{"status":"available","doknr":"OLD255255","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0424.10B360.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-24","aktenzeichen":"10 B 360/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des\nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2008 geändert. Die aufschiebende\nWirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom\n26. Juli 2007 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung der\nErsatzvornahme angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.750,- EUR\nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer der um 1730 errichteten \"B. W. \", eines\nseit 1985 in die Denkmalliste des Antragsgegners eingetragenen Fachwerkhauses.\nSeit 1999/2000 wurden mehrere Konzepte über eine Sanierung und künftige\nNutzung des Gebäudes erarbeitet. Allerdings führten die auf Grund einer am 25. April\n2001 erteilten Baugenehmigung durchgeführten Sanierungsarbeiten zu erheblichen\nSchäden am Gebäude; im Rahmen eines daraufhin durchgeführten zivilgerichtlichen\nVerfahrens wurden Gutachten über den Schadensumfang und den erforderlichen\nSanierungsaufwand erstellt (Gutachten H. , 31.1.2002; Gutachten N. ). Zur\nErmittlung des denkmalrechtlich veranlassten Sanierungsaufwands legte der\nAntragsteller weitere gutachtliche Ausarbeitungen vor (Konzept T. & G. vom\n2.8.2006; Kostenschätzung L. vom 22.6.2007). Die Arbeiten an dem Gebäude\nruhen seit mehreren Jahren, so dass sich sein Erhaltungszustand - insbesondere\nweil das ursprüngliche Fachwerk zwar freigelegt, aber nicht konserviert worden ist -\nverschlechtert. Versuche des Antragstellers, das Gebäude zu veräußern,\nscheiterten.\n\n4\n\nIm März 2007 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zum Erlass einer\ndenkmalrechtlichen Erhaltungsanordnung an. Diese erließ er, verbunden mit der\nAnordnung der sofortigen Vollziehung, am 26. Juli 2007 mit dem Tenor: \n\n5\n\n\"Ich fordere Sie auf,\n\n6\n\n1. innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieser Verfügung ein fachgerechtes\nund prüffähiges Konzept für notwendige Sicherungsmaßnahmen insbesondere für\ndie Standsicherheit des Fachwerkhauses I.---straße 20 vorzulegen und\n\n7\n\n2. innerhalb einer Woche mit der Umsetzung des durch die Denkmalpflege\nfreigegebenen Konzeptes zu beginnen oder\n\n8\n\n3. alternativ mit dem Tage der Zustellung dieser Verfügung mit den notwendigen\nSicherungsmaßnahmen, insbesondere der Standsicherheit des Baudenkmals auf\nGrundlage des Konzeptes vom 2.8.2006 der T. & G. Historische Bauwerke\nGbR zu beginnen und ohne Unterbrechung fertig zu stellen.\n\n9\n\n...\n\n10\n\nFür den Fall, dass Sie auch nur einer der in den Ziffern 1 bis 3 dieser Verfügung\ngenannten Aufforderungen nicht oder nicht ausreichend nachkommen, wird Ihnen\nhiermit ... jeweils die Ersatzvornahme angedroht.\"\n\n11\n\nDer Antragsteller erhob Widerspruch und beantragte die Erteilung einer\nAbbrucherlaubnis für das Gebäude. Der Antragsgegner lehnte diesen Antrag durch\nBescheid vom 10. Dezember 2007 ab. Durch Ordnungsverfügung von demselben\nTage setzte er die zuvor angedrohte Ersatzvornahme mit folgendem Wortlaut\nfest:\n\n12\n\n\"Aufgrund des § 64 VwVG NW ... wird daher die Ihnen zu Punkt 1 und 2 in der\nOrdnungsverfügung vom 26.7.2007 angedrohte Ersatzvornahme festgesetzt. Wie\nbereits angekündigt, werde ich nunmehr im Wege der Ersatzvornahme auf Ihre\nKosten einen Unternehmer meiner Wahl mit der Durchführung der in der Verfügung\nvom 26.7.2007 geforderten Sicherungsmaßnahmen beauftragen. ... Den Beginn der\nArbeiten und das ausführende Unternehmen werde ich Ihnen kurzfristig nach\nAuftragsvergabe mitteilen. Die Kosten der betreffenden Sicherungsmaßnahmen\nbelaufen sich ... voraussichtlich auf ca. 11.500 EUR.