{"status":"available","doknr":"OLD255489","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0416.6A502.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-16","aktenzeichen":"6 A 502/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Lehrerin im Dienst des beklagten Landes. Im \nstreitgegenständlichen Zeitraum (Schuljahre 2002/2003 bis 2004/2005) war sie als Lehrerin \nan der Gemeinschaftsgrundschule I.-----straße in E. und als Fachleiterin am \nStudienseminar für das Lehramt für die Primarstufe in E. eingesetzt. Für die Tätigkeit als \nFachleiterin, die sie seit dem Jahre 1995 ausübte, hatte sie bis zum Schuljahr 2002/2003 nach \nZiffer 1.2 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 31. Oktober 1985, GABl. NRW S. \n663, neben einer Grundermäßigung von zwei Stunden eine Ermäßigung der Zahl der \nwöchentlichen Pflichtstunden von einer Stunde für jeden auszubildenden Lehramtsanwärter \nerhalten.\n\n3\n\nMit Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 27. Juni \n2002 - 623-40-26/3 Nr. 260/02 - wurde diese Ermäßigung für Fachleiter an Studienseminaren \nfür das Lehramt für die Primarstufe ab dem Schuljahr 2002/2003 auf 0,6 Stunden je \nauszubildenden Lehramtsanwärter herabgesetzt. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben \nvom 17. Juli 2002 Widerspruch ein Durch die Verminderung der Ermäßigungsstunden erhöhe \nsich die Zahl der wöchentlich zu leistenden Pflichtstunden, ohne dass ihr eine anderweitige \nErmäßigung eingeräumt werde. Die Tätigkeit als Fachleiterin sei aber bereits durch die in der \nVergangenheit gewährten Ermäßigungsstunden nur unzureichend ausgeglichen worden. Es \ngebe keinen sachlichen Grund dafür, die Ermäßigung ausschließlich bei Fachleitern an \nStudienseminaren für das Lehramt für die Primarstufe zu kürzen. Bei der Kürzung der \nErmäßigungsstunden handle es sich um eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im \nSinne des § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW (in der bis zum 17. Oktober 2007 geltenden Fassung \n- a.F. -). Das danach erforderliche personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren \nsei nicht durchgeführt worden. Das beklagte Land beschied den Widerspruch nicht.\n\n4\n\nAm 20. September 2002 beantragte die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, \ndas beklagte Land im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für jeden \nauszubildenden Lehramtsanwärter eine Ermäßigung der Zahl der wöchentlichen \nPflichtstunden im Umfang von einer Stunde zu gewähren. Diesen Antrag lehnte das \nVerwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. November 2002 - 2 L 3772/02 - unter \nBezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2002 in einem Parallelverfahren \n- 6 B 1828/02 - ab. Die Klägerin erstrebe eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Sie \nerleide in dem Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergehe, keine unzumutbaren \nNachteile. Insoweit sei nicht die Differenz zwischen der früheren und der aktuellen \nPflichtstundenermäßigung entscheidend, sondern darauf abzustellen, dass die Änderung der \nErlasslage in ihren Auswirkungen nicht zu einer relativen Erhöhung der Lehrverpflichtung \ngegenüber den Fachleitern für andere Schulstufen führe. Da nach den einschlägigen \nRegelungen der OVP NRW Lehramtsanwärter an Studienseminaren für das Lehramt für die \nPrimarstufe in drei, an den übrigen Studienseminaren indessen nur in zwei Fächern \nausgebildet würden, die zeitlichen Ausbildungsanteile von Lehramtsanwärtern aller \nSchulstufen aber gleich seien, teilten sich drei Primarstufenfachleiter die Arbeit, die an \nanderen Studienseminaren zwei Fachleiter erledigten. Dennoch hätten alle Fachleiter \nErmäßigungsstunden in gleicher Höhe erhalten. Die Änderung der Erlasslage gleiche die \ndaraus folgende nicht gerechtfertigte Besserstellung von Fachleitern in der Primarstufe \ngegenüber anderen Fachleitern aus.