{"status":"available","doknr":"OLD255480","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0416.21A2275.06A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-16","aktenzeichen":"21 A 2275/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Februar \n2006 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden \nRechtszügen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger gibt an, er sei am 25. Januar 19.. auf der Jaffna-Halbinsel geboren, \nsrilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit und habe während \nseines Aufenthalts in Deutschland geheiratet. Bei den Anhörungen während seines \nAsylantragsverfahrens im Dezember 1998 trug er beim damaligen \nBundesgrenzschutz und beim damaligen Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - \nBundesamt -) die Gründe für seine Ausreise vor. Er habe bis zum Alter von 16 \nJahren die Schule besucht und dann im Lebensmittelhandel seines Vaters \ngearbeitet. Im Mai 1993 habe er sich der LTTE angeschlossen und eine \ndreimonatige Kampfausbildung in der Abdulla Base in der Nähe von Varani (Jaffna-\nHalbinsel) erhalten. Im September desselben Jahres sei er bei Kämpfen im Gebiet \nYarldevi (Pulavapalai) durch Granatsplitter verletzt worden. Nach seiner Genesung \nsei er gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen, an Kampfhandlungen \nteilzunehmen. Deswegen habe er für die LTTE in den folgenden Jahren im Ort \nJ. aus Säcken Mützen genäht, Nylonschnüre zu Tarnnetzen geknüpft und \ngeholfen, verwundete und tote Kämpfer zu bergen. Erstmals im Mai 1998 habe er um \nEntlassung aus dem Dienst der LTTE gebeten. Trotz starker Rückenschmerzen habe \nman ihm dies verwehrt. Er habe sich gleichwohl entfernt und sich seit dem 1. Juni \n1998 bei seinem Onkel in K. in der Nähe von Q. (L. District, rund 30 \nkm südlich der Südküste der Jaffna-Halbinsel) aufgehalten. Es sei bekannt gewesen, \ndass er bei der LTTE gewesen sei. Deswegen fürchte er staatliche \nVerfolgungsmaßnahmen, die ehemaligen LTTE-Kämpfern drohten. Auch habe er \nAngst, der LTTE in die Hände zu fallen. Als Abtrünnigen werde ihn die LTTE in den \nsicheren Tod an der Front schicken. Daher habe er Sri Lanka mithilfe eines \nSchleusers, den sein Onkel bezahlt habe, verlassen. \n\n3\n\nÜber Indien, Hong-Kong und Manila gelangte der Kläger am 5. Dezember 1998 \nauf dem Luftweg mit einem fremden deutschen Pass nach Frankfurt am Main.\n\n4\n\nDas Bundesamt gewährte dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. \nFebruar 1999 Asyl und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAusländergesetz a.F. - AuslG - hinsichtlich Sri Lanka vorlagen. Es begründete den \nAnerkennungsbescheid mit der vom Kläger angegebenen Mitgliedschaft in der LTTE \nund verwies im Übrigen lediglich auf dessen Verfolgungsvorbringen.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 16. Juni 2005 gab das Bundesamt dem Kläger Gelegenheit, \nsich innerhalb eines Monats zum beabsichtigten Widerruf des \nAnerkennungsbescheids zu äußern. Es führte an, die Sachlage habe sich geändert. \nEine Gruppenverfolgung der Tamilen, die Grundlage seiner Anerkennung gewesen \nsei, bestehe inzwischen nicht mehr. Der Großraum Colombo biete eine inländische \nFluchtalternative. Gleichzeitig hörte es ihn zu der in Aussicht genommenen \nFeststellung an, dass Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 1 und 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthaltsgesetz - AufenthG - nicht eingreifen. Der Kläger wandte im Wesentlichen \nein, die politischen und menschenrechtlichen Verhältnisse in Sri Lanka hätten sich \nzwischenzeitlich nicht entspannt. Das Bundesamt widerrief am 10. Februar 2006 die \nAnerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 AuslG vorliegen. