{"status":"available","doknr":"OLD255483","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0416.6A153.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-16","aktenzeichen":"6 A 153/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 1967 geborene Kläger erwarb am 27. Mai 1987 die allgemeine \nHochschulreife. Vom 1. Juli 1987 bis zum 28. Februar 1989 absolvierte er seinen Zivildienst \nund nahm im Anschluss daran das Lehramtsstudium auf. Am 28. Juni 1996 legte er die Erste \nStaatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I ab und \nam 5. November 1998 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und \nfür das Lehramt für die Sekundarstufe I, jeweils in den Fächern Deutsch und Russisch.\n\n3\n\nIm Anschluss daran war er zunächst bis Juni 1999 beim gemeinnützigen Bildungswerk \nL. e.V. als Lehrer tätig. Von September 1999 bis August 2004 war er bei der Ost-West-\nAgentur in E. sowie beim DGB Bildungswerk in E. jeweils als Referent \nangestellt.\n\n4\n\nIm Lehrereinstellungsverfahren zum 6. September 2004 (3. Ausschreibungsverfahren) \nbewarb sich der Kläger um die Einstellung in den Schuldienst des beklagen Landes auf die \nschulscharf ausgeschriebene Stelle am H. -C. -Gymnasium in E. . Er wurde \ndaraufhin mit Wirkung vom 6. September 2004 auf unbestimmte Zeit als vollzeitbeschäftigte \nLehrkraft im Angestelltenverhältnis eingestellt.\n\n5\n\nBereits mit Schreiben vom 14. Juli 2004 hatte er die Übernahme in das Beamtenverhältnis \nauf Probe beantragt, die die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 5. August 2004 \nablehnte, weil der Kläger die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze der §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. \n1 LVO NRW von 35 Jahren bereits überschritten habe. Eine Ausnahme auf der Grundlage des \nErlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 22. Dezember 2000 komme nicht in Betracht, weil die Fächer Deutsch und \nRussisch keine Mangelfächer seien.\n\n6\n\nAm 13. September 2004 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er \nauf die durch die Ableistung des Zivildienstes eingetretenen Verzögerungen bei der \nAbsolvierung seiner Berufsausbildung. Es sei rechtlich nicht haltbar, wenn das beklagte Land \nin einem Erlass aus dem Jahr 1995 die Kausalität der durch den Dienst eingetretenen \nVerzögerung für die verspätete Einstellung verlange. Ansonsten führe der Dienst zu einer \nerheblichen Schlechterstellung. \n\n7\n\nDie Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 3. April 2005 \nunter Bezugnahme auf die Gründe des Ausgangsbescheides zurück und führte ergänzend aus, \ndass das Ableisten des Ersatzdienstes die Einstellung nicht verzögert habe. Aus der \nZeitspanne von fünf Jahren zwischen dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung und seiner \nEinstellung in den öffentlichen Schuldienst folge vielmehr, dass die zunächst auf eine anderes \nZiel gerichtete Lebensplanung Ursache für die verzögerte Einstellung gewesen sei.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 3. Mai 2005 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sich auf seinen \nVortrag aus dem Widerspruchsverfahren bezogen und ergänzend ausgeführt, dass die \nHöchstaltersgrenze nicht mit europäischem Recht vereinbar sei. Sie verstoße gegen das in Art. \n2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom \n\n9\n\n27. November 2000 enthaltene Diskriminierungsverbot wegen Alters.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom \n5. August 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2005 zu verpflichten, ihn in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,\n\n12\n\nhilfsweise das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nE. vom 5. August 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2005 zu \nverpflichten, über seinen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n13\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2005 \nabgewiesen. Die Höchstaltersgrenze sei mit höherrangigem deutschem Recht und auch mit \nGemeinschaftsrecht vereinbar. Aus § 52 Abs. 1 LVO NRW folge keine nach der Richtlinie \n2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 unzulässige Diskriminierung. Die \nUngleichbehandlung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 der Richtlinie sei \nnach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c) gerechtfertigt. Der Dienstherr wolle mit der \nAltersgrenze eine Mindestzeit des aktiven Dienstes sicherstellen, weil er zur lebenslangen \nAlimentierung des Beamten verpflichtet sei. Ein Einstellungsanspruch folge auch nicht aus \ndem 20monatigen Zivildienst, da die Ableistung des Dienstes nicht die entscheidende und \nunmittelbare Ursache für die verspätete Einstellung gewesen sei. Maßgeblich für die\n\n16\n\nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze sei vielmehr die mit der Referententätigkeit \nverfolgte abweichende Lebensplanung.