{"status":"available","doknr":"OLD255487","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0416.6A2695.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-16","aktenzeichen":"6 A 2695/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 1957 geborene Kläger erwarb am 7. Juni 1977 die allgemeine \nHochschulreife und absolvierte anschließend zunächst seinen 15monatigen Wehrdienst. Zum \nWintersemester 1978/1979 nahm er das Lehramtsstudium auf, das er am 5. Juli 1985 mit der \nErsten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in den Fächern Geschichte und \nPädagogik abschloss. Ab dem Sommersemester 1985 befand er sich im Promotionsstudium. \nVom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1989 war er als Archivar bei der Stadt E. \ntätig. Am 15. Dezember 1991 begann er seinen Vorbereitungsdienst und legte am 27. Oktober \n1993 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II, ebenfalls in den \nFächern Geschichte und Pädagogik, ab. Nach einem Zusatzstudium im Fach Technik bestand \ner am 24. April 1997 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den \nFächern Erziehungswissenschaft, Geschichte und Technik.\n\n3\n\nVom 18. August 1997 bis zum 24. Juni 1998 war der Kläger zunächst befristet als \nVertretungslehrkraft im Angestelltenverhältnis im Schuldienst des beklagten Landes \nbeschäftigt. Mit Arbeitsvertrag vom 17. August 1998 wurde er befristet vom 10. August 1998 \nbis zum 31. Juli 1999 eingestellt mit dem Angebot der Übernahme in ein \nDauerbeschäftigungsverhältnis ab dem 1. August 1999 bei Bewährung. Mit Wirkung vom 1. \nAugust 1999 erfolgte seine Einstellung auf unbestimmte Zeit als Lehrer im \nAngestelltenverhältnis (BAT III).\n\n4\n\nMit Schreiben vom 16. Mai 2002 bat der Kläger um Information, ob er noch verbeamtet \nwerden könne, was die Bezirksregierung N. unter dem 25. Juni 2002 mit dem Hinweis auf \ndie bereits bei der Einstellung im Jahr 1998 überschrittene laufbahnrechtliche \nHöchstaltersgrenze von 35 Jahren verneinte. In dem dagegen gerichteten, als \"Widerspruch\" \nbezeichneten Schreiben vom 3. September 2002 berief sich der Kläger darauf, dass die \nAblehnung der Verbeamtung rechtswidrig sei. Die Bezirksregierung N. wies in einem \nweiteren Schreiben vom 7. Januar 2003 darauf hin, dass ihr Schreiben vom 25. Juni 2002 \nmangels eines Antrags keinen Bescheid darstelle und der Widerspruch daher unzulässig \nsei.\n\n5\n\nDaraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 2003 die Übernahme in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe. Neu einzustellende Lehrkräfte mit Mangelfächern würden \nderzeit bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres in das Beamtenverhältnis auf Probe \neingestellt. Auch er unterrichte das Mangelfach Technik, so dass die Ablehnung seiner \nVerbeamtung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Unabhängig davon sei die laufbahnrechtliche \nHöchstaltersgrenze nicht mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 22. November 2000 \nvereinbar. Die mit ihr verbundene Ungleichbehandlung von Laufbahnbewerbern über 35 \nJahre werde nicht durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt.\n\n6\n\nDie Bezirksregierung N. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. März 2003 unter \nHinweis auf das Überschreiten der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze von 35 Jahren ab. \nEine Ausnahme auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft \nund Forschung vom 22. Dezember 2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00 - komme nicht in Betracht, \nda der Erlass nur für die Gewinnung neu einzustellender Lehrkräfte gelte. Diese \nBeschränkung verletze den Gleichheitssatz nicht, da sie auf sachgerechten Erwägungen \nberuhe. Es bestehe ein berechtigtes Interesse des Dienstherrn, die Versorgungslasten zu \nbegrenzen und ein angemessenes Verhältnis zwischen der im Beamtenverhältnis erbrachten \nDienstleistung und der Versorgung im Ruhestand zu sichern. Die Verbeamtung bereits im \nAngestelltenverhältnis Beschäftigter führe zu einem zusätzlichen finanziellen Aufwand, der \ndurch eine Anrechnung der Renten auf die Versorgungsbezüge nicht ausgeglichen werde.\n\n7\n\nAm 4. April 2003 legte der Kläger Widerspruch ein, den die Bezirksregierung N. mit \nBescheid vom 29. April 2003 zurückwies. Sie führte in Ergänzung der Begründung des \nBescheides aus, ein Verstoß der Höchstaltersgrenze gegen höherrangiges Recht sei nicht zu \nerkennen.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 31. Mai 2003 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein bisheriges \nVorbringen vertieft und ausgeführt, die Höchstaltersgrenze stelle eine durch Art. 1 und 2 \nRichtlinie 2000/78/EG verbotene Diskriminierung wegen Alters dar. Insbesondere könne die \nAltersgrenze nicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c) Richtlinie 2000/78/EG mit der \nNotwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand \ngerechtfertigt werden. Der Versorgungsgedanke trage nicht, weil nach dem Mangelfacherlass \nLehrkräfte noch bis zum 45. Lebensjahr eingestellt werden könnten. Ferner stelle § 14 \nBeamtVG hinreichend sicher, dass die Versorgungsanwartschaften der Dienstzeit \nentsprächen. Ohnehin seien bloße Kostengesichtspunkte und das Interesse an einer \nausgewogenen Altersstruktur in den Laufbahnen keine legitimen Rechtfertigungsgründe. Die \nangeführten Versorgungsrisiken könnten auch auf andere Weise abgewendet werden, etwa \nindem die Höhe der Versorgungsbezüge an das Alter bei Eintritt in den Ruhestand angeknüpft \nwerde. Der Mangelfacherlass verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da das Interesse, Lehrkräfte in \nMangelfächern zu gewinnen, nicht deren Übernahme in das Beamtenverhältnis \nrechtfertige.