\"\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung\nder aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom\n26. Juli 2007 sowie der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 10. Dezember\n2007 abgelehnt.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDie Beschwerde des Antragstellers ist begründet.\n\n16\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß §\n146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen zu einer Änderung der\nangefochtenen Entscheidung. Allerdings ist dem Verwaltungsgericht im\nAusgangspunkt darin beizupflichten, dass die Voraussetzungen für ein behördliches\nEingreifen nach § 7 Abs. 2 DSchG NRW vorliegen dürften, da der Antragsteller als\nEigentümer eines in die Denkmalliste eingetragenen Denkmals die ihm nach § 7 Abs.\n1 DSchG NRW obliegende Erhaltungspflicht verletzt und den derzeitigen Zustand\ndes Denkmals zu verantworten hat. Er kann sich insbesondere nicht darauf berufen,\ndass die fehlgeschlagenen Sanierungsversuche durch den seinerzeit mit der\nDurchführung der Arbeiten betrauten Architekten zu einer deutlichen\nVerschlimmerung der Schäden geführt haben bzw. dass ein Teil der\nsubstanzbedrohenden Schäden entstanden ist, bevor er Eigentümer des\nGrundstücks wurde. Denn als Eigentümer ist er unabhängig von derartigen\nUmständen umfassend für die Erhaltung des Denkmals verantwortlich. Auch der\nweitere Umstand, dass über seinen Antrag auf Erteilung einer Abbrucherlaubnis noch\nnicht rechtskräftig entschieden ist, entbindet den Antragsteller nicht von der\nVerpflichtung zur Erhaltung des Denkmals; jedenfalls darf er ohne weiteres dazu\nverpflichtet werden, unaufschiebbare Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen,\ninsbesondere die Standfestigkeit des Gebäudes zu sichern. Denn es kann im\nöffentlichen Interesse an der Bewahrung des Denkmalbestandes nicht hingenommen\nwerden, dass allein wegen der Dauer einer gerichtlichen Auseinandersetzung über\neinen geltend gemachten Anspruch auf Erteilung der Abbrucherlaubnis ein\nSubstanzverlust des Denkmals eintritt bzw. droht. Einschränkungen der\nErhaltungspflicht, die im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie\n(Art. 14 Abs. 1 GG) grundsätzlich berücksichtigt werden müssen und insbesondere\nbei weniger bedeutenden Denkmälern eine Rolle spielen, können allenfalls zu einer\nBeschränkung auf die zur Vermeidung eines Substanzverlusts unaufschiebbaren\nErhaltungsmaßnahmen führen, nicht hingegen - von seltenen Ausnahmefällen eines\noffensichtlich nicht mehr erhaltungsfähigen (\"abgängigen\") Denkmals abgesehen -\ndazu, den Bestand des Denkmals während des Streits über seine\nErhaltungsfähigkeit und Erhaltungswürdigkeit aufzugeben und von notwendigen\nErhaltungsmaßnahmen deshalb abzusehen. \n\n17\n\nDie streitgegenständliche Ordnungsverfügung ist jedoch trotz dieses\nAusgangspunktes offensichtlich rechtswidrig, so dass die aufschiebende Wirkung\ndes vom Antragsteller erhobenen Widerspruchs wiederherzustellen ist.