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen der \n§§ 60 Abs. 1 und 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in der Person des Klägers nicht vorliegen. \nZur Begründung stützte es sich nunmehr darauf, dass der Kläger aufgrund einer \nVerfolgung wegen des Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit anerkannt worden sei. \nInzwischen sei eine Waffenruhe eingetreten, die zu einem Rückgang der Kontrollen \nund dem Ende der willkürlichen Verhaftungen geführt habe. Die Tamilen würde nicht \nwegen ihrer Volkszugehörigkeit als Gruppe verfolgt. Die Regierung bemühe sich um \neine Verbesserung der Menschenrechtssituation im Land, was sich auch in der \nerfolgreichen Arbeit nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen \nzeige. \n\n6\n\nDie hiergegen am 23. Februar 2006 mit den Anträgen\n\n7\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 10. Februar 2006 aufzuheben,\n\n8\n\nhilfsweise,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des entsprechendes Bescheides des \nBundesamtes vom 10. Februar 2006 zu verpflichten festzustellen, dass bei dem \nKläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes \nhinsichtlich Sri Lanka vorliegen,\n\n10\n\nerhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 8. \nMai 2006, auf dessen Inhalt im Einzelnen verwiesen wird, abgewiesen.\n\n11\n\nAuf den Antrag des Klägers vom 30. Mai 2006 hat der Senat mit Beschluss vom \n21. Juni 2007, dem Kläger zugestellt am 27. Juni 2007, die Berufung gegen das \nverwaltungsgerichtliche Urteil gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylverfahrensgesetz -\n AsylVfG - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Am 27. \nJuli 2007 hat der Kläger die Berufung begründet.\n\n12\n\nIn der Berufungsbegründung trägt der Kläger vor, die Menschenrechtssituation in \nSri Lanka habe sich für Tamilen drastisch verschärft. Es komme in großem Umfang \nzu Tötungen von Tamilen allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit und insbesondere \nihrer Herkunft aus den tamilischen Siedlungsgebieten. Sie würden staatlicherseits \nunterschiedslos der Unterstützung der LTTE bezichtigt. Daher fehle es an einer \nVerbesserung der Menschenrechtssituation, die Voraussetzung für einen etwaigen \nWiderruf der Rechtsstellung als politischer Flüchtling sei.\n\n13\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend erklärt, er habe sich \ninzwischen von der LTTE gelöst, weil er Frieden für Sri Lanka wünsche. Wenn sich \ndie Situation dort entscheidend verbessere, werde er freiwillig in seine Heimat \nzurückkehren.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 10. \nFebruar 2006 aufzuheben,\n\n16\n\nhilfsweise,\n\n17\n\ndie Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG, hilfsweise des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Sri Lanka \nvorliegen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes \nBezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des \nKlägers ist begründet. Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und \nverletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO -).\n\n23\n\n1. Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG, der allein als Rechtsgrundlage \nfür den angefochtenen Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt, sind nicht erfüllt. Die \nVorschrift ist in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und \nasylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. \n1970) zugrunde zu legen, weil das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellt (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. \nAsylVfG). § 73 Abs. 1 AsylVfG n.F. enthält keine lediglich zukunftsbezogene \nRegelung, die seine Anwendung auf Widerrufe, die vor seinem Inkrafttreten bereits \nergangen waren, ausschlösse. