{"status":"available","doknr":"OLD255299","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0423.7B449.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-23","aktenzeichen":"7 B 449/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf \ndessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt \nkeinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.\n\n3\n\nZu Unrecht wenden sich die Antragsteller dagegen, dass das Verwaltungsgericht \neinen Verstoß der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 26. November \n2007 (Az.: ) für das Wohnhaus T. Straße 13 gegen § 51 Abs. 7 \nBauO NRW verneint hat. Nach der vom Verwaltungsgericht angesprochenen \neinschlägigen Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts kommt \nes für die Zumutbarkeit von Stellplätzen einschließlich ihrer Zufahrten maßgeblich \ndarauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken \nwerden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben.\n\n4\n\nVgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 7 A 4839/05 -.\n\n5\n\nIst die Umgebung des Baugrundstücks bereits durch bauliche Nutzungen gerade \nauch für Stellplätze erheblich belastet, können Nachbarn nicht damit rechnen, bei \neiner Neubebauung von jeglicher Störung durch derartige Nutzungen befreit zu \nwerden.\n\n6\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2007 \n\n7\n\n- 10 A 1777/06 -.\n\n8\n\nMaßgebend ist mithin nicht, dass für die Antragsteller bislang - wie sie betonen - \nkeine tatsächlich merkbare Belastung durch die im Umfeld ihres Grundstücks bereits \nvorhandenen Garagen einschließlich Zufahrten gegeben war. Entscheidend für die \nZumutbarkeitsbewertung ist vielmehr der Umstand, inwieweit der betreffende Bereich \nbereits auf anderen Grundstücken im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze und \ndamit zugleich als Quelle von Kfz-bedingten Immissionen vorgeprägt ist. Eine solche \nerhebliche Vorprägung ist hier ohne weiteres zu bejahen.\n\n9\n\nDas Baugrundstück der Beigeladenen liegt im Inneren des Dreiecks, das von der \nC. Straße im Nordwesten, der N.------straße im Südwesten und der L. Straße \nim Osten gebildet wird. In dieses an seinem äußeren Rand weit überwiegend in \ngeschlossener Bauweise bebaute Dreieck schiebt sich von Südwesten die T. \nStraße als Stichstraße hinein. Diese dient insbesondere der Erschließung mehrerer \nReihenhauszeilen einschließlich der diesen zugeordneten Garagen und Stellplätze, \ndie den inneren Bereich des Dreiecks bereits weitgehend ausfüllen. Auch die \nrückwärtigen Bereiche der dem Grundstück der Antragsteller unmittelbar \nbenachbarten Grundstücke an der C. Straße sind dadurch gekennzeichnet, \ndass sich dort Garagen befinden, die teilweise bis zur Höhe der rückwärtigen Grenze \ndes Grundstücks der Antragsteller in das Hintergelände vordringen. In dieser \nSituation konnten die Antragsteller nicht erwarten, dass die im Hintergelände noch \nfrei gebliebene Obstbaumwiese, die bislang unmittelbar an ihr Grundstück grenzte, \nauf Dauer unbebaut bleibt. Ebenso wenig konnten sie erwarten, von den für die \nNeubebauung der Freifläche erforderlichen Stellplätzen einschließlich Zu- und \nAbgangsverkehr verschont zu werden. Mit der Neubebauung einschließlich der \nStellplätze und ihrer Zufahrten manifestiert sich lediglich die bereits gegebene \nVorbelastung des Grundstücks der Antragsteller.\n\n10\n\nFehl geht auch der Einwand der Antragsteller, die Stellplatzanordnung des der \nBeigeladenen genehmigten Vorhabens sei ihnen - den Antragstellern - nicht \nzuzumuten, weil die Beigeladene alternative Lösungen hätte wählen können, die sie - \ndie Antragsteller - weniger beeinträchtigen würden.