\n\n17\n\nGegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. Dezember 2005 zugestellte \nUrteil hat dieser am 9. Januar 2006 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom \n16. August 2006, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 18. August 2006, hat der Senat \ndie Berufung zugelassen.\n\n18\n\nMit seiner am 23. August 2006 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt \nder Kläger vor, die Richtlinie 2000/78/EG beanspruche allgemeine Geltung im EU-Bereich, \nwas sich auch aus den Erwägungsbegründungen unter den Ziffern 9, 12, 23 und 25 ergebe. \nNach Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG erstrecke sich deren Geltung auf \"alle Personen in \nöffentlichen und privaten Bereichen einschließlich öffentlicher Stellen\".\n\n19\n\nDie im beklagten Land geltende Höchstaltersgrenze sei daher an Art. 6 Richtlinie \n2000/78/EG zu messen. Sie sei nur dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie objektiv \nund angemessen sei und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel - etwa ein \nrechtmäßiges Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und politische \nBildung - gerechtfertigt sei und die Mittel zur Erreichung dieses Zwecks angemessen und \nerforderlich seien. Die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren erfülle diese Voraussetzungen nicht. \nDie angeführten fiskalischen Gründe seien nicht objektiv und angemessen. Mit Blick auf den \nErlass vom 22. Dezember 2000 werde deutlich, dass eine angemessene Beschäftigungszeit \nvor dem Eintritt in den Ruhestand auch dann noch bestehe, wenn der neu eingestellte \nBewerber unmittelbar vor Vollendung des 45. Lebensjahres stehe. Berücksichtige man, dass \nverbeamtete Lehrkräfte bis zum 65. Lebensjahr beruflich tätig sein könnten, sei der verlangte \nBeschäftigungszeitraum von 30 Jahren unangemessen lang.\n\n20\n\nBei der Beurteilung einer angemessenen Beschäftigungszeit könne auf die regelmäßige \nDienstzeit, die Höhe der Versorgung und die zugestandene Mindestversorgung abgestellt \nwerden. Die regelmäßige Dienstzeit sei ab dem vollendeten 17. Lebensjahr bis zur \nRegelaltersgrenze, der Vollendung des 65. Lebensjahrs, in Ansatz zu bringen. Die mögliche \nDienstzeit betrage demnach 48 Jahre und ab dem 35. Lebensjahr 30 Jahre. Es werde also eine \nBeschäftigungszeit von 62,5 % der maximalen Gesamtdauer gefordert. Die Dienstzeit in der \nLehrerlaufbahn könne aufgrund der Vor- und Ausbildung durch Studium und Referendariat \nnicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres beginnen. Das ergebe eine maximale \nGesamtdienstzeit von 44 Jahren und eine geforderte Beschäftigungszeit von 68,18 %. Eine \nUngleichbehandlung dieses Umfangs sei nicht gerechtfertigt.\n\n21\n\nVersorgungsgesichtspunkte im Sinne der Gewährleistung einer amtsangemessenen \nAlimentation oder einer Mindestversorgung spielten für die Angemessenheit des \nVerhältnisses zwischen Dienst- und Ruhestandszeit keine Rolle, da sie im öffentlichen \nDienstrecht kaum noch Bedeutung hätten. Teilzeitarbeit oder Beurlaubungsmöglichkeiten \nseien nicht mehr abhängig von einer abgesicherten Versorgung im Alter. Die zugesicherte \nMindestversorgung sei bei langjährigen Freistellungen ausdrücklich aufgehoben (§ 14 Abs. 4 \nSatz 4 BeamtVG) und bestehe nur bei Ableistung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 19,5 \nJahren (§ 14 Abs. 4 Satz 1, 2; Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Daraus folge, dass bei einer \nDienstzeit von 19,5 Jahren eine angemessene Beschäftigungszeit vorliege, die das Erreichen \nder Mindestversorgung ermögliche und für den Regelfall die Heraufsetzung der Altersgrenze \nauf 45 Jahre notwendig mache. Ohnehin werde sich der zur Verfügung stehende \nBeschäftigungszeitraum in absehbarer Zeit durch die Anhebung der Pensionsgrenze von 65 \nauf 67 Jahre verlängern. Die Festlegung der Altersgrenze auf 35 Jahre verstoße \ndementsprechend gegen Art. 6 Richtlinie 2000/78/EG.