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276 zu \n§ 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG vor Einführung der hierfür geltenden \nÜbergangsregelung in § 73 Abs. 7 AsylVfG n.F.\n\n25\n\nNach § 73 Abs. 1 AsylVfG sind - vorbehaltlich des Satzes 3 - die Anerkennung \nals Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu \nwiderrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist \ninsbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur \nAnerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft \ngeführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu \nnehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der \nLage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt \nhatte.\n\n26\n\nDie Widerrufsnorm begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das \nAsylgrundrecht verleiht anders als die Menschenrechte, die dem Träger Zeit seines \nLebens zustehen, keinen unveränderbaren Status. Das Asylrecht ist in seinem \nBestand von den Umständen abhängig, die es begründen. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 (a.a.O.); Hailbronner, Ausländerrecht \nKommentar, Loseblatt (Stand: Februar 2008), § 73 AsylVfG Rn. 9.\n\n28\n\nDer Widerruf erweist sich jedoch als materiell rechtswidrig, weil im \nentscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die \nVoraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG nicht erfüllt sind. Die \nUmstände, die zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und zur \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, sind nicht weggefallen. \nEbensowenig haben sich in der Person des Klägers Änderungen ergeben, die darauf \nschließen lassen, dass ihm keine Verfolgungsgefahr mehr droht. Ändert sich im \nNachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den \nWiderruf nicht.\n\n29\n\n§ 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG n.F. übernimmt Art. 1 C Nr. 5 und 6 der Genfer \nFlüchtlingskonvention - GFK - nun auch dem Wortlaut nach in deutsches Recht. Eine \ninhaltliche Änderung der Widerrufsvoraussetzungen geht damit nicht einher, weil § \n73 Abs. 1 AsylVfG a.F. schon bisher im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK \nauszulegen war.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 -, BVerwGE 128, 199, und \nvom 1. November 2005 (a.a.O.) sowie BT-Drs. 16/5065, S. 219.\n\n31\n\nEin Widerruf kommt demnach insbesondere in Betracht, wenn sich die zum \nZeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und \nnicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des \nAusländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht \nmaßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender \nSicherheit ausgeschlossen ist und ihm nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung \ndroht. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2007 (a.a.O.) m.w.N.\n\n33\n\nDer Gesetzgeber hatte ausweislich des Gesetzentwurfs der damaligen \nRegierungsfraktionen bei Schaffung des § 16 Abs. 1 AsylVfG 1982, der insoweit im \nWesentlichen inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des heutigen § 73 Abs. 1 AsylVfG, \nvor allem den Fall als Widerrufsgrund vor Augen, dass \"in dem Verfolgerstaat ein \nWechsel des politischen Systems eingetreten ist, so dass eine weitere Verfolgung \nnicht mehr zu befürchten ist\" (BT-Drs. 9/875, S. 18). Ob eine solche Änderung \neingetreten ist, beurteilt sich nicht allein nach dem im Anerkennungsbescheid \nzugrunde gelegten Sachverhalt, sondern nach den zum Zeitpunkt der Anerkennung \nim Verfolgerstaat tatsächlich herrschenden Verhältnissen.