{"status":"available","doknr":"OLD255490","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0416.6A793.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-16","aktenzeichen":"6 A 793/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 4. November 1963 geborene Kläger erwarb am 30. Juni 1984 die allgemeine \nHochschulreife und nahm zum Sommersemester 1985 zunächst das Studium der Katholischen \nTheologie auf, das er am 12. Februar 1993 mit dem Diplom abschloss. Zum Wintersemester \n1987 begann er das Studium im Fach Geschichte und legte unter Einbeziehung der mit \nBescheid vom 19. April 1993 anerkannten Diplomprüfung am 15. Dezember 1994 die Erste \nStaatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I in den \nFächern Geschichte und Katholische Religionslehre ab. Am 8. Oktober 1997 absolvierte er \ndie Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für das Lehramt für die \nSekundarstufe I, ebenfalls in den Fächern Geschichte und Katholische Religionslehre.\n\n3\n\nNach einer Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter und als Lehrer an einer privaten \nSchule war er vom 20. November 2000 bis zum 4. Juli 2001 befristet als Lehrkraft für den \nVertretungsunterricht am Q. -Gymnasium in I. im Dienst des beklagten Landes \nbeschäftigt.\n\n4\n\nMit Wirkung vom 20. August 2001 wurde der Kläger auf unbestimmte Zeit als Lehrer im \nAngestelltenverhältnis mit voller Pflichtstundenzahl (BAT III) in den Schuldienst des \nbeklagten Landes eingestellt und am C. -C1. -Gymnasium in M. eingesetzt.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 15. Juni 2003 beantragte er die Übernahme in das Beamtenverhältnis \nauf Probe.\n\n6\n\nDie Bezirksregierung E. lehnte seinen Antrag mit Bescheid vom 22. Juli 2003 unter \nHinweis auf das Überschreiten der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze von 35 Jahren ab. \nEine Ausnahme auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft \nund Forschung vom 22. Dezember 2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00 - (Mangelfacherlass) \nkomme nicht in Betracht, da der Kläger über keines der darin aufgeführten Mangelfächer \nverfüge.\n\n7\n\nAm 21. August 2003 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er \ndarauf, dass der Mangelfacherlass nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sei. \nFerner verstoße die Höchstaltersgrenze gegen die EG-Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom \n27. November 2000.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 20. November 2003 wies die Bezirksregierung E. den \nWiderspruch zurück und führte aus, dass für die auf der Rechtsgrundlage des § 84 Abs. 3 Nr. \n1 LVO beruhende Verwaltungspraxis, Lehrkräfte mit Mangelfächern auch nach \nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze bis zum 45. Lebensjahr zu verbeamten, ein sachlicher \nGrund bestehe. Zur Sicherstellung einer flächendeckenden Unterrichtsversorgung sei es \nnotwendig geworden, potentiellen Bewerbern zusätzliche Anreize für eine Lehrerstelle im \nbeklagten Land zu bieten.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 18. Dezember 2003 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein \nWiderspruchsvorbringen vertiefend ausgeführt, die Höchstaltersgrenze stelle eine durch Art. 1 \nund 2 Richtlinie 2000/78/EG verbotene Diskriminierung wegen Alters dar. Insbesondere \nkönne die Altersgrenze nicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c) Richtlinie 2000/78/EG \nmit der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den \nRuhestand gerechtfertigt werden. Der Versorgungsgedanke trage nicht, weil nach dem \nMangelfacherlass Lehrkräfte noch bis zum 45. Lebensjahr eingestellt werden könnten. Ferner \nstelle § 14 BeamtVG hinreichend sicher, dass die Versorgungsanwartschaften der Dienstzeit \nentsprächen. Ohnehin seien bloße Kostengesichtspunkte und das Interesse an einer \nausgewogenen Altersstruktur in den Laufbahnen keine legitimen Rechtfertigungsgründe. Der \nMangelfacherlass verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da das Interesse, Lehrkräfte in \nMangelfächern zu gewinnen, nicht deren Übernahme in das Beamtenverhältnis \nrechtfertige.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom \n22. Juli 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2003 zu verpflichten, über \nden Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis neu zu entscheiden.\n\n12\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEs hat die Begründungen der angefochtenen Bescheide wiederholt und vertiefend \nvorgetragen, dass die Höchstaltersgrenze mit höherrangigem Recht vereinbar sei, weil sie die \nDienstzeit mit dem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes \nVerhältnis bringen und eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen \ngewährleisten solle. Die auf dem Mangelfacherlass beruhende Verwaltungspraxis verstoße \nnicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da der Zweck, im Interesse der Funktionsfähigkeit der \nVerwaltung neu einzustellende Lehrkräfte in Mangelfächern zu gewinnen, ebenso wie \nhaushaltswirtschaftliche Gesichtspunkte, hinreichende Differenzierungskriterien böten. Ein \nVerstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG sei nicht festzustellen. Soweit überhaupt eine \nDiskriminierung anzunehmen sei, liege in der Notwendigkeit einer angemessenen \nBeschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand ein legitimer Rechtfertigungsgrund. