{"status":"available","doknr":"OLD255436","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0417.9A691.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-17","aktenzeichen":"9 A 691/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Januar 2005 wird \ngeändert. \n\nDer Kostenbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2004 in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheids vom 30. März 2004 wird aufgehoben. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDieser Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 210,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Beklagte stellte bei der Überprüfung eines Kesselwagens am 30. Dezember 2003 in \nN. -S. fest, dass die innere Absperreinrichtung nicht gesichert war. Der Wagen war \nvon der Klägerin mit Kohlenwasserstoffgas befüllt worden und hatte ihr Betriebsgelände in I. \nam 19. Dezember 2003 verlassen. Er war bereits am 20. Dezember 2003 in N. \neingetroffen. Für die Überprüfung erhob der Beklagte von der Klägerin mit Bescheid vom \n9. Februar 2004 Kosten in Höhe von insgesamt 210,- EUR.\n\n4\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n30. März 2004 zurück. Er führte aus, der Kostenerhebung stehe nicht entgegen, dass die \nAbsperreinrichtung von der Klägerin, wie sie vortrage, ordnungsgemäß gesichert worden sei, \nbevor der Kesselwagen ihr Betriebsgelände verlassen habe. Sie sei gemäß § 9 Abs. 6 Nr. 1 g) \nund Nr. 3 a) Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE - verantwortlich dafür, \ndass die Dichtheit des Kesselwagens ordnungsgemäß geprüft werde und nach dem Beladen \ndie Kontrollvorschriften für Flüssiggaskesselwagen beachtet würden. Sie hafte für den \nordnungsgemäßen Zustand des Wagens unabhängig von einer unmittelbaren Verursachung \neines Mangels etwa durch den Verlader oder Beförderer und müsse sich Drittverursachung \nverschuldensunabhängig zurechnen lassen, wenn sie eine Zustandsüberwachung nicht selbst \ndurchführe und dadurch eine staatliche Überwachungsmaßnahme auslöse.\n\n5\n\nMit ihrer Klage hat sich die Klägerin gegen die Kostenerhebung gewandt und geltend \ngemacht: Sie könne nicht zu Kosten herangezogen werden, weil nicht festgestellt worden sei, \ndass sie für einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Gesetz über die Beförderung \ngefährlicher Güter oder gegen eine darauf beruhende Rechtsver-ordnung verantwortlich \ngewesen sei. Hierfür genüge nicht, dass sie Befüllerin im Sinne von § 9 Abs. 6 GGVSE \ngewesen sei. Ihrer Verpflichtung zur ordnungsge-mäßen Sicherung der \nVerschlusseinrichtungen sei sie nachgekommen. Zu einer darüber hinaus gehenden Kontrolle \nwährend des sich anschließenden Transports sei sie nicht verpflichtet gewesen. Eine \nGewährleistungspflicht oder Garantiehaftung des Befüllers sei in den einschlägigen \nVorschriften nicht vorgesehen. \n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\nden Kostenbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2004 in der Form des \nWiderspruchsbescheides des Beklagten vom 30. März 2004 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat ausgeführt, er habe vorliegend nicht den Beförderer, sondern den Befüller \nüberprüft, auf dessen alleinige Verantwortlichkeit abzustellen sei. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, die Klägerin sei \nVeranlasserin der vom Beklagten vorgenommenen Amtshandlung. Er habe eine Stichprobe \ndurchgeführt und dabei einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Gefahrgutverordnung \nStraße und Eisenbahn festgestellt, der der Klägerin gebührenrechtlich zuzurechnen sei. Ein \nsolcher Verstoß sei dann festgestellt, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass \nein festgestellter schwerwiegender Beförderungsmangel auf ein Verhalten eines für diesen \nTransport Verantwortlichen zurückzuführen sei. Solange nicht außergewöhnliche sonstige \nEreignisse positiv festgestellt werden könnten, sei ein Mangel dem Transportverantwortlichen \nzurechenbar, dem eine entsprechende mangelverhindernde Prüfpflicht auferlegt sei und der \ndem Schadensereignis am nächsten stehe. Dies sei für innenliegende Absperreinrichtungen \nder Befüller.\n\n12\n\nMit ihrer Berufung vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und wendet sich \nergänzend gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine hohe Wahrscheinlichkeit für \neinen Verstoß gegen die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn genüge für die \nFeststellung eines Verstoßes. Der Beklagte vermute lediglich, dass die Tatbestände der Nr. \n001 des Gebührenverzeichnisses erfüllt seien. Dies sei jedoch nicht der Fall. Deshalb könnten \nauch Kosten nach Nrn. 006 und 013 des Gebührenverzeichnisses nicht der Klägerin auferlegt \nwerden. Die Klägerin belegt die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen vor der \nÜbergabe an den Transporteur durch Vorlage einer detaillierten Liste und weist darauf hin, \ndass der fragliche Kesselwagen zwischen dem Verlassen ihres Betriebsgeländes in I. und \nder Kontrolle in N. nur wenige Stunden gefahren sei und dementsprechend über Tage \nunbeaufsichtigt auf frei zugänglichen Gleisanlagen gestanden habe. Zugriffe Dritter seien \ndamit durchaus möglich gewesen. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n15\n\nDer Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n16\n\nEr verteidigt die Kostenerhebung mit § 13 VwKostG, wonach derjenige als \nKostenschuldner anzusehen sei, der die Amtshandlung veranlasse oder zu wessen Gunsten sie \nvorgenommen werde. Anlass für das Tätigwerden des Beklagten sei die Tatsache gewesen, \ndass die Klägerin als Befüllerin eines Gefahrgutkesseltanks tätig geworden sei. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte \nsowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Hefter) Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch \nBeschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich hält. \n\n20\n\nDie zugelassene Berufung ist begründet. Die Klage hat Erfolg. Der Kostenbescheid vom \n9. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2004 ist rechtswidrig \nund verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n21\n\nDer Beklagte war zur Erhebung der Verwaltungsgebühr nicht nach § 12 des Gesetzes \nüber die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) i.V.m. Nr. 001 des \nGebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung \ngefährlicher Güter in der Fassung von Art. 2 der Verordnung vom 28. April 2003 (BGBl. I \nS. 595) - GGKostV - berechtigt. Gebührenpflichtiger Tatbestand ist danach die Überwachung \ndes Unternehmens oder Betriebes, wenn die Überwachungsmaß-nahme auf Grund eines \nwiederholten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde und \nentweder der Verdacht oder die Beschwerde verantwortlich vom betroffenen Unternehmen \nveranlasst worden ist oder ein schwerwiegender Verstoß gegen das Gesetz über die \nBeförderung gefährlicher Güter oder gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene \nRechtsverordnung festgestellt wurde. \n\n22\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die im Streit stehende Überwachungsmaßnahme \nerfolgte nicht auf Grund eines von der Klägerin veranlassten Verdachts oder einer \nentsprechenden Beschwerde, sondern als Stichprobe. Für diesen Fall ist eine Gebühr nur bei \nFeststellung eines schwerwiegenden Verstoßes gegen das Gesetz über die Beförderung \ngefährlicher Güter oder gegen eine darauf beruhende Rechtsverordnung vorgesehen. Einen \nderartigen Verstoß hat der Beklagte nicht festgestellt.\n\n23\n\nDer Beklagte hat insbesondere keinen schwerwiegenden Verstoß der Klägerin gegen ihre \nVerpflichtungen nach § 9 Abs. 6 Nr. 1 g) und Nr. 3 a) GGVSE in der hier maßgeblichen \nFassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1913) bzw. § 1 Abs. 3 \nNr. 3 GGVSE i.V.m. Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstaben f) und i) der Ordnung für die \ninternationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anlage I zu Anhang B des \nÜbereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) - in der Fassung der \n10. RID-Änderungsverordnung vom 7. Januar 2003 (BGBl. II S. 50) festgestellt. Nach diesen \nBestimmungen hat der Befüller dafür zu sorgen, dass unter anderem nach dem Befüllen von \nTanks die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach Absatz 4.3.2.3.3 Sätze 4 und 5 RID \ngeprüft wird sowie vor und nach dem Beladen von Flüssiggaskesselwagen im \nSchienenverkehr die Kontrollvorschriften nach Unterabschnitt 4.3.3.4 RID beachtet werden. \nNach dem Befüllen sieht Absatz 4.3.3.4.3 Buchstabe e) RID vor, dass am Auslauf der Ventile \nBlindflansche oder andere gleich wirksame Einrichtungen anzubringen sind, die mit \ngeeigneten Dichtungen versehen und unter Verwendung aller Elemente verschlossen sein \nmüssen, die für ihre Bauart vorgesehen sind. Nach Absatz 4.3.3.4.3 Buchstabe f) RID ist \nabschließend eine visuelle Endkontrolle des Wagens, der Ausrüstung und der Kennzeichnung \ndurchzuführen und zu prüfen, ob kein Füllgut austritt. \n\n24\n\nDer Beklagte hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin gegen diese \nKontrollvorschriften verstoßen hat. Er sieht allein den Umstand, dass die innenliegende \nAbsperreinrichtung nicht gesichert war, als einen der Klägerin zuzurechnenden \nschwerwiegenden Verstoß gegen Gefahrgutvorschriften an. Die soeben angeführten \nKontrollpflichten, auf die sich der Beklagte hierbei bezieht, gelten jedoch lediglich für das \nBefüllen von Flüssiggaskesselwagen, die hierfür