{"status":"available","doknr":"OLD255297","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0423.21A2699.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-23","aktenzeichen":"21 A 2699/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für \nBesoldung und Versorgung vom 4. Juli 2002 und des Widerspruchsbescheids vom \n20. November 2002 verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit vom \n1. Juli 2000 bis zum 31. Mai 2001 nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs zu \nkürzen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Ruhestandsbeamter. Bis zu seiner Zurruhesetzung zum Ablauf des \n30. Juni 20.. stand er - seit 19.. als Studiendirektor - im Schuldienst des beklagten \nLandes. Seine erste Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts K. vom 31. Mai 19.. (Az. \n4 F 155/88) geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Mit Urteil vom \n15. Dezember 19.. (Az. 3 UF 78/89) verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf \nden Kläger zur Zahlung einer Unterhaltsrente an seine geschiedene Ehefrau von \nmonatlich 540,- DM seit dem 18. August 19... Dieser Zahlungspflicht kam der Kläger \nnach.\n\n3\n\nAm 29. November 19.. schlossen die geschiedenen Eheleute einen notariellen \nVertrag. Darin übertrug der Kläger seiner geschiedenen Ehefrau unter anderem \nseinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem mit einer Doppelhaushälfte bebauten \n346 m² großen Hausgrundstück, postalisch H., . K., nebst seinem Eigentumsanteil \nvon einem Zwanzigstel an der zugehörigen Verkehrsfläche von 400 m². Hierbei \nhandelte es sich um das von den geschiedenen Eheleuten ehemals gemeinsam mit \nihren Kindern bewohnte Haus. Der Kläger übernahm außerdem die Rückzahlung von \nrund 14.360,- DM der damals mit insgesamt rund 26.800,- DM valutierenden \ngemeinsamen Darlehen für den Hauskauf. Seine frühere Ehefrau übertrug ihm ihren \nhälftigen Anteil an dem unbebauten, rund 800 m² großen Grundstück an der M. \n(westlich an das Gebäude mit der Hausnummer .. anschließend) in . D./E.. Das im \nLiegenschaftskataster bis 19.. als Grünland, danach als Freifläche geführte \nGrundstück war im Kaufvertrag von 1974 als Bauland bezeichnet.\n\n4\n\nIn dem notariellen Vertrag von 1993 heißt es auszugsweise:\n\n5\n\n\"Scheidung unserer Ehe\n\n6\n\n1. ... Dieser Vertrag wird geschlossen im Rahmen der \nVermögensauseinandersetzung nach der Scheidung. ...\n\n7\n\nUnterhaltsverzicht\n\n8\n\n \n18. Wir verzichten hiermit gegenseitig, ... auf sämtliche Unterhaltsansprüche aus \njeglichem Grund, auch für den Fall der Not. ... Der Unterhaltsverzicht wird beiderseits \nausgesprochen, da es sich hier jeweils um eine Gegenleistung für die in diesem \nVertrag vereinbarten Übertragungen handelt.\"\n\n9\n\nDer Kläger beendete daraufhin seine Unterhaltszahlung. \n\n10\n\nMit Bescheid über Versorgungsbezüge vom 30. Juni 2000 setzte das Landesamt \nfür Besoldung und Versorgung NRW - LBV - das Ruhegehalt des Klägers ab dem 1. \nJuli 2000 fest. Bei der Berechnung zog es vom monatlichen Ruhegehalt in Höhe von \n6.918,34 DM wegen des Versorgungsausgleichs einen Betrag von 1.942,80 DM ab. \n\n11\n\nDer Kläger beantragte im August 2000 die ungekürzte Auszahlung seines \nRuhegehalts und verwies dazu auf § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im \nVersorgungsausgleich - VAHRG -. Seine geschiedene Ehefrau habe nicht wieder \ngeheiratet. Sie beziehe noch keine Leistungen aus der gesetzlichen \nRentenversicherung. An die Stelle des Anspruchs auf laufenden nachehelichen \nUnterhalt sei der übertragene Anteil am Hausgrundstück in K. getreten. \n\n12\n\nAus den im Berufungsverfahren vorgelegten