{"status":"available","doknr":"OLD255484","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0416.6A1702.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-16","aktenzeichen":"6 A 1702/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 1970 geborene Klägerin steht als Studienrätin im Dienst des beklagten \nLandes. Sie bestand am 17. Juni 1997 die Erste und am 20. Oktober 1999 die Zweite \nStaatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und I mit der Fächerkombination \nKatholische Religionslehre und Philosophie.\n\n3\n\nVom 14. Februar 2000 bis zum 31. Juli 2000 war die Klägerin im kirchlichen Dienst bei \nder Diözese T. angestellt. Auf der Basis eines Gestellungsvertrages arbeitete sie als \nReligionslehrerin am Gymnasium im Q. -von-E. -Schulzentrum in T1. . Dort war \nsie in einem Umfang von 24 Wochenstunden vollbeschäftigt und - bei einer \nEntlastungsstunde - mit 13 Wochenstunden in der Sekundarstufe I und mit 10 Wochenstunden \nin der Sekundarstufe II eingesetzt. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli \n2000, nachdem das beklagte Land ihr angeboten hatte, sie in den öffentlichen Schuldienst \neinzustellen. \n\n4\n\nIn der Zeit vom 14. August 2000 bis zum 31. Juli 2001 war die Klägerin als \nvollzeitbeschäftigte Lehrerin im befristeten Angestelltenverhältnis am Städtischen L. -\nB. -Gymnasium in M. tätig. \n\n5\n\nAm 1. August 2001 wurde die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen \nund zur Studienrätin z.A. ernannt. Mit Schreiben vom 13. Januar 2003 bat sie um \nÜberprüfung, ob ihre Tätigkeiten als Lehrerin am Gymnasium im Q1. -von-E1. -\nSchulzentrum und als Lehrerin im Angestelltenverhältnis am L1. -B1. -Gymnasium \nals Vordienstzeiten auf ihre Probezeit angerechnet werden könnten. Mit Bescheid vom 14. \nFebruar 2003 lehnte das beklagte Land dies ab. Die Tätigkeit am Gymnasium im Q2. -von-\nE2. -Schulzentrum könne nicht als Vordienstzeit angerechnet werden. Es handle sich dabei \nnicht, wie von § 39 Abs. 3 LVO NRW vorausgesetzt, um eine Dienstzeit im öffentlichen \nDienst. Die Klägerin sei Angestellte einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft \ngewesen. Derartige Beschäftigungsverhältnisse seien nicht als „öffentlicher Dienst\" \nanzusehen. Eine Anrechnung ihrer Lehrtätigkeit am Gymnasium im Q3. -von-E3. -\nSchulzentrum nach § 52 Abs. 4 LVO NRW scheide ebenfalls aus, da die Klägerin nicht an \neiner Ersatz- oder Auslandsschule beschäftigt gewesen sei. Die Zeit als angestellte Lehrerin \nam L2. -B2. -Gymnasium könne nicht angerechnet werden, da sie nach Art und \nBedeutung nicht mindestens einem Amt der derzeitigen Laufbahn der Klägerin als \nStudienrätin z.A. im höheren Dienst (A 13 BBesO) entsprochen habe. Dem Bescheid war \nkeine Rechtsmittelbelehrung beigefügt.\n\n6\n\nAm 10. April 2003 wurde der Sohn M1. der Klägerin geboren. Das beklagte Land \ngewährte ihr auf Antrag Elternzeit bis zum Ablauf des 31. Mai 2004. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 28. Mai 2003 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid \nvom 14. Februar 2003 ein. Sie machte geltend, gemäß § 52 Abs. 4 LVO NRW sei ihre \nTätigkeit am Gymnasium im Q4. -von-E4. -Schulzentrum auf ihre Probezeit \nanzurechnen, da es nur darauf ankomme, dass sie in der fraglichen Zeit berufliche \nErfahrungen gesammelt habe. Das beklagte Land wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 23. Juli 2003, zugestellt am 28. Juli 2003, unter Wiederholung \nund Vertiefung der bereits in dem angefochtenen Bescheid dargelegten Gründe zurück.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 26. August 2003 Klage erhoben, mit der sie nur noch die \nAnrechnung ihrer Tätigkeit am Gymnasium im Q5. -von-E5. -Schulzentrum auf ihre \nProbezeit begehrt hat. Dabei handle es sich um eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Das \nbeklagte Land habe außer Acht gelassen, dass in Rheinland-Pfalz die katholische Kirche auch \ndie Religionslehrer an öffentlichen Schulen stelle. Sie sei gerade nicht im innerkirchlichen \nDienst beschäftigt gewesen. Darüber hinaus sehe § 52 Abs. 4 LVO NRW vor, dass u.a. im \nkirchlichen Angestelltenverhältnis erbrachte Tätigkeiten an Ersatzschulen anrechnungsfähig \nseien. Dies müsse erst recht gelten, wenn ein kirchlicher Angestellter an einer öffentlichen \nSchule unterrichte. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, diese Fälle ungleich zu behandeln. Die \nBeschäftigung sei in beiden Schulformen an vergleichbare Voraussetzungen gebunden. Sie \nhabe ihre Tätigkeit an dem Gymnasium im Q6. -von-E6. -Schulzentrum nur mit \nGenehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in U. \n\n9\n\n aufnehmen dürfen. Diese Genehmigung werde erteilt, wenn ein Lehrer das erste und \ndas zweite Staatsexamen absolviert habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die \nÜberprüfung der Bewährung eines Probebeamten schwieriger sein solle, wenn die \nVortätigkeit nicht an einer Ersatz- oder Auslandsschule, sondern an einer öffentlichen Schule \nausgeübt worden sei. \n\n10\n\nDie Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,\n\n11\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E7. vom \n14. Februar 2003 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2003 zu verpflichten, \nüber ihren Antrag auf Anrechnung von Vordienstzeiten auf ihre Probezeit unter \nBerücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n12\n\nDas beklagte Land hat schriftsätzlich beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEs hat sein Vorbringen aus den angefochtenen Bescheiden wiederholt und ergänzend \nvorgetragen, die Möglichkeit der Anrechnung von Vordienstzeiten sei in den §§ 39 Abs. 3, 52 \nAbs. 4 LVO NRW abschließend geregelt. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften lägen \nnicht vor. Ausweislich des Arbeitsvertrages habe die Klägerin in einem kirchlichen \nBeschäftigungsverhältnis gestanden. Es sei unerheblich, welche Tätigkeit sie während dieser \nZeit ausgeübt habe. In Nordrhein-Westfalen sei es ebenfalls üblich, dass die katholische \nKirche oder andere Religionsgemeinschaften Religionslehrer für den öffentlichen Schuldienst \nzur Verfügung stellten. Auch in diesen Fällen würden die erbrachten Tätigkeiten nicht als \nTätigkeiten im öffentlichen Dienst angesehen. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 4. \nApril 2005 stattgegeben. Der Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrags \nergebe sich aus § 39 Abs. 3 LVO NRW. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die \nAufgaben der Klägerin am Gymnasium im Q6.-E6.- Schulzentrum nach Art und Bedeutung \ndenjenigen in der Laufbahn des höheren Dienstes entsprochen hätten. Es habe sich hierbei \nentgegen der Annahme des beklagten Landes auch um eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst \ngehandelt. Sie unterscheide sich nämlich nicht von der nunmehr ausgeübten Tätigkeit als \nBeamtin auf Probe des beklagten Landes. Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, \ndass die Klägerin auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages mit der Diözese T. im \nGymnasium im Q6.-E6.- Schulzentrum unterrichtet habe. Es widerspräche dem Sinn und \nZweck des § 39 LVO NRW, nicht auf die konkret wahrgenommene Aufgabe, sondern auf den \nformalen Aspekt des Arbeitgebers abzustellen. Die Regelung des § 52 Abs. 4 LVO NRW \nbestätige diese Sichtweise. Bestehe die Möglichkeit, Tätigkeiten an einer Ersatzschule in \nkirchlicher Trägerschaft auf die Probezeit anzurechnen, so müsse dies erst recht bei einer \nTätigkeit an einem öffentlichen Gymnasium möglich sein. \n\n16\n\nGegen das dem beklagten Land am 15. April 2005 zugestellte Urteil hat dieses am 3. Mai \n2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2007, den \nProzessbevollmächtigten des beklagten Landes zugestellt am 18. Dezember 2007, hat der \nSenat die Berufung zugelassen.\n\n17\n\nMit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung trägt das beklagte Land vor, \ndie Tätigkeit der Klägerin am Gymnasium im Q6.-E6.