{"status":"available","doknr":"OLD255486","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0416.6A2242.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-16","aktenzeichen":"6 A 2242/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 1952 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Dienst des beklagten Landes. \nIm April 1998 ließ sie sich bei dem Arzt T. U. aufgrund dessen Diagnose „Myalgie \nNacken-Schulter-Bereich mit Cephalgien\" u.a. mit Ölstrahltherapien und mehrfachen \nSynchron- und Spezialmassagen behandeln. Die Kosten dieser Behandlungen in Höhe von \n2.160,00 DM erstattete das Schulamt für den Kreis N. -M. (im Folgenden: \nBeihilfestelle) in Höhe des Beihilfesatzes von 70% aufgrund einer Stellungnahme des \nAmtsarztes L. vom 1. Juli 1998. Der Amtsarzt führte aus, die Klägerin sei im Alter von \nfünf Jahren an Poliomyelitis (Kinderlähmung) erkrankt. Dabei seien Lähmungserscheinungen \nan Armen und Beinen aufgetreten. Zusätzlich habe sich eine Atemstörung durch \nZwerchfellparese herausgebildet. Im Rahmen der Grunderkrankung sei es ferner zu \nchronischen Schmerzzuständen im Schulter-Armbereich, einem vorzeitigen Verschleiß der \ngroßen Gelenke, einer Seitenverbiegung der Brustwirbelsäule sowie vermehrter Müdigkeit \ngekommen. Diese Gesundheitseinbußen wiesen auf ein beginnendes Post-Polio-Syndrom hin. \nDie angewandten Therapien und Behandlungen seien auf die Grunderkrankung abgestimmt, \nwissenschaftlich anerkannt und somit beihilfefähig.\n\n3\n\nIm Jahre 1999 erkannte die Beihilfestelle Aufwendungen in Höhe von 2.200,00 DM für \nvergleichbare Behandlungen bei dem Arzt U. ebenfalls als beihilfefähig an.\n\n4\n\nIm Zeitraum vom 12. bis zum 18. April 2001 wurde die Klägerin erneut bei dem Arzt \nU. behandelt. Sie erhielt u.a. Ölstrahl-Therapien, Ganzkörper-Ölbehandlungen mit \nspeziellen Massagen, ein überwärmendes Kräuterdampfbad und einen medizinischen Einlauf. \nUnter dem 20. Juni 2001 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Beihilfe u.a. auf die \nRechnung des Arztes U. vom 7. Juni 2001 in Höhe von 1.985,00 DM. Die Beihilfestelle \ngewährte mit Bescheid vom 26. Juni 2001 eine Beihilfe von 101,50 DM auf einen \nbeihilfefähigen Betrag in Höhe von 145,00 DM. Wegen der weitergehenden Aufwendungen \nholte sie eine Stellungnahme des zuständigen Gesundheitsamtes ein, ob die angewandten \nBehandlungen als Therapien wissenschaftlich anerkannt und beihilfefähig seien.\n\n5\n\nDer Amtsarzt Dr. X. führte in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2001 aus, die \nBehandlung mit einem medizinischen Einlauf sei angesichts der Diagnose „Myalgie Nacken-\nSchulter-Bereich, Cephalgien\" nicht medizinisch begründet und daher nicht beihilfefähig. \nEbenso seien Kosten für Saunabäder außerhalb einer Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur \nund damit das überwärmende Kräuter-Dampfbad nicht beihilfefähig. Hinsichtlich der \nMassagen (Ganzkörperbehandlungen Nr. 1 bis Nr. 5 der Anlage zur Liquidation des Arztes \nU. ) empfehle er eine Anrechnung nach dem Leistungsverzeichnis für ärztlich verordnete \nHeilbehandlungen, laufende Nr. 18, mit einem beihilfefähigen Höchstbetrag von 27,00 DM. \nDies schließe auch Auslagen mit ein. Für die „sedative Ölstrahl-Therapie des Kopfes\" ergebe \nsich dagegen nach diesem Leistungsverzeichnis keine analoge Behandlung, so dass sie nicht \nbeihilfefähig sei. Hinsichtlich der „Behandlung für Nacken, Schulter, Kopf und HNO-\nBereich\" empfehle er, die Massage ebenfalls mit einem Betrag in Höhe von 27,00 DM \neinmalig abzurechnen. Dass hier offensichtlich mehrfach Massagen am selben Tag von \nmehreren Personen in verschiedenen Körperpositionen durchgeführt worden seien, sei nach \nder gängigen Anerkennungspraxis nicht zu berücksichtigen. Die Aufwendungen für die in der \nRechnung in diesem Zusammenhang aufgeführte Ziffer 3306 seien beihilfefähig. Für die \nweiteren Ziffern gelte das nicht, da sie nicht im Zusammenhang mit der Diagnose \nstünden.