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80, \nund Schäfer, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992, \nLoseblatt (Stand: Dezember 2007), § 73 Rn. 27 f.\n\n35\n\nSeit der Anerkennung des Klägers im Februar 1999 haben sich die Verhältnisse \nin Sri Lanka nicht dergestalt gebessert, dass die Gefahr einer Verfolgung aus \nasylerheblichen Gründen geringer geworden wäre. Da eine Wiederholung der für die \nFlucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen nicht hinreichend sicher \nauszuschließen ist, kann offen bleiben, ob der Kläger darüber hinaus aufgrund neuer \nandersartiger Umstände einer Verfolgungsgefahr unterliegen könnte und an welchem \nWahrscheinlichkeitsmaßstab eine solche Gefahr vor dem Hintergrund der Richtlinie \n2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - Qualifikationsrichtlinie - zu messen \nwäre.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Februar 2008 - 10 C 23.07, 10 C 31.07 und 10 \nC 33.07 - lt. Pressemeldung des BVerwG vom 7. Februar 2008.\n\n37\n\nAus dem Senatsurteil vom 24. März 1999 - 21 A 1346/96.A - und den ihm \nzugrunde liegenden Erkenntnissen folgt, dass sich bis 1999 die \nMenschenrechtssituation auch in den Konfliktgebieten im Norden und Osten Sri \nLankas im Vergleich zu den Vorjahren wesentlich verbessert hatte. Eine politische \nVerfolgung der Bevölkerungsgruppe der Tamilen oder einer Untergruppe der \nTamilien fand weder im gesamten Land noch in einzelnen Landesteilen statt. \nInhaftierungen, inbesondere zur Identitätsfeststellung und Fahndung nach LTTE-\nAngehörigen und -Unterstützern, währten nur in einer verhältnismäßig geringfügigen \nZahl von Fällen länger als zwei Tage. Die Gefahr, im Gewahrsam der staatlichen \nSicherheitskräfte misshandelt zu werden, war nicht zuletzt wegen neu eingerichteter \ninnerstaatlicher Kontrollmechanismen (vor allem nach der Gründung der \"National \nHuman Rights Commission\" - NHRC -) erheblich verringert. Das Folterverbot wurde \nzwar nicht durchweg beachtet. Die Zahl der Verschwundenenfälle ging von 1996 an \naber deutlich zurück und betraf mehrheitlich LTTE-Mitglieder, bei denen die \nBereitschaft zu terroristischen Aktionen vermutet wurde. Seit Mitte des Jahres 1997 \nwar jedoch selbst auf der Jaffna-Halbinsel kein Fall des Verschwindenlassens mehr \nbekannt geworden. Die verbesserte Lage fand ihren Niederschlag in \nRückführungsabkommen, die unter anderem mit der Schweiz, den Niederlanden und \nDänemark geschlossen wurden. Bis Ende 1998 kehrten auf ihrer Grundlage \nzahlreiche ehemalige Flüchtlinge nach Sri Lanka zurück. \n\n38\n\nNach der maßgeblichen heutigen Erkenntnislage zum Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung ist festzustellen, dass sich die allgemeine politische Lage in Sri Lanka in \nBezug auf die Einhaltung der Menschenrechte und insbesondere in Bezug auf das \nRisiko von Tamilen, wegen des Verdachts der Unterstützung der LTTE verfolgt zu \nwerden, im Vergleich zum Jahr 1999 nicht verbessert, sondern eher verschlechtert \nhat.\n\n39\n\nDas Auswärtige Amt hat bereits in seiner Ad-hoc-Information vom 31. Januar \n2007 ausgeführt, aufgrund der jüngsten politischen Entwicklungen, insbesondere der \nteilweisen Wiedereinführung der repressiven Anti-Terrorgesetze im Dezember 2006 \nund der Einnahme der Vakarai/Ost-Provinz durch srilankische Regierungstruppen am \n22. Januar 2007 habe sich die im Asyllagebericht vom 11. Dezember 2006 \ndargestellte Situation verschärft. Nach dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes vom 5. Februar 2008 stellt sich gegenwärtig die Situation in Sri Lanka wie folgt \ndar: Das bereits seit langem nicht mehr eingehaltene