Steuerbescheiden der \ngeschiedenen Ehefrau des Klägers geht hervor, dass sie im Jahr 1999 einen \nGesamtbetrag der Einkünfte von 17.830 DM, für das Jahr 2000 von 18.465 DM und \nfür das Jahr 2001 von 8.905 DM (davon 6.402 DM aus nichtselbstständiger Arbeit) \nerzielt hatte. Seit dem 1. Juni 2001 bezieht sie eine Versichertenrente aus der \ngesetzlichen Rentenversicherung. \n\n13\n\nMit Bescheid vom 4. Juli 2002 lehnte das LBV den Antrag des Klägers ab, seine \nVersorgungsbezüge für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Mai 2001 ungekürzt zu \nzahlen. Die Voraussetzungen des § 5 VAHRG seien nicht erfüllt, weil der Kläger nicht \nzur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet gewesen sei. Eine Abfindung des \nUnterhaltsanspruchs, die an die Stelle des geschuldeten Unterhalts getreten sei, \nliege in dem wechselseitigen Unterhaltsverzicht im Notarvertrag nicht. In seinem \nWiderspruch hielt der Kläger dem entgegen, dass der halbe Miteigentumsanteil an \ndem Hausgrundstück in K., den er seiner früheren Ehefrau übertragen habe, \nerheblich mehr wert gewesen sei als ihr früherer Miteigentumsanteil an dem \nunbebauten Grundstück in D./E.. Im Wesentlichen dieser Vermögenswert habe den \nUnterhaltsanspruch seiner geschiedenen Frau abfinden sollen.\n\n14\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2002, zur Post gegeben am 21. \nNovember 2002, wies das LBV den Widerspruch zurück. Die von § 5 VARHG \nvorausgesetzte doppelte Belastung durch die gleichzeitige Kürzung der Versorgung \nund die Pflicht zur Zahlung von Unterhalt bzw. eine an dessen Stelle tretende \nAbfindung liege nicht vor.\n\n15\n\nHiergegen hat der Kläger am 23. Dezember 2002 Klage erhoben. Vertiefend hat \ner angegeben, dass das Grundstück in der E. unbebaut sei und einen Verkehrswert \nvon 16.000,- Euro habe. Demgegenüber sei das Grundstück in K. mit einer \nDoppelhaushälfte bebaut. Seine geschieden Ehefrau habe etwa den zehnfachen \nWert dessen erhalten, was ihm aus dem Grundstückstausch zugeflossen sei. \n\n16\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n17\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesamts für \nBesoldung und Versorgung NRW vom 4. Juli 2002 und des Widerspruchsbescheids \nvom 20. November 2002 zu verpflichten, ihm ab dem 1. Juli 2000 bis zum 31. Mai \n2001 Versorgungsbezüge ohne Abzug eines Versorgungsausgleichs nach § 57 des \nBeamtenversorgungsgesetzes zu zahlen.\n\n18\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEs hat mit Blick auf die jeweilige Größe der übertragenen Grundstücke \nbezweifelt, dass der Kläger seiner geschiedenen Ehefrau einen höheren \nVermögenswert zugewandt als er von ihr erhalten habe.\n\n21\n\nMit Urteil vom 6. Juni 2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nDer notariellen Vereinbarung über den Unterhaltsverzicht lasse sich eine Abfindung \nder unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehefrau des Klägers durch Zuwendung \neines höherwertigen Grundstücksanteils nicht entnehmen. Es liege lediglich eine \nVermögensauseinandersetzung vor. Da der Urkunde keine Angaben über den \nVerkehrswert der beiden Grundstücke zu entnehmen seien, seien sie bei objektiver \nBetrachtung von den Vertragspartnern offensichtlich als gleichwertig angesehen \nworden. Auch fehle eine ausdrückliche Vereinbarung über eine Kapitalabfindung der \ngeschiedenen Ehefrau. Selbst wenn das Grundstück in K. mehr wert sei als das in \nder Eifel, handele es sich lediglich um Buchwertunterschiede, die den Kläger nicht \nbeeinträchtigten. Der Regelung über den Unterhaltsverzicht fehle die Verpflichtung \ndes Klägers, eine Abfindungszahlung in Form einer vorweggenommenen \nUnterhaltsleistung zu übernehmen. Das Urteil enthält die Rechtsmittelbelehrung, \ndass Berufung eingelegt werden könne, obwohl das Verwaltungsgericht sie nicht \nzugelassen hat.