- Schulzentrum könne nicht nach § 39 \nAbs. 3 LVO NRW angerechnet werden, da sie nicht im Rahmen einer Dienstzeit im \nöffentlichen Dienst erbracht worden sei. Entscheidend sei nach dem Wortlaut der Vorschrift \nnicht die ausgeübte Tätigkeit, sondern die öffentlich-rechtliche Rechtsform des Dienstherrn. \nDie katholische Kirche sei kein öffentlich-rechtlicher Dienstherr. Dies ergebe sich aus der \nTrennung von Kirche und Staat, die auch in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 der Weimarer \nReichsverfassung und in Art. 22 Verf NRW zum Ausdruck komme. \n\n18\n\n§ 52 Abs. 4 LVO NRW sei eine abschließende Ausnahmeregelung, deren \nVoraussetzungen nicht vorlägen. Der Wortlaut sei eindeutig und lasse eine erweiternde \nAuslegung und Anwendung auf die hier vorliegende Fallkonstellation nicht zu. Darüber \nhinaus sei es zwischen den Beteiligten entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht \nunstreitig, dass die Tätigkeit der Klägerin als Religionslehrerin am Gymnasium im Q6.-E6.- \nSchulzentrum nach Art und Bedeutung derjenigen in der Laufbahn des höheren Dienstes \nentsprochen habe. Ausweislich des Schreibens der Schulleitung des Gymnasiums im Q6.-E6.-\n Schulzentrum vom 29. April 2005 habe die Klägerin überwiegend in der Sekundarstufe I \nunterrichtet. Nach den Eingruppierungsvorschriften des Landes NRW werde das Merkmal \n„Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten\" aber nur bei einem überwiegenden Einsatz in der \nSekundarstufe II erfüllt. \n\n19\n\nAuf Anfrage des Senats hat das beklagte Land mitgeteilt, dass die Klägerin am 22. August \n2005 unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Studienrätin ernannt \nworden sei.\n\n20\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nSie trägt vor, ihre Tätigkeit am Gymnasium im Q6.-E6.- Schulzentrum habe nach Art \nund Bedeutung einer Tätigkeit im höheren Dienst entsprochen. Dies zeige schon ihre \nEingruppierung nach BAT IIa. Sie habe außerdem Aufgaben wahrgenommen, die Lehrern mit \nder Befähigung für die Laufbahn des Lehramtes für die Sekundarstufe II vorbehalten seien. \nDas treffe etwa auf die Mitwirkung beim Abitur zu. Darüber hinaus sei der \nVorbereitungsaufwand für die Tätigkeit in der Oberstufe insgesamt deutlich höher gewesen \nals für die Tätigkeit in der Sekundarstufe I. Schließlich entspreche die Verteilung der \nwöchentlichen Unterrichtsverpflichtung derjenigen, die bei Studienräten üblich sei. Kaum ein \nGymnasium könne alle Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II \nüberwiegend in der Oberstufe einsetzen. Das folge schon daraus, dass die Sekundarstufe I \nsechs, die Sekundarstufe II hingegen nur drei Schuljahre umfasse, ein Großteil der an \nGymnasien tätigen Lehrkräfte aber die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I und II besitze. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakte Heft \n1) Bezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie Berufung ist nicht begründet. \n\n28\n\nDie Klage ist zulässig. Insbesondere hat die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse an der \nNeubescheidung ihres Antrags auf Anrechnung der am Gymnasium im Q6.-E6.- \nSchulzentrum ausgeübten Lehrtätigkeit auf ihre Probezeit. Dieses Begehren hat sich nicht \ndadurch erledigt, dass die Klägerin am 22. August 2005 unter Verleihung der Eigenschaft \neiner Beamtin auf Lebenszeit zur Studienrätin ernannt worden ist. Die Dauer der Probezeit \nbzw. der Zeitpunkt der Anstellung sind auch nach Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf \nLebenszeit für ihre Laufbahn bedeutsam, da hiervon die Festsetzung des allgemeinen \nDienstalters abhängt, das wiederum für Beförderungen maßgeblich sein kann. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 17/82 -, RiA 1984, 139; OVG NRW, \nUrteil vom 27. November 1985 - 1 A 764/84 -, DÖD 1986, 275. \n\n30\n\nDie Klage ist auch begründet. \n\n31\n\nStreitgegenstand ist lediglich die Anrechnung der Lehrtätigkeit der Klägerin vom 14. \nFebruar 2000 bis zum 31. Juli 2000 am Gymnasium im Q6.-E6.