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom \n28. März 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2003 zu verpflichten, über den \nAntrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis neu zu entscheiden.\n\n11\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEs hat die Begründungen der angefochtenen Bescheide wiederholt und vertiefend \nvorgetragen, dass die Höchstaltersgrenze mit höherrangigem Recht vereinbar sei, weil sie die \nDienstzeit mit dem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes \nVerhältnis bringen und eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen \ngewährleisten solle. Die auf dem Erlass vom 22. Dezember 2000 beruhende \nVerwaltungspraxis verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da der Zweck, im Interesse der \nFunktionsfähigkeit der Verwaltung neu einzustellende Lehrkräfte in Mangelfächern zu \ngewinnen, ebenso wie haushaltswirtschaftliche Gesichtspunkte, hinreichende \nDifferenzierungskriterien böten. Ein Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG sei nicht \nfestzustellen. Die Höchstaltersgrenze unterfalle bereits nicht dem Geltungsbereich der \nRichtlinie, die nach Art. 3 Abs. 1 den Zugang zu unselbstständiger Erwerbstätigkeit regele. \nDer Kläger sei jedoch bereits im öffentlichen Dienst beschäftigt und erstrebe lediglich einen \nStatuswechsel vom Angestellten zum Beamten. Aber selbst wenn von einer Anwendbarkeit \nder Richtlinie auszugehen sein sollte, sei die Ungleichbehandlung mit der Notwendigkeit \neiner angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand durch ein legitimes \nZiel hinreichend gerechtfertigt. Die Mittel seien zur Erreichung des Ziels angemessen und \nerforderlich. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht Münster hat die Klage mit Urteil vom 13. Juni 2006 abgewiesen. \nDie durch §§ 52 Abs. 1, 6 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze verstoße nicht \ngegen höherrangiges Recht, da sie ein angemessenes Verhältnis zwischen Dienstzeit und \nVersorgungsanspruch herstelle. Der zum Erlass der LVO NRW ermächtigende § 15 LBG \nNRW genüge den Vorgaben des Art. 70 Satz 2 Verf NRW, da mit Hilfe der allgemeinen \nAuslegungsmethoden der zulässige Verordnungsinhalt hinreichend genau umrissen sei. Die \nHöchstaltersgrenze sei vereinbar mit europäischem Recht, weil die damit verbundene \nUngleichbehandlung im Sinne Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 \nBuchstabe c) Richtlinie 2000/78/EG zur Sicherstellung einer Mindestzeit des aktiven Dienstes \ngerechtfertigt sei. Eine Ausnahme von der Altersgrenze nach der - mit Blick auf Art. 33 Abs. \n2 und Art. 3 Abs. 1 GG unbedenklichen - Verwaltungspraxis des Mangelfacherlasses scheide \naus, da der Kläger als bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigte Lehrkraft nicht dem \nAnwendungsbereich des Erlasses unterfalle.\n\n15\n\nGegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. Juni 2006 zugestellte Urteil \nhat dieser am 6. Juli 2006 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 12. \nSeptember 2006, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 14. September 2006, hat der \nSenat die Berufung zugelassen.\n\n16\n\nMit seiner am 20. September 2006 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt \nder Kläger vor, Art. 33 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 GG machten eine Entscheidung des \nGesetzgebers selbst über das Einstellungshöchstalter erforderlich. Für die in der LVO NRW \ngetroffenen Regelungen fehle es an einer den Anforderungen des Art. 70 Verf NRW \ngenügenden Ermächtigung, die Inhalt, Zweck und Ausmaß genau bestimme. In § 15 LBG \nNRW sei keine Ermächtigung zur Festlegung eines Einstellungshöchstalters erwähnt. Die auf \ndem Mangelfacherlass beruhende Verwaltungspraxis führe dazu, dass letztlich die Exekutive \ndas Einstellungshöchstalter bestimme, wofür das LBG NRW keine Grundlage biete. Der in \n§ 84 LVO NRW bei Ausnahmen eröffnete weite Ermessensspielraum, lasse die Grundrechte \ndes Bewerbers in rechtlich unzulässiger Weise hinter das Organisationsermessen der \nVerwaltung zurücktreten. Die weitgehende Ausnahme des Erlasses für große \nBewerbergruppen sei verfassungswidrig.\n\n17\n\nFür die mit der Höchstaltersgrenze verbundene Ungleichbehandlung zwischen jüngeren \nund älteren Bewerbern fehle der nach Art. 33 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 GG erforderliche \nsachgerechte Grund. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein angemessenes Verhältnis zwischen \nDienstzeit und Versorgungsansprüchen nicht auch bei einem Einstellungsalter von 40 Jahren \nanzunehmen sei, zumal in anderen Bundesländern das Höchstalter bei 45 Jahren liege.