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 25. Juli 2001 gewährte die Beihilfestelle eine weitere Beihilfe in Höhe \nvon 100,40 DM auf einen zusätzlichen beihilfefähigen Betrag in Höhe von 143,43 DM. \nZugleich lehnte sie die Kostenerstattung im Übrigen ab. Zur Begründung wiederholte sie im \nWesentlichen die Ausführungen des Amtsarztes Dr. X. und wies außerdem darauf hin, \ndass Auslagen für Massageöle, -pasten und Handschuhe zum Praxisbedarf zählten und daher \nin der Leistung enthalten seien. Eine zusätzliche Abrechnung sei nicht beihilfefähig.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 24. August 2001 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid \nvom 25. Juli 2001 ein, den sie mit Schreiben vom 25. Februar 2003 näher begründete. Der \nBescheid greife in die Therapiefreiheit des behandelnden Arztes ein. Dies gelte insbesondere \nhinsichtlich des nicht als beihilfefähig anerkannten „überwärmenden Dampfbades\", das als \nVorbereitung zur Massage ärztlich angeordnet und durchgeführt worden sei. Einzelne \nAussagen und Wertungen des Amtsarztes, denen sich die Beihilfestelle kritiklos \nangeschlossen habe, zeugten außerdem von einer gewissen Voreingenommenheit. Die \nBeihilfefähigkeit der berechneten Positionen werde insgesamt zur Überprüfung gestellt.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2003 wies die Bezirksregierung E. den \nWiderspruch zurück. In der Widerspruchsbegründung habe die Klägerin die in der Rechnung \ndes Arztes U. aufgeführten zahlreichen Analogberechnungen nach § 6 Abs. 2 GOÄ nicht \nnäher erläutert. Daher habe nur eine eingeschränkte Überprüfung erfolgen können. Diese habe \nergeben, dass die in dem Beihilfebescheid angestellten Erwägungen zuträfen.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 15. Juli 2003 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ihre \nAusführungen aus dem Widerspruchsschreiben wiederholt und ergänzend vorgetragen, ihre \nprivate Krankenkasse habe keine Zweifel daran geäußert, dass die von dem Arzt U. \ndurchgeführten Behandlungen wissenschaftlich anerkannt seien. Außerdem habe das beklagte \nLand im Jahre 1999 vergleichbare Behandlungen als beihilfefähig anerkannt und sich dadurch \nselbst gebunden.\n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\ndas beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25. Juli 2001 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2003, geändert durch Erklärung des \nVertreters des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2005, zu \nverpflichten, über ihren Antrag vom 20. Juni 2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts neu zu entscheiden.\n\n12\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n14\n\nund vorgetragen, die Gewährung der Beihilfen für die Behandlungen bei dem Arzt U. \nin den Jahren 1998 und 1999 seien in Anbetracht der ärztlichen Stellungnahme des Dr. X. \nrechtswidrig gewesen. Der Erlass der fehlerhaften Bewilligungsbescheide begründe aber \nkeine Selbstbindung auf den Erlass eines weiteren fehlerhaften Bescheides.\n\n15\n\nAuf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2004 hat das Verwaltungsgericht \nbeschlossen, u.a. über die wissenschaftliche Anerkennung der bei der Klägerin in der Zeit \nvom 12. bis zum 18. April 2001 durchgeführten Behandlungen Beweis durch Einholung eines \nSachverständigengutachtens zu erheben. Nachdem Bemühungen gescheitert waren, einen \ngeeigneten Sachverständigen zu finden, hat das Verwaltungsgericht den Beweisbeschluss \ndurch Beschluss vom 5. November 2004 aufgehoben und u.a. das Gutachten der Fachärztin \nfür Sozialmedizin Dr. H. , Referatsleiterin Arzneimittel und unkonventionelle \nHeilmethoden beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung X. -M. , vom \n1. Dezember 1994 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, das im Rahmen eines \nVerfahrens vor dem Sozialgericht E. - S 12 Kr 42/ - erstattet wurde.