\n\n18\n\nNach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend\nbestimmt sein, damit der Adressat erkennen kann, was genau von ihm verlangt wird\nund ggf. mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden soll. Dies gilt erst recht, wenn die\nFrist zur Befolgung der Ordnungsverfügung kurz bemessen ist, weil in einem solchen\nFall Rechtsunsicherheiten bei der Auslegung des Verfügungsinhalts dazu führen\nkönnen, dass der Adressat der Verfügung mit ihrer Umsetzung in Verzug gerät und\nsich behördlichen Vollstreckungsmaßnahmen aussetzt. Diesen Anforderungen wird\ndie Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2007 in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.\n\n19\n\nMit Ziffer 1 der Ordnungsverfügung wird dem Antragsteller aufgegeben, ein\nKonzept für \"notwendige Sicherungsmaßnahmen insbesondere für die\nStandsicherheit\" vorzulegen, ohne dass der Umfang dieser Verpflichtung - auch\nunter Heranziehung der Begründung - in vollstreckungsfähiger Weise bestimmt oder\nbestimmbar wäre. Unklar ist bereits, welche Sicherungsmaßnahmen \"notwendig\"\nsind, weil der Sicherungszweck in der Verfügung nicht eindeutig benannt wird. Dies\nführt dazu, dass der Adressat nicht ohne weiteres erkennen kann, ob lediglich eine\nvollständige Zerstörung des Denkmals wegen mangelnder Standsicherheit verhindert\nwerden soll oder auch ein Verlust von Substanz in Teilbereichen, etwa wegen\nmangelhaften Schutzes der offen liegenden und allen Witterungseinflüssen\nausgesetzten Fassade oder des konstruktiv mangelhaften Daches. Schließlich kann\ndie Sicherung eines Denkmals in einem weiter verstandenen Wortsinn auch die\nSicherstellung einzelner Bauteile während einer Sanierungsphase bedeuten; dafür,\ndass dies im vorliegenden Fall jedenfalls auch gemeint sein könnte, spricht der\nUmstand, dass das den Beteiligten bekannte Konzept \"T. & G. \" u.a. die\n\"Sicherung historischer Ausbauteile\" durch das Bergen und Lagern von Türen und\nTreppe vorsieht. \n\n20\n\nDie Begründung der Ordnungsverfügung ermöglicht ihrem Adressaten eine\neindeutige Auslegung des Verfügungstextes nicht. Sie verweist lediglich auf die\nNotwendigkeit einer \"Substanzsicherung\" - dies lässt alle drei oben genannten\nVarianten als möglich erscheinen - und begründet die Anordnung der sofortigen\nVollziehung mit Mängeln der Standsicherheit. Im Übrigen wird auf die Erhaltung und\nSicherung des Denkmals \"im geforderten Umfang\" Bezug genommen; dies trägt zur\nKlarstellung des Verfügungswortlauts nicht bei. Die danach bereits bestehende\nUnbestimmtheit des Verfügungstextes wird durch den Zusatz \"insbesondere\"\nverstärkt. Dieser Zusatz lässt sich nur so verstehen, dass es nicht ausschließlich um\ndie Wiederherstellung der Standsicherheit gehen soll, sondern dass zusätzlich\nweitere Sicherungsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden. Auch in diesem\nZusammenhang führt der Bezug zu dem in der Verfügung genannten Konzept \"T.\n& G. \" aus den genannten Gründen nicht weiter. Denn diesem Konzept liegt ein\nweit verstandener Begriff der Sicherung zu Grunde, der auch Maßnahmen umfasst,\nderen sofort vollziehbare Anordnung im vorliegenden Zusammenhang kaum zu\nrechtfertigen wäre - etwa die sichere Lagerung von Tür und Treppe eines ungenutzt\nleer stehenden Gebäudes - und vom Antragsgegner auch nicht gemeint sein\ndürfte.