{"status":"available","doknr":"OLD255301","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0423.20A321.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-23","aktenzeichen":"20 A 321/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer 1964 geborene Kläger, der seit 2001 aktiver Sportschütze ist, erstrebt die \nErteilung eines Waffenscheins zum Führen des in seiner Waffenbesitzkarte Nr. \neingetragenen Revolvers. \n\n3\n\nDer Kläger ist gelernter Diamantenschleifer und als Angestellter im Betrieb \nseines Vaters (Firma X. I. - Diamantenschleiferei und -handel) beschäftigt. \nZu seinem beruflichen Aufgabenbereich gehören u.a. Geschäftsreisen, bei denen er \nnamentlich Diamanten transportiert. So liefert er Diamanten an Goldschmiede, \nUhrmacher und Juweliere in der näheren Umgebung (L. Umland, insbesondere \nE. und L1. ). Er stellt auch Schmuckstücke gehobener Qualität an \nPrivatpersonen zu oder holt sie dort ab. Die Lieferungen erfolgen bei Anruf des \nKunden mit dem Pkw, zumeist am Abend des gleichen Tages, bei besonderer \nDringlichkeit auch sofort. In Nordrhein-Westfalen hat der Kläger etwa 150 Kunden. \nFahrten dieser Art finden nahezu jeden Tag statt, wobei sich der Wert einer Lieferung \nregelmäßig zwischen 60.000 und 70.000 Dollar bewegt. Darüber hinaus besorgt der \nKläger Einkäufe bei der Diamantenbörse in C. (B. ), wo er auch Expertisen \nüber zuvor aus L2. mitgebrachte Diamanten erstellen lässt. Der Wert dieser \nLieferungen beläuft sich üblicherweise auf 50.000 bis 200.000 Dollar, manchmal auf \nbis zu 300.000 Dollar. Schließlich liefert der Kläger noch Industriediamanten und \nWerkzeuge im gesamten Bundesgebiet. \n\n4\n\nIm Dezember 2004 beantragte der Kläger unter Hinweis auf seine Reisetätigkeit \nals Diamantenhändler die Erteilung eines Waffenscheines. Die alternative \nBeauftragung eines Unternehmens für Werttransporte komme wegen des hohen \nTermindrucks, der Kosten und der besonderen Auffälligkeit solcher Transporte nicht \nin Betracht. Lage und Umgebung des Betriebsgrundstückes böten zahlreiche \nObservierungsmöglichkeiten.\n\n5\n\nDer Beklagte veranlasste eine Gefährdungsanalyse, die zu dem Ergebnis \ngelangte, in der Umgebung des Betriebes lägen keine besonderen \nGefahrenelemente vor. Nach Anhörung des Klägers lehnte er dessen Antrag auf \nErteilung eines Waffenscheines mit Bescheid vom 17. Juni 2005 ab. Unter Hinweis \nauf die erstellte Gefährdungsanalyse wies er darauf hin, eine überdurchschnittliche \nGefährdung gegenüber anderen Diamantenhändler in Deutschland sei nicht \nfestzustellen. Dem Kläger sei es zudem zuzumuten, geeignete \nSicherheitsvorkehrungen gegen unbefugtes Eindringen ins Haus zu ergreifen und \nnach eigenem Ermessen im Hinblick auf die Transporte ein \nGeldtransportunternehmen zu beauftragen. Um sich in der Öffentlichkeit vor \nmöglichen Übergriffen zu schützen, biete zudem der Fachhandel frei zu erwerbende \nVerteidigungswaffen an. Außerdem seien nach kriminalpolizeilicher Erfahrung \nscharfe Schusswaffen nicht geeignet, befürchtete Angriffe abzuwehren, da diese \nüberraschend erfolgten. Das Bekanntwerden eines Waffenbesitzes wirke nicht \nabschreckend. \n\n6\n\nZur Begründung seines dagegen eingelegten Widerspruches hob der Kläger im \nBesonderen seine Gefährdung während der Transporte von Diamanten hervor. Im \nÜbrigen sei die Beauftragung eines Transportunternehmens auch schon deshalb \nkeine Alternative, weil die höhere Gefahrenlage nicht allein im Transport der \nDiamanten selber liege. Überfälle habe er unabhängig davon zu erwarten, ob er im \nKonkreten Diamanten mit sich führe. Wenn bekannt werde, dass er eine Waffe mit \nsich führe, erhöhe dies die Hemmschwelle bei Dritten, einen Überfall auszuführen. \n\n7\n\nDie Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 4. Oktober 2005 zurück. Sie bestätigte die Einschätzung des Beklagten, dass \neine besondere Gefahrenlage nicht vorliege und im Übrigen eine scharfe \nSchusswaffe nicht geeignet und erforderlich sei, die vom Kläger vorgestellten \nGefahren zu mindern.