\n\n22\n\nDie laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze stehe auch im Widerspruch zu dem mit \nWirkung vom 18. August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz \n(AGG). Eine Rechtfertigung nach dem allenfalls in Betracht kommenden § 10 Satz 3 Nr. 3 \nAGG liege nicht vor. Die Alternative 1 - spezifische Ausbildungsanforderungen eines \nbestimmten Arbeitsplatzes - komme als Rechtfertigung nicht in Frage, da nicht erkennbar sei, \ndass Lehrkräfte etwa aus pädagogischen Gründen in höherem Alter in der Schule nicht mehr \neingesetzt werden könnten. Die Voraussetzungen der Alternative 2 - Notwendigkeit einer \nangemessenen Beschäftigungsdauer vor dem Eintritt in den Ruhestand - seien ebenfalls nicht \nerfüllt. Das zeige die amtliche Gesetzesbegründung, wonach der Regelung die Überlegung zu \nGrunde liege, dass bei älteren Beschäftigten, bei denen das Erreichen des Rentenalters bereits \nabsehbar sei, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch eine \nbetriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer produktiver Arbeit gegenüberstehen müsse. Bei \neiner durch die umstrittene Altersgrenze vorgegebenen Erwerbsdauer von 30 Jahren liege es \nauf der Hand, dass der letztgenannte Rechtfertigungsgrund nicht einschlägig sei.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des \nBescheides der Bezirksregierung E. vom 5. August 2004 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 3. April 2005 zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf \nProbe zu übernehmen,\n\n25\n\nhilfsweise das beklagte Land zu verpflichten,\n\n26\n\nüber seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.\n\n27\n\nDas beklagte Land stellt keinen Antrag.\n\n28\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakten \nHefte 1 und 2) Bezug genommen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne \nmündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n32\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.\n\n33\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom \n\n34\n\n5. August 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2005 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n35\n\nI.\n\n36\n\nGemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 \nAbs. 1 Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder \nübernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.\n\n37\n\nEine Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe ist ausgeschlossen, weil \ner bereits am 12. Oktober 2002 und damit knapp zwei Jahre vor seiner Einstellung als \nLehrkraft im Dauerbeschäftigungsverhältnis mit Wirkung vom 6. September 2004 das \nHöchstalter von 35 Jahren überschritten hatte.\n\n38\n\nIm Hinblick auf den vom Kläger vom 1. Juli 1987 bis zum 28. Februar 1989 abgeleisteten \nZivildienst besteht keine Ausnahmemöglichkeit nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW. \nDas beklagte Land hat das ihm dabei zustehende Ermessen mit Runderlass des Ministeriums \nfür Schule und Weiterbildung - Z B 1 22/03 - 1157/95 - vom 18. September 1995 (vgl. OVG \nNRW, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 -) dahingehend ausgeübt, dass eine \nAusnahme von der Altersgrenze generell erteilt ist, wenn sich die Einstellung infolge des \nAbleistens unter anderem des Zivildienstes um nicht mehr als die tatsächliche Zeitdauer des \nDienstes verzögert hat und der Bewerber zum Zeitpunkt seiner Einstellung die Altersgrenze \num nicht mehr als die Zeitdauer des Dienstes überschritten hatte. Der Kläger hat die \nAltergrenze um einen längeren Zeitraum als den der Ableistung des Zivildienstes \nüberschritten. Während der Zivildienst 20 Monate dauerte, hatte der Kläger die Altersgrenze \nbei seiner Einstellung als Lehrkraft im Dauerbeschäftigungsverhältnis um mehr als 23 Monate \nüberschritten.\n\n39\n\nUnabhängig davon steht der Annahme einer Ausnahme entgegen, dass die Ableistung des \nZivildienstes nicht die entscheidende Ursache für die Überschreitung der Altersgrenze war. \nDie Kausalität ist dann zu verneinen, wenn nach der Zeit eines Dienstes andere von dem \nBewerber zu vertretende Umstände beziehungsweise vermeidbare Verzögerungen die \nEinstellung hinausgeschoben haben.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2000 - 6 A 3593/00 -, vom 20. Januar \n2004 \n\n41\n\n- 6 A 949/03 - und Urteil vom 19. Dezember 2007 - 6 A 1701/05 - sowie zur \nentsprechenden Regelung bei Verzögerungen aufgrund von Kinderbetreuungszeiten BVerwG, \nUrteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; OVG NRW, Urteile vom 28. Mai 2003 \n- 6 A 510/01 -, NVwZ-RR 2004, 122, und vom 16. März 2004 - 6 A 1524/02 -, Beschlüsse \nvom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 - und vom 22. Februar 2005\n\n42\n\n- 6 A 4762/03 -.