\n\n5\n\nAm 18. Dezember 2002 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Sie hat vorgetragen, \naufgrund des Erlasses vom 27. Juni 2002 habe sie seit dem 1. August 2002 für jeden der von \nihr auszubildenden 17 Lehramtsanwärter statt 17 nur noch 10,2 und mithin abgerundet 10 \nErmäßigungsstunden erhalten. Es gehe nicht lediglich um eine andere Verteilung einer im \nErgebnis gleichbleibenden Arbeitsleistung zwischen Unterrichtsstunden und der Tätigkeit am \nStudienseminar. Vielmehr würden die Pflichtstunden im erheblichen Maße erhöht. Das \nbeklagte Land gehe zu Unrecht davon aus, dass diese Erhöhung durch Anpassung der \nArbeitsleistung im Bereich der sonstigen Ausbildungsarbeit aufgefangen werden könne, denn \nin der Ausbildungsarbeit habe sich im Vergleich zum vorhergehenden Schuljahr nichts \ngeändert. \n\n6\n\nZum 1. Februar 2004 trat eine geänderte Fassung der OVP NRW in Kraft (OVP NRW \nvom 11. November 2003, GV NRW, S. 699). Seitdem werden auch Lehramtsanwärter für das \nLehramt für die Primarstufe nicht mehr in drei Fächern ausgebildet. Daraufhin wurde der \nErlass vom 31. Oktober 1985 durch Runderlass vom 15. Juni 2004 - 423.6.05.07.05 Nr. \n12767/03 - dahin geändert, dass auch Primarstufenfachleiter für jeden auszubildenden \nLehramtsanwärter wieder eine Ermäßigungsstunde erhalten. Die Klägerin hat die Klage mit \nder Begründung aufrechterhalten, dass die Rechtsänderung nicht für die von ihr \nauszubildenden 22 Lehramtsanwärter gelte, die zum 1. Februar 2003 den Vorbereitungsdienst \naufgenommen hätten. Für jeden dieser Lehramtsanwärter erhalte sie weiterhin nur 0,6 \nErmäßigungsstunden. Daher sei der Rechtsstreit nicht erledigt.\n\n7\n\nDie Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,\n\n8\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung der Reduzierung der Pflichtstundenermäßigung von \neiner Stunde je Lehramtsanwärter, der auszubilden ist, auf 0,6 Stunden je Lehramtsanwärter, \nder auszubilden ist, zu verpflichten, ihr für jeden Lehramtsanwärter, der auszubilden ist, eine \nzusätzliche Ermäßigung der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden von einer Stunde zu \ngewähren.\n\n9\n\nDas beklagte Land hat schriftsätzlich beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n11\n\nund vorgetragen, der Erlass vom 27. Juni 2002 habe der Anpassung der \nErmäßigungsstunden an die tatsächliche Ausbildungssituation im Grundschulbereich und der \nGleichstellung der Fachleiter an Studienseminaren für das Lehramt für die Primarstufe mit \nden für andere Lehrämter zuständigen Fachleitern gedient. Diese Anpassung führe dazu, dass \ndie Klägerin ihre Ausbildungsarbeit reduzieren und stattdessen mehr Unterricht erteilen \nmüsse. Eine Erhöhung der Gesamtarbeitsleistung sei damit nicht verbunden. Vor diesem \nHintergrund sei die Änderung des Erlasses vom 31. Oktober 1985 durch den Erlass vom 27. \nJuni 2002 auch nicht gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW (a.F.) mitbestimmungspflichtig \ngewesen, da sie gerade keine Hebung der Arbeitsleistung zur Folge gehabt habe. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 23. \nDezember 2004 abgewiesen. Der Klageantrag sei dahin umzudeuten, dass die Klägerin die \nFeststellung begehre, dass ihr für jeden der ab dem Schuljahr 2002/2003 bis zum 1. Februar \n2003 übernommenen Lehramtsanwärter jeweils eine Ermäßigungsstunde auf die \nPflichtstundenzahl zugestanden habe bzw. zustehe. Die Klage sei unbegründet, weil der \nErlass vom 27. Juni 2002 mit höherrangigem Recht in Einklang stehe. Es könne offen bleiben, \nob dieser Erlass der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung bedurft habe. Denn die \nAuslegung und Anwendung des § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW (a.F.) sei einer Prüfung durch \ndie \"Dienstgerichte\" entzogen. Die Frage, ob eine Zustimmung des Hauptpersonalrats für \nLehrerinnen und Lehrer an Grundschulen erforderlich gewesen sei, sei nur in einem \npersonalvertretungsrechtlichen