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 3. November 2005 Klage erhoben. Zur Begründung hat er \nsein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren vertiefend und ergänzend u.a. \nvorgetragen: Potenzielle Straftäter würden durch das regelmäßige Auftauchen eines \nGeldtransporters auf dem Firmengelände erst angezogen. Transportfirmen könnten \nnicht flexibel kurzfristig geordert werden. Es bestehe ein hoher Termindruck. Im \nÜbrigen ginge es den Kunden auch um Diskretion. Mit der Post könnten die Steine \nebenfalls nicht mehr verschickt werden, weil auf ein Einschreiben lediglich 500 Euro \nversichert seien. Den Antrag auf Erteilung eines Waffenscheines habe er gestellt, \nnachdem die Versicherung nicht mehr bereit gewesen sei, die Steine zu versichern. \nSeither übe er die Reisetätigkeit selber aus. \n\n9\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Juni 2005 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 4. Oktober 2005 zu \nverpflichten, ihm einen Waffenschein zum Führen der in der Waffenbesitzkarte Nr. \neingetragenen Schusswaffe (Revolver Smith & Wesson.357Magnum CFJ 8530) \nwährend seiner Geschäftsreisen des Klägers zur Sicherung der transportierten \nSchmuckwaren zu erteilen.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nZur Begründung hat er ergänzend zu den Ausführungen im Ausgangs- und \nWiderspruchsbescheid im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Geldtransporte ließen \nsich durchaus unauffällig und neutral ausführen. Eine Anfrage bei \nSicherheitsunternehmen habe ergeben, dass eine zeitnahe Verfügbarkeit gegeben \nund der finanzielle Aufwand durchaus überschaubar sei. Auch wenn der Kläger \nSportschütze sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in \nStresssituationen, etwa bei einem Überfall, richtig und angemessen mit einer \nSchusswaffe reagieren könne. Im Übrigen seien Überfälle auf Schmuckhändler durch \nbesondere Skrupellosigkeit und Brutalität gekennzeichnet. Bei diesem Tätertyp sei \neine Schusswaffe für den Kläger selbstgefährdend. Eine wirksame \nVerteidigungsmöglichkeit sei nicht zu erwarten. Einer eventuellen Gefährdung könne \ner durch weitergehende Sicherheitsmaßnahmen vorbeugen. Vor Antritt einer Fahrt \nkönne er Risiken durch Beobachten der Umgebung minimieren. Sollte er während \nder Fahrt verfolgt werden, könne er einen Notruf absetzen. Entsprechende bauliche \nVeränderungen im Fahrzeug könnten vorgenommen werden. Bei der Ankunft bei den \nKunden sei mit einer Gefährdung nicht zu rechnen, weil potenzielle Täter nicht \nwissen könnten, wo sie den Kläger erwarten sollten. