{"status":"available","doknr":"OLD255402","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0418.12B463.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-18","aktenzeichen":"12 B 463/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. \n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab \nsofort - längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - die \nKosten für die Unterbringung, Beschulung und Berufsförderung des Antragstellers im \nLandschulheim \"T. I. \" in C. zu übernehmen. \n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens erster Instanz trägt zur Hälfte die \nseinerzeitige Antragstellerin zu 1. und zur Hälfte der Antragsgegner; die Kosten des \ngerichtskostenfreien Verfahrens zweiter Instanz trägt der Antragsgegner.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig und begründet. Die dargelegten Gründe (vgl. § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen in Bezug auf das Begehren des Antragstellers \neine Änderung des angefochtenen Beschlusses. \n\n3\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung \nzur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zu \nAbwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies ist auf der Grundlage des \nBeschwerdevorbringens in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang zu \nbejahen. \n\n4\n\nDass der Antragsteller zum Personenkreis des § 35 a Abs. 1 SGB VIII (ab \nErreichen der Volljährigkeit am 23. Mai 2008 § 41 Abs. 2 i. V. m. § 35a SGB VIII) \nzählt, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Ebenso wenig ist der Bedarf des \nAntragstellers nach Eingliederungshilfe in Form der Unterbringung, Beschulung und \nBerufsförderung umstritten. Auch ist vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellt \nworden, dass die Unterbringung, Beschulung und Berufsförderung im Landschulheim \n\"T. I. \", wie sie der Antragsteller begehrt, zur Deckung des beim Antragsteller \nbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs geeignet ist.\n\n5\n\nDie Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die beantragten Maßnahmen in \n\"T. I. \" unverhältnismäßige Mehrkosten verursachten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 \nSGB VIII) teilt der Senat nicht. Denn dies würde voraussetzen, dass der vom \nAntragsteller begehrten Hilfegewährung eine ebenso geeignete, jedoch deutlich \nkostengünstigere Hilfeleistung entgegengesetzt werden kann. Dies ist vorliegend \njedoch nicht der Fall, da die vom Antragsgegner angebotene Hilfegewährung in Form \nder Unterbringung des Antragstellers in einer E. Einrichtung wie dem K. -\nG. -Heim, dem W. -Heim, dem F. -Heim oder der Einrichtung der B. \nkombiniert mit dem Besuch einer noch nicht näher bestimmten \nBerufsförderungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit kein hinreichend \nkonkretes und bereitstehendes Alternativangebot zu der beantragten Hilfe in \"T. \nI. \" darstellt. Denn der Hilfesuchende muss sich nur auf bereite Mittel anderer \nTräger verweisen lassen.\n\n6\n\nVgl. insoweit zum Spannungsverhältnis von Eingliederungshilfe und \nRehabilitationsleistungen nach dem AFG: BVerwG, Urteil vom 23. November 1995 \n- 5 C 13.94 -, BVerwGE 100, 50 m.w.N.\n\n7\n\nSolange jedoch eine alternative Förderungsmaßnahme nicht in der Art und \nWeise konkretisiert worden sind, die dem Gericht eine Bewertung ermöglichen, ob \nund inwieweit diese Alternative geeignet ist, den jeweiligen Bedarf in gleicher Weise \nzu decken, wie dies durch die vom Antragsteller begehrte Hilfegewährung erfolgt, \nkann von einem in gleicher Weise geeigneten und bereiten Mittel nicht ausgegangen \nwerden.\n\n8\n\nDer Senat sieht auch einen Anordnungsgrund für gegeben an. Grundsätzlich soll \nwegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige \nEntscheidung der Hauptsache zwar nicht vorweggenommen werden, wie es hier im \nRegelungszeitraum der Fall ist. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu \ngewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG), ist von diesem Grundsatz eine Abweichung aber \ndann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, \nspäter nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine \nnachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. \n\n9\n\nVgl. etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 \n- 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 (74) m.w.N.\n\n10\n\nDas Vorliegen derartiger Umstände sieht der Senat vorliegend als erwiesen an. \nDer Antragsteller geht bereits seit November 2006 keiner geregelten Tätigkeit nach, \ninsbesondere nimmt er seitdem weder kontinuierlich an einer schulischen oder einer \nberufsvorbereitende Maßnahme teil. Durch einen unstrukturierten Tagesrhythmus, \nUntätigkeit und mangelnde Herausforderung dürfte sich seine seelische Disposition, \nwie sie sich insbesondere in der nachhaltigen Verweigerungshaltung gegenüber den \nbisherigen Bildungsangeboten und im Missbrauch von Cannabis manifestiert hat, \nnach allem Dafürhalten verschlechtern oder zumindest verfestigen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 i.V.m. § 188 Satz 2 erster \nHalbsatz VwGO. \n\n12\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255402","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-18/12-b-463-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255402","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255402","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-18/12-b-463-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255402","retrieved":"2026-07-09 02:19:26.343076+00:00"}}