erforderliche Vorbereitung und nachträgliche \nKontrolle, die ausdrücklich mit einer visuellen Endkontrolle abschließt. Diese \nKontrollpflichten bestehen damit jedenfalls nicht mehr für die Zeit nach Verlassen des \nVerantwortungsbereichs des Befüllers etwa durch Übergabe des Wagens an einen \nTransporteur. Aus ihnen ergibt sich auch weder nach dem Wortlaut noch nach der \nRegelungssystematik eine Zustandsverantwortung des Befüllers für Kesselwagen in der Zeit \nnach der abschließenden Endkontrolle und nach Übergabe an den Transporteur. Diese kann \nnicht etwa daraus abgeleitet werden, dass der Befüller im Zusammenhang mit dem \nBefüllungsvorgang die Sicherung der Verschlüsse zu kontrollieren hat, während sich der \nBeförderer im Schienenverkehr gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 d) GGVSE nur durch repräsentative \nStichproben zu vergewissern hat, dass die Wagen unter anderem keine Undichtheiten \naufweisen. Die Einschränkung der Pflichten des Beförderers lässt keinen Rückschluss auf \neinen erweiterten Umfang der Pflichten des Befüllers zu. Im Gegenteil liegt ihr ebenso wie \nder Regelung der Kontrollpflichten des Befüllers in § 9 Abs. 6 GGVSE die Vorstellung zu \nGrunde, dass den Verantwortlichen jeweils nur solche Pflichten auferlegt werden sollen, \ndenen sie im Hinblick auf ihren Verantwortungsbereich tatsächlich entsprechen können.\n\n25\n\nAusgehend davon steht nicht allein deshalb, weil mehrere Tage, nachdem der \nKesselwagen das Betriebsgelände verlassen hatte, eine innere Absperreinrichtung ungesichert \nwar, eine Verletzung der Kontrollpflichten der Klägerin fest. Es kann nämlich nicht \nausgeschlossen werden, dass die von der Klägerin nach ihrem Vorbringen ordnungsgemäß \nbefestigte und kontrollierte Sicherung anschließend auf dem Weg zwischen I. und N. \noder während des langen Aufenthalts in N. von einem unbekannten Dritten wieder \ngelöst worden ist. Dabei kommt es nicht auf die Wahrscheinlichkeit eines solchen \nGeschehensverlaufs an, weil der Gebührentatbestand die positive Feststellung eines \nschwerwiegenden Verstoßes (eines an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten) gegen \ndas Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder eine hierauf beruhende \nRechtsverordnung verlangt. Dieses Erfordernis kann nicht aus Praktikabilitätserwägungen \nentgegen dem eindeutigen Wortlaut schon bei bloßer Wahrscheinlichkeit einer \nSchadensverursachung als erfüllt angesehen werden. Es trifft auch nicht zu, dass andernfalls \neine Gebührenerhebung praktisch unmöglich wäre, wie das Verwaltungsgericht angenommen \nhat. Hierfür bedarf es allerdings einer „Überwachung des Unternehmens oder Betriebes\" im \nSinne der Nr. 001 des Gebührenverzeichnisses zu Art. 1 GGKostV: Am Betriebsgelände des \nBefüllers lässt sich ohne größere Schwierigkeiten feststellen, ob dieser gegen seine \nKontrollpflichten verstoßen hat. \n\n26\n\nEs ist weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin gegen \nsonstige Vorschriften des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder einer auf \nseiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung verstoßen haben könnte. \n\n27\n\nDie Gebührenpflicht kann entgegen der Auffassung des Beklagten ferner nicht darauf \ngestützt werden, dass die Klägerin als Befüllerin die gebührenpflichtige Amtshandlung \n(Überwachung des Kesselwagens) im Sinne von § 13 VwKostG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 \nGGBefG veranlasst hat. Die Frage des Kostenschuldners stellt sich bereits deshalb nicht, weil \nschon der Gebührentatbestand nicht erfüllt ist. Danach genügt im hier vorliegenden Fall einer \nStichprobe gerade nicht die Veranlassung der Überwachung allein durch die vorherige \nTätigkeit als Befüller. \n\n28\n\nLiegt der Gebührentatbestand der Nr. 001 des Gebührenverzeichnissees zur \nKostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter nicht vor, kann die \nKlägerin auch nicht mit Gebühren für bei der Überprüfung anfallende Reisezeit nach Nr. 006 \nund sonstige in diesem Zusammenhang erfolgte Amtshandlungen nach Nr. 013 belastet \nwerden.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 Sätze 1 \nund 2 ZPO. \n\n30\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind. \n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255436","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-17/9-a-691-05","cited_norms":[{"jurabk":"GefahrgutG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GGKostV 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255436","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255436","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-17/9-a-691-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255436","retrieved":"2026-07-09 02:19:29.137549+00:00"}}