\n\n18\n\nAuch hinsichtlich der Richtlinie 2000/78/EG sei nicht erkennbar, weshalb eine \nangemessene Beschäftigungszeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c) nur bei \neinem Einstellungshöchstalter von 35 Jahren vorliege. Im Übrigen solle diese Regelung \nlediglich gewährleisten, dass ein Arbeitnehmer nach seiner Einarbeitungszeit, während der er \nkeine seiner Vergütung angemessene Arbeitsleistung erbringen könne, vor dem Ruhestand \nnoch in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehe. Ferner sei die Ungleichbehandlung \nweder angemessen noch diene sie einem legitimen Ziel. Die Frage der Angemessenheit der \nHöchstaltersgrenzen könne im Hinblick auf die in den Bundesländern eines Mitgliedsstaates \ngleichgelagerten Umstände nicht unterschiedlich beantwortet werden, da nach der Richtlinie \nkein Gestaltungsspielraum bestehe.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem Antrag in der ersten Instanz zu \nentscheiden,\n\n21\n\nDas beklagte Land stellt keinen Antrag.\n\n22\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakten \nHefte 1 bis 3) Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne \nmündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n26\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.\n\n27\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung N. vom 28. März \n2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2003 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n28\n\nI.\n\n29\n\nGemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 \nAbs. 1 Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder \nübernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.\n\n30\n\nEine Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe ist ausgeschlossen. Die \nHöchstaltersgrenze von 35 Jahren hatte er bereits am 31. Oktober 1992 und damit mehrere \nJahre vor seiner Einstellung in ein unbefristetes Dauerbeschäftigungsverhältnis mit Wirkung \nvom 1. August 1999 überschritten.\n\n31\n\nEine Verpflichtung des Beklagten zur Zulassung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 LVO NRW besteht nicht. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob \nder eine allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zulassende Runderlass des \nMinisteriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. \nDezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und \nKinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 -, noch herangezogen werden kann, \nobwohl er zum Schuljahr 2006/2007 aufgehoben worden ist. Der Kläger unterfällt jedenfalls \nnicht der durch Nr. I. dieses Erlasses eingeführten Verwaltungspraxis, Lehrern mit \nMangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um längstens zehn Jahre zu ermöglichen. \nEr vertritt mit dem Fach Technik zwar eines der in dem Erlass aufgeführten Mangelfächer an \nallgemeinbildenden Schulen. Die Ausnahme gilt nach ausdrücklicher Regelung des Erlasses \njedoch nur zur Gewinnung neu einzustellender Bewerber. Laufbahnrechtlich überalterte \nLehrerinnen und Lehrer, die - wie der Kläger - bereits im Angestelltenverhältnis im \nöffentlichen Schuldienst des beklagten Landes beschäftigt sind, werden davon nicht \nbegünstigt.\n\n32\n\nDie Verwaltungspraxis, eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nur bei neu \neinzustellenden Bewerbern zuzulassen, bereits im öffentlichen Schuldienst als Angestellte \nbeschäftigte Lehrkräfte hingegen nicht zu berücksichtigen, verstößt nicht gegen den in Art. 3 \nAbs. 1 GG enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der aus dem Erlass ersichtliche Zweck, \nneu einzustellende Lehrkräfte mit Mangelfächern zu gewinnen, bietet ein sachlich vertretbares \nund damit hinreichendes Differenzierungskriterium.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 -, NVwZ 2002, 614, vom \n18. November 2003 - 6 A 1593/03 -, vom 22. Februar 2007 - 6 A 2248/04 - und Urteil vom \n23. Mai 2007 - 6 A 371/04 -.\n\n34\n\nDass mit dem Mangelfacherlass Laufbahnbewerbern in erheblicher Anzahl eine \nAusnahme von der Höchstaltersgrenze zugebilligt wird, führt nicht dazu, dass auch \nBewerbern ohne Lehramtsbefähigung in einem Mangelfach - wie dem Kläger - dieselbe \nVergünstigung zuteil werden müsste. Die von § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW \nzugelassene Ausnahmemöglichkeit wird durch den besagten Erlass nicht derart ausgedehnt, \ndass der Zweck der Ermächtigung ins Gegenteil verkehrt würde beziehungsweise der \ngrundsätzlich einzuhaltenden Höchstaltersgrenze keine Bedeutung mehr zukäme. Vielmehr \nbeschränkt sich die - sachlich gerechtfertigte -,\n\n35\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 -, NVwZ 2002, 614, \nvom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 -, vom 22. Februar 2007 - 6 A 2248/04 - und Urteil \nvom 18. Juli 2007 - 6 A 4770/04 - (ständige Rechtsprechung), \n\n36\n\nallgemeine Ausnahme des Mangelfacherlasses nur auf einzelne Fächer, hebt die \nAltersgrenze lediglich maßvoll an und gilt überdies nur zeitlich befristet.\n\n37\n\nII.\n\n38\n\nEs bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der oben genannten \nlaufbahnrechtlichen Vorschriften. Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW vorgesehene \nHöchstaltersgrenze steht im Einklang mit dem höherrangigen nationalen und europäischen \nRecht.\n\n39\n\n1.\n\n40\n\nDie Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des \n§ 15 Abs. 1 LBG NRW ist mit dem höherrangigen Bundesrecht und dem europäischen Recht \nvereinbar. Sie verstößt weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom \n14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) noch gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 22. \nNovember 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der \nGleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Dabei findet das auch der Umsetzung der \ngenannten Richtlinie dienende AGG Anwendung, da es in dem für die Beurteilung der Sach- \nund Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits in Kraft \ngetreten war. Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 2 und Art. 3 Abs. 1 Richtlinie \n2000/78/EG als Rechtsgrundlage für den Klageanspruch bedürfen daneben keiner gesonderten \nPrüfung, weil die maßgeblichen Vorschriften der Richtlinie, insbesondere auch die \nRechtfertigungsgründe aus Art. 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 mit der nahezu wortgleichen Regelung \ndes § 10 Sätze 1 und 2 AGG - jedenfalls soweit hier von Interesse - inhaltlich überein \nstimmen und deshalb zu keiner abweichende Beurteilung führen können.\n\n41\n\nDie streitentscheidenden Normen der Laufbahnverordnung unterfallen dem \nAnwendungsbereich des AGG (a) und stehen im Einklang mit den dort getroffenen Vorgaben \n(b).\n\n42\n\na) Der Anwendungsbereich des AGG erfasst in personeller Hinsicht auch Beamte, die - \nwie der Kläger - den laufbahnrechtlichen Vorschriften des beklagten Landes unterliegen. \nNach § 24 AGG gelten die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer \nbesonderen Rechtsstellung entsprechend unter anderem für Beamte der Länder. Darin \neingeschlossen sind künftige Beamte, das heißt Bewerber für das Beamtenverhältnis (vgl. § 6 \nAbs. 1 Satz 2 AGG).\n\n43\n\nAuch in sachlicher Hinsicht unterfallen die streitentscheidenden Regelungen der §§ 6 \nAbs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW dem Anwendungsbereich des AGG. Allerdings wird mit der \nHöchstaltersgrenze nicht der Zugang zur Lehrertätigkeit an öffentlichen Schulen im Sinne des \n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG beschränkt. Denn Laufbahnbewerber haben nach Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze die Möglichkeit, im Angestelltenverhältnis als Lehrkraft im öffentlichen \nSchuldienst eingestellt zu werden. Die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze hat jedoch eine \nnach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ebenfalls vom Anwendungsbereich des AGG erfasste \nunterschiedliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zur Folge. Die \nBeschäftigungs- und Arbeitsbedingungen für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis \nunterscheiden sich unter anderem im Hinblick auf das Arbeitsentgelt, die \nVersorgungsleistungen und die Beendigungsmöglichkeiten maßgeblich von den \nentsprechenden Regelungen für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis.\n\n44\n\nb) Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze für die \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist mit den Vorgaben des AGG vereinbar. Sie \nenthält keine unzulässige Diskriminierung wegen Alters im Sinne des AGG.\n\n45\n\nNach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person \nwegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - darunter das Alter - eine weniger günstige \nBehandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren \nhat oder erfahren würde. Die unmittelbar an das Alter anknüpfende Höchstaltersgrenze von 35 \nJahren für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellt für \nBewerber, die diese Höchstaltersgrenze überschritten haben, eine Benachteiligung wegen des \nAlters in diesem Sinne dar.\n\n46\n\nFür diese Ungleichbehandlung liegt jedoch ein Rechtfertigungsgrund vor. Nach § 10 \nAGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und \nangemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (Satz 1). Die Mittel zur Erreichung \ndieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (Satz 2).\n\n47\n\nMit der Höchstaltersregelung verfolgt der Verordnungsgeber des beklagten Landes ein \nlegitimes, das heißt nicht auf unsachliche Gründe zurückzuführendes Ziel aus dem Bereich \nder Beschäftigungspolitik beziehungsweise des Arbeitsmarktes. Sie dient dem Zweck, ein \nangemessenes Verhältnis zwischen der Beschäftigungszeit als Beamter und dem Anspruch \nauf Versorgung im Ruhestand herzustellen sowie eine ausgewogene Altersstruktur in den \njeweiligen Laufbahnen zu gewährleisten.\n\n48\n\nVgl. dazu bereits BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, DÖD 1999, 139 = \nDVBl. 1999, 315 = NVwZ-RR 1999, 133, m.w.N., vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR \n2001, 32; vgl. auch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni \n2002 - 6 A 3230/01-, vom 22. Oktober 2003 - 6 A 176/03 -, vom 17. November 2003 - 6 A \n665/03 -, vom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 - und vom 30. September 2005 - 6 A \n1458/04 -.