Verfahren zu klären. Der Erlass vom 27. Juni 2002 habe in der \nSache weder eine Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit noch eine Verletzung des \nGleichbehandlungsgebots zur Folge, sondern korrigiere lediglich eine vorherige \nüberobligatorische Entlastung der Fachleiter an Studienseminaren für die Primarstufe. \n\n13\n\nGegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5. Januar 2005 zugestellte Urteil \nhat diese am 1. Februar 2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 7. \nJanuar 2008, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 9. Januar 2008, hat der \nSenat die Berufung zugelassen.\n\n14\n\nMit ihrer am 5. Februar 2008 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung \nwiederholt die Klägerin ihre Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und trägt \nergänzend vor, die Klage sei ungeachtet des Umstandes weiter zu verfolgen, dass sich \ninzwischen keine Lehramtsanwärter mehr in ihrer Ausbildung befänden, für die eine \nErmäßigung von 0,6 Stunden gewährt werde. Stelle sich heraus, dass ihr für ihre Tätigkeit als \nFachleiterin ab dem Schuljahr 2002/2003 zu wenig Ermäßigungsstunden pro \nLehramtsanwärter angerechnet worden seien, könne ihr diese Ermäßigung auch in der \nZukunft als Kompensation gewährt werden. Falls dies nicht in Betracht komme, sei die \ninsoweit geleistete überobligatorische Arbeit finanziell abzugelten. Es sei davon auszugehen, \ndass sie 960 Pflichtstunden überobligatorischen Dienst geleistet habe. Sie habe im \nAusbildungsdurchgang 2001/2003 17 und im Ausbildungsdurchgang 2003/2005 23 \nLehramtsanwärter in einem von drei Fächern ausgebildet. Sie habe demnach in drei \nHalbjahren für 17 Lehramtsanwärter 10,2 (abgerundet 10) statt 17 und in drei Halbjahren für \n23 Lehramtsanwärter 13,8 (aufgerundet 14) statt 23 Ermäßigungsstunden erhalten. Eine \nanderweitige Kompensation des für die zusätzlichen Pflichtstunden angefallenen \nZeitaufwandes sei nicht möglich gewesen, zumal schon eine Ermäßigungsstunde pro \nauszubildendem Lehramtsanwärter die zusätzliche Arbeitsbelastung durch die \nAusbildungsarbeit nicht decke. Aus dem Urteil des LAG Hamm vom 15. November 1990 - 17 \nSa 614/90 - ergebe sich im Übrigen, dass ein Verstoß gegen personalvertretungsrechtliche \nMitbestimmungsregelungen im Individualrechtsstreit zu prüfen sei. In materiell-rechtlicher \nHinsicht verstoße die Kürzung der Ermäßigungsstunden gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen sachlichen \nDifferenzierungsgesichtspunkten die Gruppe der Fachleiter an Studienseminaren für die \nPrimarstufe nachhaltig belastet worden sei. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n16\n\n \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 2004 zu ändern und das \nbeklagte Land unter Aufhebung der Reduzierung der Pflichtstundenermäßigung von einer \nStunde je Lehramtsanwärter, der auszubilden ist, auf 0,6 Stunden je Lehramtsanwärter, der \nauszubilden ist, zu verpflichten, ihr für jeden Lehramtsanwärter, der von ihr ausgebildet \nworden ist, eine Ermäßigung der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden von einer Stunde zu \ngewähren,\n\n17\n\nhilfsweise, ihr für jeden Lehramtsanwärter, der von ihr ausgebildet worden ist, einen \nfinanziellen Ausgleich je Woche in der Höhe, die 0,4 Stunden entspricht, zu gewähren. \n\n18\n\nDas beklagte Land beantragt, \n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n20\n\nund trägt vor, selbst wenn der Erlass wegen fehlender Mitbestimmung unwirksam \ngewesen sei, könne die Klage keinen Erfolg haben, weil der Erlass keine Veränderung der \nBelastungssituation der Klägerin bewirkt habe. \n\n21\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 16. April 2008 hat das beklagte Land mitgeteilt, dass \nsich die Klägerin seit Januar 2007 wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand befinde.