{"status":"available","doknr":"OLD255298","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0423.6B370.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-23","aktenzeichen":"6 B 370/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. \n4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die \nBesetzung der Stelle des Rektors an der Realschule am Oberen Schloss in Siegen mit dem \nBeigeladenen nicht vorläufig hätte untersagen dürfen.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Auswahl des Beigeladenen mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit rechtlich fehlerhaft sei. Dem Antragsteller komme bei im \nGesamturteil gleichlautenden dienstlichen Beurteilungen ein Qualifikationsvorsprung zu, weil \ner das höhere statusrechtliche Amt inne habe. Für eine besondere Eignung des Beigeladenen, \ndie diesen Qualifikationsvorsprung ausgleichen könnte, sei nichts ersichtlich. Das \nWahlergebnis der erweiterten Schulkonferenz zu Gunsten des Beigeladenen gebe hierfür \nnichts her.\n\n4\n\nDer Antragsgegner hat mit seiner Beschwerde nicht in Frage gestellt, dass die Bestellung \nvon Schulleitern, wie sie in § 61 SchulG NRW geregelt worden ist, dem in Art. 33 Abs. 2 GG, \n§ 7 Abs. 1 LBG NRW niedergelegten Grundsatz der Bestenauslese genügen muss. Der von \nihm behauptete besondere Eignungsvorsprung des Beigeladenen ist jedoch auch unter \nBerücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht feststellbar. Der Antragsgegner geht fehl, \nwenn er meint, eine bessere Eignung des Beigeladenen ergebe sich aus der einstimmigen \nWahlentscheidung der erweiterten Schulkonferenz. Diese habe in ihrer Sitzung am 4. Juni \n2007 nämlich festgestellt, dass der Beigeladene in seiner Funktion als kommissarischer \nSchulleiter bereits erfolgreich anstehende Probleme gelöst habe. Der Antragsteller habe \nhingegen konkrete Aussagen zum zukünftigen Programm der Schule sowie zu seiner Arbeit \nvermissen lassen. Soweit der Antragsgegner diese Einschätzung dem Sitzungsprotokoll \nentnimmt, kann ihr schon deshalb nur eine äußerst eingeschränkte Aussagekraft zukommen, \nda die nach dem Gesetz für den Vorschlag der Schulkonferenz maßgebliche Wahl in geheimer \nAbstimmung erfolgen muss (vgl. § 61 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW) und infolge \ndessen die protokollierten Aussagen nicht mit den Motiven für die Wahlentscheidung der \neinzelnen Mitglieder der Schulkonferenz übereinstimmen müssen. Die nach Auffassung des \nAntragsgegners dem Sitzungsprotokoll zu entnehmenden Eignungseinschätzungen sind auch \ndeswegen nicht tragfähig, weil sie allein auf eine jeweils etwa 20minütige Anhörung der \nKandidaten (Vorstellung des Kandidaten und Fragen an den Kandidaten) gestützt sind, der \nallenfalls eine geringe Aussagekraft hinsichtlich der besonderen Eignung als Schulleiter \nzukommt.\n\n5\n\nUnabhängig davon bestehen erhebliche grundsätzliche Bedenken, ob die Schulkonferenz \nnach ihrer Zusammensetzung und dem für die Wahl vorgesehenen Verfahren in der Lage und \nlegitimiert ist, eine besondere Eignung eines Bewerbers für das fragliche Leitungsamt \nfestzustellen, die dazu führen könnte, den aufgrund der dienstlichen Beurteilungen \nfestgestellten Eignungsvorsprung des Mitbewerbers in Frage zu stellen. Denn die Bewertung \nvon Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eines Beamten ist allein Aufgabe seines \nDienstherrn. Nur ihm ist es aufgrund seiner Nähe zum Aufgabenfeld und zur Tätigkeit \nBeamten überhaupt möglich, eine sachgerechte Eignungseinschätzung zu treffen. Er ist \nzudem bei seiner Entscheidung - anders als die Schulkonferenz bei ihrer freien Wahl - an \nfeststehende und überprüfbare rechtliche Maßstäbe gebunden. \n\n6\n\nNichts anderes folgt daraus, dass sich die Bezirksregierung Arnsberg, wie sie zur \nBegründung der Beschwerde vorträgt, \"die Feststellungen der erweiterten Schulkonferenz bei \nihrer Auswahlentscheidung zu eigen gemacht hat\". Selbst wenn die von der Schulkonferenz \nim Rahmen der Sitzung ermittelten Umstände nur die Grundlage für eine eigene \nEignungseinschätzung des Antragsgegners darstellen sollten, sind damit die oben \naufgeführten Bedenken nicht ausgeräumt.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 , 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht \nder Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen \nAntrag gestellt und sich daher nicht dem Risiko einer Kostentragung ausgesetzt hat.\n\n8\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255298","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-23/6-b-370-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255298","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255298","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-23/6-b-370-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255298","retrieved":"2026-07-09 02:19:18.092711+00:00"}}