\n\n49\n\nDie Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen aktiver Dienstzeit und \ndem Versorgungsanspruch im Ruhestand ist wesentliche Grundlage für die Funktionsfähigkeit \ndes beamtenrechtlichen Versorgungssystems. Dessen Erhaltung liegt im wohlverstandenen \nInteresse der Allgemeinheit. Die Legitimität darauf zielender Sicherungsmaßnahmen wird - \nsoweit erkennbar - von keiner Seite ernstlich in Frage gestellt. Auch das Gesetz selbst bringt \ndies an anderer Stelle nochmals besonders zum Ausdruck: § 10 Satz 3 AGG führt Beispiele \nfür eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters an, die nach der Überschrift der Norm \n\"zulässig\" sind. Hierzu gehört die in Nr. 3 aufgeführte \"Festsetzung eines Höchstalters für die \nEinstellung (...) auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor \ndem Eintritt in den Ruhestand\". Dem liegt nach den Gesetzesmaterialien,\n\n50\n\nvgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/1780, S. 36,\n\n51\n\nzwar vor allem die Überlegung zugrunde, dass bei älteren Beschäftigten, deren \nRentenalter bereits absehbar ist, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch eine \nbetriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer einer produktiven Arbeitsleistung \ngegenüberstehen muss. Der Wortlaut der Vorschrift ist aber weiter gefasst und schließt auch \ndas mit der laufbahnrechtlichen Altersgrenze verfolgte Ziel ein. Ausgehend davon ist dieses \nZiel im Sinne des Gesetzes legitim.\n\n52\n\nDies vorausgesetzt muss die altersbedingte unterschiedliche Behandlung von \nLaufbahnbewerbern auch als objektiv und angemessen betrachtet werden.\n\n53\n\nVgl. dazu auch EuGH, Urteile vom 22. November 2005, Rechtssache C-144/04, \nMangold, Slg. 2005, S. I-09981, Rdnrn. 60 f. und vom 16. Oktober 2007, Rechtssache C-\n411/05, Palacios de la Villa, Rdnrn. 67 ff.\n\n54\n\nDas gilt insbesondere für das Kriterium der Angemessenheit. Die Funktionsfähigkeit der \nbeamtenrechtlichen Altersversorgung stellt - wie ausgeführt - ein so gewichtiges Anliegen \ndar, dass die Notwendigkeit ihrer Sicherstellung im Wesentlichen unbestritten ist. Vor diesem \nHintergrund halten sich die Einschränkungen, die der Gleichbehandlungsgrundsatz durch die \nlaufbahnrechtliche Altersgrenze erleidet, in einem unbedenklichen, insbesondere \nverhältnismäßigen Rahmen.\n\n55\n\nDas vom Verordnungsgeber gewählte Mittel der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren ist \nauch im Sinne von § 10 Satz 2 AGG zur Erreichung des angestrebten Ziels angemessen und \nerforderlich.\n\n56\n\nDas Mittel ist erforderlich, weil das angestrebte Ziel sonst nicht erreicht werden könnte. \nFür die Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen der Zeit des aktiven Dienstes \nund den Versorgungszeiten im Ruhestand ist eine Höchstaltersgrenze für die Einstellung \nunvermeidbar. Allein auf diese Weise ist angesichts des nicht beliebig hinausschiebbaren \nBeschäftigungsendes, die Versetzung in den Ruhestand, eine Mindestdienstzeit \ngewährleistet.\n\n57\n\nMit der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegten Höchstaltersgrenze für die \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geht der Verordnungsgeber nicht über das \nhinaus, was zur Erreichung des legitimen Ziels angemessen ist.\n\n58\n\nBei der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu dem damit \nverfolgten Zweck steht dem Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber ein \nGestaltungsspielraum zu:\n\n59\n\nMit dem Begriff der Angemessenheit übernimmt § 10 Satz 2 AGG wortgleich die \neuroparechtliche Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Sowohl der \nnationale als auch der europäische Normgeber haben sich damit für einen unbestimmten \nRechtsbegriff entschieden, der eine weitere Konkretisierung zulässt und erfordert. Der Rat der \nEuropäischen Gemeinschaft wollte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass der in der \nRichtlinie enthaltene Gestaltungsauftrag einer Umsetzung in den Mitgliedstaaten bedarf, die \nkeiner einheitlichen Regelung zugänglich ist. Gerade Ungleichbehandlungen wegen Alters \nkönnen aus verschiedensten Gründen gerechtfertigt sein, die zudem aufgrund der \nunterschiedlichen Situation in den jeweiligen Mitgliedstaaten erheblich voneinander \nabweichen können.\n\n60\n\nSo ausdrücklich die Begründungserwägung Nr. 25 zur Richtlinie 2000/78/EG, Amtsblatt \nder Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2000, L 303/17.\n\n61\n\nVon wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass mit dem prinzipiellen Verbot der \nAltersdiskriminierung ein europarechtlicher Ausgangspunkt gewählt worden ist, der ohne \nweitreichende, den natürlichen Gegebenheiten Rechnung tragende Ausnahmen in der \nLebenswirklichkeit nicht praktiziert werden kann. Die notwendigen Ausnahmen lassen sich \nnicht in einem Katalog umfassend und abschließend, sondern allenfalls beispielhaft festlegen; \ndementsprechend ist auch eine Auffangklausel, die die Ausnahmevoraussetzungen nur \nallgemein umschreibt, nicht verzichtbar. Hieraus erklären sich Normgebungstechnik und \nInhalt des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a) bis c) Richtlinie 2000/78/EG auf der einen und \nSatz 1 der Vorschrift auf der anderen Seite. In Bezug auf das hier interessierende Merkmal \nder Angemessenheit hat das zur Folge, dass die Mitgliedstaaten insoweit über einen weiten \nErmessensspielraum bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung der Ziele im Bereich der \nArbeits- und Sozialpolitik verfügen müssen.