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht Minden hat die Klage mit Urteil vom 15. Dezember 2004 \nabgewiesen. Aus der Höchstaltersgrenze des § 52 Abs. 1 LVO NRW folge keine \nDiskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG, weil die \nUngleichbehandlung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt sei. Die \nAltersgrenze sei verhältnismäßig, weil die Ausbildung zur Lehrkraft regelmäßig bis zum 35. \nLebensjahr abgeschlossen und individuellen Verzögerungszeiten durch Ausnahmetatbestände \nRechnung getragen sei. Die Gewährleistung eines angemessenen Verhältnisses zwischen \nDienstzeit und Versorgungsanspruch sei ein legitimes Ziel. Der Mangelfacherlass, auf den \nsich der Kläger mangels entsprechender Lehramtsbefähigung nicht berufen könne, sei mit Art. \n3 Abs. 1 GG vereinbar. Das Ziel, neue Lehrkräfte zur Deckung des Unterrichtsbedarfs in \nFächern mit Bewerbermangel zu gewinnen, sei sachlich vertretbar und legitim und könne \nhaushaltswirtschaftliche Belange zurücktreten lassen. Der Bedarf an derart qualifizierten \nBewerbern stelle ein hinreichendes Differenzierungskriterium dar.\n\n16\n\nGegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28. Januar 2005 zugestellte \nUrteil hat dieser am 22. Februar 2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss \nvom 16. August 2006, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 18. August 2006, hat der \nSenat die Berufung zugelassen.\n\n17\n\nMit seiner am 28. August 2006 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt \nder Kläger vor, Art. 33 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 GG machten eine Entscheidung des \nGesetzgebers selbst über das Einstellungshöchstalter erforderlich. Für die in der LVO NRW \ngetroffenen Regelungen fehle es an einer den Anforderungen des Art. 70 Verf NRW \ngenügenden Ermächtigung, die Inhalt, Zweck und Ausmaß genau bestimme. In § 15 LBG \nNRW sei keine Ermächtigung zur Festlegung eines Einstellungshöchstalters erwähnt. Die auf \ndem Mangelfacherlass beruhende Verwaltungspraxis führe dazu, dass letztlich die Exekutive \ndas Einstellungshöchstalter bestimme, wofür das LBG NRW keine Grundlage biete. Der in \n§ 84 LVO NRW bei Ausnahmen eröffnete weite Ermessensspielraum lasse die Grundrechte \ndes Bewerbers in rechtlich unzulässiger Weise hinter das Organisationsermessen der \nVerwaltung zurücktreten. Die weitgehende Ausnahme des Erlasses für große \nBewerbergruppen sei verfassungswidrig.\n\n18\n\nFür die mit der Höchstaltersgrenze verbundene Ungleichbehandlung zwischen jüngeren \nund älteren Bewerbern fehle der nach Art. 33 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 GG erforderliche \nsachgerechte Grund. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein angemessenes Verhältnis zwischen \nDienstzeit und Versorgungsansprüchen nicht auch bei einem Einstellungsalter von 40 Jahren \nanzunehmen sei, zumal in anderen Bundesländern das Höchstalter bei 45 Jahren liege.\n\n19\n\nAuch hinsichtlich der Richtlinie 2000/78/EG sei nicht erkennbar, weshalb eine \nangemessene Beschäftigungszeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c) nur bei \neinem Einstellungshöchstalter von 35 Jahren vorliege. Im Übrigen solle diese Regelung \nlediglich gewährleisten, dass ein Arbeitnehmer nach seiner Einarbeitungszeit, während derer \ner keine seiner Vergütung angemessene Arbeitsleistung erbringen könne, vor dem Ruhestand \nnoch in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehe. Ferner sei die Ungleichbehandlung \nweder angemessen noch diene sie einem legitimen Ziel. Die Frage der Angemessenheit der \nHöchstaltersgrenzen könne im Hinblick auf die in den Bundesländern eines Mitgliedsstaates \ngleichgelagerten Umstände nicht unterschiedlich beantwortet werden, da nach der Richtlinie \nkein Gestaltungsspielraum bestehe.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem Antrag in der ersten Instanz zu \nentscheiden.\n\n22\n\nDas beklagte Land beantragt schriftsätzlich,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nDie durch §§ 52 Abs. 1, 6 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Altersgrenze sei nach ständiger \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW verfassungsmäßig. Sie bedürfe weder \neiner gesetzlichen Regelung noch verstoße sie gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die in den \nverschiedenen Bundesländern voneinander abweichenden Höchstaltersgrenzen seien rechtlich \nzulässige Folge der bundesstaatlichen Ordnung, in der jeder Gliedstaat innerhalb der \nrechtsstaatlichen Grenzen unabhängig sei und einen weiten Raum gesetzgeberischen \nErmessens besitze.