\n\n43\n\nEine solche Unterbrechung des erforderlichen Ursachenzusammenhangs zwischen \nZivildienst und verzögerter Einstellung ist hier durch die über fünfjährige Tätigkeit außerhalb \ndes öffentlichen Dienstes nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, davon etwa drei Jahre \nvor Vollendung des 35. Lebensjahres, eingetreten.\n\n44\n\nEine Verpflichtung des Beklagten zur Zulassung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 LVO NRW besteht ebenfalls nicht. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner \nEntscheidung, ob der eine allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zulassende \nRunderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. \n1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des Ministeriums für \nSchule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 -, noch \nherangezogen werden kann, obwohl er zum Schuljahr 2006/2007 aufgehoben worden ist. Der \nKläger unterfällt jedenfalls nicht der durch Nr. I. dieses Erlasses eingeführten \nVerwaltungspraxis, Lehrern mit Mangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um \nlängstens zehn Jahre zu ermöglichen. Er vertritt mit den Fächern Deutsch und Russisch keines \nder in dem Erlass aufgeführten Mangelfächer.\n\n45\n\nDiese Verwaltungspraxis, eine Ausnahme nur bei Bewerbern zuzulassen, die über eine \nLehramtsbefähigung in sogenannten Mangelfächern verfügen, verstößt nicht gegen den in \nArt. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz. Mit dem Erlass wird ersichtlich \nder Zweck verfolgt, gerade die - an den Schulen fehlenden - Lehrkräfte mit \nLehramtsbefähigung in Mangelfächern zu gewinnen, um die Unterrichtsversorgung durch in \ndiesen Unterrichtsfächern ausgebildete Lehrkräfte sicherzustellen. Ein sachlich vertretbares \nDifferenzierungskriterium liegt damit vor.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 1085/05 -.\n\n47\n\nII.\n\n48\n\nEs bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der vorstehend genannten \nlaufbahnrechtlichen Vorschriften. Sie sind mit dem höherrangigen nationalen (1.) und \neuropäischen (2.) Recht vereinbar.\n\n49\n\n1.\n\n50\n\nDie in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW vorgesehene Höchstaltersgrenze steht im \nEinklang mit dem Verfassungsrecht; insbesondere ist sie mit dem Grundgesetz vereinbar. \nEine derartige an das Alter des Bewerbers anknüpfende Beschränkung soll die Dienstzeit mit \ndem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis \nbringen und eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen \ngewährleisten.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, DÖD 1999, 139 = DVBl. 1999, \n315 = NVwZ-RR 1999, 133, m.w.N., vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; vgl. \nauch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2002 - 6 A \n3230/01 -, vom 22. Oktober 2003 - 6 A 176/03 -, vom 17. November 2003 - 6 A 665/03 -, \nvom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 -, und vom 30. September 2005 - 6 A 1458/04 -.\n\n52\n\nDie Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des \n§ 15 Abs. 1 LBG NRW ist auch mit dem sonstigen Bundesrecht vereinbar. Sie verstößt nicht \ngegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. \n1897), das in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung bereits in Kraft getreten war und damit grundsätzlich Anwendung \nfindet.\n\n53\n\nDie streitentscheidenden Normen der Laufbahnverordnung unterfallen dem \nAnwendungsbereich des AGG (a) und stehen im Einklang mit den dort getroffenen Vorgaben \n(b).\n\n54\n\na) Der Anwendungsbereich des AGG erfasst in personeller Hinsicht auch Beamte, die - \nwie der Kläger - den laufbahnrechtlichen Vorschriften des beklagten Landes unterliegen. \nNach § 24 AGG gelten die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer \nbesonderen Rechtsstellung entsprechend unter anderem für Beamte der Länder. Darin \neingeschlossen sind künftige Beamte, das heißt Bewerber für das Beamtenverhältnis (vgl. § 6 \nAbs. 1 Satz 2 AGG).