\n\n62\n\nAusdrücklich so EuGH, Urteile vom 22. November 2005, a.a.O., Rdnrn. 62 f. und vom \n16. Oktober 2007, a.a.O., Rdnrn. 68 ff.\n\n63\n\nDer Bundesgesetzgeber hat diese Überlegungen bei der nationalstaatlichen Umsetzung \nder Richtlinie 2000/78/EG durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aufgegriffen. Mit \nder Beschränkung des Gesetzestextes auf allgemeine, durch unbestimmte Begriffe \numschriebene Grundsätze sollte im Hinblick auf die gerade beim Alter bestehenden \nkomplexen, keiner allgemein gültigen Lösung zugänglichen Zusammenhänge eine flexible \nHandhabung der Ausnahmemöglichkeiten von dem grundsätzlichen Gleichbehandlungsgebot \ngewährleistet werden. Begründet wurde dies damit, dass das Merkmal Alter sich gegenüber \nallen anderen in § 1 des Gesetzes genannten Gründen durch eine besondere Situation \nauszeichnet. Alle Beschäftigten könnten während ihres Berufslebens ein \"kritisches\" Alter \ndurchlaufen. Dies könne z. B. sowohl der Zugang zum Beruf nach der Ausbildung für 20-\njährige als auch die Verdrängung aus dem Arbeitsmarkt für 55-jährige Beschäftigte sein. In \neinem Berufszweig könne die höhere \"Belastbarkeit\" jüngerer Beschäftigter im Vordergrund \nstehen, in anderen Berufszweigen die größere Lebens- und Berufserfahrung. Deshalb belasse \nes die Vorschrift bei den europarechtlich vorgegebenen allgemeinen Grundsätzen.\n\n64\n\nVgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zum AGG, BT-Drucks. 16/1780, S. \n36.\n\n65\n\nAuch bei der Beurteilung der Angemessenheit der streitgegenständlichen \nlaufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze sind verschiedene Sach- und Wertungsfragen zu \nbeantworten. Die Vielzahl und Interdependenz der dabei zu berücksichtigen \nEntscheidungskriterien schließt die Annahme nur einer zutreffenden Antwort aus.\n\n66\n\nZu nennen sind in diesem Zusammenhang zunächst das öffentliche Interesse, mit einer \nniedrigen Altersgrenze eine möglichst lange aktive Dienstzeit der Beamten sicherzustellen, \nund das gegenläufige private Interesse der Laufbahnbewerber, auch noch in fortgeschrittenem \nAlter in das Beamtenverhältnis eintreten zu können. Daneben sind aber auch weitere, \nebenfalls im Allgemeininteresse liegende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die diesen \nAusgangspunkt relativieren können. So kann das Interesse, qualifizierte Lehrkräfte zu \ngewinnen, etwa um entstandene Defizite bei der Unterrichtsversorgung zu decken, für eine \nweniger strenge Altersgrenze streiten.\n\n67\n\nVgl. den Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-\n22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des \nMinisteriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 -; \nvgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, Rdnr. 27.\n\n68\n\nEbenso stellen die Konkurrenz mit anderen Bundesländern und möglicherweise auch mit \nanderen Arbeitgebern sowie die damit verbundene Gefahr der Abwanderung qualifizierter \nLehrkräfte einen Gesichtspunkt bei der Wahl der Altersgrenze dar. Auch in tatsächlicher \nHinsicht wird die Angemessenheit durch verschiedene Entwicklungen beeinflusst, die sich \nallenfalls grob vorhersagen lassen. Das betrifft etwa die Entwicklung des zahlenmäßigen \nVerhältnisses zwischen aktiven Beamten und Versorgungsempfängern, die unter Umständen \ndurch vorzeitige Zurruhesetzungen (erheblich) verkürzte durchschnittliche Dauer der aktiven \nDienstzeit oder die von der individuellen Lebenserwartung abhängige durchschnittliche \nBezugsdauer der beamtenrechtlichen Versorgung.\n\n69\n\nDie Vielzahl dieser Gesichtspunkte lässt - wie bereits hervorgehoben - nicht nur eine \nrichtige Entscheidung zu. Es ist deshalb Aufgabe des demokratisch legitimierten Gesetzgebers \nbeziehungsweise hier der gemäß § 15 Abs. 1 LBG NRW zur Regelung des Laufbahnrechts \nermächtigten Landesregierung, den bestehenden Spielraum auszufüllen. Die vom Normgeber \ngetroffene Entscheidung ist infolgedessen im gerichtlichen Verfahren nicht uneingeschränkt \nüberprüfbar, sondern lediglich darauf, ob die Grenzen des legislativen Gestaltungsspielraums \neingehalten worden sind.\n\n70\n\nDer Umfang des jeweiligen Gestaltungsspielraums hängt von verschiedenen Faktoren ab, \ninsbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, eine hinreichend sichere \nZukunftsprognose zu treffen, und der Bedeutung der betroffenen Interessen. Demgemäß \nkönnen auch der gerichtlichen Kontrolldichte unterschiedliche Maßstäbe zugrunde \nliegen.\n\n71\n\nVgl. zu Gestaltungsspielraum und Umfang gerichtlicher Überprüfung BVerfG, Urteil \nvom 1. August 1953 - 1 BvR 281/53 -, BVerfGE 3, 19 (24), Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 \nBvR 1/52, 46/52 -, BVerfGE 8, 1 (16, 22), vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2/79, 7/82 -, \nBVerfGE 61, 43 (62 f.), und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353 (364).