Waffenstillstandsabkommen \nvon Februar 2002 ist zum 16. Januar 2008 vom srilankischen Präsidenten \naufgekündigt worden. Regierungstruppen und von der Regierung nicht kontrollierte \nparamilitärische Einheiten (insbesondere die sog. Karuna-Gruppe oder TMVP - \nThamil Makal Viduthalai Pullikal = Tamil People Liberation Tigers -) haben im \nSommer 2007 die LTTE aus ihren östlichen Stellungen vertrieben. Die \nSicherheitslage verschärft sich weiterhin. Insbesondere kommt es zu \nBombenanschlägen mit zahlreichen Todesopfern, die von der Regierung der LTTE \nzugeschrieben werden. Es kommt zu einer Vielzahl von \nMenschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte und von Repressionen \nseitens der LTTE und mit der Regierung kollaborierender paramilitärischer Gruppen. \nDas im November und Dezember 2006 weiter verschärfte Notstandsrecht gibt den \nSicherheitsbehörden sehr weit gehende Eingriffsrechte mit nur noch sehr \neingeschränkter richterlicher Kontrolle. Besonderem Druck ausgesetzt ist die \ntamilische Bevölkerungsgruppe, deren Angehörige häufig unter den Generalverdacht \nder Unterstützung der LTTE-Rebellen gestellt werden. Menschenrechtsverletzungen \nwerden kaum untersucht oder gar strafrechtlich verfolgt. Es gibt zunehmenden Druck \nauf regierungskritische Medien und massive Versuche, oppositionelle Politiker \neinzuschüchtern. Tamilen werden nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes nicht \nallein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit systematisch verfolgt, sind aber - \ndurch ihre tamilische Sprache und die entsprechenden Einträge in Ausweiskarten für \ndie Sicherheitskräfte leicht identifizierbar - in eine Art Generalverdacht der \nSicherheitskräfte geraten. Die ständigen Razzien, PKW-Kontrollen und Verhaftungen \nschon bei Vorliegen geringster Verdachtsmomente richten sich vor allem gegen \nTamilen. Durch die Wiedereinführung des \"Terrorism Prevention Act\" Ende 2006 ist \ndie richterliche Kontrolle solcher Verhaftungen kaum mehr gewährleistet. Wer \nverhaftet wird, muss mit längerer Inhaftierung rechnen, ohne dass es zu weiteren \nVerfahrensschritten oder gar einer Anklageerhebung kommen muss. Die \nUnterstützung der LTTE ist mit dem Terrorism Prevention Act erneut strafbar, auch \nwenn die LTTE in diesem Gesetz nicht ausdrücklich genannt wird. Jeder, der in den \nAugen der Sicherheitsbehörden der Nähe zur LTTE verdächtig ist, muss damit \nrechnen, verhaftet zu werden. In den Augen der Sicherheitsbehörden sind besonders \nverdächtig Tamilen, die sich erstmals in dem von der Regierung beherrschten Gebiet \nniederlassen wollen. Srilanker, die in der Vergangenheit seitens der \nSicherheitsbehörden oder der LTTE verfolgt wurden, müssen seit Ende Dezember \n2006 mit erneuter Verfolgung und Beeinträchtigung ihrer Sicherheit rechnen. Dies \ntrifft auch auf Personen zu, die sich in den vom Bürgerkrieg bislang verschonten \nGebieten der Insel einschließlich der Hauptstadt Colombo aufhalten. Auch in diesen \n\"friedlichen\" Regionen gehören Razzien und nächtliche Verhaftungsaktionen seit \nAnfang 2007 zur Tagesordnung. 90 v.H. der im Zusammenhang mit \nTerrorismusbekämpfung und Sicherheitsprävention Verhafteten sind Tamilen. Diese \nsind weit überproportional von Festnahmen und längeren Haftzeiten betroffen als \nandere Bevölkerungsgruppen. Bei Strafverfahren im Zusammenhang mit der \nUnterstützung der LTTE drohen auch bei relativ geringfügigen Delikten drakonische \nHaftstrafen. In Verfahren unter dem Terrorism Prevention Act müssen Angeklagte \nbeweisen, das Geständnisse unter Zwang oder Folter erpresst worden sind. Die \nUntersuchungshaftzeiten sind lang, und es dauert oftmals mehr als ein