\n\n16\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2005 hat das Verwaltungsgericht Beweis \ndurch die Vernehmung der Amtsärzte L. und Dr. X. als sachverständige Zeugen \nerhoben. Diese haben bekundet, die Aufwendungen für die von dem Arzt U. \nvorgenommenen Behandlungen seien im Wesentlichen nicht beihilfefähig. Wegen der \nEinzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll (Gerichtsakte, Bl. 99-104) \nBezug genommen. Der Beklagte hat nach der Beweisaufnahme erklärt, auf einen weiteren \nBetrag in Höhe von 34,18 DM Beihilfe gewähren zu wollen. Insoweit haben die Beteiligen \nden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht \ndie Klage abgewiesen. Es hat auf die Begründung der angegriffenen Bescheide verwiesen und \nergänzend ausgeführt, die von dem Arzt U. durchgeführten Behandlungen seien nicht \nwissenschaftlich anerkannt im Sinnes des § 4 Nr. 1 Satz 2 BVO NRW. Ebenso wenig handle \nes sich um eine noch nicht anerkannte Heilbehandlung nach § 4 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW.\n\n17\n\nDer Senat hat dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung vom 21. Juni 2005 \nentsprochen und auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 20. August 2007 ein \nGutachten des Leitenden Oberarztes der Kliniken F. -Mitte, Privatdozent Dr. N. , u.a. \nzu den Fragen eingeholt, ob die von dem Arzt U. mit Liquidation vom 7. Juni 2001 \nabgerechneten Maßnahmen zur Wiedererlangung der Gesundheit der Klägerin oder Linderung \nihrer Leiden wissenschaftlich anerkannt seien bzw. ob die begründete Erwartung bestehe, dass \ndie vorgenommenen Behandlungen nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend \ndem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft künftig allgemein anerkannt würden.\n\n18\n\nIn seinem Gutachten vom 20. Februar 2008 kommt Dr. N. zusammenfassend zu \ndem Ergebnis: Die bei der Klägerin angewandte Behandlungsmethode entspreche einer \nklassischen Ayurveda-Therapie. Dieses Therapieverfahren sei in den Herkunftsländern \nklinisch und wissenschaftlich etabliert. Moderne Wirksamkeitsnachweise im Sinne \nvorliegender klinischer randomisierter Studien seien ungenügend. Insgesamt sei Ayurveda \naber eine definierte, lehrbare und auf festen Axiomen basierte Medizin. Welche Inhalte nach \nder laufenden Evaluation im Sinne der Evidence-based-Medicine Bestand haben würden, \nkönne zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf \ndas Gutachten des Dr. N. vom 20. Februar 2008 Bezug genommen (Gerichtsakte, \nBl. 161 ff.).\n\n19\n\nZur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor, durch die Anerkennung der \nAufwendungen für die Behandlungen in den Jahren 1998 und 1999 als beihilfefähig sei \nVertrauen bei ihr geweckt worden, dass eine solche Behandlung auch zukünftig als \nuneingeschränkt beihilfefähig angesehen werde. Aus dem Gutachten des Dr. N. ergebe \nsich, dass die begründete Erwartung der wissenschaftlichen Anerkennung der \nvorgenommenen Behandlungen bestehe. Der Sachverständige stelle zwar fest, dass Ayurveda \nangeblich kein „alternativ medizinisches oder Außenseiterverfahren\" sei, konstatiere aber, \n„dass solche Therapiesysteme oft klinisch eine gute Wirksamkeit zeigten\". Er hebe außerdem \nhervor, dass Ayurveda im Herkunftsland „klinisch und wissenschaftlich etabliert\" sei und \neiner ständigen wissenschaftlichen Forschung und Weiterentwicklung unterliege. Für sie, die \nKlägerin, bejahe er eine Behandlungsindikation mit ayurvedischen Maßnahmen.\n\n20\n\nBevor sie im Jahre 2001 den Arzt U. aufgesucht habe, habe sie aufgrund ihrer \nBeschwerden, die auf Polio/evtl. Post-Polio zurückzuführen seien, immer wieder Fango, \nMassagen und Krankengymnastik verordnet bekommen. Diese Maßnahmen hätten zwar für \nkurze Zeit geringfügige Linderung gebracht, nicht jedoch den Erfolg, dass die Beschwerden \nendgültig zurückgegangen seien. Die Klägerin hat diesbezüglich ärztliche Bescheinigungen \nder Dres. H. und Violetta C. vom 31. März 2008 sowie des Dr. Busch vom 1. April 2008 \nvorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Gerichtsakte, Bl. 194 und \n196).