- Schulzentrum auf ihre \nProbezeit. Die Klägerin hat bei Klageerhebung klargestellt, dass sie ihren Antrag im Übrigen \nnicht weiterverfolgt. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht ungeachtet der weiter \ngefassten Entscheidungsformel seines Urteils lediglich über dieses Begehren entschieden. \n\n32\n\nDie Ablehnung des Antrags der Klägerin, ihre im Zeitraum vom 14. Februar 2000 bis \nzum 31. Juli 2000 ausgeübte Lehrtätigkeit auf ihre Probezeit anzurechnen, ist rechtswidrig. \nSie hat einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land über diesen Antrag unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet (§ 113 Abs. 5 VwGO). \n\n33\n\nAllerdings sind die Voraussetzungen für eine Anrechnung ihrer Lehrtätigkeit gemäß § 39 \nAbs. 3 LVO NRW nicht gegeben. Nach dieser für Lehrer an Schulen gemäß den §§ 49 Abs. 1, \n52 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a LVO NRW geltenden Regelung sollen Dienstzeiten im \nöffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und \nBedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat. Die \nTätigkeit am Gymnasium im Q. -von-E. Schulzentrum ist keine Dienstzeit im \nöffentlichen Dienst im Sinne dieser Vorschrift, da die Klägerin sie als Angestellte der \nkatholischen Kirche ausgeübt hat. \n\n34\n\nWas unter dem Begriff des „öffentlichen Dienstes\", der im geltenden Recht nicht \neinheitlich verwendet wird, zu verstehen ist, ist für die jeweilige Rechtsnorm im Wege der \nAuslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs zu ermitteln. \n\n35\n\nVgl. - jeweils zu § 7 Abs. 4 BLV - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Oktober 1981 - 2 \nA 155/80 -, DÖD 1982, 68; BayVGH, Urteil vom 25. Januar 2000 - 3 B 96.3061 -, sowie zum \nNebentätigkeitsrecht BVerfG, Beschluss vom 25. November 1980 - 2 BvL 7/76 -, BVerfGE \n55, 207. \n\n36\n\nDie Auslegung des § 39 Abs. 3 LVO NRW ergibt, dass ein Dienstverhältnis zu einem \nkirchlichen Dienstherrn unabhängig von der im Rahmen dieses Dienstverhältnisses \nausgeübten Tätigkeit nicht als „öffentlicher Dienst\" angesehen werden kann. \n\n37\n\nOb eine „Dienstzeit im öffentlichen Dienst\" vorliegt, richtet sich allein nach dem \nCharakter des Dienstverhältnisses und mithin danach, ob es gegenüber einem öffentlich-\nrechtlichen Dienstherrn besteht. Dieses Erfordernis ist auch nicht verzichtbar, wenn der \nProbebeamte - wie die Klägerin - im Rahmen des früheren Dienstverhältnisses eine Tätigkeit \nausgeübt hat, die typischerweise für einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn verrichtet wird \noder sogar derjenigen weitgehend entspricht, die er im Rahmen des \nProbebeamtenverhältnisses wahrnimmt. Dass insoweit nur der Charakter des \nDienstverhältnisses, nicht aber die Art der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich ist, ergibt sich \naus dem Wortlaut und der Systematik des § 39 Abs. 3 LVO NRW. Der Tatbestand der Norm \nmacht die Anrechnung von zwei Voraussetzungen abhängig, und zwar von einer „Dienstzeit\" \nim öffentlichen Dienst und von der Art und Bedeutung der ausgeübten Tätigkeit. Danach \nkommt es auf die Art und Bedeutung der ausgeübten Tätigkeit nur an, wenn diese im Rahmen \neines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses wahrgenommen worden ist. Diese Sichtweise \nstützt § 23 Abs. 3 LBG NRW. Die dort gewählte Formulierung verdeutlicht, dass Gegenstand \nder Anrechnung die Dienstzeit im öffentlichen Dienst ist. Diese soll lediglich unter den \nVoraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW unberücksichtigt bleiben. \n\n38\n\nEin öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis wurde durch den Arbeitsvertrag der Klägerin \nmit der Diözese Speyer nicht begründet, denn die katholische Kirche ist kein öffentlich-\nrechtlicher Dienstherr im Sinne des § 39 Abs. 3 LVO NRW. Zwar ist sie als Körperschaft des \nöffentlichen Rechts verfasst, sodass es nicht - wie beispielsweise bei Dienstverhältnissen mit \nPrivaten - schon aufgrund ihrer Organisationsform ausgeschlossen ist, ein