\n\n55\n\nAuch in sachlicher Hinsicht unterfallen die streitentscheidenden Regelungen der §§ 6 \nAbs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW dem Anwendungsbereich des AGG. Allerdings wird mit der \nHöchstaltersgrenze nicht der Zugang zur Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen im Sinne des § \n2 Abs. 1 Nr. 1 AGG beschränkt. Denn Laufbahnbewerber haben nach Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze die Möglichkeit, im Angestelltenverhältnis als Lehrkraft im öffentlichen \nSchuldienst eingestellt zu werden. Die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze hat jedoch eine \nnach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ebenfalls vom Anwendungsbereich des AGG erfasste \nunterschiedliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zur Folge. Die \nBeschäftigungs- und Arbeitsbedingungen für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis \nunterscheiden sich unter anderem im Hinblick auf das Arbeitsentgelt, die \nVersorgungsleistungen und die Beendigungsmöglichkeiten maßgeblich von den \nentsprechenden Regelungen für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis.\n\n56\n\nb) Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze für die \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist mit den Vorgaben des AGG vereinbar. Sie \nenthält keine unzulässige Diskriminierung wegen Alters im Sinne des AGG.\n\n57\n\nNach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person \nwegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - darunter das Alter - eine weniger günstige \nBehandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation, erfährt, erfahren \nhat oder erfahren würde. Die unmittelbar an das Alter anknüpfende Höchstaltersgrenze von 35 \nJahren für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellt für \nBewerber, die diese Höchstaltersgrenze überschritten haben, eine Benachteiligung wegen des \nAlters in diesem Sinne dar.\n\n58\n\nFür diese Ungleichbehandlung liegt jedoch ein Rechtfertigungsgrund vor. Nach § 10 \nAGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und \nangemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (Satz 1). Die Mittel zur Erreichung \ndieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (Satz 2).\n\n59\n\nMit der Höchstaltersregelung verfolgt der Verordnungsgeber des beklagten Landes ein \nlegitimes, das heißt nicht auf unsachliche Gründe zurückzuführendes Ziel aus dem Bereich \nder Beschäftigungspolitik beziehungsweise des Arbeitsmarktes. Sie dient - wie bereits \ndargestellt - dem Zweck, ein angemessenes Verhältnis zwischen der Beschäftigungszeit als \nBeamter und dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand herzustellen sowie eine \nausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen zu gewährleisten.\n\n60\n\nDie Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen aktiver Dienstzeit und \ndem Versorgungsanspruch im Ruhestand ist wesentliche Grundlage für die Funktionsfähigkeit \ndes beamtenrechtlichen Versorgungssystems. Dessen Erhaltung liegt im wohlverstandenen \nInteresse der Allgemeinheit. Die Legitimität darauf zielender Sicherungsmaßnahmen wird - \nsoweit erkennbar - von keiner Seite ernstlich in Frage gestellt. Auch das Gesetz selbst bringt \ndies an anderer Stelle nochmals besonders zum Ausdruck: § 10 Satz 3 AGG führt Beispiele \nfür eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters an, die nach der Überschrift der Norm \n\"zulässig\" sind. Hierzu gehört die in Nr. 3 aufgeführte \"Festsetzung eines Höchstalters für die \nEinstellung (...) auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor \ndem Eintritt in den Ruhestand\". Dem liegt nach den Gesetzesmaterialien,\n\n61\n\nvgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/1780, S. 36,\n\n62\n\nzwar vor allem die Überlegung zugrunde, dass bei älteren Beschäftigten, deren \nRentenalter bereits absehbar ist, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch eine \nbetriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer einer produktiven Arbeitsleistung \ngegenüberstehen muss. Der Wortlaut der Vorschrift ist aber weiter gefasst und schließt auch \ndas mit der laufbahnrechtlichen Altersgrenze verfolgte Ziel ein. Ausgehend davon ist dieses \nZiel im Sinne des Gesetzes legitim.\n\n63\n\nDies vorausgesetzt muss die altersbedingte unterschiedliche Behandlung von \nLaufbahnbewerbern auch als objektiv und angemessen betrachtet werden.\n\n64\n\nVgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 22. November 2005, Rechtssache C-144/04, Mangold, \nSlg. 2005, S. I-09981, Rdnrn. 60 f. und vom \n\n65\n\n16. Oktober 2007, Rechtssache C-411/05, Palacios de la Villa, Rdnrn. 67 f.\n\n66\n\nDas gilt insbesondere für das Kriterium der Angemessenheit. Die Funktionsfähigkeit der \nbeamtenrechtlichen Altersversorgung stellt - wie ausgeführt - ein so gewichtiges Anliegen \ndar, dass die Notwendigkeit ihrer Sicherstellung im Wesentlichen unbestritten ist. Vor diesem \nHintergrund halten sich die Einschränkungen, die der Gleichbehandlungsgrundsatz durch die \nlaufbahnrechtliche Altersgrenze erleidet, in einem unbedenklichen, insbesondere \nverhältnismäßigen Rahmen.