\n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen\n\n23\n\nsowie die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für \nnotwendig zu erklären.\n\n24\n\nDas beklagte Land beantragt, \n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n26\n\nund trägt unter Bezugnahme auf seine bisherigen Ausführungen im Verfahren vor, \nDr. N. komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die angewandte ayurvedische \nBehandlung in Deutschland nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt sei. Seine \nDarlegungen rechtfertigten auch nicht den Schluss, dass die begründete Erwartung der \nwissenschaftlichen Anerkennung der vorgenommenen Behandlungen bestehe.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakte \nHeft 1) Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie Berufung ist nicht begründet. \n\n30\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass das \nbeklagte Land über ihren Antrag vom 20. Juni 2001 auf Gewährung einer Beihilfe auf die \nRechnung des Arztes U. vom 7. Juni 2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut entscheidet. Das beklagte Land hat die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen \nfür die von dem Arzt U. durchgeführte Behandlung zu Recht abgelehnt. Die \nangefochtenen Bescheide sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n31\n\nEine Beihilfe zu den notwendigen Aufwendungen für eine ärztliche Behandlung kann die \nKlägerin gemäß § 4 Nr. 1 Satz 2 der Beihilfenverordnung NRW vom 27. März 1975 (GV. \nNRW. S. 332) in der Fassung der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der \nBeihilfenverordnung vom 16. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 673) - BVO NRW - \ngrundsätzlich nur dann beanspruchen, wenn sie durch eine wissenschaftlich anerkannte \nHeilbehandlung entstanden sind. Die ayurvedische Behandlung der Klägerin, die nach dem \nGutachten des Sachverständigen als Panchakarma-Therapie einzuordnen ist, kann - bezogen \nauf die von dem Arzt U. diagnostizierte Erkrankung „Myalgie Nacken-Schulter-Bereich, \nCephalgien\" - nicht als wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung angesehen werden.\n\n32\n\nEine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden \noder doch überwiegenden Mehrheit in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung \nder Krankheit für wirksam und geeignet gehalten wird.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 - 2 C 15/94 -, DÖV 1996, 37, und vom 18. Juni \n1998 - 2 C 24/97 -, NJW 1998, 3436.\n\n34\n\nNach der Rechtsprechung des Senats ist es erforderlich, dass eine Heilbehandlung von \nden Wissenschaftlern, die in dem durch die zu behandelnde Krankheit gekennzeichneten \nFachbereich tätig sind, aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse als für eine Behandlung der \nKrankheit wirksam angesehen wird. Diese Überzeugung muss nicht in jedem Fall in der \nFachwelt uneingeschränkt und einhellig geteilt werden. Es muss jedoch eine weitgehende \nZustimmung der im Fachbereich tätigen Wissenschaftler bestehen. Nicht genügend ist es \ndanach, dass eine Heilbehandlung lediglich von einer - wenn auch gewichtigen - Minderheit \nfür wirksam gehalten wird oder dass in einer oder gegebenenfalls sogar mehreren Studien die \nWirksamkeit und Geeignetheit einer Behandlungsmethode bejaht wird, solange sich die \nüberwiegende Mehrheit der Fachwissenschaftler dieser Auffassung nicht anschließt.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 1995 - 6 A 3871/93 -, Schütz, Beamtenrecht, \nES/C IV 2 Nr. 91 m.w.N; Beschlüsse vom 28. Januar 2000 - 6 A 1317/99 - und vom \n29. September 2003 - 6 A 1184/00 -.