Dienstverhältnis zu \neiner Kirche als ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu verstehen. § 39 Abs. 3 LVO \nNRW verlangt jedoch darüber hinaus, dass es sich um ein Dienstverhältnis zu einem Träger \nstaatlicher Gewalt handelt. Nur unter dieser Voraussetzung ist gewährleistet, dass sich die \nVordienstzeit im Hinblick auf die an Eignung, Befähigung und Leistung des Bediensteten zu \nstellenden Anforderungen nicht in wesentlichen Merkmalen von dem Probedienst im Dienst \ndes beklagten Landes unterscheidet. \n\n39\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 25. Januar 2000, a.a.O. \n\n40\n\nNach § 39 Abs. 3 LVO NRW „soll\" eine in fremden Diensten verbrachte Dienstzeit an \ndie Stelle eines Teils der von dem Probebeamten an sich bei seinem Dienstherrn zu leistenden \nProbezeit treten. Die Regelung sieht damit eine Ausnahme von dem Grundsatz vor, dass allein \nder Dienstherr auf der Grundlage des Eindrucks, den er sich in der Probezeit verschafft hat, \ndarüber entscheidet, ob der Beamte auf Probe den Anforderungen genügen wird, die an einen \nBeamten seiner Laufbahn in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht zu \nstellen sind. Zugleich gibt § 39 LVO NRW, ohne besondere Vorgaben hinsichtlich der \nAnforderungen und der Maßstäbe zu machen, unter denen der vorherige Dienst geleistet \nworden sein muss, dem Dienstherrn die Anrechnung der Dienstzeiten im öffentlichen Dienst - \nsofern die weitere Voraussetzung des Tatbestandes vorliegt - für den Regelfall auf. Vor \ndiesem Hintergrund ist die Ausnahme von dem oben genannten Grundsatz nur gerechtfertigt, \nwenn die anzurechnende Dienstzeit im Wesentlichen unter den gleichen Anforderungen \ngeleistet wurde, die der Dienstherr selbst an den Beamten auf Probe stellt. Nur dann kann im \nRegelfall davon ausgegangen werden, dass eine Ableistung der vollen laufbahnrechtlichen \nProbezeit nicht erforderlich ist, da der Beamte bereits im Dienst eines anderen Dienstherrn \nunter vergleichbaren Anforderungen an Eignung, Befähigung und Leistung tätig war und sich \ninsoweit bewährt hat. \n\n41\n\nEin kirchliches Dienstverhältnis weist gegenüber einem Dienstverhältnis zu einem \nstaatlichen Hoheitsträger Besonderheiten auf, die die von § 39 Abs. 3 LVO NRW geforderte \nVergleichbarkeit grundsätzlich ausschließen. Diese Unterschiede beruhen auf der besonderen \nStellung der Kirchen. Sie sind zwar Körperschaften des öffentlichen Rechts, indessen nicht \nTeil der Staatsverwaltung, sondern aufgrund Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV zur \nselbständigen Verwaltung und Ordnung ihrer Angelegenheiten berechtigt. Ihnen wird damit \ndie Freiheit gewährt, innerhalb der Schranken des geltenden Rechts den rechtlichen und \ntatsächlichen Rahmen zur Verwirklichung ihrer religiösen Grundsätze selbständig zu \ngestalten. Durch die daraus folgenden Besonderheiten wird auch das einzelne Dienstverhältnis \ngeprägt. Das äußert sich nicht nur - wie in der überwiegenden Zahl der Fälle - in der Art der \nübertragenen Aufgaben, sondern auch in der rechtlichen Ausgestaltung des \nDienstverhältnisses. So werden den Bediensteten auf der Grundlage kirchlicher Normen oder \nindividueller vertraglicher Abreden regelmäßig besondere persönliche Obliegenheiten einer \nden religiösen Überzeugungen entsprechenden Lebensführung sowie sonstige Verhaltens- \noder Loyalitätspflichten auferlegt. C. war nach § 2 Abs. 2 des zwischen der Klägerin \nund der Diözese Speyer geschlossenen Arbeitsvertrages die Grundordnung des kirchlichen \nDienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Bestandteil des Arbeitsvertrages. Diese \nGrundordnung hebt die „Eigenart\" des kirchlichen Dienstes hervor, stellt besondere \nAnforderungen an die Mitarbeiter der Kirche und sieht Reaktionen des Dienstherrn für den \nFall vor, dass ein Mitarbeiter diese „Beschäftigungsanforderungen\" nicht mehr erfüllt. In § 4 \ndes Arbeitsvertrages wurden die Loyalitäts- und Verhaltenspflichten aufgegriffen sowie die \nFolgen eines Verstoßes gegen diese Pflichten geregelt.