Jahr, bis \nüberhaupt entschieden wird, ob eine Anklage erhoben wird oder nicht. Die LTTE und \ndie TMVP üben Repressionen bis hin zu Mordanschlägen aus. Es liegen \nInformationen darüber vor, dass abgeschobene Tamilen aus Deutschland und \nanderen westlichen Staaten nach ihrer Rückkehr nach Colombo von der LTTE \ngefoltert und mit Mord bedroht wurden, nachdem sie nicht mit ihr kooperiert hatten. \nEs gibt innerhalb Sri Lankas keine Gebiete mehr, in denen die beschriebenen \nVerfolgungshandlungen nicht ausgeübt werden, auch wenn die Intensität der \nBedrohung sich in den einzelnen Landesteilen unterscheidet. Die nach dem \nWaffenstillstand 2002 bestehende Möglichkeit, sich im ganzen Land ohne große \nEinschränkungen zu bewegen und niederzulassen, existiert nicht mehr. Mit dem im \nAugust 2005 wieder eingeführten und im Dezember 2006 verschärften \nNotstandsrecht haben die Vorwürfe über Folterungen durch die Sicherheitskräfte \nwieder erheblich zugenommen. Nach einer Aussage des Sonderberichterstatters der \nVereinten Nationen wird Folter als gängige Praxis im Rahmen der \nTerrorismusbekämpfung angewendet. Im Zusammenhang mit ethnischen \nSpannungen kommt es im Norden und Osten des Landes zu gezielten extralegalen \nTötungen, die zumeist auf einzelne Personen oder Personengruppen zielen \n(Angehörige der Sicherheitskärfte, LTTE-Kader, Karuna-Anhänger, bestimmte \nPolitiker, herausgehobene Persönlichkeiten), ohne dass die Urheberschaft für diese \nTaten bewiesen werden könnte. Es besteht ein allgemeiner Verdacht, dass ein Teil \ndieser Taten von den staatlichen Sicherheitskräften, teilweise in Kollusion mit der \nTMVP, verübt wird. Seit Anfang 2006 sind über 500 Personen verschwunden. Es \nbesteht der allgemeine Verdacht, dass diese Personen von der LTTE und \nSicherheitskräften getötet wurden. Ein Asylantrag im Ausland begründet in aller \nRegel noch keinen Verdacht, der LTTE nahe zu stehen. Ein Anfangsverdacht trifft \naber Rückkehrer, die aus den nördlichen oder östlichen Landesteilen stammen und \nsich nun erstmals in Colombo oder dem Süden niederlassen wollen. Ebenso steht \nunter Verdacht, wer bereits früher als Anhänger der LTTE auffällig geworden \nwar.\n\n40\n\nDiese Einschätzung der Lage in Sri Lanka wird durch die Auskünfte und \nStellungnahmen anderer Organisationen und Gruppen bestätigt. \n\n41\n\nDer UNHCR hatte bereits in seiner Stellungnahme von Januar 2007 darauf \nhingewiesen, dass sich als Folge des wieder aufgeflammten Bürgerkrieges die \nMenschenrechtslage für die srilankische Bevölkerung dramatisch verschlechtert \nhabe. Hiervon seien in besonderem Maße Tamilen aus dem Norden und Osten des \nLandes betroffen. Aufgrund der im April bzw. Dezember 2006 drastisch verschärften \nSicherheitsbestimmungen bestehe auch für Tamilen aus Colombo und Umgebung \nein erhöhtes Risiko, willkürlichen, missbräuchlichen Polizeimaßnahmen unterworfen \nzu werden und Opfer von Entführungen, Verschleppungen oder Tötungen zu \nwerden. UNHCR empfiehlt deshalb, Tamilen aus dem Norden oder Osten nicht \nabzuschieben, bis eine signifikante Verbesserung der Sicherheitslage eingetreten \nsei. Tamilen aus Colombo sollten als Flüchtlinge anerkannt werden, wenn sie \nzielgerichteten Menschenrechtsverletzungen durch die LTTE, die staatlichen \nBehörden oder durch paramilitärische Gruppen ausgesetzt seien.