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug \ngenommen wird, der Klage stattgegeben. \n\n15\n\nZur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt der Beklagte \nim Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Bei wirklichkeitsnaher Betrachtung \nergebe sich für keine Phase der Reisetätigkeit des Klägers eine besondere \nGefährdung. Laut Auskunft des Landeskriminalamtes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (LKA) vom 11. März 2008 lägen beim Bundeskriminalamt (BKA) keinerlei \nErkenntnisse vor, die auf eine auffällig höhere Gefährdung der mit Diamanten- und \nSchmucktransporten befassten Berufsgruppe der Juweliere schließen ließen. Nach \nder Statistik des LKA seien Juweliergeschäfte relativ häufig von Raubüberfällen \nsowie sogenannten Blitz-Einbruchsdiebstählen (Einfahren/Einschlagen von \nSchaufenstern oder Geschäftseingangstüren) betroffen. Das Beraubungsrisiko liege \nbei Geschäften ungleich höher als auf Transportwegen. Der Kläger habe selbst keine \nkonkrete Gefährdung benannt. In den vergangenen Jahrzehnten habe es \noffensichtlich weder bei ihm noch früher bei seinem Vater eine Situation gegeben, in \nder der Einsatz einer Schusswaffe indiziert gewesen wäre. Das Führen einer Waffe \ndurch den Kläger sei im Übrigen kein geeignetes Mittel. Werde der Kläger hinterrücks \nangegriffen oder mit einer Schusswaffe bedroht, werde er keine Gelegenheit haben, \nseine eigene Waffe zu ziehen. Erfolge die Bedrohung mit einer anderen Waffe, \nreiche eine Gaspistole zur Abwehr aus. Die Auswertung der vom LKA angegebenen \nRaubdelikte auf Transportwegen, die in den Jahren 2005 bis 2007 für Nordrhein-\nWestfalen gemeldet worden seien, zeige, dass in drei Fällen die Bedrohung mit einer \nSchusswaffe erfolgt sei. Man werde daher annehmen können, dass der Kläger in \neiner vergleichbaren Situation keine Verteidigungschance besessen hätte. Die \nübrigen Raubüberfälle seien, überwiegend durch ein Überraschungsmoment \ngekennzeichnet gewesen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. \n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n20\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil. Potenziellen Tätern sei es ein Leichtes, \nsich vor dem Geschäft zu postieren und darauf zu warten, bis er, der Kläger es \nverlasse. Es sei auch nicht fernliegend, dass eine Bande von zwei oder drei Tätern \nihm folge und ihn bei einem Halt, etwa auf einem Autobahnparkplatz, überfalle. \nDabei sei nicht notwendig davon auszugehen, dass die Täter auch Schusswaffen \neinsetzten. Der Umstand, dass er, der Kläger, bisher noch nicht Opfer eines Überfalls \ngeworden sei, sei ein glücklicher Umstand, indes ohne weitere Aussagekraft. Auf den \nGeschäftsreisen seien die Diamanten bei einem Eigenanteil von 20 % des Wertes \ngegen Verlust versichert. Der Versicherer stelle keine Bedingungen für den \nTransport. Für das Verschicken mit der Post gelte anderes, weil hier Dritte \neingeschaltet seien.\n\n21\n\nDer Beklagte hat im Berufungsverfahren eine Stellungnahme des LKA vom 11. \nMärz 2008 und eine weitere Auswertung vom 20. März 2008 vorgelegt; auf diese \nwird Bezug genommen. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und \nder Bezirksregierung E. ( jeweils 1 Heft) Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe\n\n24\n\nDie zulässige, namentlich fristgerecht in einer den gesetzlichen Anforderungen \ngenügenden Weise begründete Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die zulässige \nVerpflichtungsklage ist unbegründet. \n\n25\n\nDem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines \nWaffenscheins nach § 19 Abs. 1 und 2 WaffG für die im Klageantrag näher \nbezeichnete Waffe nicht zu. Der entgegenstehende Bescheid des Beklagten und der \nWiderspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n26\n\nPersonen, die - wie der Kläger - Angriffe auf ihre Person befürchten, ist die \nErlaubnis zum Führen von Schusswaffen entsprechend § 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. \n1 WaffG (nur) zu erteilen, wenn sie glaubhaft machen, wesentlich