\n\n25\n\nEin Verstoß gegen europäisches Recht sei bereits fraglich, weil die nationale Regelung \nder Altersgrenze nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG falle. Aus dem EG-\nVertrag und Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG ergebe sich, dass der EU-Richtliniengeber \nnicht in die einzelstaatliche Befugnis zur Regelung von Statusfragen des öffentlichen \nDienstrechts habe eingreifen wollen, da diese Materie nicht in den Zuständigkeitsbereich der \nGemeinschaft gehöre. Unabhängig davon unterfalle die Altersgrenze nicht der Richtlinie \n2000/78/EG beziehungsweise der nationalen Umsetzung durch das AGG. Denn diese \nRegelungen bezweckten die Sicherstellung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu \nBeschäftigungsverhältnissen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt stehe hier jedoch nicht in Frage, \nda der Kläger im Angestelltenverhältnis eingestellt worden sei. Diese Teilregelung des Status \nsei jedoch der gemeinschaftsrechtlichen Gesetzgebung entzogen. Eine unmittelbare \nAnwendung der Richtlinie scheide ferner aus, weil die Umsetzungsfrist im maßgeblichen \nZeitpunkt des Einstellungsbegehrens des Klägers noch nicht abgelaufen gewesen sei. Aber \nauch bei unmittelbarer Wirkung der Richtlinie sei die Höchstaltersgrenze nicht nichtig, da \ndem Anwendungsvorrang des europäischen Rechts durch § 84 Abs. 1 Nr. 1 LVO NRW \nhinreichend Geltung eingeräumt sei. Die Höchstaltersgrenze beinhalte keine Diskriminierung, \nda sie nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c) Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt sei. Die \ndort an das Alter anknüpfenden Beschränkungen sollten die Dienstzeit mit dem \nVersorgungsanspruch in ein angemessenes Verhältnis bringen. Die Altersgrenze sei zur \nVerfolgung dieses legitimen Zwecks auch notwendig und erforderlich. Bei der Bewertung \nvon notwendiger Arbeitszeit im Verhältnis zu Ruhestandsbezügen stehe den Mitgliedstaaten \nund damit in einem föderalen Staat den Bundesländern ein weiter Ermessensspielraum zu, der \nzu unterschiedlichen Höchstaltersgrenzen führe. \n\n26\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakte Heft \n1) Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne \nmündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n30\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.\n\n31\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 22. Juli 2003 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2003 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n32\n\nI.\n\n33\n\nGemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 \nAbs. 1 Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder \nübernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.\n\n34\n\nEine Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe ist ausgeschlossen. Die \nHöchstaltersgrenze von 35 Jahren hatte er bereits am 4. November 1998 und damit mehrere \nJahre vor seiner Einstellung in ein unbefristetes Dauerbeschäftigungsverhältnis mit Wirkung \nvom 20. August 2001 überschritten.\n\n35\n\nEine Verpflichtung des Beklagten zur Zulassung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 LVO NRW besteht nicht. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob \nder eine allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zulassende Runderlass des \nMinisteriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. \nDezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und \nKinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 - (Mangelfacherlass), noch \nherangezogen werden kann, obwohl er zum Schuljahr 2006/2007 aufgehoben worden ist. Der \nKläger unterfällt jedenfalls nicht der durch Nr. I. dieses Erlasses eingeführten \nVerwaltungspraxis, Lehrern mit Mangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um \nlängstens zehn Jahre zu ermöglichen. Er vertritt mit den Fächern Geschichte und Katholische \nReligionslehre keines der in dem Erlass aufgeführten Mangelfächer. \n\n36\n\nDass mit dem Mangelfacherlass Laufbahnbewerbern in erheblicher Anzahl eine \nAusnahme von der Höchstaltersgrenze zugebilligt wird, führt nicht dazu, dass auch \nBewerbern ohne Lehramtsbefähigung in einem Mangelfach - wie dem Kläger - dieselbe \nVergünstigung zuteil werden müsste. Die von § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW \nzugelassene Ausnahmemöglichkeit wird durch den besagten Erlass nicht derart ausgedehnt, \ndass der Zweck der Ermächtigung ins Gegenteil verkehrt würde beziehungsweise der \ngrundsätzlich einzuhaltenden Höchstaltersgrenze keine Bedeutung mehr zukäme. Vielmehr \nbeschränkt sich die - sachlich gerechtfertigte -,\n\n37\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 -, NVwZ 2002, 614, \nvom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 -, vom 22. Februar 2007 - 6 A 2248/04 - und Urteil \nvom 18. Juli 2007 - 6 A 4770/04 - (ständige Rechtsprechung), \n\n38\n\nallgemeine Ausnahme des Mangelfacherlasses nur auf einzelne Fächer, hebt die \nAltersgrenze lediglich maßvoll an und gilt überdies nur zeitlich befristet.\n\n39\n\nII.\n\n40\n\nEs bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der oben genannten \nlaufbahnrechtlichen Vorschriften. Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW vorgesehene \nHöchstaltersgrenze steht im Einklang mit dem höherrangigen nationalen und europäischen \nRecht.\n\n41\n\n1.