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Gerichtsakte VG Düsseldorf - 2 L 3772/02 - (Beiakte Heft 2) und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakten Hefte 1 und 3) Bezug \ngenommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag \nnoch mit dem Hilfsantrag Erfolg. \n\n25\n\nDer Hauptantrag ist unzulässig, weil der geltend gemachte Anspruch auf einen \nnachträglichen Ausgleich für - nach Auffassung der Klägerin - zuviel geleistete Pflichtstunden \nin Form einer Dienstbefreiung offensichtlich nicht mehr bestehen kann. Eine Dienstbefreiung \nkann der Klägerin nach ihrer Versetzung in den Ruhestand nämlich nicht mehr gewährt \nwerden.\n\n26\n\nDer auf Zuerkennung eines finanziellen Ausgleichs gerichtete Hilfsantrag ist zulässig. \nAuf diesen geänderten Klageantrag hat sich das beklagte Land im Berufungsverfahren \nsachlich eingelassen (§§ 125 Abs. 1, 91 Abs. 2 VwGO). \n\n27\n\nDie Klage ist mit dem Hilfsantrag jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch \nauf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für geleistete Zuvielarbeit. \n\n28\n\nEs braucht nicht entschieden zu werden, ob der Erlass vom 27. Juni 2002 gemäß § 72 \nAbs. 3 Nr. 5 LPVG NRW a.F. der Mitbestimmung des Hauptpersonalrats für Lehrerinnen und \nLehrer an Grundschulen bedurfte. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass \nder Erlass wegen fehlender Mitbestimmung rechtswidrig war, steht ihr kein Anspruch auf \nnachträglichen finanziellen Ausgleich dieser rechtswidrigen Beanspruchung zu. \n\n29\n\nEin Anspruch auf finanziellen Ausgleich lässt sich nicht aus § 78a LBG NRW herleiten. \nNach Absatz Satz 1 dieser Regelung ist der Beamte verpflichtet, ohne Entschädigung über die \nregelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es \nerfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als \nfünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm nach \nSatz 2 innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete \nMehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus \nzwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können gemäß § 78a Abs. 2 Satz 1 LBG \nNRW an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen \nZeitraum von längstens 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung verlangen.\n\n30\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es fehlt an der erforderlichen dienstlichen \nAnordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit. Der Dienstherr entscheidet über die \nAnordnung von Mehrarbeit durch Verwaltungsakt. Dabei hat er unter Abwägung der im \nkonkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände eine Ermessensentscheidung zu treffen und zu \nprüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist \nund welchem Beamten sie übertragen werden soll.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28/02 -, ZBR 2003, 383; OVG NRW, \nUrteil vom 11. Januar 2006 - 6 A 4767/06 -. \n\n32\n\nDie Entscheidung muss - anders ausgedrückt - also auf die Anordnung gerade von \nMehrarbeit abzielen bzw. eine solche zum Gegenstand haben. Eine derartige Entscheidung \ndes beklagten Landes liegt hier nicht vor. Sie kann insbesondere nicht darin gesehen werden, \ndass der Klägerin - ausgehend von der Reduzierung der Ermäßigungsstunden durch den \nErlass vom 27. Juni 2002 - in den Schuljahren 2002/2003 bis 2004/2005 möglicherweise ein \nzu hohes Pflichtstundenmaß zugewiesen worden ist. Hierbei handelte es sich nicht um eine \nEntscheidung des Dienstherrn über zu leistende Mehrarbeit, sondern um die Festsetzung des \nnach den einschlägigen Regelungen zu erbringenden Pflichtstundenmaßes und damit der \nregulären Arbeitszeit der Klägerin.