\n\n67\n\nDas vom Verordnungsgeber gewählte Mittel der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren ist \nauch im Sinne von § 10 Satz 2 AGG zur Erreichung des angestrebten Ziels angemessen und \nerforderlich.\n\n68\n\nDas Mittel ist erforderlich, weil das angestrebte Ziel sonst nicht erreicht werden könnte. \nFür die Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen der Zeit des aktiven Dienstes \nund den Versorgungszeiten im Ruhestand ist eine Höchstaltersgrenze für die Einstellung \nunvermeidbar. Allein auf diese Weise ist angesichts des nicht beliebig hinausschiebbaren \nBeschäftigungsendes, die Versetzung in den Ruhestand, eine Mindestdienstzeit \ngewährleistet.\n\n69\n\nMit der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegten Höchstaltersgrenze für die \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geht der Verordnungsgeber nicht über das \nhinaus, was zur Erreichung des legitimen Ziels angemessen ist.\n\n70\n\nBei der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu dem damit \nverfolgten Zweck steht dem Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber ein \nGestaltungsspielraum zu:\n\n71\n\nMit dem Begriff der Angemessenheit übernimmt § 10 Satz 2 AGG wortgleich die \neuroparechtliche Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Sowohl der \nnationale als auch der europäische Normgeber haben sich damit für einen unbestimmten \nRechtsbegriff entschieden, der eine weitere Konkretisierung zulässt und erfordert. Der Rat der \nEuropäischen Gemeinschaft wollte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass der in der \nRichtlinie enthaltene Gestaltungsauftrag einer Umsetzung in den Mitgliedstaaten bedarf, die \nkeiner einheitlichen Regelung zugänglich ist. Gerade Ungleichbehandlungen wegen Alters \nkönnen aus verschiedensten Gründen gerechtfertigt sein, die zudem aufgrund der \nunterschiedlichen Situation in den jeweiligen Mitgliedstaaten erheblich voneinander \nabweichen können.\n\n72\n\nSo ausdrücklich die Begründungserwägung Nr. 25 zur Richtlinie 2000/78/EG, Amtsblatt \nder Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2000, L 303/17.\n\n73\n\nVon wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass mit dem prinzipiellen Verbot der \nAltersdiskriminierung ein europarechtlicher Ausgangspunkt gewählt worden ist, der ohne \nweitreichende, den natürlichen Gegebenheiten Rechnung tragende Ausnahmen in der \nLebenswirklichkeit nicht praktiziert werden kann. Die notwendigen Ausnahmen lassen sich \nnicht in einem Katalog umfassend und abschließend, sondern allenfalls beispielhaft festlegen; \ndementsprechend ist auch eine Auffangklausel, die die Ausnahmevoraussetzungen nur \nallgemein umschreibt, nicht verzichtbar. Hieraus erklären sich Normgebungstechnik und \nInhalt des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a) bis c) Richtlinie 2000/78/EG auf der einen und \nSatz 1 der Vorschrift auf der anderen Seite. In Bezug auf das hier interessierende Merkmal \nder Angemessenheit hat das zur Folge, dass die Mitgliedstaaten insoweit über einen weiten \nErmessensspielraum bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung der Ziele im Bereich der \nArbeits- und Sozialpolitik verfügen müssen.\n\n74\n\nAusdrücklich so EuGH, Urteil vom 22. November 2005, a.a.O., Rdnrn. 62 f.\n\n75\n\nDer Bundesgesetzgeber hat diese Überlegungen bei der nationalstaatlichen Umsetzung \nder Richtlinie 2000/78/EG durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aufgegriffen. Mit \nder Beschränkung des Gesetzestextes auf allgemeine, durch unbestimmte Begriffe \numschriebene Grundsätze sollte im Hinblick auf die gerade beim Alter bestehenden \nkomplexen, keiner allgemein gültigen Lösung zugänglichen Zusammenhänge eine flexible \nHandhabung der Ausnahmemöglichkeiten von dem grundsätzlichen Gleichbehandlungsgebot \ngewährleistet werden. Begründet wurde dies damit, dass das Merkmal Alter sich gegenüber \nallen anderen in § 1 des Gesetzes genannten Gründen durch eine besondere Situation \nauszeichnet. Alle Beschäftigten könnten während ihres Berufslebens ein \"kritisches\" Alter \ndurchlaufen. Dies könne z. B. sowohl der Zugang zum Beruf nach der Ausbildung für 20-\njährige als auch die Verdrängung aus dem Arbeitsmarkt für 55-jährige Beschäftigte sein. In \neinem Berufszweig könne die höhere \"Belastbarkeit\" jüngerer Beschäftigter im Vordergrund \nstehen, in anderen Berufszweigen die größere Lebens- und Berufserfahrung. Deshalb belasse \nes die Vorschrift bei den europarechtlich vorgegebenen allgemeinen Grundsätzen.