\n\n42\n\nDie Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des \n§ 15 Abs. 1 LBG NRW ist mit dem höherrangigen Bundesrecht und dem europäischen Recht \nvereinbar. Sie verstößt weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom \n14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) noch gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 22. \nNovember 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der \nGleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Dabei findet das auch der Umsetzung der \ngenannten Richtlinie dienende AGG Anwendung, da es in dem für die Beurteilung der Sach- \nund Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits in Kraft \ngetreten war. Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 2 und Art. 3 Abs. 1 Richtlinie \n2000/78/EG als Rechtsgrundlage für den Klageanspruch bedürfen daneben keiner gesonderten \nPrüfung, weil die maßgeblichen Vorschriften der Richtlinie, insbesondere auch die \nRechtfertigungsgründe aus Art. 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 mit der nahezu wortgleichen Regelung \ndes § 10 Sätze 1 und 2 AGG - jedenfalls soweit hier von Interesse - inhaltlich überein \nstimmen und deshalb zu keiner abweichende Beurteilung führen können.\n\n43\n\nDie streitentscheidenden Normen der Laufbahnverordnung unterfallen dem \nAnwendungsbereich des AGG (a) und stehen im Einklang mit den dort getroffenen Vorgaben \n(b).\n\n44\n\na) Der Anwendungsbereich des AGG erfasst in personeller Hinsicht auch Beamte, die - \nwie der Kläger - den laufbahnrechtlichen Vorschriften des beklagten Landes unterliegen. \nNach § 24 AGG gelten die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer \nbesonderen Rechtsstellung entsprechend unter anderem für Beamte der Länder. Darin \neingeschlossen sind künftige Beamte, das heißt Bewerber für das Beamtenverhältnis (vgl. § 6 \nAbs. 1 Satz 2 AGG).\n\n45\n\nAuch in sachlicher Hinsicht unterfallen die streitentscheidenden Regelungen der §§ 6 \nAbs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW dem Anwendungsbereich des AGG. Allerdings wird mit der \nHöchstaltersgrenze nicht der Zugang zur Lehrertätigkeit an öffentlichen Schulen im Sinne des \n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG beschränkt. Denn Laufbahnbewerber haben nach Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze die Möglichkeit, im Angestelltenverhältnis als Lehrkraft im öffentlichen \nSchuldienst eingestellt zu werden. Die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze hat jedoch eine \nnach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ebenfalls vom Anwendungsbereich des AGG erfasste \nunterschiedliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zur Folge. Die \nBeschäftigungs- und Arbeitsbedingungen für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis \nunterscheiden sich unter anderem im Hinblick auf das Arbeitsentgelt, die \nVersorgungsleistungen und die Beendigungsmöglichkeiten maßgeblich von den \nentsprechenden Regelungen für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis.\n\n46\n\nb) Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze für die \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist mit den Vorgaben des AGG vereinbar. Sie \nenthält keine unzulässige Diskriminierung wegen Alters im Sinne des AGG.\n\n47\n\nNach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person \nwegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - darunter das Alter - eine weniger günstige \nBehandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren \nhat oder erfahren würde. Die unmittelbar an das Alter anknüpfende Höchstaltersgrenze von 35 \nJahren für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellt für \nBewerber, die diese Höchstaltersgrenze überschritten haben, eine Benachteiligung wegen des \nAlters in diesem Sinne dar.\n\n48\n\nFür diese Ungleichbehandlung liegt jedoch ein Rechtfertigungsgrund vor. Nach § 10 \nAGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und \nangemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (Satz 1). Die Mittel zur Erreichung \ndieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (Satz 2).\n\n49\n\nMit der Höchstaltersregelung verfolgt der Verordnungsgeber des beklagten Landes ein \nlegitimes, das heißt nicht auf unsachliche Gründe zurückzuführendes Ziel aus dem Bereich \nder Beschäftigungspolitik beziehungsweise des Arbeitsmarktes. Sie dient dem Zweck, ein \nangemessenes Verhältnis zwischen der Beschäftigungszeit als Beamter und dem Anspruch \nauf Versorgung im Ruhestand herzustellen sowie eine ausgewogene Altersstruktur in den \njeweiligen Laufbahnen zu gewährleisten.\n\n50\n\nVgl. dazu bereits BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, DÖD 1999, 139 = \nDVBl. 1999, 315 = NVwZ-RR 1999, 133, m.w.N., vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR \n2001, 32; vgl. auch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni \n2002 - 6 A 3230/01-, vom 22. Oktober 2003 - 6 A 176/03 -, vom 17. November 2003 - 6 A \n665/03 -, vom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 - und vom 30. September 2005 - 6 A \n1458/04 -.