\n\n33\n\nEine nachträgliche Genehmigung von Mehrarbeit liegt nicht vor und ist auch nicht \nGegenstand der Klage. Zudem stünde ihr entgegen, dass Mehrarbeit nach § 78a Abs. 1 LBG \nNRW nur angesetzt werden darf, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Dass \ndiese Voraussetzungen vorlagen, ist nicht ersichtlich. \n\n34\n\nIm Wege eines Schadensersatzanspruchs kann die Klägerin ihr Begehren nicht \ndurchsetzen, weil es an einem zu ersetzenden Schaden fehlt. Für beamtenrechtliche \nSchadensersatzansprüche ist der Schadensbegriff maßgebend, der auch den §§ 249 ff. BGB \nzugrunde liegt. Danach ist mangels besonderer Vorschriften Geldersatz nur bei einem \nVermögensschaden, nicht aber bei einem immateriellen Schaden zu leisten. Der Aufwand von \nZeit und Arbeitskraft zur Leistung des zusätzlichen Dienstes und der damit verbundene \nVerlust von Freizeit als solcher sind kein durch Geld zu ersetzender materieller Schaden. \n\n35\n\nAuf einen Folgenbeseitigungsanspruch lässt sich der Klageanspruch auf Gewährung eines \nfinanziellen Ausgleichs ebenfalls nicht stützen. Ein Folgenbeseitigungsanspruch ist allein auf \ndie Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten \nrechtmäßigen Zustandes gerichtet, nicht jedoch auf Gewährung einer finanziellen \nEntschädigung für eine rechtswidrige, irreversible Beeinträchtigung. \n\n36\n\nDie Klägerin kann einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für zuviel erteilten \nUnterricht auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 85 LBG NRW) herleiten. \nLeistungsansprüche können sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nur dann ergeben, \nwenn letztere anderenfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Den Wesenskern der \nFürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003, a.a.O.\n\n38\n\nEine unzumutbare Belastung der Klägerin kann in der Ableistung der für sie in den \nSchuljahren 2002/2003 bis 2004/2005 auf der Grundlage des Erlasses vom 27. Juni 2002 \nfestgesetzten zusätzlichen Pflichtstunden nicht gesehen werden. Denn damit wurde ihr - wie \nallen Primarstufenfachleitern - lediglich ein Arbeitspensum abverlangt, dass dem \nrechtsverbindlichen Arbeitspensum der Fachleiter für die Lehrämter für die Sekundarstufen I \nund II sowie Sonderpädagogik entsprach. \n\n39\n\nVor Inkrafttreten der geänderten Fassung der OVP NRW vom 11. November 2003 \nwurden Lehramtsanwärter für das Lehramt für die Primarstufe in der zweiten Phase der \nLehrerausbildung in drei, die übrigen Lehramtsanwärter (Sekundarstufen I und II sowie \nSonderpädagogik) dagegen lediglich in zwei Fächern ausgebildet. Die Ausbildung in der \nzweiten Phase der Lehrerausbildung orientierte sich nämlich grundsätzlich an der Zahl der in \nder ersten Staatsprüfung zu absolvierenden Prüfungsfächer (vgl. hierzu § 8 Satz 1 der OVP \nNRW in der Fassung vom 12. Dezember 1997 - OVP NRW a.F. -, GV NRW 1998, S. 2, \nsowie - für das Lehramt für Sonderpädagogik - § 34 OVP NRW a.F.). Dementsprechend \nwurden Lehramtsanwärter an Studienseminaren für das Lehramt für die Primarstufe von drei, \nalle anderen Lehramtsanwärter aber nur von zwei Fachleitern ausgebildet. Das durch die OVP \nNRW a.F. vorgegebene Ausbildungspensum war jedoch für alle Lehramtsanwärter gleich. \nBeispielsweise standen für Veranstaltungen des Haupt- und Fachseminars sowie für andere \nVeranstaltungen des Studienseminars gemäß § 10 Abs. 1 OVP NRW a.F. für alle \nLehramtsanwärter durchschnittlich sieben Wochenstunden zur Verfügung. Außerdem waren \nin jedem einzelnen Fach in der Regel fünf, in der Primarstufe in der Regel insgesamt zehn \nUnterrichtsbesuche vorgesehen (11. 3 Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften zur OVP NRW \na.F.). \n\n40\n\nVor diesem Hintergrund war die durch die Ausbildung der Lehramtsanwärter bedingte \nArbeitsbelastung der Fachleiter an den Studienseminaren für das Lehramt für die \nSekundarstufen I und II sowie Sonderpädagogik um etwa 1/3 höher als die Arbeitsbelastung \nder Primarstufenfachleiter. Die vorgenannten, für jeden Lehramtsanwärter nach der OVP \nNRW zu erbringenden Ausbildungsleistungen verteilten sich auf drei Fachleiter. \nEntsprechend reduzierten sich auch die in dem Bereich der \"sonstigen \nAusbildungsleistungen\" zu erbringenden Aufgaben. Für die Vor- und Nachbereitung