{"status":"available","doknr":"OLD255482","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0416.3A5207.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-16","aktenzeichen":"3 A 5207/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund der Kostenentscheidung \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen. \n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1029,85 EURO (= 2.014,21 DM) \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten gemäß § 130a VwGO nach \nAnhörung der Beteiligten durch Beschluss. Er hält eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich und die Berufung einstimmig für unbegründet, so dass sie zurückzuweisen \nist.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDer Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für sein \nan den M.-----weg grenzendes Grundstück Gemarkung O. , Flur 22, Flurstück 741.\n\n5\n\nDie Heranziehung erfolgte mit Bescheid vom 21. Juni 2001. Darin wurde ein \nErschließungsbeitrag von 23.390,80 DM festgesetzt, eine im Jahre 1984 erbrachte \nVorausleistung von 25.700,00 DM angerechnet und ein Erstattungsbetrag zugunsten des \nKlägers von 2.309,20 DM ausgewiesen. \n\n6\n\nDer Kläger hat im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren einzig beanstandet, \ndass der Beklagte zu hohe Zinsen in den Erschließungsaufwand eingestellt habe, und \nvorgetragen: Bei dem Ansatz von Zinsen (über einen Zeitraum von 20 Jahren wegen einer im \nJahre 1981 bestehenden Kreditfinanzierung des abgerechneten Straßenbauvorhabens) sei \nnicht berücksichtigt worden, dass die Anlieger des M.-----wegs Vorausleistungen von ca. \n280.000,00 DM erbracht hätten, mit denen die besagte Fremdfinanzierung schon im Jahre \n1984 hätte abgelöst werden können.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht ist diesem Vorbringen nicht gefolgt. Es hat der (auf die streitigen \nFremdfinanzierungszinsen beschränkten) Klage mit dem angefochtenen Urteil dennoch - \nunter Abweisung im Übrigen - teilweise stattgegeben, soweit ein 10.929,68 EURO (= \n21.376,59 DM) übersteigender Erschließungsbeitrag festgesetzt worden ist, und dazu in den \nEntscheidungsgründen ausgeführt: Die Beitragserhebung sei auch hinsichtlich der \nFremdfinanzierungszinsen dem Grunde nach rechtmäßig, aber der Höhe nach zu beanstanden, \nweil der Beklagte für den gesamten Berechnungszeitraum einen Zinssatz von 9,9 % zugrunde \ngelegt habe. Im Jahre 1981 habe die Gemeinde neun Kredite aufgenommen mit einer \ndurchschnittlichen Zinsbindung von 5 Jahren, bei deren Auslauf die Hochzinsphase beendet \ngewesen sei. Ab 1986 habe der Zinssatz durchschnittlich 6,5 % betragen. Dementsprechend \nhätte der Beklagte nur Zinsen in Höhe von 55.271,82 DM in den Erschließungsaufwand \neinstellen dürfen.\n\n8\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung erstrebt der Beklagte die Änderung des \nerstinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Er hält dem \nVerwaltungsgericht entgegen: Für eine (laufende) Anpassung des \nFremdfinanzierungszinssatzes bei Veränderung des Zinsniveaus gebe es weder Veranlassung \nnoch sei sie rechtlich geboten. Vielmehr sei nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 23. August 1990 - 8 C 4.89 - , DVBl. 1990, 1408, \nund 23. Februar 2000 - 11 C 3.99 - , BVerwGE 110, 344) und des Senats (Urteil vom 22. \nSeptember 1999 - 3 A 3625/97 - , NWVBl. 2000, 180) für den gesamten \nBerechnungszeitraum der Zinssatz zugrunde zu legen, der im Jahre des Aufwands aus dem \nHaushalt ermittelt wurde. Im Übrigen ergebe sich, wenn man mit dem Verwaltungsgericht \neine Anpassung des Zinssatzes für geboten erachte, ein beitragsfähiger Zinsaufwand von \n78.003,72 DM, nicht hingegen von 55.271,82 DM, so dass der Kläger mindestens einen \nErschließungsbeitrag in Höhe von 11.406,41 EURO schulde. \n\n9\n\nDer Kläger hat sich im Berufungsverfahren nicht durch einen Prozessbevollmächtigten \nvertreten lassen.