\n\n51\n\nDie Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen aktiver Dienstzeit und \ndem Versorgungsanspruch im Ruhestand ist wesentliche Grundlage für die Funktionsfähigkeit \ndes beamtenrechtlichen Versorgungssystems. Dessen Erhaltung liegt im wohlverstandenen \nInteresse der Allgemeinheit. Die Legitimität darauf zielender Sicherungsmaßnahmen wird - \nsoweit erkennbar - von keiner Seite ernstlich in Frage gestellt. Auch das Gesetz selbst bringt \ndies an anderer Stelle nochmals besonders zum Ausdruck: § 10 Satz 3 AGG führt Beispiele \nfür eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters an, die nach der Überschrift der Norm \n\"zulässig\" sind. Hierzu gehört die in Nr. 3 aufgeführte \"Festsetzung eines Höchstalters für die \nEinstellung (...) auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor \ndem Eintritt in den Ruhestand\". Dem liegt nach den Gesetzesmaterialien,\n\n52\n\nvgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/1780, S. 36,\n\n53\n\nzwar vor allem die Überlegung zugrunde, dass bei älteren Beschäftigten, deren \nRentenalter bereits absehbar ist, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch eine \nbetriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer einer produktiven Arbeitsleistung \ngegenüberstehen muss. Der Wortlaut der Vorschrift ist aber weiter gefasst und schließt auch \ndas mit der laufbahnrechtlichen Altersgrenze verfolgte Ziel ein. Ausgehend davon ist dieses \nZiel im Sinne des Gesetzes legitim.\n\n54\n\nDies vorausgesetzt muss die altersbedingte unterschiedliche Behandlung von \nLaufbahnbewerbern auch als objektiv und angemessen betrachtet werden.\n\n55\n\nVgl. dazu auch EuGH, Urteile vom 22. November 2005, Rechtssache C-144/04, \nMangold, Slg. 2005, S. I-09981, Rdnrn. 60 f. und vom 16. Oktober 2007, Rechtssache C-\n411/05, Palacios de la Villa, Rdnrn. 67 ff.\n\n56\n\nDas gilt insbesondere für das Kriterium der Angemessenheit. Die Funktionsfähigkeit der \nbeamtenrechtlichen Altersversorgung stellt - wie ausgeführt - ein so gewichtiges Anliegen \ndar, dass die Notwendigkeit ihrer Sicherstellung im Wesentlichen unbestritten ist. Vor diesem \nHintergrund halten sich die Einschränkungen, die der Gleichbehandlungsgrundsatz durch die \nlaufbahnrechtliche Altersgrenze erleidet, in einem unbedenklichen, insbesondere \nverhältnismäßigen Rahmen.\n\n57\n\nDas vom Verordnungsgeber gewählte Mittel der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren ist \nauch im Sinne von § 10 Satz 2 AGG zur Erreichung des angestrebten Ziels angemessen und \nerforderlich.\n\n58\n\nDas Mittel ist erforderlich, weil das angestrebte Ziel sonst nicht erreicht werden könnte. \nFür die Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen der Zeit des aktiven Dienstes \nund den Versorgungszeiten im Ruhestand ist eine Höchstaltersgrenze für die Einstellung \nunvermeidbar. Allein auf diese Weise ist angesichts des nicht beliebig hinausschiebbaren \nBeschäftigungsendes, die Versetzung in den Ruhestand, eine Mindestdienstzeit \ngewährleistet.\n\n59\n\nMit der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegten Höchstaltersgrenze für die \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geht der Verordnungsgeber nicht über das \nhinaus, was zur Erreichung des legitimen Ziels angemessen ist.\n\n60\n\nBei der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu dem damit \nverfolgten Zweck steht dem Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber ein \nGestaltungsspielraum zu:\n\n61\n\nMit dem Begriff der Angemessenheit übernimmt § 10 Satz 2 AGG wortgleich die \neuroparechtliche Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Sowohl der \nnationale als auch der europäische Normgeber haben sich damit für einen unbestimmten \nRechtsbegriff entschieden, der eine weitere Konkretisierung zulässt und erfordert. Der Rat der \nEuropäischen Gemeinschaft wollte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass der in der \nRichtlinie enthaltene Gestaltungsauftrag einer Umsetzung in den Mitgliedstaaten bedarf, die \nkeiner einheitlichen Regelung zugänglich ist. Gerade Ungleichbehandlungen wegen Alters \nkönnen aus verschiedensten Gründen gerechtfertigt sein, die zudem aufgrund der \nunterschiedlichen Situation in den jeweiligen Mitgliedstaaten erheblich voneinander \nabweichen können.\n\n62\n\nSo ausdrücklich die Begründungserwägung Nr. 25 zur Richtlinie 2000/78/EG, Amtsblatt \nder Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2000, L 303/17.\n\n63\n\nVon wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass mit dem prinzipiellen Verbot der \nAltersdiskriminierung ein europarechtlicher Ausgangspunkt gewählt worden ist, der ohne \nweitreichende, den natürlichen Gegebenheiten Rechnung tragende Ausnahmen in der \nLebenswirklichkeit nicht praktiziert werden kann. Die notwendigen Ausnahmen lassen sich \nnicht in einem Katalog umfassend und abschließend, sondern allenfalls beispielhaft festlegen; \ndementsprechend ist auch eine Auffangklausel, die die Ausnahmevoraussetzungen nur \nallgemein umschreibt, nicht verzichtbar. Hieraus erklären sich Normgebungstechnik und \nInhalt des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a) bis c) Richtlinie 2000/78/EG auf der einen und \nSatz 1 der Vorschrift auf der anderen Seite. In Bezug auf das hier interessierende Merkmal \nder Angemessenheit hat das zur Folge, dass die Mitgliedstaaten insoweit über einen weiten \nErmessensspielraum bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung der Ziele im Bereich der \nArbeits- und Sozialpolitik verfügen müssen.