\n\n42\n\nDerartige Loyalitäts- und Verhaltenspflichten sind mit den Pflichten eines Beamten im \nDienst eines Trägers staatlicher Gewalt nicht vergleichbar. Sie können sich nicht nur in \nvielfältiger Weise auf die konkrete Aufgabenerledigung durch den Bediensteten auswirken, \nsondern prägen vor allem die Anforderungen, die der kirchliche Arbeitgeber an die Eignung, \nBefähigung und Leistung seiner Bediensteten stellt. Mit Blick darauf, dass den besonderen \nkirchlichen Pflichten aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses \nregelmäßig - so auch hier - ein bedeutsamer Stellenwert eingeräumt ist, ist es nicht \nauszuschließen, dass ihnen der kirchliche Arbeitgeber bei der Beurteilung der Bediensteten \nein nicht unerhebliches Gewicht beimisst. Angesichts dieser Besonderheiten kann die \nRegelrechtsfolge des § 39 Abs. 3 LVO NRW nicht für Vordienstzeiten in kirchlichen \nDienstverhältnissen gelten. \n\n43\n\nBestätigt wird dieses Verständnis des § 39 Abs. 3 LVO NRW durch die Systematik der \nfür Lehrer an Schulen geltenden besonderen Vorschriften im fünften Abschnitt der LVO \nNRW. Wären „Dienstzeiten im öffentlichen Dienst\" auch in einem kirchlichen \nDienstverhältnis absolvierte Zeiten, unterläge die Anrechung einer beruflichen Tätigkeit als \nLehrer an Ersatzschulen, wenn diese sich - wie häufig - in kirchlicher Trägerschaft befinden, \nauf die laufbahnrechtliche Probezeit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Da in diesen Fällen \nregelmäßig ein kirchliches Dienstverhältnis besteht, wäre der Dienstherr bei Vorliegen der \nweiteren Voraussetzungen für eine Anrechnung einerseits gemäß den §§ 52 Abs. 3 Satz 1 \nBuchst. a, 39 Abs. 3 LVO NRW im Regelfall zur Anrechnung der im kirchlichen Dienst \nverbrachten Zeit auf die Probezeit verpflichtet. Andererseits wäre die Anrechnung aber gemäß \n§ 52 Abs. 4 LVO NRW, wonach Zeiten einer beruflichen Tätigkeit als Lehrer an Ersatz- und \nAuslandsschulen auf die Probezeit angerechnet werden „können\", in das Ermessen des \nDienstherrn gestellt. \n\n44\n\nDer Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf \nAnrechnung ihrer Lehrtätigkeit am Gymnasium im Q6.-E6.- Schulzentrum auf ihre Probezeit \nfolgt aus einer analogen Anwendung des § 52 Abs. 4 LVO NRW. Danach können auf die \nProbezeit Zeiten einer beruflichen Tätigkeit als Lehrer an Ersatzschulen oder \nAuslandsschulen, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst oder die für den Erwerb der \nBefähigung vorgeschriebene Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit angerechnet worden sind, \nüber die in Absatz 3 dieser Vorschrift bestimmten Zeiten hinaus angerechnet werden, wenn \ndie Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn \nentsprochen hat. \n\n45\n\nAus dieser Regelung kann die Klägerin den Anspruch auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über ihren Antrag zwar nicht unmittelbar herleiten, weil sie nur die Anrechnung \nvon Tätigkeiten als Lehrer an einer Ersatzschule oder Auslandsschule vorsieht, die Klägerin \naber an einer öffentlichen Schule unterrichtet hat. Hat ein (ehemals) kirchlicher Bediensteter \nan einer öffentlichen Schule unterrichtet und begehrt die Anrechnung dieser Tätigkeit auf \nseine laufbahnrechtliche Probezeit, ist § 52 Abs. 4 LVO NRW jedoch analog anzuwenden. \nDiese Vorschrift weist insoweit eine Regelungslücke auf. \n\n46\n\n§ 52 Abs. 4 LVO NRW sieht für Lehrer gegenüber § 39 Abs. 3 LVO NRW einen \nbesonderen Fall der Anrechnung von Zeiten einer beruflichen Tätigkeit auf die Probezeit vor. \nWährend Hauptgrund für die Anrechnung nach § 39 Abs. 3 LVO NRW der öffentlich-\nrechtliche Charakter des Dienstverhältnisses und die Annahme ist, dass Vordienstzeiten im \nöffentlichen Dienst unter vergleichbaren Anforderungen geleistet werden, stehen nach § 52 \nAbs. 4 LVO NRW die Aufgaben im Vordergrund, die der Probebeamte vor seinem \nProbedienstverhältnis wahrgenommen hat. Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass der \nDienstherr aus einer Lehrtätigkeit, die mit der Unterrichtstätigkeit im öffentlichen Schuldienst \nweitgehend vergleichbar ist, auch dann Schlüsse für die von ihm anzustellende \nBewährungsprognose ziehen kann, wenn der ehemalige Arbeitgeber andere Anforderungen an \nEignung, Befähigung und Leistung des Bediensteten gestellt hat. Dabei ist dem Dienstherrn - \nmit Rücksicht darauf, dass es einer einzelfallbezogenen Wertung bedarf, ob allein die \nWahrnehmung dieser Unterrichtstätigkeit ausreichend ist, um aus ihr Schlüsse für die \nBewährung des Beamten in der Probezeit zu ziehen - ein Ermessensspielraum eingeräumt. \n\n47\n\nDen Fall, dass der Probebeamte seine Vortätigkeit außerhalb eines öffentlich-rechtlichen \nDienstverhältnisses an einer öffentlichen Schule ausgeübt hat, hat der Verordnungsgeber zwar \nnicht in § 52 Abs. 4 LVO NRW geregelt. Das rechtfertigt aber nicht die Annahme, er habe die \nAusnahmeregelung bewusst nicht auf diesen Fall erstrecken wollen. Denn hierbei handelt es \nsich um den atypischen Fall, dass der Arbeitgeber den Bediensteten nicht im eigenen \nVerantwortungsbereich einsetzt, sondern ihn einem anderen Aufgabenträger zur Erfüllung \nvon Aufgaben außerhalb dieses Bereichs zur Verfügung stellt. Diesen Fall hat der \nVerordnungsgeber offensichtlich nicht als regelungsbedürftig erkannt. Dies mag sich vor dem \nHintergrund erklären, dass in Nordrhein-Westfalen zur Erteilung des Religionsunterrichts von \nden Kirchen typischerweise Geistliche und entsprechend ausgebildete Laien, nicht aber \nstaatlich ausgebildete Lehrkräfte entsandt werden (vgl. hierzu auch die Vereinbarungen mit \nder katholischen Kirche und mit den evangelischen Kirchen, RdErl. des Kultusministeriums \nvom 18. Februar 1956, BASS 20-53 Nr. 1, und Bekanntmachung des Kultusministeriums vom \n17. Januar 1974, BASS 20-52 Nr. 2). \n\n48\n\nMit Blick auf den Sinn und Zweck des § 52 Abs. 4 LVO NRW ist es nicht zu \nrechtfertigen, Vortätigkeiten an öffentlichen Schulen von der Anrechnung auszunehmen. Eine \nsolche Vortätigkeit ist nicht nur mit derjenigen an einer Ersatz- oder Auslandsschule \nvergleichbar, sondern rechtfertigt, da der Einsatzbereich sich im Grundsatz nicht von dem des \nProbebeamten unterscheidet, erst Recht die Annahme, dass der Dienstherr aus ihr auf die \nBewährung des Probebeamten schließen kann. Es ist auch sonst kein Grund ersichtlich, diesen \nFall anders zu behandeln als die in den Tatbestand des § 52 Abs. 4 LVO NRW \naufgenommenen Fälle. Andernfalls würde ein mit den von der Vorschrift erfassten Fällen \nvergleichbarer Sachverhalt ohne sachliche Rechtfertigung von der Anrechnungsmöglichkeit \nausgeschlossen. Dieses Ergebnis wäre mit dem Gleichheitssatz nicht in Einklang zu \nbringen.\n\n49\n\nDie weiteren Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 LVO NRW liegen vor. Insbesondere \nentsprach die Lehrtätigkeit der Klägerin am Gymnasium im Q6.-E6.- Schulzentrum nach Art \nund Bedeutung mindestens der Tätigkeit in dem Amt einer Studienrätin in der Laufbahn des \nLehramtes für die Sekundarstufe II. \n\n50\n\nMaßgebend ist insoweit die im Einzelfall tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Sie muss ihrer \nQualität nach mindestens einer Tätigkeit in einem Amt in der betreffenden Laufbahn \nentsprechen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Probezeit, die Bewährung für das \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Laufbahn nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung \nfestzustellen. Diese Feststellung darf durch die Anrechnung nicht beeinträchtigt werden. Da \nder Verordnungsgeber nur verlangt, dass die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens \nder Tätigkeit „in einem Amt\" der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, kann allerdings \nnicht gefordert werden, dass sie mit dem gesamten Tätigkeitskatalog der Beamten der \nentsprechenden Laufbahn vergleichbar ist oder dass eine Identität der Aufgaben besteht. Es \ngenügt, ist aber auch erforderlich, dass im Einzelfall die Tätigkeit überwiegend einer Tätigkeit \nin der jetzigen Laufbahn entsprochen hat und von ihr maßgeblich geprägt worden ist.