\n\n36\n\nDiese Anforderungen für eine wissenschaftliche Anerkennung erfüllt die Panchakarma-\nTherapie bezogen auf die genannten Erkrankungen der Klägerin nicht. Der Senat folgt den \nüberzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 20. Februar \n2008, das er in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2008 bekräftigt und näher \nerläutert hat. Danach fehlt es in den maßgeblichen medizinischen Fachbereichen an einer \nAnerkennung der Wirksamkeit und Geeignetheit der Panchakarma-Therapie für \nBehandlungen von chronischen Schmerzsyndromen im Schulter- und Nackenbereich.\n\n37\n\nAllerdings ist die Wirksamkeit der Panchakarma-Therapie nach den Feststellungen des \nSachverständigen (auch) für die Behandlung solcher Erkrankungen im ayurvedischen System \nund in der dort etablierten Medizin sowie in der bislang international etablierten universitären \nkomplementären Medizin anerkannt. Die Akzeptanz in Bereichen, in denen sie traditionell \npraktiziert wird, genügt jedoch nicht, um von einer wissenschaftlichen Anerkennung der \nPanchakarma-Therapie ausgehen zu können. Nach den eingangs erläuterten Voraussetzungen \nist es außerdem erforderlich, dass auch die Wissenschaftler des Fachbereichs, dem die zu \nbehandelnde Krankheit zuzuordnen ist, der Wirksamkeit der Heilbehandlung weitgehend \nzustimmen. Das ist nach den Feststellungen des Sachverständigen hinsichtlich der \nPanchakarma-Therapie nicht der Fall. Er hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass \nnach heutigem Verständnis die Behandlung der Erkrankungen der Klägerin in erster Linie im \nRahmen der Schmerztherapie erfolge und deshalb vor allem dem Facharzt für Anästhesie \nobliege. Die Wirksamkeit der Panchakarma-Therapie zur Behandlung chronischer \nSchmerzerkrankungen sei in diesem fachärztlichen Bereich - jedenfalls in den Vereinigten \nStaaten und in Europa - nicht wissenschaftlich anerkannt. Das entspricht den Ausführungen in \nseinem schriftlichen Gutachten, wonach sich die Anerkennung im Wesentlichen auf Länder \nbeschränke, in denen Ayurveda ethnomedizinisch etabliert sei.\n\n38\n\nGemäß § 4 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW können auch Aufwendungen für wissenschaftlich \nnoch nicht anerkannte Heilbehandlungen auf Grund des Gutachtens eines Amts- oder \nVertrauensarztes (-zahnarztes) für beihilfefähig erklärt werden, wenn wissenschaftlich \nanerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind.\n\n39\n\nNicht jede wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlung ist danach \nbeihilfefähig. Vielmehr muss die Aussicht bestehen, dass die Heilbehandlung nach einer \nmedizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft \nnoch wissenschaftlich anerkannt werden kann, und die begründete Erwartung auf \nwissenschaftliche Anerkennung gerechtfertigt sein. Für eine solche begründete Erwartung ist \nes zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte \nErkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der \nKrankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden \nkann.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 und vom 18. Juni 1998, a.a.O.\n\n41\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Aus den schriftlichen Ausführungen des \nSachverständigen und dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung, denen der Senat \nfolgt, ergibt sich, dass die begründete Erwartung einer wissenschaftlichen Anerkennung der \nPanchakarma-Therapie bezogen auf das Krankheitsbild der Klägerin nicht besteht. Es fehlt \nschon an fundierten wissenschaftlichen Erkenntnissen, die bestätigen, dass diese Therapie \ngeeignet ist, die bei der Klägerin vorliegende chronische Schmerzerkrankung im Kopf, \nSchulter- und Nackenbereich zu heilen oder Leidensfolgen zu lindern, und dass sie mithin zur \nBehandlung dieser Erkrankung wirksam eingesetzt werden kann.