der \nFachseminare und Unterrichtsbesuche folgte dies unmittelbar daraus, dass hier insgesamt ein \ngeringeres Maß an Ausbildungsleistungen zu erbringen war. Für die weiteren \nAusbildungsaufgaben, die gegenüber dem einzelnen Lehramtsanwärter anfielen, ergab sich \ndie geringere Inanspruchnahme der Primarstufenfachleiter schon daraus, dass im Bereich der \nPrimarstufe ein zusätzlicher Fachleiter zur Verfügung stand. Trotz dieser unterschiedlichen \nBelastung erhielten sämtliche Fachleiter nach dem Erlass vom 31. Oktober 1985 für ihre \nTätigkeit die gleiche Zahl an Ermäßigungsstunden. Dadurch wurden die \nPrimarstufenfachleiter bei objektiver Betrachtung gegenüber den anderen Fachleitern in \neinem geringeren Maße dienstlich beansprucht.\n\n41\n\nDurch den Erlass vom 27. Juni 2002 wurde dieses Ungleichgewicht beseitigt. Die Zahl \nder den Primarstufenfachleitern für ihre Ausbildungsarbeit zustehenden Ermäßigungsstunden \nwurde um etwa 1/3 verringert, um ihre Unterrichtstätigkeit zu erhöhen und dadurch ihre \nArbeitsbelastung insgesamt an die der übrigen Fachleiter anzupassen. Darin kann keine \nunzumutbare Belastung gesehen werden. Bei dieser relativen Betrachtung reduzierte sich die \nzusätzliche Belastung der Primarstufenfachleiter nämlich darauf, dass sie ihre \nAusbildungsarbeit an das nur noch in eingeschränktem Umfang ermäßigte Unterrichtspensum \nanpassen mussten, um dadurch die zusätzlich zu erteilenden Pflichtstunden zu kompensieren. \nDass eine solche Anpassung nicht möglich und die Mehrbelastung deshalb unzumutbar war, \nergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht und ist auch sonst nicht zu erkennen. Denn \ndamit wurde ihr nicht mehr abverlangt als bei den anderen Fachleitern seit Jahren üblich war. \nDie Argumentation der Klägerin, schon eine Anrechungsstunde pro Lehramtsanwärter sei \nnicht geeignet, den zeitlichen Einsatz eines Primarstufenfachleiters angemessen \nauszugleichen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es handelt es sich lediglich um die \nsubjektive und nicht näher begründete Einschätzung der Klägerin bezüglich der Frage, wie \nviele Ermäßigungsstunden für die Tätigkeit eines Primarstufenfachleiters generell \nangemessen sind. Diese Beurteilung obliegt jedoch allein dem Dienstherrn, dem insoweit ein \nGestaltungsspielraum zusteht. Dass das beklagte Land diesen Gestaltungsspielraum in einem \nder Klägerin nicht mehr zumutbaren Maße überschritten hat, indem es ihr ein Arbeitspensum \nzuwies, das die übrigen Fachleiter seit Jahren leisteten, ist nicht ersichtlich. \n\n42\n\nDer Anspruch der Klägerin auf einen finanziellen Ausgleich für zuviel geleistete \nPflichtstunden ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). \nAllerdings kann der Dienstherr nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine rechtswidrige \nMehrbeanspruchung eines Beamten nachträglich auszugleichen. Zieht der Dienstherr Beamte \nüber die regelmäßige Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für \ndie Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme \nrechtswidrig. Die Beamten haben einen Anspruch darauf, dass sie unterbleibt. Das Gesetz \nenthält keine Regelung der Konsequenzen, die eintreten, wenn der Dienstherr diese \nUnterlassungsverpflichtung verletzt. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass die \nrechtswidrige Festlegung einer Arbeitszeit, die über die normativ zulässige Arbeitszeit \nhinausgeht, ohne Folgen bleibt. Eine ohne jeden Ausgleich bleibende Mehrbeanspruchung des \nBeamten über einen langen Zeitraum würde Grundwertungen widersprechen, die in den \nVorschriften des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts zum Ausdruck kommen. § 78a LBG \nNRW ist daher nach Treu und Glauben in einer Weise zu ergänzen, welche die beiderseitigen \nInteressen zu einem billigen Ausgleich bringt und dabei dem Sinn und Zweck der \nArbeitszeitregelung gerecht wird.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2006, \na.a.O.