\n\n11\n\nIm Gegensatz zum Planfeststellungsrecht mit seiner aus dem Abwägungsgebot \nals Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eröffneten Alternativenprüfung \nist die baurechtliche Prüfung an den Bauwunsch des Bauherren gebunden; er allein \nbestimmt das Vorhaben, dessen Zulässigkeit - im Regelfall auf der Grundlage seines \nBauantrags - von der Behörde zu prüfen ist. Maßgeblich ist allein die Intensität der \nBelastungen der Nachbarschaft im konkreten Fall. Ergibt die Prüfung, dass die \nBelastungen an dem vom Bauherren gewählten Standort für den Nachbarn zumutbar \nsind, so muss er die bauliche Anlage auch dann hinnehmen, wenn es einen - aus der \nSicht des betroffenen Nachbarn - besser geeigneten Alternativstandort gibt. Diese \nzum Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO entwickelten \nGrundsätze\n\n12\n\n- vgl.: BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1998 \n\n13\n\n- 4 B 93.98 -, BRS 60 Nr. 69 m.w.N.. -\n\n14\n\nsind auch für die hier in Rede stehende Zumutbarkeitsbewertung nach § 51 \nAbs. 7 BauO NRW maßgeblich.\n\n15\n\nVgl.: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand Oktober 2006, § 51 \nRdNr. 214 m.w.N..\n\n16\n\nAus der vom Verwaltungsgericht und der Beschwerde angeführten \nEntscheidung\n\n17\n\n- OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2006 - 10 A 80/04 -, BRS 70 Nr. 136 -\n\n18\n\nfolgt nichts Gegenteiliges. In jener Entscheidung wurde hervorgehoben, dass der \nbetroffene Nachbar mit dem zusätzlichen Störpotential im rückwärtigen Bereich \nseines Grundstücks \"nicht rechnen musste\", und maßgeblich darauf abgestellt, dass \nallein das Interesse des Bauherren, vorhandene Bausubstanz nunmehr für eine \nGarage zu nutzen, es nicht rechtfertigt, dem Nachbarn die von der Nutzung der \nGarage und der Zufahrt ausgehenden Belästigungen in seinem rückwärtigen \nRuhebereich zuzumuten.\n\n19\n\nEntscheidend ist hier die vom Verwaltungsgericht einleuchtend näher begründete \nEinschätzung, die durch die hier in Rede stehenden wenigen Stellplätze \nverursachten Fahrbewegungen seien den Antragstellern angesichts der \nsituationsgegebenen Vorbelastung des betroffenen Bereichs ohne weiteres \nzuzumuten. Auf die von der Beschwerde vermisste Auseinandersetzung mit den \nvorgetragenen Argumenten zur Nutzung der Parzelle 1503 und zur Ausrichtung der \nHäuser auf den Parzellen 1605 bis 1610 kommt es damit ebenso wenig an wie auf \ndie Frage, ob die Beigeladene \n\n20\n\n- wie die Beschwerde meint - sich bewusst dahingehend entschieden habe, \nlieber den Gartenbereich der Antragsteller zu stören und den eigenen Ruhe- und \nErholungsbereich zu schützen.\n\n21\n\nHinsichtlich des unter Bezugnahme auf den Vortrag im Verfahren (2 L 27/08 \nVG Köln = 7 B 450/08 OVG NRW) nochmals angesprochenen Gebots der \nRücksichtnahme ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass von dem hier strittigen \nVorhaben der Beigeladenen eine \"erdrückende Wirkung\" auf das Grundstück der \nAntragsteller ausgehen könnte. In einem Umfeld, das - wie auf den Flurstücken 1484 \nsowie 1605 bis 1610 - von Gebäuden mit Firsthöhen von gut 61 bis rd. 64,5 m über \nNN geprägt ist, müssen die Antragsteller Nachbarbebauung hinnehmen, die - \nlediglich - 60,10 m über NN erreicht. Dies gilt umso mehr, als die jeweils überbaute \nGrundfläche der einzelnen Gebäude weit unter der zurückbleibt, die das rückwärtige \nGebäude auf dem eigenen Grundstück der Antragsteller aufweist.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 sowie 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 \nGKG.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255299","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-23/7-b-449-08","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255299","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255299","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-23/7-b-449-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255299","retrieved":"2026-07-09 02:19:18.164219+00:00"}}