{"status":"available","doknr":"OLD255256","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0424.10B361.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-24","aktenzeichen":"10 B 361/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des\nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2008 geändert. Die aufschiebende\nWirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10.\nDezember 2007 wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.750,- EUR\nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer der um 1730 errichteten \"B. W. \", eines\nseit 1985 in die Denkmalliste des Antragsgegners eingetragenen Fachwerkhauses.\nSeit 1999/2000 wurden mehrere Konzepte über eine Sanierung und künftige\nNutzung des Gebäudes erarbeitet. Allerdings führten die auf Grund einer am 25.\nApril 2001 erteilten Baugenehmigung durchgeführten Sanierungsarbeiten zu\nerheblichen Schäden am Gebäude; im Rahmen eines daraufhin durchgeführten\nzivilgerichtlichen Verfahrens wurden Gutachten über den Schadensumfang und den\nerforderlichen Sanierungsaufwand erstellt (Gutachten H. , 31.1.2002; Gutachten\nN. ). Zur Ermittlung des denkmalrechtlich veranlassten Sanierungsaufwands legte\nder Antragsteller weitere gutachtlichen Ausarbeitungen vor (Konzept T. & G.\nvom 2.8.2006; Kostenschätzung L. vom 22.6.2007). Die Arbeiten an dem\nGebäude ruhen seit mehreren Jahren, so dass sich sein Erhaltungszustand -\ninsbesondere weil das ursprüngliche Fachwerk zwar freigelegt, aber nicht konserviert\nworden ist - verschlechtert. Versuche des Antragstellers, das Gebäude zu veräußern,\nscheiterten.\n\n4\n\nAm 26. Juli 2007 erließ der Antragsgegner eine denkmalrechtliche\nErhaltungsanordnung, verbunden mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung, mit\ndem Tenor: \n\n5\n\n\"Ich fordere Sie auf,\n\n6\n\n1. innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieser Verfügung ein fachgerechtes\nund prüffähiges Konzept für notwendige Sicherungsmaßnahmen insbesondere für\ndie Standsicherheit des Fachwerkhauses I.---straße 20 vorzulegen und\n\n7\n\n2. innerhalb einer Woche mit der Umsetzung des durch die Denkmalpflege\nfreigegebenen Konzeptes zu beginnen oder\n\n8\n\n3. alternativ mit dem Tage der Zustellung dieser Verfügung mit den notwendigen\nSicherungsmaßnahmen, insbesondere der Standsicherheit des Baudenkmals auf\nGrundlage des Konzeptes vom 2.8.2006 der T. & G. I1. C. GbR zu\nbeginnen und ohne Unterbrechung fertig zu stellen.\n\n9\n\n...\n\n10\n\nFür den Fall, dass Sie auch nur einer der in den Ziffern 1 bis 3 dieser Verfügung\ngenannten Aufforderungen nicht oder nicht ausreichend nachkommen, wird Ihnen\nhiermit ... jeweils die Ersatzvornahme angedroht.\"\n\n11\n\nDer Antragsteller erhob Widerspruch und beantragte die Erteilung einer\nAbbrucherlaubnis für das Gebäude. Der Antragsgegner lehnte diesen Antrag durch\nBescheid vom 10. Dezember 2007 ab. Durch Ordnungsverfügung von demselben\nTage setzte er die zuvor angedrohte Ersatzvornahme mit folgendem Wortlaut\nfest:\n\n12\n\n\"Aufgrund des § 64 VwVG NW ... wird daher die Ihnen zu Punkt 1 und 2 in der\nOrdnungsverfügung vom 26.7.2007 angedrohte Ersatzvornahme festgesetzt. Wie\nbereits angekündigt, werde ich nunmehr im Wege der Ersatzvornahme auf Ihre\nKosten einen Unternehmer meiner Wahl mit der Durchführung der in der Verfügung\nvom 26.7.2007 geforderten Sicherungsmaßnahmen beauftragen. ... Den Beginn der\nArbeiten und das ausführende Unternehmen werde ich Ihnen kurzfristig nach\nAuftragsvergabe mitteilen. Die Kosten der betreffenden Sicherungsmaßnahmen\nbelaufen sich ... voraussichtlich auf ca. 11.500 EUR.\"\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung\nder aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom\n26. Juli 2007 sowie der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 10. Dezember\n2007 abgelehnt. Über die Beschwerde hinsichtlich der Ordnungsverfügung vom 26.\nJuli 2007 hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden (10 B\n360/08).\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDie Beschwerde des Antragstellers ist begründet.\n\n16\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß §\n146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen zu einer Änderung der\nangefochtenen Entscheidung und zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der\ngegen die Ordnungsverfügung vom 10. Dezember 2007 erhobenen Klage. Die\nstreitgegenständliche Festsetzung der Ersatzvornahme ist offensichtlich rechtswidrig,\nda sie zur Vollstreckung einer rechtswidrigen Ordnungsverfügung nebst Androhung\nder Ersatzvornahme ergangen ist; insoweit ist auf den Beschluss im Verfahren 10 B\n360/08 zu verweisen.\n\n17\n\nIm Übrigen ist die Festsetzung der Ersatzvornahme unbestimmt. Sie knüpft\nsinngemäß an die Nichterfüllung der Verpflichtungen an, die dem Antragsteller in\nZiffer 3 der Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2007 aufgegeben worden sind. Der\nAntragsgegner möchte mit der Ersatzvornahme nicht die Vorlage eines Konzepts für\n\"notwendige Sicherungsmaßnahmen\" und dessen Umsetzung erreichen (Ziffern 1\nund 2 der Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2007), sondern unmittelbar die\nDurchführung erforderlicher Maßnahmen durch einen beauftragten Unternehmer.\nAllerdings bleibt unklar, welche Maßnahmen dieser im Einzelnen verwirklichen soll.\nDer Hinweis auf die \"in der Verfügung vom 26.7.2007 geforderten\nSicherungsmaßnahmen\" hilft nicht weiter, weil in jener Verfügung gerade keinerlei\nkonkrete Maßnahmen genannt sind. Auch die vom Antragsgegner abgegebene\nKostenschätzung in Höhe von 11.500 EUR ändert an der Unbestimmtheit der\nErsatzvornahme nichts. Denn dem Konzept T. & G. vom 2. August 2006\nlassen sich konkrete Sicherungsmaßnahmen im Umfang dieses Betrages nicht\nentnehmen. Dasselbe gilt für das den Beteiligten bekannte Angebot des Büros T.\n& G. vom 19. November 2007, das für einige im \"Konzept\" genannten\nMaßnahmen einen Betrag von 7.325 EUR angegeben hat. \n\n18\n\nDie mangelnde Bestimmtheit der Festsetzung der Ersatzvornahme führt zur\nRechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung. Denn dem Antragsteller muss im\nVollstreckungsverfahren deutlich vor Augen geführt werden, was genau auf seine\nKosten in Auftrag gegeben werden soll, schon damit er durch eigenes Tätigwerden\ndie Vollstreckung und die damit verbundenen Kosten ggf. noch abwehren kann. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die\nStreitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. \n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255256","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-24/10-b-361-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255256","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255256","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-24/10-b-361-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255256","retrieved":"2026-07-09 02:19:14.353633+00:00"}}