{"status":"available","doknr":"OLD255326","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0422.6A1484.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-22","aktenzeichen":"6 A 1484/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Begehren der Klägerin, in das \nBeamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden, nach den Maßstäben der einschlägigen \nbeamtenrechtlichen Vorschriften zu prüfen sei. Das beklagte Land habe danach ihr \nÜbernahmebegehren zu Recht wegen des Fehlens der gemäß § 7 Abs. 1 LBG NRW \nerforderlichen gesundheitlichen Eignung abgelehnt.\n\n5\n\nDem hält die Klägerin entgegen, dass nach der Auflösung der Ersatzschule, an der sie als \nPlanstelleninhaberin beschäftigt gewesen sei, das beklagte Land die Versorgungslasten für die \nwegen der Schulauflösung in den einstweiligen Ruhestand versetzten Lehrkräfte zu tragen \nhabe. Ihre - der Klägerin - Wiederverwendung im öffentlichen Schuldienst liege daher im \nwohlverstandenen Interesse des beklagten Landes, denn § 11 Abs. 2 des bis zum 1. Januar \n2006 in Kraft gewesenen Ersatzschulfinanzgesetzes (EFG) habe für solche Fälle vorgesehen, \ndass die Verpflichtung des Landes zur Erstattung des Ruhegehaltes entfalle, wenn ein Lehrer \nanderweitig im Schuldienst beschäftigt werde oder eine gleichwertige Beschäftigung im \nSchuldienst abgelehnt habe. Aus dieser Vorschrift stehe ihr ein Anspruch zu, im öffentlichen \nSchuldienst als Beamtin verwendet zu werden.\n\n6\n\nMit diesem Vortrag hat die Klägerin die behaupteten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Sowohl § 11 Abs. 2 EFG als auch der diese \nVorschrift ersetzende § 111 Abs. 3 SchulG NRW verhalten sich ausschließlich zu den \nVoraussetzungen, unter denen ein wegen der Auflösung seiner bisherigen Schule in den \neinstweiligen Ruhestand versetzter Lehrer seinen Anspruch auf Ruhegehalt verliert. Hingegen \nergeben weder der Wortlaut dieser Vorschriften noch der Regelungszusammenhang, in den \nsie jeweils eingebunden sind, den von der Klägerin behaupteten - von den beamtenrechtlichen \nEinstellungsvoraussetzungen losgelösten - Übernahmeanspruch. Aus dem Urteil des \nLandesarbeitsgerichts I. vom 26. Januar 1982 im Verfahren 6 Sa 1107/81 (DB 1982, 1420), \nauf das sich die Klägerin zur Begründung ihrer Rechtsansicht beruft, folgt nichts anderes. Das \nLandesarbeitsgericht hatte in dem fraglichen Rechtsstreit ausschließlich darüber zu befinden, \nob der Kläger als ehemaliger - nur an einer Fachschule eingesetzter - Ersatzschullehrer \nverpflichtet war, sich zur Vermeidung des Verlustes des Rechts auf Versorgungsbezüge an \neiner Berufsschule im Angestelltenverhältnis wiederverwenden zu lassen. Es hat zwar zu dem \nin § 11 Abs. 2 EFG enthaltenen Tatbestandsmerkmal der \"gleichwertigen Beschäftigung im \nSchuldienst\" ausgeführt, dass diese nur gegeben sei, wenn der vom Lehrer verlangte Einsatz \nstatusgerecht erfolge und ihm unter fachlich-pädagogischen Gesichtspunkten zugemutet \nwerden könne, doch hat es an keiner Stelle einen aus dieser Vorschrift hergeleiteten Anspruch \ndes damaligen Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis formuliert.\n\n7\n\nDie Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten \nauf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n8\n\nDies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die \nTatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil \nberuht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \ngäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die \nDurchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.\n\n9\n\nDavon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin benennt - wie oben ausgeführt - keine \ndurchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.\n\n10\n\nSoweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat sie diese ebenfalls nicht dargelegt. \nZur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Rechtsfrage, auf die es nach Auffassung des \nRechtsmittelführers ankommen soll, auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum \nsie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr \nBedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.\n\n11\n\nDie Klägerin hat weder eine konkrete Rechtsfrage formuliert, deren Beantwortung sie in \neinem möglichen Berufungsverfahren für erforderlich hält, noch genügt ihr Vortrag im \nÜbrigen den vorstehenden Anforderungen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 \nGKG.\n\n14\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255326","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-22/6-a-1484-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255326","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255326","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-22/6-a-1484-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255326","retrieved":"2026-07-09 02:19:20.419254+00:00"}}