\n\n21\n\nWeitere Ungenauigkeiten des Verfügungstextes mögen durch Auslegung zu\nbeseitigen sein, doch ist dies im Hinblick auf die dadurch bewirkte\nRechtsunsicherheit jedenfalls problematisch. Dies gilt für die Formulierung, dass mit\nder Umsetzung des \"durch die Denkmalpflege\" freigegebenen Konzeptes zu\nbeginnen sei - hier mag die untere Denkmalbehörde des Antragsgegners ebenso wie\ndas Landesamt für Denkmalpflege gemeint sein -, aber auch für sprachliche Mängel\n(\"mit den .. Sicherungsmaßnahmen, insbesondere der Standsicherheit .. zu beginnen\nund ohne Unterbrechung fertig zu stellen\"), die für sich genommen nicht zur\nFehlerhaftigkeit der Ordnungsverfügung führen, aber jedenfalls Zweifel an der\nSorgfalt ihrer Abfassung aufwerfen. Letztlich kann die Frage, wie derartige Mängel zu\nbewerten sind, jedoch offen bleiben, da die Ordnungsverfügung schon aus den\ngenannten Gründen offensichtlich rechtswidrig ist. \n\n22\n\nDasselbe gilt für die Frage, ob die in der Ordnungsverfügung gewählten Fristen\nin ermessensfehlerhafter Weise bemessen sind. Dem Antragsgegner ist zwar\nzuzugestehen, dass in dringlichen Fällen, vor allem wenn ein Substanzverlust des\nDenkmals wegen fehlender Standsicherheit droht, auch sehr kurze Fristen\nangemessen sein können. Zu bedenken ist indes, dass die in Ziffer 1 der\nOrdnungsverfügung geforderte Vorlage eines \"fachgerechten und prüffähigen\nKonzepts für notwendige Sicherungsmaßnahmen\" - im vorliegenden Fall schon\nwegen der Folgen der unfachgerechten Sanierungsversuche von 1999/2000 - die\nBeauftragung eines Sachverständigen erforderlich machen dürfte, dessen\nKompetenz sich über Fragen der allgemeinen Baustatik hinaus auch auf die\nBesonderheiten von Fachwerkgebäuden sowie sehr alten Gebäuden erstreckt. Die\nSuche nach einem in dieser Weise qualifizierten Sachverständigen, die Durchführung\ndes erforderlichen Ortstermins und die Erstellung des geforderten Konzepts dürften\nindes in nur zwei Wochen schwerlich abzuschließen sein. Im Wesentlichen dasselbe\ngilt auch für Ziffer 2 der Ordnungsverfügung, nach der innerhalb einer Woche mit der\nUmsetzung des gebilligten Konzepts begonnen werden muss. Denn auch die Suche\nnach einem im Umgang mit Denkmälern kompetenten Fachhandwerker, der zudem\nin der Lage wäre, unverzüglich nach Auftragsvergabe die Arbeit aufzunehmen, mag\ninnerhalb von sechs Werktagen nur schwer zu bewerkstelligen sein. Selbst wenn\nman bereits diese Vorarbeiten zur Auftragsvergabe als Beginn der Umsetzung des\nKonzepts ansehen wollte, so fehlen in der Begründung der Ordnungsverfügung doch\njegliche Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit der dem Antragsteller auferlegten\nbegründungsbedürftigen Fristen. Erst recht zweifelhaft ist diesbezüglich die in Ziffer 3\ngetroffene Anordnung, bereits am Tage der Zustellung der Ordnungsverfügung mit\nder praktischen Umsetzung des Konzepts T. & G. zu beginnen, falls der\nAntragsteller nicht ein weiteres Konzept erstellen lassen möchte. Denn nach dem\nWortlaut dieser Anordnung hätte der Antragsteller am Tage der Zustellung nicht nur\nentscheiden müssen, sich auf die Befolgung von Ziffer 3 der Ordnungsverfügung zu\nbeschränken, sondern sogleich auch - etwa durch die Vergabe von Aufträgen - mit\nder Umsetzung beginnen müssen. \n\n23\n\nVon den bisher angeführten Gesichtspunkten unabhängig ist die\nOrdnungsverfügung auch deshalb rechtswidrig, weil es der Antragsgegner unter\nVerstoß gegen § 24 Abs. 1 VwVfG NRW unterlassen hat, selbst den maßgeblichen\nSachverhalt zu ermitteln, und infolgedessen sein Ermessen bei der Auswahl des vom\nAdressaten geforderten Verhaltens nicht ausgeübt hat. Dies wäre indes erforderlich\ngewesen, denn die Ordnungsbehörde kann ihre Verantwortung für die Auswahl der\nzu treffenden Maßnahmen weder auf Sachverständige noch auf den Betroffenen\nabwälzen.