\n\n22\n\nGegen das am 20. Juni 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Juli 2005 \nBerufung eingelegt. Mit seiner gleichzeitig eingereichten Begründung hat der Kläger \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend gemacht. Er \nhat gerügt, dass der notarielle Vertrag nicht ausgelegt worden sei und das \nVerwaltungsgericht es unterlassen habe, den Wert der Grundstücke aufzuklären. Am \n22. August 2005 hat der Kläger beantragt, die Berufung als Antrag auf Zulassung der \nBerufung aufzufassen. Mit Beschluss vom 18. September 2006, dem Kläger \nzugestellt am 9. Oktober 2006, hat der Senat die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO zugelassen und darüber belehrt, dass die Berufung innerhalb von einem \nMonat nach Zustellung des Beschlusses zu begründen sei. Die Begründung müsse \neinen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe \nder Anfechtung (Berufungsgründe).\n\n23\n\nDer im Zulassungsbeschluss geäußerten Aufforderung des Senats folgend, hat \nder Kläger am 2. November 2006 zu den Einkommensverhältnissen seiner früheren \nEhefrau seit der Scheidung vorgetragen. Seiner Ansicht nach ergebe sich die \nUnterhaltspflicht zudem aus dem rechtskräftigen Urteil des OLG Düsseldorf, das ihn \nzur Unterhaltszahlung verpflichte. Weiterhin teilt er mit, dass es einem von ihm \nbeauftragten Makler seit längerem nicht gelinge, das im Jahr 1974 für 6.000,- DM \nerworbene Grundstück in der E. für etwa 15.000,- Euro zu verkaufen. Seine \ngeschiedene Ehefrau bewohne das Haus in K. weiterhin.\n\n24\n\nDer Kläger stellt keinen ausdrücklichen Antrag. \n\n25\n\nDas beklagte Land beantragt schriftsätzlich,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nEs hält die Berufung für unzulässig, weil der Kläger nach der Zulassung der \nBerufung keinen Antrag gestellt und die Berufung nicht begründet habe. Es ist der \nAuffassung, dass der Vertrag eine bloße Vermögensauseinandersetzung enthalte. \nDa der Unterhaltsverzicht wechselseitig erklärt worden sei, bestehe kein \nZusammenhang zu den Grundstücksübertragungen. Jedenfalls habe der Kläger nicht \nnachgewiesen, dass das Grundstück in K. mehr wert sei als das in der E..\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe\n\n30\n\nDer Senat kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.\n\n31\n\nDie Berufung hat Erfolg.\n\n32\n\n1. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere genügt sie den Anforderungen des § \n124 a Abs. 6 VwGO. Nach § 124 a Abs. 6 Abs. 1 VwGO ist die Berufung in den \nFällen, in denen das Oberverwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, innerhalb \neines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu \nbegründen. § 124 a Abs. 3 Satz 3 bis 5, Abs. 6 Satz 3 VwGO verlangt, dass die \nBerufung einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der \nAnfechtung (Berufungsgründe) enthält. Die Berufung muss durch einen gesonderten \nSchriftsatz nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses begründet werden. Nur auf \ndiese Weise gibt der Kläger eindeutig zu erkennen, dass er nach wie vor an der \nDurchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 -, NVwZ 2004, 541, und vom \n7. Januar 2008 - 1 C 27.06 -, NJW 2008, 1014, jeweils m.w.N.