mehr als die \nAllgemeinheit gefährdet zu sein. Neben der Gefährdung durch Angriffe auf die \nausdrücklich genannten Rechtsgüter Leib und Leben ist auch die Gefährdung \nanderer persönlicher Rechtsgüter in den Blick zu nehmen, insbesondere die \npersönliche Freiheit und das Eigentum, von der der Kläger in erster Linie ausgeht. \nDenn § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG bestimmt insoweit den Begriff eines \nanzuerkennenden persönlichen Interesses nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG nicht \nabschließend. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975 - 1 C 25.73 -, BVerwGE 49, 1, zur \nentsprechenden Regelung in § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG a.F. \n\n28\n\nGemessen an der erforderlichen besonderen Gefahrenlage muss das Führen der \njeweiligen Schusswaffe weiter erforderlich und geeignet sein, die Gefährdung \ntatsächlich zu mindern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). \n\n29\n\nIn Würdigung der Darlegungen des Klägers zu den Betriebsabläufen und seiner \nReisetätigkeit erscheint es unter Einbeziehung der vom Beklagten erstellten \nGefährdungsanalyse und der im Berufungsverfahren eingereichten \nkriminalbehördlichen Stellungnahmen schon fraglich, ob sich für den Kläger \ntatsächlich eine oberhalb der gesetzlich geforderten Schwelle liegende Gefährdung \nfeststellen lässt. Jedenfalls aber ist die Bewaffnung des Klägers mit einer \nSchusswaffe aufgrund seiner Reisetätigkeit als Diamantenhändler weder erforderlich, \num die vorgestellte Gefahrenlage auf ein zumutbares Maß zu reduzieren, noch \ngeeignet, mögliche Angriffe abzuwehren. \n\n30\n\nNach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ist eine Gefährdung glaubhaft zu machen, die sich \nbei realistischer Betrachtung deutlich von derjenigen der Allgemeinheit abhebt, Opfer \nentsprechender Delikte zu werden. Die persönliche Anschauung des Klägers ist \ndabei nicht maßgeblich. Auch die bloße Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe, \ndie im Vergleich zu anderen Teilen der Bevölkerung potenziell stärker gefährdet ist, \nreicht nicht aus. Anzulegen ist vielmehr ein objektiver Maßstab. Den subjektiven \nBefürchtungen müssen gleichlautende gesicherte Erfahrungswerte entsprechen, \nnach denen der Betroffene aufgrund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls \ntatsächlich wesentlich mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung mit \nSchadensereignissen der behaupteten Art rechnen muss. \n\n31\n\nKriminal-fachliche oder anderweitig fundierte Erkenntnisse darüber, dass \nPersonen, die wie der Kläger beruflich Diamanten transportieren, generell ein \ngegenüber der Allgemeinheit herausgehobenes Ziel von persönlichen Überfällen \nsind, fehlen. Nach der im Berufungsverfahren eingereichten Stellungnahme des LKA \nliegen beim BKA zu der Thematik - auch wenn im Einzelfall Überfälle nicht ganz \nauszuschließen sind - weder aus dem seit vielen Jahren eingerichteten \nNachrichtenaustausch bei Waffen- und Sprengstoffsachen noch aus dem \nnationalen/internationalen polizeilichen Dienstverkehr Informationen vor, aus denen \nsich eine prinzipielle - gegenüber der Allgemeinheit - auffällig höhere Gefährdung der \nmit Diamanten- und Schmucktransporten befassten Berufsgruppen der Juweliere \nableiten lässt. Die Auswertung der Polizeilichen Kriminalstatistik durch das LKA führt \nauf nichts Weitergehendes. Sie belegt (nur), dass Juweliergeschäfte relativ häufig \nvon Raubüberfällen sowie sogenannten Blitz-Einbruchdiebstählen \n(Einfahren/Einschlagen von