\n\n64\n\nAusdrücklich so EuGH, Urteile vom 22. November 2005, a.a.O., Rdnrn. 62 f. und vom \n16. Oktober 2007, a.a.O., Rdnrn. 68 ff.\n\n65\n\nDer Bundesgesetzgeber hat diese Überlegungen bei der nationalstaatlichen Umsetzung \nder Richtlinie 2000/78/EG durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aufgegriffen. Mit \nder Beschränkung des Gesetzestextes auf allgemeine, durch unbestimmte Begriffe \numschriebene Grundsätze sollte im Hinblick auf die gerade beim Alter bestehenden \nkomplexen, keiner allgemein gültigen Lösung zugänglichen Zusammenhänge eine flexible \nHandhabung der Ausnahmemöglichkeiten von dem grundsätzlichen Gleichbehandlungsgebot \ngewährleistet werden. Begründet wurde dies damit, dass das Merkmal Alter sich gegenüber \nallen anderen in § 1 des Gesetzes genannten Gründen durch eine besondere Situation \nauszeichnet. Alle Beschäftigten könnten während ihres Berufslebens ein \"kritisches\" Alter \ndurchlaufen. Dies könne z. B. sowohl der Zugang zum Beruf nach der Ausbildung für 20-\njährige als auch die Verdrängung aus dem Arbeitsmarkt für 55-jährige Beschäftigte sein. In \neinem Berufszweig könne die höhere \"Belastbarkeit\" jüngerer Beschäftigter im Vordergrund \nstehen, in anderen Berufszweigen die größere Lebens- und Berufserfahrung. Deshalb belasse \nes die Vorschrift bei den europarechtlich vorgegebenen allgemeinen Grundsätzen.\n\n66\n\nVgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zum AGG, BT-Drucks. 16/1780, S. \n36.\n\n67\n\nAuch bei der Beurteilung der Angemessenheit der streitgegenständlichen \nlaufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze sind verschiedene Sach- und Wertungsfragen zu \nbeantworten. Die Vielzahl und Interdependenz der dabei zu berücksichtigen \nEntscheidungskriterien schließt die Annahme nur einer zutreffenden Antwort aus.\n\n68\n\nZu nennen sind in diesem Zusammenhang zunächst das öffentliche Interesse, mit einer \nniedrigen Altersgrenze eine möglichst lange aktive Dienstzeit der Beamten sicherzustellen, \nund das gegenläufige private Interesse der Laufbahnbewerber, auch noch in fortgeschrittenem \nAlter in das Beamtenverhältnis eintreten zu können. Daneben sind aber auch weitere, \nebenfalls im Allgemeininteresse liegende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die diesen \nAusgangspunkt relativieren können. So kann das Interesse, qualifizierte Lehrkräfte zu \ngewinnen, etwa um entstandene Defizite bei der Unterrichtsversorgung zu decken, für eine \nweniger strenge Altersgrenze streiten.\n\n69\n\nVgl. den Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-\n22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des \nMinisteriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 -; \nvgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, Rdnr. 27.\n\n70\n\nEbenso stellen die Konkurrenz mit anderen Bundesländern und möglicherweise auch mit \nanderen Arbeitgebern sowie die damit verbundene Gefahr der Abwanderung qualifizierter \nLehrkräfte einen Gesichtspunkt bei der Wahl der Altersgrenze dar. Auch in tatsächlicher \nHinsicht wird die Angemessenheit durch verschiedene Entwicklungen beeinflusst, die sich \nallenfalls grob vorhersagen lassen. Das betrifft etwa die Entwicklung des zahlenmäßigen \nVerhältnisses zwischen aktiven Beamten und Versorgungsempfängern, die unter Umständen \ndurch vorzeitige Zurruhesetzungen (erheblich) verkürzte durchschnittliche Dauer der aktiven \nDienstzeit oder die von der individuellen Lebenserwartung abhängige durchschnittliche \nBezugsdauer der beamtenrechtlichen Versorgung.\n\n71\n\nDie Vielzahl dieser Gesichtspunkte lässt - wie bereits hervorgehoben - nicht nur eine \nrichtige Entscheidung zu. Es ist deshalb Aufgabe des demokratisch legitimierten Gesetzgebers \nbeziehungsweise hier der gemäß § 15 Abs. 1 LBG NRW zur Regelung des Laufbahnrechts \nermächtigten Landesregierung, den bestehenden Spielraum auszufüllen. Die vom Normgeber \ngetroffene Entscheidung ist infolgedessen im gerichtlichen Verfahren nicht uneingeschränkt \nüberprüfbar, sondern lediglich darauf, ob die Grenzen des legislativen Gestaltungsspielraums \neingehalten worden sind.\n\n72\n\nDer Umfang des jeweiligen Gestaltungsspielraums hängt von verschiedenen Faktoren ab, \ninsbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, eine hinreichend sichere \nZukunftsprognose zu treffen, und der Bedeutung der betroffenen Interessen. Demgemäß \nkönnen auch der gerichtlichen Kontrolldichte unterschiedliche Maßstäbe zugrunde \nliegen.\n\n73\n\nVgl. zu Gestaltungsspielraum und Umfang gerichtlicher Überprüfung BVerfG, Urteil \nvom 1. August 1953 - 1 BvR 281/53 -, BVerfGE 3, 19 (24), Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 \nBvR 1/52, 46/52 -, BVerfGE 8, 1 (16, 22), vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2/79, 7/82 -, \nBVerfGE 61, 43 (62 f.), und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353 (364).