\n\n10\n\nWährend des Berufungsverfahrens hat der Beklagte auf Veranlassung des Senats eine die \nerbrachten Vorausleistungen der Anlieger berücksichtigende Neu-Berechnung der \nbeitragsfähigen Fremdfinanzierungszinsen vorgelegt (GA 117 ff.). Hierauf wird Bezug \ngenommen. \n\n11\n\nII.\n\n12\n\nDie Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im \nErgebnis zu Recht teilweise stattgegeben. Die Beitragsfestsetzung im Bescheid des Beklagten \nvom 21. Juni 2001 ist (jedenfalls) hinsichtlich des 10.929,68 EURO (= 21.376,58 DM) \nübersteigenden Betrages rechtswidrig und gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO \naufzuheben.\n\n13\n\nDie Beteiligten streiten - auch in zweiter Instanz - ausschließlich darum, ob bei \nder Heranziehung des Klägers zu Erschließungsbeiträgen für die erstmalige \nHerstellung des M.-----wegs im Rahmen des Erschließungsaufwands zu hohe \nFremdfinanzierungskosten in Ansatz gebracht worden sind. Andere Fehler der \nVeranlagung sind weder von den Beteiligten geltend gemacht oder vom \nVerwaltungsgericht aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Die Überprüfung des \nSenats kann sich daher auf den genannten Streitpunkt beschränken. Sie ergibt, dass \nnicht - wie geschehen - 102.244,85 DM (= 52.276,96 EURO), sondern nur 4.982,64 \nEURO, äußerstenfalls aber 19.302,29 EURO an Fremdfinanzierungszinsen in den \nErschließungsaufwand eingestellt werden durften. Diese Beträge ergeben sich aus \nder vorstehend erwähnten Neuberechnung der Fremdfinanzierungszinsen, die der \nBeklagte mit Schriftsatz vom 8. Februar 2008 vorgelegt hat und der vom Senat die \nPrämisse vorgegeben war, dass für Jahre, in denen die Summe der Tilgungen der \nGemeinde sowie der von ihr bis dahin vereinnahmten Vorausleistungen der Anlieger \ndie Höhe des für das Straßenbauvorhaben aufgenommenen und noch \noffenstehenden Kredits erreicht oder gar überstiegen hat, keine \nFremdfinanzierungszinsen in den Erschließungsaufwand eingestellt werden dürfen. \nHiernach beträgt (bei Übernahme des Rechenwerks des Beklagten im Übrigen) in \nder vom Senat abgefragten Alternative A der Neuberechnung, bei der die \nVorausleistungen als Minderung des Kreditbedarfs für das Straßenbauvorhaben \nberücksichtigt werden,\n\n14\n\nfür diese Behandlung BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2000 - 11 C 3.99 - , \na.a.O., Richarz, Noch einmal: Fremdkapitalkosten als beitragsfähiger \nErschließungsaufwand, KStZ 2001, 45 (48), und Klausing, Beitragsfähiger \nErschließungsaufwand: Fremdfinanzierungskosten, DVBl. 2001, 516 (518), und \nderselbe, Die Berücksichtigung der Fremdfinanzierungskosten beim beitragsfähigen \nErschließungsaufwand, SächsVBl. 1998, 222 (224),\n\n15\n\nund sich damit in vollem Umfang zugunsten der Beitragspflichtigen auswirken, \nder Erschließungsbeitrag für das Grundstück des Klägers 9.848,93 EURO; in der \ndaneben vom Beklagten ins Spiel gebrachten Alternative B, bei der die \nVorausleistungen entsprechend § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB zu 10 % zugunsten der \nGemeinde und zu 90 % zugunsten der Beitragspflichtigen berücksichtigt werden, \nbeläuft sich der Erschließungsbeitrag für das Grundstück des Klägers auf 10.487,47 \nEURO. In beiden Alternativen wird der Betrag, in dessen Höhe das \nVerwaltungsgericht die Beitragsfestsetzung des Beklagten hat bestehen lassen \n(10.929,68 EURO), unterschritten. Zur Rechtfertigung einer Neuberechnung