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1983, a.a.O.\n\n52\n\nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Klägerin hat eine Lehrtätigkeit ausgeübt, \nderen Qualität nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in dem Amt einer \nStudienrätin entsprochen hat. Sie hat am Gymnasium im Q6.-E6.- Schulzentrum Aufgaben \nwahrgenommen, die Studienräten an Gymnasien obliegen, indem sie zu einem Anteil von 13 \nWochenstunden in der Sekundarstufe I und zu einem Anteil von 10 Wochenstunden in der \nSekundarstufe II unterrichtet hat. \n\n53\n\nDieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Klägerin mit der überwiegenden Zahl der \nWochenstunden in der Sekundarstufe I eingesetzt war. Ein überwiegender Unterrichtseinsatz \nin der Sekundarstufe II ist nämlich entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht \nerforderlich. Maßstab ist insoweit die Art und Bedeutung der von Studienräten an Gymnasien \nin Nordrhein-Westfalen auszuübenden Lehrtätigkeit. Im Rahmen der danach erforderlichen \nGesamtbetrachtung lässt sich nicht feststellen, dass das Amt eines Studienrates an nordrhein-\nwestfälischen Gymnasien gerade dadurch geprägt ist, dass er überwiegend in der \nSekundarstufe II unterrichtet. Zwar sind nach § 50 LVO NRW die Laufbahnen des Lehramtes \nfür die Sekundarstufe I und II jeweils als besondere Laufbahnen ausgewiesen. Eine strikte \nTrennung existiert aber in der Praxis an Gymnasien nicht. Vielmehr werden dort Studienräte, \ndie - wie die Klägerin - die Befähigung für die Sekundarstufe I und II haben, in der Regel \nbedarfsabhängig in beiden Stufen eingesetzt. § 28 Abs. 5 LABG NRW sieht insoweit \nausdrücklich vor, dass in einer Schulform, die teilweise der Sekundarstufe I und teilweise der \nSekundarstufe II zuzuordnen ist, Lehrer, die - wie die Klägerin - unterschiedliche \nLehramtsbefähigungen haben, vorrangig nach dem Erfordernis einer langfristigen Deckung \ndes fächerspezifischen Unterrichtsbedarfs sowie nach dem Erfordernis der Bildungsziele \nverwendet werden. Dies ermöglicht aber gerade einen Einsatz von Studienräten, die über die \nLehramtsbefähigungen für die Sekundarstufe I und II verfügen, in beiden Schulstufen. Dass \ndanach die Unterrichtstätigkeit in der Sekundarstufe I einen bedeutsamen Anteil der \nLehrtätigkeit eines Studienrates einnimmt, liegt schon deshalb nahe, weil der \nUnterrichtsbedarf in der Sekundarstufe I größer ist als in der Sekundarstufe II, die deutlich \nweniger Schuljahre umfasst. \n\n54\n\nVor diesem Hintergrund ist es jedenfalls ausreichend, wenn der Probebeamte - wie hier \ndie Klägerin - über den gesamten in Betracht kommenden Zeitraum in der Sekundarstufe II \neingesetzt war. Zwar mag es Fälle geben, in denen der Probebeamte nur zu einem zu \nvernachlässigenden Anteil in der Sekundarstufe II unterrichtet hat. Dem kann der Dienstherr \njedoch im Rahmen seiner Ermessensentscheidung Rechnung tragen. \n\n55\n\nAus dem von dem beklagten Land erwähnten Runderlass des Kultusministeriums vom 20. \nNovember 1981, BASS 21-21 Nr. 53, ergibt sich keine andere Einschätzung. Abgesehen \ndavon, dass die geltende Fassung des Erlasses die von dem beklagten Land zitierte Vorschrift \nnicht mehr enthält, trifft dieser Erlass auch keine Aussagen zu der hier streitgegenständlichen \nFrage, sondern regelt die Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten \nLehrer.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n57\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und \ndes § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255484","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-16/6-a-1702-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255484","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255484","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-16/6-a-1702-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255484","retrieved":"2026-07-09 02:19:32.998863+00:00"}}