{"status":"available","doknr":"OLD255258","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0424.14B529.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-24","aktenzeichen":"14 B 529/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.050,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht in \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) nur die \ngemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der \nAussetzungsantrag sei unzulässig, weil die Antragstellerin nicht zuvor die \nAussetzung der Vollziehung bei dem Antragsgegner beantragt habe und die \nVoraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nicht vorlägen. \n\n5\n\nHiergegen macht die Antragstellerin geltend, ein vor der gerichtlichen \nInanspruchnahme zu stellender Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der \nBehörde sei ausnahmsweise nicht erforderlich. Das Widerspruchsverfahren sei \nabgeschafft worden. Gegen Vergnügungssteuerbescheide müsse jetzt sofort Klage \nerhoben werden, so dass es logisch sei, wenn bei dem erstinstanzlich erkennenden \nGericht sofort ein Aussetzungsantrag gestellt werde. Der Antragsgegner habe im \nRahmen des Verfahrens zudem zum Ausdruck gebracht, dass er den Bescheid für \ngerechtfertigt halte und die Ablehnung des Antrags in der Sache beantragt. Mit dem \nZurückweisungsantrag in dem Schriftsatz vom 27. Februar 2008 habe damit \nfestgestanden, dass jedweder Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von dem \nAntragsgegner abgelehnt werde. Spätestens seit diesem Zeitpunkt sei der Antrag \nzulässig. Der Antrag sei auch begründet. \n\n6\n\nAuch dieses Vorbringen rechtfertigt es nicht, dem Begehren der Antragstellerin \nzu entsprechen. Gemäß § 80 Abs. 6 VwGO ist in den Fällen der Anforderung von \nöffentlichen Abgaben und Kosten der Aussetzungsantrag bei Gericht nur zulässig, \nwenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil \nabgelehnt hat. Dies gilt nach Satz 2 dieser Regelung nicht, wenn 1. die Behörde über \nden Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist \nsachlich nicht entschieden hat oder 2. eine Vollstreckung droht. Vor der \nInanspruchnahme des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin keinen \nAussetzungsantrag bei der Behörde gestellt, sodass die Zugangsvoraussetzung für \nden Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 bei dem Verwaltungsgericht fehlt. Durch \nden weitgehenden Wegfall des Widerspruchsverfahrens seit dem 1. Januar 2008 in \nNordrhein-Westfalen hat sich hieran nichts geändert. Gemäß Art. 1 Nr. 2 des Zweiten \nGesetzes zum Bürokratieabbau vom 9. Oktober 2007 (GVBl. 393) ist § 6 AG VwGO \ndahin neu gefasst worden, dass vor Erhebung einer Anfechtungsklage es einer \nNachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung nicht bedarf, wenn der Verwaltungsakt während des \nZeitraums vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2012 bekannt gegeben \nworden ist. Entsprechendes gilt für die Verpflichtungsklage. Eine Regelung, wonach \nvon dem bundesgesetzlich vorgeschriebenen Aussetzungsantrag bei der Behörde \nnach § 80 Abs. 6 VwGO abgewichen werden kann, hat der Bundesgesetzgeber - \nanders als bezüglich des Widerspruchs durch § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. VwGO - nicht \nvorgesehen. Sie ist in der landesrechtlichen Neuregelung auch nicht vorhanden. \nEntgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung hat § 80 Abs. 6 VwGO \nmit dem Erfordernis des vorherigen Aussetzungsantrags bei der Behörde auch in \nNordrhein-Westfalen weiterhin seine sachliche Rechtfertigung. Das Gericht soll nicht \nmit Aussetzungsbegehren befasst werden, wenn eine Behörde von sich aus bereit \nist, auf eine Vollziehung etwa eines Abgabenbescheides zu verzichten. Dem \nUmstand, dass der Antragsgegner eine Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung \nder Vollziehung beantragt hat, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung \nzu, weil diese Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 nicht durch eine nachträgliche \nEinlassung der Behörde ersetzt wird. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO verneint. Hiergegen hat die \nAntragstellerin keine Einwendungen erhoben.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 VwGO.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255258","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-24/14-b-529-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255258","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255258","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-24/14-b-529-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255258","retrieved":"2026-07-09 02:19:14.504365+00:00"}}