\n\n42\n\nZwar liegen nach den Ausführungen des Sachverständigen Studien vor, in denen auch die \nWirksamkeit der Panchakarma-Therapie bei der Behandlung von muskulo-skelettalen \nErkrankungen und Schmerzsyndromen untersucht worden ist. Abgesehen davon, dass es sich \nhierbei nur um vereinzelte Studien handelt, lässt sich mit ihnen der erforderliche \nWirksamkeitsnachweis nicht führen, weil sie nach Einschätzung des Sachverständigen nicht \n- wie erforderlich - den modernen wissenschaftlichen Standards entsprechen. Der \nSachverständige hat dargelegt, dass diese Studien keinesfalls den Anforderungen des \naktuellen Ansatzes der „Evidence-Based Medicine\" genügten und bislang keine diesem \nAnsatz entsprechenden Studiendaten vorlägen. Solche Studien befänden sich zwar in Planung, \ndoch seien Resultate erst in den nächsten Jahren zu erwarten. Vor diesem Hintergrund könne \naus heutiger Sicht nicht festgelegt werden, welche Indikationen und Verfahren des Ayurveda \nnach der laufenden medizinischen Evaluationsphase in die konventionelle klinische Medizin \neingegliedert, welche Inhalte des Ayurveda also im Sinne der „Evidence-Based Medicine\" \nBestand haben würden. Damit hat der Sachverständige dargelegt, dass die Wirksamkeit der \nPanchakarma-Therapie für die Behandlung chronischer Schmerzerkrankungen einer \nmodernen Standards entsprechenden wissenschaftlichen Überprüfung im Grundsatz zwar \nzugänglich ist, eine solche Überprüfung aber noch ansteht. Ob sich die Panchakarma-Therapie \nals solche und zudem gerade für die Behandlung der bei der Klägerin vorliegenden \nErkrankungen in einer modernen wissenschaftlichen \n\n43\n\nStandards genügenden Weise als wirksam erweisen wird, kann danach bestenfalls als \noffen bezeichnet werden.\n\n44\n\nEinen Anspruch auf Anerkennung der Aufwendungen für die durchgeführte \nPanchakarma-Therapie als beihilfefähig kann die Klägerin auch nicht aus \nVertrauensschutzgesichtspunkten herleiten. Zwar hat das beklagte Land die Aufwendungen \nfür entsprechende Behandlungen in den Jahren 1998 und 1999 als beihilfefähig betrachtet. \nDaraus ergibt sich aber kein Anspruch der Klägerin, dass die Aufwendungen für die \nstreitgegenständliche Behandlung entgegen den Voraussetzungen der BVO NRW ebenfalls \nals beihilfefähig behandelt werden. Aus Vertrauensschutzgesichtspunkten, deren \nHeranziehung das Rechtsstaatsprinzip nach den Umständen des Einzelfalles gebietet, kann \nsich grundsätzlich kein Anspruch auf Beibehaltung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis \nergeben mit der Folge, dass bei gleicher Sachlage künftig wieder in gleicher Weise falsch \nentschieden werden müsste. Dass hier ausnahmsweise eine andere Betrachtung gerechtfertigt \nwäre, ist nicht ersichtlich.\n\n45\n\nUngeachtet dessen konnte die Klägerin aufgrund der Gewährung der Beihilfe in den \nJahren 1998 und 1999 auch nicht darauf vertrauen, dass das beklagte Land die Aufwendungen \nfür entsprechende Behandlungen in der Zukunft stets als beihilfefähig ansehen werde. Einen \nsolchen Erklärungsgehalt hatten diese Entscheidungen - für die Klägerin erkennbar - nicht, da \nsie lediglich die Beihilfefähigkeit der für die konkret durchgeführte Behandlung angefallenen \nAufwendungen betrafen. Mit ihnen wurde weder ausdrücklich noch konkludent eine \nGrundentscheidung für künftige Fälle getroffen.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n47\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und \ndes § 127 BRRG nicht erfüllt sind.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255486","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-16/6-a-2242-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255486","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255486","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-16/6-a-2242-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255486","retrieved":"2026-07-09 02:19:33.177208+00:00"}}