\n\n72\n\nGemessen an alledem ist die Festlegung der Altersgrenze auf 35 Jahre rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Der Verordnungsgeber hat den sich aus dem Verbot der Altersdiskriminierung \nergebenden Anforderungen bei der Wahl der Altersgrenze hinreichend Rechnung getragen. \nDie gewählte Altersgrenze findet einen sachlichen Grund in dem Erfordernis eines \nausgewogenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch. Die damit \nverbundene Einschränkung des Prinzips der Gleichbehandlung stellt sich als hinnehmbar, weil \nim Verhältnis dazu als weniger gewichtig dar. Die berufliche Ausbildung für den höheren \nDienst im Allgemeinen (vgl. § 39 Abs. 1 LVO NRW) und das hier interessierende Lehramt an \nöffentlichen Schulen im Besonderen (vgl. § 52 Abs. 1 LVO NRW) kann in aller Regel ohne \nWeiteres bis zum 35. Lebensjahr abgeschlossen werden. So schließt sich an eine \nRegelstudienzeit von neun Semestern für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen \n(vgl. § 8 LABG NRW) beziehungsweise sieben Semestern für das Lehramt an Grund-, Haupt- \nund Realschulen (vgl. § 7 LABG NRW) jeweils ein 24monatiger Vorbereitungsdienst an (vgl. \n§ 7, 8 LABG NRW). Ohne Hinzutreten wesentlicher Verzögerungen kann die Ausbildung \ndemnach etwa bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs absolviert werden. Die \nHöchstaltersgrenze erfährt zudem eine Abmilderung durch die Möglichkeiten, verschiedene \nVerzögerungszeiten zu berücksichtigen, die auf den persönlichen Lebensumständen des \njeweiligen Laufbahnbewerbers beruhen, wie beispielsweise die Geburt eines Kindes, die \ntatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes, eines sonstigen nahen Angehörigen oder \ndas Vorliegen einer Schwerbehinderung (vgl. § 6 Abs. 1 LVO NRW). Über die \nAusnahmeregelung des § 84 LVO NRW kann zudem besonderen Fallgestaltungen Rechnung \ngetragen werden.\n\n73\n\nEine Überschreitung des Gestaltungsspielraums durch den Verordnungsgeber folgt nicht \ndaraus, dass für die \"Erdienung\" einer Mindestversorgung eine Dienstzeit von etwa 19,5 \nJahren ausreichend ist (vgl. § 14 Abs. 4 und 1 BeamtVG). Die zur Erlangung der \nMindestversorgung erforderliche Dienstzeit vermag allenfalls einen von mehreren \nAnhaltspunkten für die Ausgewogenheit zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch zu \nbieten. Sie zwingt jedoch nicht zu dem Schluss, die Altersgrenze könne allein rechtmäßig bei \n45 Jahren gezogen werden. Denn neben den oben beschriebenen Einflussfaktoren, wäre der \nDienstherr bei einer Heraufsetzung der Altersgrenze auf 45 Jahre unter Umständen \ngezwungen, mehr Beamte einzustellen als bei der niedriger angesetzten Altersgrenze von 35 \nJahren. Der größere Personalbestand hätte höhere Beihilfeaufwendungen und sonstige \neinzelfallbezogene Sonderaufwendungen, beispielsweise im Rahmen der Unfallfürsorge (vgl. \n§§ 30 ff. BeamtVG), sowie einen erhöhten Personalverwaltungsaufwand zur Folge.\n\n74\n\nDer Umstand, dass in anderen Bundesländern für Laufbahnbewerber des höheren \nDienstes im Hinblick auf die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe \nüberhaupt keine oder jedenfalls eine deutlich höhere Altersgrenze gilt, rechtfertigt keine \nandere Entscheidung. Nach den eingangs dargestellten Grundsätzen hängt die Beurteilung der \nAngemessenheit im Sinne des § 10 Satz 2 AGG und des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie \n2000/78/EG von einer Vielzahl von Gesichtspunkten ab, die zudem einer unterschiedlichen \nGewichtung zugänglich sind und sich je nach der Situation im jeweiligen Mitgliedstaat \nvoneinander abweichend darstellen können. Nichts anderes gilt, wenn die Umsetzung des in \nder Richtlinie enthaltenen Gestaltungsauftrags wegen der föderalen Struktur des jeweiligen \nMitgliedstaats auf der Ebene einzelner Bundesländer oder sonstiger Gliedstaaten erfolgt. Die \nländerspezifischen Besonderheiten können insoweit durchaus zu voneinander abweichenden \nEntscheidungen führen, deren jede - wie auch hier die streitige Regelung - sich im Rahmen \ndes Zulässigen hält.\n\n75\n\n2.\n\n76\n\nDie laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze steht im Einklang mit dem Verfassungsrecht \ndes Bundes und des beklagten Landes\n\n77\n\nSie ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Eine derartige an das Alter des Bewerbers \nanknüpfende Beschränkung soll, wie bereits dargestellt, die Dienstzeit mit dem Anspruch auf \nVersorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis bringen und eine \nausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen gewährleisten.\n\n78\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998, a.a.O., m.w.N., vom 13. Juli 2000, a.a.O.; vgl. \nauch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2002, a.a.O., \nvom 22. Oktober 2003, a.a.O., vom 17. November 2003, a.a.O., vom 18. November 2003, \na.a.O., und vom 30. September 2005, a.a.O.\n\n79\n\nDie Verfolgung dieser Zwecke stellt einen sachlichen Grund dar, der die mit der \nHöchstaltersgrenze verbundenen Beschränkungen der Grundrechte des Art. 33 Abs. 2 und des \nArt. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt. Insoweit sind die oben angestellten Erwägungen zur \nRechtfertigung der Ungleichbehandlung gem. § 10 AGG übertragbar.