Schaufenstern oder Geschäftseingangstüren) betroffen \nsind (46 bzw. 75 Meldungen). Was Überfälle auf Transporteure angeht, sind \ndemgegenüber in den Jahren 2005 bis 2007 nur zehn Vorfälle gemeldet worden. \nSieben davon betrafen Vorfälle aus Nordrhein-Westfalen. Der Schluss auf eine \nwesentliche Mehrgefährdung von Diamantenhändlern, die - wie der Kläger - \nDiamanten selbst transportieren, lässt sich daraus nicht ziehen. Das bedeutet \nallerdings nicht, dass die Transportwege für Diamantenhändler in jedem Falle unter \nGefahrengesichtspunkten zu vernachlässigen sind. Entscheidend ist vielmehr, ob im \nEinzelfall zusätzliche gefahrenerhöhende Momente relevant werden können. Solche \nkönnten sich im Falle des Klägers aus der angeführten Häufigkeit der Reisetätigkeit, \ndem damit zusammenhängenden beträchtlichen Geschäftsvolumen sowie aus dem \nhohen Wert der regelmäßig mitgeführten Ware ergeben, die sich zudem unauffällig \nverstecken lässt und gut absetzbar sein dürfte. Dem Umstand, dass die betriebliche \nVersicherung, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, bei \nVerlusten beim Transport eine Eigenbeteiligung von 20 % vorsieht, lässt sich \nebenfalls als Indiz für eine verbleibende besondere Gefahrenlage anführen. Denn \ndem liegt ersichtlich eine entsprechende Abschätzung seitens der Versicherung zum \nVerlustrisiko zugrunde. Demgegenüber weist die Lage der Betriebsstätte selbst keine \nBesonderheiten auf. Die Gefährdungsanalyse des Beklagten hat hierzu nichts an \nSubstanz ergeben. Dem hat der Kläger nichts Erhebliches entgegengesetzt. \n\n32\n\nDie Frage einer besonderen Gefahrenlage bedarf indes keiner weiteren \nVertiefung. Denn selbst wenn im Ausgangspunkt in Anknüpfung an die als möglich \nangeführten gefahrerhöhenden Umstände eine besondere Gefahrenlage im Sinne \ndes § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG anzuerkennen wäre, ist dem Kläger das Führen einer \nSchusswaffe nicht zu erlauben, auch nicht beschränkt auf Geschäftsreisen. \n\n33\n\nEs fehlt jedenfalls an der Erforderlichkeit der bewaffneten Sicherung i.S.d. § 19 \nAbs. 1 Nr. 2 WaffG durch den Kläger. Es ist nicht glaubhaft, dass sich die vorgestellte \nGefahrenlage nur durch eine Bewaffnung des Klägers mit einer Schusswaffe \nabwenden ließen und nicht bereits durch die ergriffenen Schutzvorkehrungen und \nVorsichtsmaßnahmen auf ein dem Kläger zumutbares Maß reduziert sind. Deshalb \nmag auch dahinstehen, ob und in welchem Umfang es dem Kläger zudem \nzuzumuten wäre, Dritte einzubinden und damit die für seine Person befürchteten \nGefahrensituationen jedenfalls anlassmäßig entscheidend zu verringern. Denn in \nAnsehung der Vorsichtsmaßnahmen, die der Kläger aus Anlass von Geschäftsreisen \nergreift, um nicht als Träger von Wertgütern aufzufallen, verbleibt keine \nGefahrenlage, die sich durch das Führen einer Waffe entscheidend weiter reduzieren \nließe; vielmehr ist dem Kläger das verbleibende Risiko zuzumuten. \n\n34\n\nEine wesentliche Gefahrminimierung ergibt sich schon durch äußerst flexible \nBetriebsabläufe, weil der Kläger nach eigenen Angaben im Wesentlichen auf Abruf \nunterwegs ist. Dadurch ist es - wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat \n- für Außenstehende schwerlich möglich nachzuhalten, wann er mit Diamanten und \nSchmuck unterwegs ist, das gilt um so mehr als er die Diamanten nicht gesondert in \neinem Koffer trägt. Gerade auch mit dem Ziel, nicht aufzufallen, verpackt er selbst \ngrößere Mengen von Diamanten etwa in einem Briefumschlag, der Platz in der \nInnentasche eines Jacketts