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 7 B 107/08 -; Beschluss vom\n11. Mai 2000 - 10 B 306/00 -, BRS 63 Nr. 220.\n\n25\n\nDies ist hier jedoch geschehen. Ziffer 1 erlegt dem Antragsteller die Pflicht auf,\nden maßgeblichen Sachverhalt (erneut) zu ermitteln bzw. ermitteln zu lassen und\ngeeignete Sicherungsmaßnahmen vorzuschlagen, während in Ziffer 3 ohne\nerkennbare behördliche Überprüfung auf das Gesamtkonzept des Sachverständigen\nBezug genommen und dessen Umsetzung gefordert wird. Dass eine eigenständige\nbehördliche Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts fehlt, wird im Übrigen schon\ndaran deutlich, dass das Konzept vom 2. August 2006 (T. & G. ) eine Vielzahl\nvon Maßnahmen im Umfang von über 180.000 EUR enthält, von denen wiederum\nnicht wenige als Sicherungsmaßnahmen im weiteren Sinne zu bezeichnen sein\nkönnten. Auch hier hätte es der Behörde oblegen, selbst die Auswahl derjenigen\nMaßnahmen zu treffen, die erforderlich, geeignet und angemessen wären, das\nDenkmal unter Würdigung des Eigentumsrechts des Antragstellers für die Dauer der\nanhängigen Verfahren zu sichern. \n\n26\n\nDer Senat kann die Frage offen lassen, ob bzw. unter welchen Umständen es\nermessensgerecht sein kann, vom Eigentümer eines Denkmals die Vorlage eines\nSanierungskonzepts - das regelmäßig auch ein Nutzungskonzept beinhaltet - zu\nfordern, um dem Gebot der denkmalgerechten Erhaltung und Nutzung zu\nentsprechen. Geht es indes, wie hier, um die Sicherung der Denkmalsubstanz vor\nZerstörung und Verfall, hat die Behörde den Umfang der erforderlichen Maßnahmen\nselbst zu bestimmen und ihre Umsetzung vom Eigentümer zu fordern. Diesem ist es\nselbstverständlich unbenommen, durch Vorlage eines Konzepts ein Angebot von\nAustauschmitteln zu unterbreiten, wenn er die ihm auferlegten Maßnahmen im\nRahmen seiner Nutzungsvorstellungen oder wirtschaftlichen Möglichkeiten für\nuntunlich hält. Die Anforderungen an die behördliche Sachverhaltsaufklärung werden\ndamit weder abstrakt noch im konkreten Fall überspannt. Denn dem Antragsgegner\nstanden mehrere Gutachten über den Zustand des Denkmals zur Verfügung, so dass\nein zusätzlicher Ermittlungsaufwand nur in geringem Umfang angefallen wäre. \n\n27\n\nAbschließend weist der Senat darauf hin, dass der Antragsgegner im Hinblick auf\nseine sich aus §§ 7, 21 DSchG NRW ergebende Verantwortung in Erwägung zu\nziehen haben wird, unverzüglich eine den oben genannten Anforderungen\ngenügende Entscheidung über das weitere Vorgehen zu treffen und ggf. eine\nentsprechende Erhaltungsanordnung zu erlassen.\n\n28\n\nAus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass hinsichtlich der\nAndrohung der Ersatzvornahme die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen\nist. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die\nStreitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. \n\n30\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255255","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-24/10-b-360-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255255","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255255","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-24/10-b-360-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255255","retrieved":"2026-07-09 02:19:14.274767+00:00"}}