr anerkannt, dass rein tatsächlich auch in einer Einrichtung ein \ngewöhnlicher Aufenthalt begründet werden kann.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 6. Februar 2003 - 5 C 34.02 -, BVerwGE 117, 367 \n= FEVS 54, 391, und vom 26. Februar 2004 - 5 C 39.02 -, FEVS 55, 302 = NVwZ-RR \n2004, 662.\n\n30\n\nDie Gesetzgebungsgeschichte unterstreicht dieses Ergebnis. Schon das \nnordrhein-westfälische Landesblindengeldgesetz vom 16. Juni 1970 \n(GV. NRW. S. 434) enthielt in seinem § 1 Abs. 1 eine der heute geltenden \nBestimmung des § 1 Abs. 2 GHBG weitgehend entsprechende Regelung über die \naufenthaltsbezogenen Voraussetzungen des Blindengeldanspruchs. Bei den \nBeratungen zu diesem Gesetz im Landtagsausschuss für Soziales und Gesundheit \nbemerkte der Ministerialdirigent O. auf eine entsprechende Nachfrage zum Begriff \ndes \"sich im Land Nordrhein-Westfalen Aufhaltens\", es sei zutreffend, dass darunter \nauch diejenigen Blinden aus einem anderen Bundesland fielen, die sich in Heimen \nund Anstalten des Landes aufhielten.\n\n31\n\nLandtag Nordrhein-Westfalen, Sechste Wahlperiode (ab 1966), Protokoll über die \n98. Sitzung (nicht öffentlich) des Ausschusses für Soziales und Gesundheit am \n6. Mai 1970, Nr. 1727/70, 98. ASG, S. 10.\n\n32\n\nVon dieser Einschätzung abweichende Auffassungen wurden nicht geäußert. \nAus den Beratungen zu späteren Fassungen des Landesblindengeldgesetzes und \ndes GHBG sind gleichfalls keine Anhaltpunkte für ein anderes Verständnis des \nBegriffes des gewöhnlichen Aufenthalts ersichtlich.\n\n33\n\nDie Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin in N. /S. und \ndamit im Land Nordrhein-Westfalen ist auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil \ngemäß § 109 SGB XII der Aufenthalt unter anderem in einer Einrichtung iSv § 98 \nAbs. 2 SGB XII nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und \ndes Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, des SGB XII gilt. Denn § 7 GHBG \nverweist nur insoweit auf das Sozialgesetzbuch, als darin vorbehaltlich \nentsprechender Bestimmungen im GHBG Regelungen über das \nVerwaltungsverfahren oder die Zuständigkeit getroffen sind.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. November 2007 - 16 A 292/05 -, a.a.O.\n\n35\n\nDas ergibt sich aus der Überschrift des 4. Teils (§§ 6 bis 8) des GHBG \n(\"Verfahrensvorschriften, Zuständigkeit\"), wobei es hinsichtlich der Zuständigkeit für \ndie Blindengeldgewährung des Rückgriffs auf das Sozialgesetzbuch schon deshalb \nnicht bedarf, weil § 8 GHBG insoweit eine erschöpfende Regelung trifft, so dass zu \netwaigen Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit des Beklagten von vornherein kein \nAnlass besteht. Die Regelung des persönlichen Anwendungsbereichs im Hinblick auf \ndie Aufenthaltsverhältnisse (§ 1 Abs. 2 GHBG) ist demgegenüber nicht \nverfahrensrechtlicher Natur, sondern betrifft eine materiellrechtliche \nAnspruchsvoraussetzung, die überdies im GHBG abschließend geregelt ist und \ngerade nicht in dem Sinne ausfüllungsbedürftig ist, dass verfahrensrechtliche \nBestimmungen des Sozialgesetzbuchs ergänzend heranzuziehen wären. Im Übrigen \nhandelt es sich auch bei der vom Beklagten angeführten Bestimmung des \n§ 109 SGB XII (iVm § 98 Abs. 2 SGB XII) weder um eine verfahrensrechtliche \nRegelung noch um eine solche Bestimmung, die sich als umfassende und auf \nandere Rechtsbereiche ausstrahlende Normierung - etwa des Prinzips des Schutzes \nder Anstaltsorte - verstehen lässt. Denn § 109 SGB XII beschränkt die Reichweite \ndes dort geregelten \"Ausschlusses des gewöhnlichen Aufenthalts\" ausdrücklich auf \ndas Zwölfte Kapitel (\"Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe\") und auf den Zweiten \nAbschnitt des Dreizehnten Kapitels des SGB XII (\"Kostenerstattung zwischen \nTrägern der Sozialhilfe\") des SGB XII. Schließlich spricht auch die - oben näher \ndargestellte - Strukturverschiedenheit zwischen der landesrechtlich geregelten \nBlinden- und Gehörlosenhilfe einerseits und des Sozialhilferechts andererseits gegen \neine das Regelungsgefüge des GHBG ergänzende bzw. modifizierende \nHeranziehung spezifisch sozialhilferechtlicher Vorschriften oder \nStrukturprinzipien.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 8. November 2007 - 16 A 292/05 -, vom \n13. Dezember 2007 - 16 A 2919/03 - sowie vom 20. März 2008 - 16 A 2399/05 -, \njeweils aaO.\n\n37\n\nErgänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass § 109 \nSGB XII im Rahmen seines - wie gesehen - beschränkten Anwendungsbereichs \nlediglich fingiert, dass der Aufenthalt in einer Einrichtung iSv § 98 Abs. 2 SGB XII \nkeinen gewöhnlichen Aufenthalt (iSv § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) darstellt, und damit \nindirekt den Grundsatz bestätigt, dass ansonsten der Aufenthalt in einer Einrichtung \ngerade doch als gewöhnlicher Aufenthalt zu bewerten ist.\n\n38\n\nAuch § 1 Abs. 2, 2. Alt. GHBG ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die \nKlägerin nicht dem blindengeldberechtigten Personenkreis unterfiele. Diese \nBestimmung bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut auf blinde Menschen, die \nnunmehr - anders als die Klägerin - in Anstalten, Heimen oder gleichartigen \nEinrichtungen in anderen Bundesländern, also gerade nicht in Nordrhein-Westfalen, \nleben, aber zur Zeit der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt \nim Land Nordrhein-Westfalen hatten. Eine gleichsam spiegelbildliche Anwendung \ndes in § 1 Abs. 2, 2. Alt. GHBG zum Ausdruck kommenden Gedankens dergestalt, \ndass Bewohner von Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen, die wie die Klägerin \nvormals ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland hatten, nicht \nblindengeldberechtigt seien, wäre weder mit dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 GHBG \nbzw. den entsprechenden Vorläuferbestimmungen noch - wie oben dargelegt - mit \nden gesetzgeberischen Absichten und Vorstellungen zu vereinbaren. Gegen ein \nsolches Normverständnis spricht auch, dass in anderen landesrechtlichen \nBestimmungen - zu verweisen ist insoweit insbesondere auf § 12 Abs. 6 des \nLandespflegegesetzes - spezielle Ausschlussregelungen getroffen worden sind, \nwenn Leistungen mit sozialer Zielsetzung \"Landeskindern\" vorbehalten sein \nsollen.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO, \ndie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm den §§ 708 \nNr. 11, 711 und 713 ZPO.\n\n40\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255259","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-24/16-a-3089-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":5},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":5},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255259","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255259","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-24/16-a-3089-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255259","retrieved":"2026-07-09 02:19:14.581780+00:00"}}