findet. Das entspricht auch dem Bemühen und Interesse \ndes Klägers, sich möglichst unauffällig zu verhalten. Selbst beim Verlassen des \nBetriebsgeländes wird schwerlich auszumachen sein, ob der Kläger im Einzelfall \ngeschäftlich oder privat unterwegs ist, zumal sein Wohnhaus der Betriebsstätte \nvorgelagert ist und er die Geschäftsreisen zu unterschiedlichsten Zeiten, z.T. auch \naußerhalb der üblichen Geschäftszeiten antritt. Zudem nutzt der Kläger geschäftlich \nden Pkw, den er auch privat nutzt. Auch für den weiteren Verlauf der \nGeschäftsfahrten ist der Kläger, wie er eindrücklich in der mündlichen Verhandlung \ngeschildert hat, bemüht, bereits im Vorfeld von Fahrten sowie bei \nFahrtunterbrechungen auf Auffälligkeiten zu achten und dabei namentlich \nunübersichtliche Situationen, etwa im Parkhaus, zu meiden. Zudem vermögen die \nvon dem Beklagten angeregten weiteren Vorkehrungen, etwa am Geschäftsgebäude \nzur besseren Observation des Geschäftseingangsbereichs oder am Fahrzeug zum \nAbsetzen eines Notrufs, die Sicherheit weiter zu erhöhen. Zu denken ist zusätzlich an \ndie Vereinbarung engmaschiger Kontrollanrufe, bei deren Unterbleiben vom Betrieb \nein Notruf an die Polizei erfolgt. Auch hat sich der Kläger zum Einsatz nicht \nerlaubnispflichtiger Waffen nicht geäußert. Ergänzende Indizwirkung ist in diesem \nZusammenhang dem Umstand beizumessen, dass die Versicherung - anders als für \nden Umgang mit der versicherten Ware in der Betriebsstätte - keine weitergehenden \nAnforderungen für den Transport stellt, sondern unter der bereits erwähnten \nEigenbeteiligung die Ware unabhängig davon versichert, ob der Kläger eine \nSchusswaffe trägt oder nicht. Das Verlustrisiko wird für beide Szenarien also als \nvergleichbar eingeschätzt. \n\n35\n\nDie Befürchtung, potenzielle Täter könnten gerade angesichts der beschriebenen \nflexiblen Betriebsabläufe das Risiko eines Überfalls ohne genauere Vorstellung \ndarüber eingehen, ob der Kläger Diamanten bei sich trägt, bleibt spekulativ. Hier \nstellt sich allenfalls die Frage eines Überfalles zum Zwecke der Erpressung. Dass \nTransporteure von wertvollen Gütern, wie Diamanten, einem solchen Risiko \nausgesetzt wären, - erst recht in einem besonderes hohen Maße - liegt angesichts \nder vorstehend schon angeführten Auskünfte von LKA und BKA allerdings fern. \nDamit verbleibt nurmehr die Gefahr eines von der Berufstätigkeit des Klägers \nunabhängigen Raubüberfalles, wie ihn jedermann treffen kann, der geschäftlich oder \nprivat gelegentlich auch in den Abendstunden oder über Nacht unterwegs ist. Dieses \nRisiko zu tragen ist dem Kläger wie anderen Privatpersonen auch in Ansehung der \nbesonderen Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit daran zuzumuten, dass \nmöglichst wenig Waffen im Umlauf sind, unbeschadet der für ihn im Konkreten \ngegebenenfalls in Rede stehenden finanziellen Verluste.\n\n36\n\nIm Übrigen fehlt es aber auch an der Eignung des Führens einer Waffe zur \nAbwehr der von dem Kläger befürchteten Überfälle. Geeignet i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 2 \nWaffG ist das Führen einer Waffe (nur), wenn in einer typischen \nVerteidigungssituation eine erfolgreiche Abwehr zu erwarten ist. Der Angegriffene \nmuss in der Lage sein, durch das Tragen einer Schusswaffe die Gefahr zu \nverringern, der er bei einem Überfall ausgesetzt ist. Das richtet sich in erster Linie \nnach den insoweit ins Auge zu fassenden typischen Überfallszenarien. Die Frage ist, \nob diese einen effektiven Einsatz der Waffe überhaupt zulassen. Ausreichend ist \neine gewisse Wahrscheinlichkeit der Effektivität. Mit der Eignung zusammen hängt \nzugleich die Frage nach den persönlichen Möglichkeiten des Betroffenen im Umgang \nmit der Waffe. Denn eine erfolgreiche Abwehr eines Angriffs ist dann nicht zu \nerwarten, wenn die gefährdete Person über die zum verteidigungsgemäßen \nGebrauch der Waffe notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht verfügt und sie \ndeshalb die Waffe voraussichtlich nicht gefahrvermindernd einsetzen kann. \n\n37\n\nVgl. dazu: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Mai 2007 - 7 A 11492/06 -, \njuris. \n\n38\n\nDie Auswertung des LKA zu den Raubdelikten, bei denen Transporteure von \nSchmuck Opfer von Raubüberfällen waren, belegt, dass letztlich typisiert Szenarien \nin Rede stehen, in denen kaum Zeit verbleibt, eine Waffe zur Verteidigung \neinzusetzen, zumal wenn der Betreffende die jeweiligen Transporte alleine \ndurchführt. Das gilt für das Abfangen mit dem Pkw an einer Ampel ebenso wie für \nden Fall der falschen Polizeikontrolle. Auch bei dem angeführten Fall der Bestellung \nzu einem Verkaufsgespräch, das in einer Bedrohung mit einer Waffe endete, wird \nman realitätsnah kein Szenario sehen können, in dem Raum für einen Waffeneinsatz \nverblieben wäre. Für den Einsatz von Tränengas vor dem Juwelierladen, den Tritt \nins Gesicht beim Öffnen der Türen nach Klingeln an der Wohnungstür gilt \nEntsprechendes. Einzig bei der Bedrohung mit einem Schraubendreher ließe sich \nvorstellen, dass - je nach Aufenthaltsort des Überfallenen - Handlungsspielraum \nverblieb. \n\n39\n\nDer Kläger hat dem nichts an Substanz entgegengesetzt, was auf eine andere \nBewertung führt. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, welche typischen \nÜberfallsituationen er sich vorstellt und wie er im Konkreten seine \nAbwehrmöglichkeiten vermittels des Einsatzes der Schusswaffe einschätzt, blieben \nseine Erklärungen eher vage. Im Grunde sucht der Kläger (nur) sein subjektives \nSicherheitsgefühl bei der Durchführung von Geschäftsreisen zu erhöhen. Die von \nihm in diesem Zusammenhang weiter angestellten Überlegungen zu einer \ngeneralpräventiven Wirksamkeit der Waffe überzeugen nicht. Denn wenn der Kläger \n- aus naheliegenden Gründen - um Diskretion bemüht ist, und zwar gerade auch \nwährend der Geschäftsreisen, bleibt unklar, wie potenzielle Täter von seiner \nBewaffnung überhaupt Kenntnis erlangen sollten. Im Übrigen wäre, ginge es dem \nKläger um Generalprävention, nicht einzusehen, dass er andererseits die \nInanspruchnahme Dritter bei der Sicherung der Transporte u. a. auch zur \nVermeidung von Auffälligkeiten ablehnt. Im Übrigen stehen in erster Linie geplante \nÜbergriffe in Rede und - wie nicht zuletzt die Auswertung der Kriminalstatistik durch \ndas LKA zeigt - solche, die mit hohem Gewalteinsatz erfolgen. Eine nennenswerte \nReduzierung der Überfallwahrscheinlichkeit ist davon ausgehend selbst bei \nBekanntwerden der Bewaffnung des Klägers nicht zu erwarten. Näher liegt vielmehr \neine Intensivierung der Gefährdungslage insoweit, als sich die Täter auf die \nBewaffnung des Klägers einstellen werden. \n\n40\n\nDie vom Verwaltungsgericht angeführte Aussage der Jahresstatistiken von BKA \nund LKA, dass nur eine relativ geringer Anteil der Raubdelikte, eine Bedrohung mit \neiner Schusswaffe einschloss, trägt nicht den Schluss, dass in den anderen Fällen \nder Einsatz einer Schusswaffe zur Verteidigung ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre. \nDie vorliegende Auswertung des LKA aus März 2008 belegt vielmehr, dass - schon \nmit Blick auf das Überraschungsmoment - auch in den Fällen, in denen die Täter \nnicht mit einer Schusswaffe drohen, typischerweise ein entsprechendes Reagieren \nkaum vorstellbar bleibt, zumal wenn der Betreffende ohne Begleitung unterwegs ist. \nZudem verbleibt für die Fälle ohne Schusswaffeneinsatz bei vorgestellter \nReaktionsmöglichkeit die Frage der Erforderlichkeit einer eigenen Bewaffnung mit \neiner Schusswaffe. Warum in diesen Fällen eine Bewaffnung mit einer Gaspistole, \nReizgas und/oder Schlagstock nicht ausreichen sollte, wird auch vom Kläger nicht \nweiter erläutert. \n\n41\n\nNur ergänzend sei noch angemerkt, dass der Kläger schließlich nicht glaubhaft \ngemacht hat, dass er über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum \neffektiven Einsatz einer Waffe in den vorgestellten typischen \nVerteidigungssituationen verfügt. Seine Aktivitäten als Sportschütze reichen nicht \naus. Die für den Kläger vorzustellende typische Angriffssituation unterscheidet sich \nnachhaltig von derjenigen beim sportlichen Schießen, selbst in besonderen \nWettkampfsituationen. Denn wie die vom LKA ausgewerteten Vorfälle belegen, sind \ndie bei realitätsnaher Betrachtung vorstellbaren Szenarien typischerweise gerade \ndadurch gekennzeichnet, dass allenfalls ein nur geringer Spielraum für den Einsatz \neiner Schusswaffe verbleibt, insbesondere kaum Zeit. Zudem stehen gravierende \nstressbedingte körperliche Einschränkungen zu erwarten, wie etwa die Einengung \ndes Gesichtsfeldes und eine extreme Erhöhung von Herz- und Pulsschlag; auch \nbedarf es ungewohnter Bewegungsabläufe, um die Waffe zu ziehen. Das alles \nerfordert ein Höchstmaß an Geschicklichkeit und Umsicht in der jeweils gegebenen \nSituation, um insbesondere eine Eskalation von Gewalt und eine Gefährdung \nwomöglich weiterer - unschuldiger - Personen zu vermeiden. Maßgeblich ist die \nsachgerechte Bewältigung unvorhersehbarer Krisensituationen. Wie \nPolizeihauptkommissar E1. vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung \nnachvollziehbar erläutert hat, lassen sich die erforderlichen Fertigkeiten nur über eine \nentsprechend ausgerichtete praktische Schulung und regelmäßige Übungen \nerlangen. Theoretisches Wissen oder Schießen auf bewegliche Ziele reichen dazu \nnicht aus. Demgegenüber hat der Kläger nach eigenen Angaben bisher nur einen \nLehrgang absolviert, bei dem, was das Verteidigungsschießen angeht, allenfalls \ntheoretische Kenntnisse vermittelt worden sind. Das erstinstanzlich unterbreitete \nAngebot des Beklagten, ihm eine Ausnahmegenehmigung nach § 23 Abs. 2 AWaffV \nzur Teilnahme an einem Lehrgang im Verteidigungsschießen i.S.d. § 22 AWaffV zu \nerteilen, hat der Kläger nicht wahrgenommen. Die eingewandten ethischen \nBedenken bleiben, zumal nicht weiter spezifiziert, nicht nachvollziehbar. \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO ; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 \nZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 \nAbs. 2 VwGO).\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255301","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-23/20-a-321-07","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"AWaffV","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"AWaffV","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255301","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255301","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-23/20-a-321-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255301","retrieved":"2026-07-09 02:19:18.354796+00:00"}}