der \nFremdfinanzierungszinsen unter der vorgenannten Prämisse ist im Einzelnen \nauszuführen:\n\n16\n\nDie Ermittlung des Fremdfinanzierungsbetrages durch den Beklagten begegnet \nim Ausgangspunkt keinen Bedenken. Die Berechnung (Produkt aus der Summe der \nAusgaben und der Fremdfinanzierungsquote des jeweiligen Haushaltsjahres) \nentspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach ist anzunehmen, dass \ndie für eine bestimmte Erschließungsmaßnahme getätigten Aufwendungen - wie alle \nanderen Investitionen der Gemeinde auch - zu demjenigen Prozentsatz \nfremdfinanziert sind, der dem Verhältnis der Gesamteinnahmen aus Krediten zu den \nGesamtausgaben des Vermögenshaushalts für Investitionen in dem betreffenden \nHaushaltsjahr entspricht.\n\n17\n\n \n\n18\n\nSo BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2000 - 11 C 3.99 - , a.a.O., und Urteil des \nSenats vom 22. September 1999 - 3 A 3625/97 - , a.a.O. \n\n19\n\nBei der Berechnung der Fremdfinanzierungskosten ist der jeweilige Gesamt-\nFremdfinanzierungsbetrag (d.i. die Summe der auf die einzelnen Ausgabepositionen \nentfallenden, anhand der Fremdfinanzierungsquote des jeweiligen \"Ausgabejahres\" \nermittelten einzelnen Fremdfinanzierungsbeträge), dessen Verzinsung in den \nbeitragsfähigen Erschließungsaufwand einzustellen ist, nicht nur um vertragsgemäße \nTilgungen der Gemeinde und anrechenbare Zuschüsse Dritter, sondern auch um \nvereinnahmte Vorausleistungen der Beitragspflichtigen in dem jeweiligen Jahr zu \nvermindern.\n\n20\n\nVgl. Urteil des Senats vom 22. September 1999, a.a.O., mit Hinweis auf BVerwG, \nUrteil vom 23. August 1990 - 8 C 4.89 - , a.a.O., Richarz, Fremdkapitalkosten als \nbeitragsfähiger Erschließungsaufwand nach dem neuen kommunalen \nHaushaltsrecht, KStZ 1991, 105 (106) und Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 5. Aufl., § 13 Rn. 17.\n\n21\n\nDabei gehen Vorausleistungen nicht nur einmalig (als Zufluss zum \nVermögenshaushalt) in die Berechnung der Fremdfinanzierungsquote ein, sondern \nwirken sich (als Minderung des Kreditbedarfs für die konkrete Erschließungsanlage) \nauch auf die durch die Anlage ausgelösten Fremdfinanzierungsbeträge des \nbetreffenden Jahres sowie die Höhe der in den Folgejahren der Kreditaufnahme \nanfallenden Zinsen aus, wenn sich die Fremdfinanzierung eines \nStraßenbauvorhabens wie in aller Regel und so auch hier über längere Zeiträume \nerstreckt. Zu Unrecht meint der Beklagte, Vorausleistungen seien hier anders als \nTilgungen zu behandeln. Eine solche Differenzierung verbietet sich vielmehr \nangesichts der Zweckbestimmungen beider Leistungen. Die vertragsgemäßen \nTilgungsbeträge mindern den Umfang des (Rest-)Kredits deshalb, weil die \ngedankliche Gleichbehandlung aller Ausgaben, die der Berechnung des \nFremdfinanzierungsaufwandes unter der Geltung des haushaltsrechtlichen \nGesamtdeckungsprinzips zugrunde liegt, eine unterschiedliche Behandlung der \nbetreffenden Kostenmassen im Wege eines \"Zwei-Konten-Modells\" im Ansatz \nausschließt.\n\n22\n\nVgl. Urteil des Senats vom 22. September 1999 - 3 A 3625/97 - , a.a.O.\n\n23\n\nDie Berücksichtigung der Vorausleistungen - allein - zur Tilgung des speziellen \nFremdfinanzierungsaufwandes für das betreffende Straßenbauvorhaben folgt \ndemgegenüber aus der spezifischen erschließungsbeitragsrechtlichen Zweckbindung \ndieser Zahlungen, die im Bereich der Berechnung des Erschließungsaufwandes den \nVorrang vor der Berücksichtigung der tatsächlichen haushaltsrechtlichen Behandlung \ndieser Zahlungszuflüsse besitzt: Die Vorausleistungen sind, wie gesagt, \nerschließungsbeitragsrechtlich anlagengebunden. Sie müssen wegen dieser durch \ndas materielle Fachrecht vorgegebenen Zweckbindung speziell für das konkrete \nStraßenbauvorhaben verwendet werden und gelten als Vorwegerfüllung der \nkünftigen Beitragsschuld der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der erschlossenen \nGrundstücke. Demzufolge mindern sie bei der Berechnung des \nErschließungsaufwandes den Kreditbedarf für das abzurechnende \nStraßenbauvorhaben. Insoweit setzt sich das materielle Fachrecht gegenüber den \nAuswirkungen des allgemeinen haushaltsrechtlichen Gesamtdeckungsprinzips durch, \ndas hier nur - gleichsam hilfsweise - heranzuziehen ist, um \nFremdfinanzierungsaufwand zu schätzen, den ein bestimmtes Straßenbauvorhaben \nausgelöst hat, ohne dass dieser Aufwand im Haushalt anlagenbezogen erscheint \nund derart konkret nachvollziehbar gemacht ist. Im Falle der Tilgungsbeträge fallen \nhierauf bezogene Zinskosten schon von vornherein nicht mehr an, im Falle \nvereinnahmter Vorausleistungsbeträge sind Zinskosten im jeweiligem Umfang \njedenfalls nicht mehr erschließungsbeitragsfähig. Dieses Ergebnis wird hinsichtlich \nder Vorausleistungen durch die weitere Überlegung bestätigt, dass Vorausleistungen \nab ihrem Eingang bei der Gemeinde zu deren Eigenkapital zählen und Eigenkapital \nder Gemeinde aus der Sicht des Beitragsrechts einer Verzinsung schlechthin \nentzogen ist.\n\n24\n\nSo BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2000, a.a.O., und Urteil des Senats vom 22. \nSeptember 1999 - 3 A 3625/97 - , a.a.O. \n\n25\n\nDies erkennend, hat die Landesregierung NRW im Übrigen schon unter dem 10. \nMärz 1999 (LT NRW Drs. 12/3782) die Kleine Anfrage 1214 der Abgeordneten \nHeemann zutreffend wie folgt beantwortet:\n\n26\n\n\"Erschließungsbeiträge und Vorausleistungen sind zweckgebunden für den Bau \nder Straße einzusetzen. Die Gemeinde ist gehalten, sie zur Finanzierung der Kosten \nfür die jeweilige Anlage zu verwenden, deren (voraussichtlicher) Aufwand Grundlage \nfür die Vorausleistungserhebung war. Im Umfang der erhaltenen Vorausleistungen ist \ndie Gemeinde gehindert, Kosten für die Fremdfinanzierung in den beitragsfähigen \nAufwand einzubeziehen.\"\n\n27\n\nNach alledem ist der Beklagte durch das angefochtene Urteil nicht beschwert. \nDie Berufung kann schon deswegen keinen Erfolg haben. Auf die Streitfrage der \nAnpassung des Zinssatzes bei Veränderungen des Zinsniveaus während des \nBerechnungszeitraums kommt es unter diesen Umständen nicht an.\n\n28\n\nEine Änderung des erstinstanzlichen Urteils zugunsten des Klägers scheidet aus, \nweil er gegen dieses Urteil weder Berufung noch frist- und formgerecht \nAnschlussberufung durch einen Prozessbevollmächtigten (§ 67 Abs. 1 VwGO) \neingelegt hat. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 72 GKG i.V.m. § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 2 GKG a.F. \n\n30\n\nDie Revision wird zugelassen (§ 125 Abs. 2 Satz 4, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), \nweil die Frage, ob und inwieweit Vorausleistungen der Beitragspflichtigen sich auf die \nHöhe der in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einzustellenden \nFremdfinanzierungszinsen auswirken, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung \nnoch nicht abschließend geklärt ist.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255482","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-16/3-a-5207-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255482","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255482","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-16/3-a-5207-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255482","retrieved":"2026-07-09 02:19:32.826833+00:00"}}