\n\n34\n\nDiesen Anforderungen genügt der am 2. November 2006 eingegangene \nSchriftsatz des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 25. Oktober 2006. Dort \nstellt der Kläger zwar keinen ausdrücklichen Antrag und bezeichnet auch keine im \nEinzelnen angeführten Gründe der Anfechtung des Urteils. Aus dem Schriftsatz geht \njedoch bei verständiger Würdigung mit hinreichender Klarheit hervor, dass der Kläger \nweiterhin an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist. Er kommt mit \ndiesem innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz nämlich \nder Aufforderung des Gerichts aus dem Zulassungsbeschluss nach, im \nBerufungsverfahren die Unterhaltspflicht des Klägers seit der Scheidung im Jahr 19.. \ndarzulegen. Wäre der Kläger an der Fortführung des Verfahrens nicht mehr \ninteressiert gewesen, hätte er die erbetenen Angaben nicht erteilt. Des Weiteren trägt \nder Kläger Einzelheiten zum Wertunterschied der zugewandten Grundstücke vor. \nDamit greift er seinen tragenden Einwand gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil \naus dem Schriftsatz vom 20. Juli 2005 auf, mit dem er bereits - irrtümlich - Berufung \neingelegt hatte, und lässt so seinen Willen zur Verfahrensfortsetzung deutlich genug \nhervortreten. \n\n35\n\nDas Berufungsbegehren liegt nach den vorgetragenen Argumenten auch ohne \nAusformulierung seines Berufungsantrags klar zu Tage und ergibt sich im Übrigen \naus dem den zweiten Rechtszug einleitenden Schriftsatz. Das Klageziel des Klägers \nbesteht darin, das beklagte Land zu verpflichten, die Versorgungsbezüge für den \nbeantragten Zeitraum nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen. Einen \nhierauf lautenden Antrag legt der Senat zugrunde.\n\n36\n\n2. Die Berufung ist begründet, weil die zulässige Verpflichtungsklage, \n\n37\n\nvgl. zur Klageart OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 1998 - 12 A 7406/95 -, VGH BW, \nBeschluss vom 10. Oktober 2000 - 4 S 2659/98 -, NVwZ-RR 2001, 319; a.A. OVG \nSaarland, Urteil vom 24.05.2004 - 1 R 6/04 - Juris,\n\n38\n\nbegründet ist. \n\n39\n\nDer Kläger hat trotz des im Scheidungsverfahren durchgeführten \nVersorgungsausgleichs für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Mai 2001 aus § 5 Abs. 1 \nVAHRG Anspruch auf die von ihm gemäß § 9 Abs. 1 VAHRG beantragten \nungekürzten Versorgungsbezüge. Der entgegenstehende Bescheid des LBV vom 4. \nJuli 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 20. November 2002 sind rechtswidrig \nund verletzen ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n40\n\nSind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b \nAbs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - durch die Entscheidung des \nFamiliengerichts begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung \ndie Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen \ngemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nach näheren Maßgaben gekürzt. § 57 Abs. 1 \nBeamtVG gilt, wie der umfassende Begriff der Versorgungsbezüge zeigt, auch für \nvorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte wie den Kläger.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 2 C 14.93 -, BVerwGE 97, \n124.\n\n42\n\nDie Versorgungsbezüge werden nach § 5 Abs. 1 VAHRG jedoch unter anderem \nsolange nicht gekürzt, wie der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich \nerworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten \neinen Anspruch auf Unterhalt hat.\n\n43\n\nNach übereinstimmender bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht ein \nAnspruch auf Unterhalt in diesem Sinne auch dann, wenn der Berechtigte im Wege \neiner Vereinbarung nach § 1585 c BGB auf - weitere - Unterhaltsleistungen des \nVerpflichteten gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 25.98 -, BVerwGE 109, 231; BSG, \nUrteil vom 8. Dezember 1993 - 3 RKn 6/93 -, NJW 1994, 2374; BGH, Urteil vom 8. \nJuni 1994 - IV ZR 200/93 -, BGHZ 126, 202.