\n\n76\n\nVgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zum AGG, BT-Drucks. 16/1780, S. \n36.\n\n77\n\nAuch bei der Beurteilung der Angemessenheit der streitgegenständlichen \nlaufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze sind verschiedene Sach- und Wertungsfragen zu \nbeantworten. Die Vielzahl und Interdependenz der dabei zu berücksichtigen \nEntscheidungskriterien schließt die Annahme nur einer zutreffenden Antwort aus.\n\n78\n\nZu nennen sind in diesem Zusammenhang zunächst das öffentliche Interesse, mit einer \nniedrigen Altersgrenze eine möglichst lange aktive Dienstzeit der Beamten sicherzustellen, \nund das gegenläufige private Interesse der Laufbahnbewerber, auch noch in fortgeschrittenem \nAlter in das Beamtenverhältnis eintreten zu können. Daneben sind aber auch weitere, \nebenfalls im Allgemeininteresse liegende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die diesen \nAusgangspunkt relativieren können. So kann das Interesse, qualifizierte Lehrkräfte zu \ngewinnen, etwa um entstandene Defizite bei der Unterrichtsversorgung zu decken, für eine \nweniger strenge Altersgrenze streiten.\n\n79\n\nVgl. den Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-\n22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des \nMinisteriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 -; \nvgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, \n\n80\n\nRdnr. 27.\n\n81\n\nEbenso stellen die Konkurrenz mit anderen Bundesländern und möglicherweise auch mit \nanderen Arbeitgebern sowie die damit verbundene Gefahr der Abwanderung qualifizierter \nLehrkräfte einen Gesichtspunkt bei der Wahl der Altersgrenze dar. Auch in tatsächlicher \nHinsicht wird die Angemessenheit durch verschiedene Entwicklungen beeinflusst, die sich \nallenfalls grob vorhersagen lassen. Das betrifft etwa die Entwicklung des zahlenmäßigen \nVerhältnisses zwischen aktiven Beamten und Versorgungsempfängern, die unter Umständen \ndurch vorzeitige Zurruhesetzungen (erheblich) verkürzte durchschnittliche Dauer der aktiven \nDienstzeit oder die von der individuellen Lebenserwartung abhängige durchschnittliche \nBezugsdauer der beamtenrechtlichen Versorgung.\n\n82\n\nDie Vielzahl dieser Gesichtspunkte lässt - wie bereits hervorgehoben - nicht nur eine \nrichtige Entscheidung zu. Es ist deshalb Aufgabe des demokratisch legitimierten Gesetzgebers \nbeziehungsweise hier der gemäß § 15 Abs. 1 LBG NRW zur Regelung des Laufbahnrechts \nermächtigten Landesregierung, den bestehenden Spielraum auszufüllen. Die vom Normgeber \ngetroffene Entscheidung ist infolgedessen im gerichtlichen Verfahren nicht uneingeschränkt \nüberprüfbar, sondern lediglich darauf, ob die Grenzen des legislativen Gestaltungsspielraums \neingehalten worden sind.\n\n83\n\nDer Umfang des jeweiligen Gestaltungsspielraums hängt von verschiedenen Faktoren ab, \ninsbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, eine hinreichend sichere \nZukunftsprognose zu treffen, und der Bedeutung der betroffenen Interessen. Demgemäß \nkönnen auch der gerichtlichen Kontrolldichte unterschiedliche Maßstäbe zugrunde \nliegen.\n\n84\n\nVgl. zu Gestaltungsspielraum und Umfang gerichtlicher Überprüfung BVerfG, Urteil \nvom 1. August 1953 - 1 BvR 281/53 -, BVerfGE 3, 19 (24), Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 \nBvR 1/52, 46/52 -, BVerfGE 8, 1 (16, 22), vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2/79, 7/82 -, \nBVerfGE 61, 43 (62 f.), und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353 (364).\n\n85\n\nGemessen an alledem ist die Festlegung der Altersgrenze auf 35 Jahre rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Der Verordnungsgeber hat den sich aus dem Verbot der Altersdiskriminierung \nergebenden Anforderungen bei der Wahl der Altersgrenze hinreichend Rechnung getragen. \nDie gewählte Altersgrenze findet einen sachlichen Grund in dem Erfordernis eines \nausgewogenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch. Die damit \nverbundene Einschränkung des Prinzips der Gleichbehandlung stellt sich als hinnehmbar, weil \nim Verhältnis dazu als weniger gewichtig dar. Die berufliche Ausbildung für den höheren \nDienst im Allgemeinen (vgl. § 39 Abs. 1 LVO NRW) und das hier interessierende Lehramt an \nöffentlichen Schulen im Besonderen (vgl. § 52 Abs. 1 LVO NRW) kann in aller Regel ohne \nWeiteres bis zum 35. Lebensjahr abgeschlossen werden. So schließt sich an