\n\n74\n\nGemessen an alledem ist die Festlegung der Altersgrenze auf 35 Jahre rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Der Verordnungsgeber hat den sich aus dem Verbot der Altersdiskriminierung \nergebenden Anforderungen bei der Wahl der Altersgrenze hinreichend Rechnung getragen. \nDie gewählte Altersgrenze findet einen sachlichen Grund in dem Erfordernis eines \nausgewogenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch. Die damit \nverbundene Einschränkung des Prinzips der Gleichbehandlung stellt sich als hinnehmbar, weil \nim Verhältnis dazu als weniger gewichtig dar. Die berufliche Ausbildung für den höheren \nDienst im Allgemeinen (vgl. § 39 Abs. 1 LVO NRW) und das hier interessierende Lehramt an \nöffentlichen Schulen im Besonderen (vgl. § 52 Abs. 1 LVO NRW) kann in aller Regel ohne \nWeiteres bis zum 35. Lebensjahr abgeschlossen werden. So schließt sich an eine \nRegelstudienzeit von neun Semestern für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen \n(vgl. § 8 LABG NRW) beziehungsweise sieben Semestern für das Lehramt an Grund-, Haupt- \nund Realschulen (vgl. § 7 LABG NRW) jeweils ein 24monatiger Vorbereitungsdienst an (vgl. \n§ 7, 8 LABG NRW). Ohne Hinzutreten wesentlicher Verzögerungen kann die Ausbildung \ndemnach etwa bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs absolviert werden. Die \nHöchstaltersgrenze erfährt zudem eine Abmilderung durch die Möglichkeiten, verschiedene \nVerzögerungszeiten zu berücksichtigen, die auf den persönlichen Lebensumständen des \njeweiligen Laufbahnbewerbers beruhen, wie beispielsweise die Geburt eines Kindes, die \ntatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes, eines sonstigen nahen Angehörigen oder \ndas Vorliegen einer Schwerbehinderung (vgl. § 6 Abs. 1 LVO NRW). Über die \nAusnahmeregelung des § 84 LVO NRW kann zudem besonderen Fallgestaltungen Rechnung \ngetragen werden.\n\n75\n\nEine Überschreitung des Gestaltungsspielraums durch den Verordnungsgeber folgt nicht \ndaraus, dass für die \"Erdienung\" einer Mindestversorgung eine Dienstzeit von etwa 19,5 \nJahren ausreichend ist (vgl. § 14 Abs. 4 und 1 BeamtVG). Die zur Erlangung der \nMindestversorgung erforderliche Dienstzeit vermag allenfalls einen von mehreren \nAnhaltspunkten für die Ausgewogenheit zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch zu \nbieten. Sie zwingt jedoch nicht zu dem Schluss, die Altersgrenze könne allein rechtmäßig bei \n45 Jahren gezogen werden. Denn neben den oben beschriebenen Einflussfaktoren, wäre der \nDienstherr bei einer Heraufsetzung der Altersgrenze auf 45 Jahre unter Umständen \ngezwungen, mehr Beamte einzustellen als bei der niedriger angesetzten Altersgrenze von 35 \nJahren. Der größere Personalbestand hätte höhere Beihilfeaufwendungen und sonstige \neinzelfallbezogene Sonderaufwendungen, beispielsweise im Rahmen der Unfallfürsorge (vgl. \n§§ 30 ff. BeamtVG), sowie einen erhöhten Personalverwaltungsaufwand zur Folge.\n\n76\n\nDer Umstand, dass in anderen Bundesländern für Laufbahnbewerber des höheren \nDienstes im Hinblick auf die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe \nüberhaupt keine oder jedenfalls eine deutlich höhere Altersgrenze gilt, rechtfertigt keine \nandere Entscheidung. Nach den eingangs dargestellten Grundsätzen hängt die Beurteilung der \nAngemessenheit im Sinne des § 10 Satz 2 AGG und des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie \n2000/78/EG von einer Vielzahl von Gesichtspunkten ab, die zudem einer unterschiedlichen \nGewichtung zugänglich sind und sich je nach der Situation im jeweiligen Mitgliedstaat \nvoneinander abweichend darstellen können. Nichts anderes gilt, wenn die Umsetzung des in \nder Richtlinie enthaltenen Gestaltungsauftrags wegen der föderalen Struktur des jeweiligen \nMitgliedstaats auf der Ebene einzelner Bundesländer oder sonstiger Gliedstaaten erfolgt. Die \nländerspezifischen Besonderheiten können insoweit durchaus zu voneinander abweichenden \nEntscheidungen führen, deren jede - wie auch hier die streitige Regelung - sich im Rahmen \ndes Zulässigen hält.\n\n77\n\n2.\n\n78\n\nDie laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze steht im Einklang mit dem Verfassungsrecht \ndes Bundes und des beklagten Landes.\n\n79\n\nSie ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Eine derartige an das Alter des Bewerbers \nanknüpfende Beschränkung soll, wie bereits dargestellt, die Dienstzeit mit dem Anspruch auf \nVersorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis bringen und eine \nausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen gewährleisten.\n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998, a.a.O., m.w.N., vom 13. Juli 2000, a.a.O.; vgl. \nauch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2002, a.a.O., \nvom 22. Oktober 2003, a.a.O., vom 17. November 2003, a.a.O., vom 18. November 2003, \na.a.O., und vom 30. September 2005, a.a.O.\n\n81\n\nDie Verfolgung dieser Zwecke stellt einen sachlichen Grund dar, der die mit der \nHöchstaltersgrenze verbundenen Beschränkungen der Grundrechte des Art. 33 Abs. 2 und des \nArt. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt. Insoweit sind die oben angestellten Erwägungen zur \nRechtfertigung der Ungleichbehandlung gem. § 10 AGG übertragbar.