\n\n44\n\nAufgabe des Grundsatzes von Treu und Glauben ist es, im Einzelfall auch den Interessen \nihren legitimen Rang zuzuweisen, die in speziellen Rechtsvorschriften nicht oder nicht in dem \nfür erforderlich gehaltenen Maße geschützt werden. Bei seiner Anwendung ist ein \nverantwortungsvolles Abwägen zwischen den Interessen aller an dem Rechtsverhältnis \nBeteiligten geboten. \n\n45\n\nVgl. Roth in: Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, Schuldrecht Allgemeiner \nTeil, Band 2a, 4. Auflage, § 242 Rdnr. 46.\n\n46\n\nIm hier vorliegenden Zusammenhang gebietet es die erforderliche Abwägung der \nbeiderseitigen Interessen nicht, die von der Klägerin infolge der Änderung des Erlasses vom \n31. Oktober 1985 durch den Erlass vom 27. Juni 2002 in den Schuljahren 2002/2003 bis \n2004/2005 zusätzlich erteilten Pflichtstunden nachträglich auszugleichen. Das gilt auch dann, \nwenn - wie eingangs hervorgehoben - zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass die \nReduzierung der Pflichtstundenermäßigung durch den Erlass vom 27. Juni 2002 der \nMitbestimmung der Personalvertretung unterlag, mangels einer solchen rechtswidrig war und \ndie Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt worden ist. \n\n47\n\nEin aus Treu und Glauben abgeleiteter Anspruch unterscheidet sich von dem gesetzlichen \nAnspruch nach § 78a LBG NRW durch das Hinzutreten von Billigkeitsgesichtspunkten, die \neinen angemessenen Ausgleich der Interessen der Beteiligten im Einzelfall gewährleisten \nsollen. Der Senat hat deshalb in seinem Urteil vom 11. Januar 2006 auf die \n\"Gesamtumstände\" des damaligen Einzelfalls sowie besonders darauf abgehoben, dass die \nVorenthaltung eines Ausgleichs für die geleistete Zuvielarbeit angesichts dieser \nGesamtumstände \"grob unbillig und für (die Klägerin) nicht zumutbar\" war.\n\n48\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 22. Dezember 1967 - V ZR 11/67 -, \nBGHZ 49, 148; Heinrichs in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Auflage, § 242 Rdnr. \n5.\n\n49\n\nDie von der Klägerin entgegen der Rechtslage geleistete Zuvielarbeit allein kann danach \nden mit der Klage verfolgten Ausgleichsanspruch nicht rechtfertigen. Die Vorenthaltung des \nbegehrten finanziellen Ausgleichs stellt sich nicht als eine zu ihren Lasten gehende grobe \nUnbilligkeit dar. Es ist ihr zumutbar, die als rechtswidrig unterstellte Zuweisung zusätzlicher \nPflichtstunden ohne nachträglichen Ausgleich hinzunehmen. Die Kürzung der \nErmäßigungsstunden diente lediglich der Korrektur einer den Primarstufenfachleitern \ngegenüber den anderen Fachleitern bis zum Schuljahr 2002/2003 gewährten überproportional \nhohen Pflichtstundenermäßigung. Die Klägerin wurde dadurch gegenüber den anderen \nFachleitern - bezogen auf das zu leistende Arbeitspensum - nicht zusätzlich und auch im \nÜbrigen nicht unzumutbar belastet. Es wäre unbillig, ihr für die Ableistung eines \nArbeitspensums, das für die Fachleiter für andere Lehrämter seit Jahren rechtsverbindlich \nwar, allein aufgrund eines möglichen formellen Mangels des Erlasses vom 27. Juni 2002 \nnachträglich einen finanziellen Ausgleich zu gewähren, zumal dieses Pensum auf die gleichen \nVorgaben zurückzuführen ist wie jenes, das die Klägerin nach Änderung der OVP NRW zum \n1. Februar 2004 - wie alle Fachleiter - bis zu ihrer Zurruhesetzung rechtsverbindlich zu \nerbringen hatte.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n51\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und \ndes § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255489","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-16/6-a-502-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255489","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255489","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-16/6-a-502-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255489","retrieved":"2026-07-09 02:19:33.454813+00:00"}}