\n\n45\n\n§ 5 VAHRG soll eine Doppelbelastung des Versorgungsempfängers durch die \nUnterhaltspflicht einerseits sowie die Kürzung der Versorgungsbezüge andererseits \nwährend eines Zeitraums vermeiden, innerhalb dessen der durch den \nVersorgungsausgleich Begünstige aus der Anwartschaft noch nicht \nleistungsberechtigt ist. Dabei werden der laufend Unterhalt Zahlende und derjenige, \nder einmalig eine Kapitalabfindung zur Ablösung des Unterhaltsanspruchs leistet, \ngleich behandelt. Verzichtet der Berechtigte indessen ohne Abfindung auf Unterhalt, \nentfällt die Unterhaltspflicht und § 5 Abs. 1 VAHRG greift nicht (mehr) ein.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 (a.a.O.) und Beschluss vom 15. April 2005 \n- 2 B 113.04 -, Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 13; Gräper, in: Münchener \nKommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 7, 4. Auflage (2000), § 5 VAHRG \nRn. 31; Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Auflage (2006), Anh zu § 1587b, § 5 VAHRG \nRn. 3.\n\n47\n\nDer in dem beantragten Zeitraum versorgungsberechtigte Kläger erfüllt die \nVoraussetzungen des § 5 Abs. 1 VAHRG. In der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 31. \nMai 2001 bezog seine geschiedene Ehefrau aus dem für sie durch den \nVersorgungsausgleich begründeten Anrecht noch keine Versichertenrente. Das \nergibt sich aus der Mitteilung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 17. \nAugust 2001. Der Kläger war ihr von der Ehescheidung im Jahr 1989 an bis zum \nBeginn des Bezugs der Versichertenrente am 1. Juni 2001 unterhaltspflichtig (a). Ihr \nUnterhaltsverzicht in der notariellen Vereinbarung von 1993 steht dem nicht \nentgegen, weil die frühere Ehefrau ihn lediglich gegen Leistung einer Abfindung \nausgesprochen hat (b).\n\n48\n\na) Ob eine Unterhaltspflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 VAHRG besteht, bestimmt \nsich nach materiellem Recht. Es kommt weder auf einen titulierten Anspruch noch \ndie tatsächliche Erbringung von Unterhaltszahlungen an.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 (a.a.O.); BT-Drs. 9/2296 S. 14 und 9/34 S. \n9.\n\n50\n\nDen Unterhaltsanspruch seiner geschiedenen Ehefrau zum Zeitpunkt der \nScheidung hat der Kläger durch die Vorlage des rechtskräftigen Urteils des \nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1989 hinreichend dargetan. \n\n51\n\nVgl. zur Beweiskraft eines titulierten Unterhaltsanspruchs in diesem Verfahren: \nSchmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, \nLoseblatt (Stand: Januar 2008), § 5 VAHRG Erl. 3 Nr. 4 (S. EB III b 9).\n\n52\n\nNach dem vom Beklagten nicht angegriffenen Vortrag des Klägers ist das Urteil \nweder abgeändert worden noch hat sich der Unterhaltsanspruch später durch \nWiederheirat oder andere Umstände als die notarielle Vereinbarung verändert. Wie \ndurch die im Berufungsverfahren vorgelegten Steuerbescheide der früheren Ehefrau \ndes Klägers für die Veranlagungsjahre 1999 bis 2001 nachgewiesen ist, haben sich \nihre Einkommensverhältnisse nicht so verändert, dass ihr Unterhaltsanspruch \n(Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB) - ihren Verzicht hinweggedacht - \nentfallen wäre. Das räumt auch das beklagte Land ein.\n\n53\n\nb) Die geschiedene Ehefrau hat auf ihren Unterhaltsanspruch nur gegen \nAbfindung verzichtet. Das ergibt sich aus dem notariellen Vertrag vom 29. November \n1993. Zwar haben beide Vertragsparteien wechselseitig umfassend auf \nUnterhaltsansprüche verzichtet. Aus dem letzten Satz der mit \"Unterhaltsverzicht\" \nüberschriebenen Vertragsregelung (Nr. 18)\n\n54\n\n- \"Der Unterhaltsverzicht wird beiderseits ausgesprochen, da es sich hier jeweils \num eine Gegenleistung für die in diesem Vertrag vereinbarten Übertragungen \nhandelt.