\n\n80\n\nEin Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt und die in Art. 70 Satz 2 Verf NRW \nenthaltenen Anforderungen an die zum Erlass der LVO NRW ermächtigende gesetzliche \nRegelung ist nicht erkennbar.\n\n81\n\nNach Art. 70 Satz 2 Verf NRW muss das Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten \nErmächtigung bestimmen. Dabei hat der Gesetzgeber die Grenzen der dem Verordnungsgeber \nübertragenen Rechtssetzungsmacht so genau zu umreißen, dass aus der Ermächtigung \nerkennbar und vorhersehbar ist, was zulässig sein soll. Es ist allerdings ausreichend, wenn \nsich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Wege der Auslegung aus dem \nGesamtzusammenhang oder dem Sinn und Zweck des ermächtigenden Gesetzes erkennen \nlassen. Dabei hängt der Grad der zu fordernden Bestimmtheit einerseits von den je nach \nEigenart des Regelungsgegenstandes variierenden Konkretisierungsmöglichkeiten, \nandererseits aber maßgeblich von der Bedeutsamkeit der normativen Regelungen ab, zu denen \ndie Exekutive ermächtigt wird.\n\n82\n\nVgl. VerfGH NRW, Urteil vom 24. August 1993 - VerfGH 13/92 -, NWVBl. 1993, 460 \n(461).\n\n83\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist für die Festlegung der Höchstaltersgrenze \neine hinreichende Ermächtigung anzunehmen. § 15 Satz 1 LBG NRW ermächtigt die \nLandesregierung zum Erlass von Vorschriften über die Laufbahnen von Beamten. Neben den \nin Satz 2 der Ermächtigungsnorm beispielhaft aufgeführten Regelungsgegenständen wird das \nLaufbahnrecht seit jeher aber auch durch eine Reihe weiterer Elemente - so auch die \nRegelung von Altersgrenzen oder Mindestdienstzeiten - geprägt. In diesem Sinne nimmt auch \ndie ständige Rechtsprechung des BVerwG und des OVG NRW an, dass unter anderem \nAltersgrenzen oder Mindestdienstzeiten der näheren Ausgestaltung der verschiedenen \nLaufbahnen dienen und damit auch im Zusammenhang mit den \"Vorschriften über die \nLaufbahnen\" in zulässiger Weise einer Regelung unterworfen werden dürfen.\n\n84\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1962 - II C 151.60 -, Buchholz 237.1 Art. 7 \nBayBG Nr. 2, Beschluss vom 16. Dezember 1970, - II B 35.70 -, Buchholz 232 § 15 BBG Nr. \n7, Urteile vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 11, und vom 23. \nOktober 1980 - 2 C 22.79 -, ZBR 1981, 228; OVG NRW, Beschluss vom 25. September 1992 \n- 6 B 3897/92 -, Schütz BeamtR ES/E III 1 Nr. 15, Urteil vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 -, \nDÖD 1995, 88.\n\n85\n\nEine Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe \nkorrespondiert zudem mit dem Zweck des Laufbahnrechts, das grundsätzlich auf Lebenszeit \nangelegte Beamtenverhältnis (vgl. § 5 Abs. 2 LBG NRW) auszuge- stalten, und setzt damit \nMindestdienstzeiten zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeit des Dienstverhältnisses \nregelmäßig voraus.\n\n86\n\nVgl. zur Lebenszeiternennung als Strukturprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG \nBVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1970 und OVG NRW, Beschluss vom 25. September \n1992, jeweils a.a.O.\n\n87\n\nEin Blick auf die rahmenrechtlichen Vorgaben des Beamtenrechts (vgl. etwa §§ 6 Abs. 1, \n12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Satz 2, 26 Abs. 3 BRRG) bestätigt, dass Altersgrenzen beziehungsweise \nMindestdienstzeiten dem Laufbahnrecht immanent und somit als vom Laufbahnbegriff mit \nerfasst anzusehen sind. Dass die Ermächtigungsnorm die Möglichkeit der Festlegung eines \nEinstellungshöchstalters in der LVO NRW nicht ausdrücklich erwähnt, kann deshalb auch \nnicht als ein Verstoß gegen die landesverfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen \nangesehen werden. Die Grundrechtsrelevanz ist zudem beschränkt, weil mit der \nHöchstaltersgrenze - anders als der Kläger offenbar meint - nicht die (auch im \nAngestelltenverhältnis mögliche) Einstellung in den öffentlichen Dienst überhaupt, sondern \nlediglich der Beamtenstatus in Rede steht. Daher bedarf es auch keiner weiteren \nKonkretisierung durch den Gesetzgeber - etwa in Form differenzierter Vorgaben für die \nAltersgrenzen -, zumal es mit Blick auf die unterschiedlichen Erfordernisse der einzelnen \nVerwaltungsbereiche sachgerecht ist, die nähere Ausgestaltung dem Verordnungsgeber zu \nüberlassen.\n\n88\n\nVgl. dazu auch BVerwG Urteile vom 31. Januar 1980 und vom 23. Oktober 1980, jeweils \na.a.O., zur Unbedenklichkeit in formeller Hinsicht von in Verwaltungsvorschriften und \nRechtsverordnungen festgesetzten Höchstaltergrenzen.\n\n89\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n90\n\nDie Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil der Senat der \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.\n\n91","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255487","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-16/6-a-2695-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255487","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255487","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-16/6-a-2695-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255487","retrieved":"2026-07-09 02:19:33.266361+00:00"}}