eine \nRegelstudienzeit von neun Semestern für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen \n(vgl. § 8 LABG NRW) beziehungsweise sieben Semestern für das Lehramt an Grund-, Haupt- \nund Realschulen (vgl. § 7 LABG NRW) jeweils ein 24monatiger Vorbereitungsdienst an (vgl. \n§ 7, 8 LABG NRW). Ohne Hinzutreten wesentlicher Verzögerungen kann die Ausbildung \ndemnach etwa bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs absolviert werden. Die \nHöchstaltersgrenze erfährt zudem eine Abmilderung durch die Möglichkeiten, verschiedene \nVerzögerungszeiten zu berücksichtigen, die auf den persönlichen Lebensumständen des \njeweiligen Laufbahnbewerbers beruhen, wie beispielsweise die Geburt eines Kindes, die \ntatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes, eines sonstigen nahen Angehörigen oder \ndas Vorliegen einer Schwerbehinderung (vgl. § 6 Abs. 1 LVO NRW). Über die \nAusnahmeregelung des § 84 LVO NRW kann zudem besonderen Fallgestaltungen Rechnung \ngetragen werden.\n\n86\n\nEine Überschreitung des Gestaltungsspielraums durch den Verordnungsgeber folgt nicht \ndaraus, dass für die \"Erdienung\" einer Mindestversorgung eine Dienstzeit von etwa 19,5 \nJahren ausreichend ist (vgl. § 14 Abs. 4 und 1 BeamtVG). Die zur Erlangung der \nMindestversorgung erforderliche Dienstzeit vermag allenfalls einen von mehreren \nAnhaltspunkten für die Ausgewogenheit zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch zu \nbieten. Sie zwingt jedoch nicht zu dem Schluss, die Altersgrenze könne allein rechtmäßig bei \n45 Jahren gezogen werden. Denn neben den oben beschriebenen Einflussfaktoren, wäre der \nDienstherr bei einer Heraufsetzung der Altersgrenze auf 45 Jahre unter Umständen \ngezwungen, mehr Beamte einzustellen als bei der niedriger angesetzten Altersgrenze von 35 \nJahren. Der größere Personalbestand hätte höhere Beihilfeaufwendungen und sonstige \neinzelfallbezogene Sonderaufwendungen, beispielsweise im Rahmen der Unfallfürsorge (vgl. \n§§ 30 ff. BeamtVG), sowie einen erhöhten Personalverwaltungsaufwand zur Folge.\n\n87\n\nDer Umstand, dass in anderen Bundesländern für Laufbahnbewerber des höheren \nDienstes im Hinblick auf die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe \nüberhaupt keine oder jedenfalls eine deutlich höhere Altersgrenze gilt, rechtfertigt keine \nandere Entscheidung. Nach den eingangs dargestellten Grundsätzen hängt die Beurteilung der \nAngemessenheit im Sinne des § 10 Satz 2 AGG und des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie \n2000/78/EG von einer Vielzahl von Gesichtspunkten ab, die zudem einer unterschiedlichen \nGewichtung zugänglich sind und sich je nach der Situation im jeweiligen Mitgliedstaat \nvoneinander abweichend darstellen können. Nichts anderes gilt, wenn die Umsetzung des in \nder Richtlinie enthaltenen Gestaltungsauftrags wegen der föderalen Struktur des jeweiligen \nMitgliedstaats auf der Ebene einzelner Bundesländer oder sonstiger Gliedstaaten erfolgt. Die \nländerspezifischen Besonderheiten können insoweit durchaus zu voneinander abweichenden \nEntscheidungen führen, deren jede - wie auch hier die streitige Regelung - sich im Rahmen \ndes Zulässigen hält.\n\n88\n\n2.\n\n89\n\nDie laufbahnrechtliche Altersgrenze nach dem Recht des beklagten Landes steht auch im \nEinklang mit europäischem Recht. Soweit nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 2 und \nArt. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG eine Benachteiligung wegen des Alters grundsätzlich \nunzulässig ist, ergibt sich eine Rechtfertigung der streitigen Altersgrenze aus Art. 6 Abs. 1 \nSatz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Die betreffenden Vorschriften stimmen mit der nahezu \nwortgleichen Regelung des § 10 Sätze 1 und 2 AGG - jedenfalls soweit hier von Interesse - \ninhaltlich überein und rechtfertigen deshalb keine abweichende Beurteilung.\n\n90\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n91\n\nDie Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil der Senat der \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.\n\n92","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255483","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-16/6-a-153-06","cited_norms":[{"jurabk":"AGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255483","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255483","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-16/6-a-153-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255483","retrieved":"2026-07-09 02:19:32.910586+00:00"}}