\" -\n\n55\n\nergibt sich aber, dass die frühere Ehefrau des Klägers nicht in erster Linie wegen \ndessen Verzichtserklärung ihrerseits auf Unterhalt verzichtete, sondern weil ihr im \nGegenzug erhebliche Vermögensgegenstände zuwuchsen. Dieser Wille hat den bei \nformbedürftigen Rechtsgeschäften nötigen - wenigstens andeutungsweisen - \nNiederschlag in der Vertragsurkunde gefunden.\n\n56\n\nVgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2008 - V ZR 174/06 - (Juris) m.w.N.\n\n57\n\nDer die Abfindung ausmachende Vermögenszuwachs auf Seiten der früheren \nEhefrau des Klägers liegt nach dem Vertrag ganz überwiegend in dem von ihm \nzugewandten Grundstücksanteil. Die Abfindung anstelle des laufenden Unterhalts \nmuss nicht aus einem Barbetrag bestehen, sondern kann auch in Form anderer \nVermögensgegenstände wie etwa Grundstücken geleistet werden.\n\n58\n\nVgl. Schmalhofer, in: Stegmüller u.a. (a.a.O.), § 5 VAHRG Erl. 3 Nr. 2.4 (S. EB III \nb 7) m.w.N.\n\n59\n\nAus den Verwaltungsakten und den im Gerichtsverfahren gewechselten \nSchriftsätzen geht der genaue Wert der Grundstücke zwar nicht hervor. Darauf \nkommt es aber auch nicht entscheidend an. Die Angabe des Klägers, das von seiner \nfrüheren Ehefrau erhaltene Hausgrundstück in Kleve sei etwa zehnfach so wertvoll \ngewesen wie das auf ihn übergegangene unbebaute Grundstück in der E., welches \nselbst für einen Preis von 15.000,- EUR bisher unverkäuflich geblieben sei, erscheint \naber nachvollziehbar. Das beklagte Land ist dem Vortrag nicht unter Angabe anderer \nWerte entgegengetreten. Sein Einwand, der Wert der Grundstücke ergebe sich nicht \naus der notariellen Urkunde, genügt bei dieser Sachlage nicht, um den Senat zu \nveranlassen, den insgesamt plausibel vorgetragenen Wertverhältnissen im Einzelnen \nnachzugehen. \n\n60\n\nIm Übrigen sprechen Gründe der wirtschaftlichen Vernunft für die annährende \nRichtigkeit des klägerischen Vortrags. Die geschiedene Ehefrau des Klägers hatte \nnur dann Anlass, auf laufenden Unterhalt zu verzichten, wenn der von ihr erhaltene \nAnteil an dem Hausgrundstück in K. deutlich mehr wert war als der von ihr \nabgetretene Anteil am Grundstück in Dahlem. Da der Unterhaltsverzicht der früheren \nEhefrau des Klägers ausdrücklich im Gegenseitigkeitsverhältnis zu den \nGrundstücksübertragungen stand, erscheint er - mangels anderer Gründe - nur \nplausibel, wenn der Mehrwert des ihr übertragenen Grundstücksanteils einschließlich \nder vom Kläger übernommenen Darlehensrückzahlungen mindestens dem \n(abgezinsten) Wert der bis zum Beginn ihrer Rentenzahlung zu erwartenden \nUnterhaltszahlungen entsprach. Dass dies entgegen dem Klägervortrag und \nentgegen den offensichtlichen Unterschieden der Grundstücke in Beschaffenheit und \nräumlicher Lage nicht der Fall war, lässt sich den Einwänden des LBV nicht \nentnehmen.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 \nZivilprozessordnung.\n\n62\n\nGründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, §§ 132 VwGO, 127 \nBRRG.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255297","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-23/21-a-2699-05","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1585c","ref_norm":"1585c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255297","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255297","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-23/21-a-2699-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255297","retrieved":"2026-07-09 02:19:18.016417+00:00"}}