\n\n82\n\nEin Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt und die in Art. 70 Satz 2 Verf NRW \nenthaltenen Anforderungen an die zum Erlass der LVO NRW ermächtigende gesetzliche \nRegelung ist nicht erkennbar.\n\n83\n\nNach Art. 70 Satz 2 Verf NRW muss das Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten \nErmächtigung bestimmen. Dabei hat der Gesetzgeber die Grenzen der dem Verordnungsgeber \nübertragenen Rechtssetzungsmacht so genau zu umreißen, dass aus der Ermächtigung \nerkennbar und vorhersehbar ist, was zulässig sein soll. Es ist allerdings ausreichend, wenn \nsich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Wege der Auslegung aus dem \nGesamtzusammenhang oder dem Sinn und Zweck des ermächtigenden Gesetzes erkennen \nlassen. Dabei hängt der Grad der zu fordernden Bestimmtheit einerseits von den je nach \nEigenart des Regelungsgegenstandes variierenden Konkretisierungsmöglichkeiten, \nandererseits aber maßgeblich von der Bedeutsamkeit der normativen Regelungen ab, zu denen \ndie Exekutive ermächtigt wird.\n\n84\n\nVgl. VerfGH NRW, Urteil vom 24. August 1993 - VerfGH 13/92 -, NWVBl. 1993, 460 \n(461).\n\n85\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist für die Festlegung der Höchstaltersgrenze \neine hinreichende Ermächtigung anzunehmen. § 15 Satz 1 LBG NRW ermächtigt die \nLandesregierung zum Erlass von Vorschriften über die Laufbahnen von Beamten. Neben den \nin Satz 2 der Ermächtigungsnorm beispielhaft aufgeführten Regelungsgegenständen wird das \nLaufbahnrecht seit jeher aber auch durch eine Reihe weiterer Elemente - so auch die \nRegelung von Altersgrenzen oder Mindestdienstzeiten - geprägt. In diesem Sinne nimmt auch \ndie ständige Rechtsprechung des BVerwG und des OVG NRW an, dass unter anderem \nAltersgrenzen oder Mindestdienstzeiten der näheren Ausgestaltung der verschiedenen \nLaufbahnen dienen und damit auch im Zusammenhang mit den \"Vorschriften über die \nLaufbahnen\" in zulässiger Weise einer Regelung unterworfen werden dürfen.\n\n86\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1962 - II C 151.60 -, Buchholz 237.1 Art. 7 \nBayBG Nr. 2, Beschluss vom 16. Dezember 1970 - II B 35.70 -, Buchholz 232 § 15 BBG Nr. \n7, Urteile vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 11, und vom 23. \nOktober 1980 - 2 C 22.79 -, ZBR 1981, 228; OVG NRW, Beschluss vom 25. September 1992 \n- 6 B 3897/92 -, Schütz BeamtR ES/E III 1 Nr. 15, Urteil vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 -, \nDÖD 1995, 88.\n\n87\n\nEine Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe \nkorrespondiert zudem mit dem Zweck des Laufbahnrechts, das grundsätzlich auf Lebenszeit \nangelegte Beamtenverhältnis (vgl. § 5 Abs. 2 LBG NRW) auszugestalten, und setzt damit \nMindestdienstzeiten zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeit des Dienstverhältnisses \nregelmäßig voraus.\n\n88\n\nVgl. zur Lebenszeiternennung als Strukturprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG \nBVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1970 und OVG NRW, Beschluss vom 25. September \n1992, jeweils a.a.O.\n\n89\n\nEin Blick auf die rahmenrechtlichen Vorgaben des Beamtenrechts (vgl. etwa §§ 6 Abs. 1, \n12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Satz 2, 26 Abs. 3 BRRG) bestätigt, dass Altersgrenzen beziehungsweise \nMindestdienstzeiten dem Laufbahnrecht immanent und somit als vom Laufbahnbegriff mit \nerfasst anzusehen sind. Dass die Ermächtigungsnorm die Möglichkeit der Festlegung eines \nEinstellungshöchstalters in der LVO NRW nicht ausdrücklich erwähnt, kann deshalb auch \nnicht als ein Verstoß gegen die landesverfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen \nangesehen werden. Die Grundrechtsrelevanz ist zudem beschränkt, weil mit der \nHöchstaltersgrenze - anders als der Kläger offenbar meint - nicht die (auch im \nAngestelltenverhältnis mögliche) Einstellung in den öffentlichen Dienst überhaupt, sondern \nlediglich der Beamtenstatus in Rede steht. Daher bedarf es auch keiner weiteren \nKonkretisierung durch den Gesetzgeber - etwa in Form differenzierter Vorgaben für die \nAltersgrenzen -, zumal es mit Blick auf die unterschiedlichen Erfordernisse der einzelnen \nVerwaltungsbereiche sachgerecht ist, die nähere Ausgestaltung dem Verordnungsgeber zu \nüberlassen.\n\n90\n\nVgl. dazu auch BVerwG, Urteile vom 31. Januar 1980 und vom 23. Oktober 1980, \njeweils a.a.O., zur Unbedenklichkeit in formeller Hinsicht von in Verwaltungsvorschriften \nund Rechtsverordnungen festgesetzten Höchstaltergrenzen.\n\n91\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n92\n\nDie Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil der Senat der \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.\n\n93","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255490","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-16/6-a-793-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255490","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255490","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-16/6-a-793-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255490","retrieved":"2026-07-09 02:19:33.542409+00:00"}}