\n\n42\n\nAuch amnesty international (vgl. Auskunft an das VG Hannover vom 18. April \n2007 - ASA 37-06.034 -; ai Jahresbericht 2007 Sri Lanka; AI-Länderinformationen, \nKatja Köhne, Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka, asyl-info 7-8/2007; \nBericht \"Sri Lanka, Silencing Dissent\" von Februar 2008) ist der Auffassung, dass \nsich die aktuelle Lage in Sri Lanka insbesondere seit Mitte 2006 so sehr \nverschlechtert habe, dass in dem Land wieder ein de facto Bürgerkrieg herrsche. \namnesty international dokumentiert eine massive Verschlechterung der Sicherheits- \nund Menschenrechtslage und beobachtet, dass es wieder zu ähnlichen Mustern von \nMenschenrechtsverletzungen komme wie vor dem Abschluss des \nWaffenstillstandsabkommens im Jahr 2002: Fälle von gewaltsamem \nVerschwindenlassen und Entführungen, willkürliche Festnahmen vor allem von \ntamilischen jungen Männern, Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam, \npolitische Morde durch die LTTE und die Karuna-Gruppe, Rekrutierung von \nKindersoldaten. Diese Menschenrechtsverletzungen geschähen in einer Atmosphäre \nder Straflosigkeit; keine Seite bemühe sich, die an den Kämpfen unbeteiligten \nZivilisten zu schützen. Nach einem Anschlag der LTTE auf den srilankischen \nAußenminister im August 2005 seien vom Parlament Emergency Regulations, also \nNotstandsregelungen, erlassen worden, die den Behörden einen breiten \nHandlungsspielraum einräumten und auf Grundlage derer Personen auf bloße \nVerdachtsmomente hin verhaftet und bis zu einem Jahr ohne Prozess festgehalten \nwerden könnten. Zuletzt seien am 6. Dezember 2006 die Emergency (Prevention and \nProhibition of Terrorism and Specified Terrorist Activities) Regulations No. 07 \nerlassen worden. Diese neuen Sicherheitsbestimmungen ließen offenbar die \nAnwendung des umstrittenen Anti-Terrorgesetzes Prevention of Terrorism Act No. 48 \n(PTA) doch wieder zu. Die Vorschriften sähen in einem sehr ausgedehnten \nAnwendungsbereich generelle Verbote jeglicher Teilnahme an und Förderung von \nterroristischen Aktivitäten vor. Ferner enthielten diese Vorschriften eine Definition des \nTerrorismus, die so breit angelegt sei, dass auch regierungskritische Aktivitäten \ndarunter fallen könnten. Zusätzlich führe der alleinige Verdacht, dass eine Person \ngegen das PTA verstoßen habe, zu der Erfüllung der jeweiligen Tatbestände. \n\n43\n\namnesty international ist der Auffassung, dass aufgrund der desolaten \nSicherheits- und Menschenrechtslage zur Zeit niemand nach Sri Lanka abgeschoben \nwerden solle. In besonderem Maße gefährdet, Opfer von \nMenschenrechtsverletzungen zu werden, seien Personen, die in irgendeiner Form \nmit der LTTE in Verbindung gebracht werden könnten. Es komme Berichten zufolge \nbei der Einreise regelmäßig zu Befragungen am Flughafen und amnesty international \nseien mehrere Fälle bekannt, in denen abgelehnte Asylbewerber am Flughafen \nfestgehalten worden seien. Es habe in letzter Zeit in Colombo und anderen Städten \nviele Razzien und willkürliche Straßenkontrollen gegeben. Erstmalig seit Abschluss \ndes Waffenstillstandsabkommens sei dies in großem Rahmen wieder Ende \nDezember 2005 der Fall gewesen, als bei einer Polizeiaktion mindestens 1.798 \nPersonen, der überwiegende Teil Tamilen, verhaftet worden seien. Seit 2006 sei die \nAnzahl der Polizei- und Militär-Checkpoints im ganzen Land drastisch erhöht worden \nund die Polizei führe regelmäßig Kontrollen und Razzien in Wohnungen, auf Straßen \nund zum Teil in ganzen Stadtgebieten durch. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe \nberichte, dass die Situation in Colombo besonders angespannt sei, wo die Bewohner \nvon tamilisch besiedelten Gegenden aufgefordert seien, sich bei der Polizei zu \nregistrieren. Bei darauf folgenden Großrazzien würden anhand der so erstellten \nListen nicht registrierte Bewohner sofort festgenommen. Bei solchen Operationen \nkomme es häufig zu mehreren hundert Festnahmen. In Colombo seien Berichten \nzufolge auch wieder paramilitärische sogenannte \"white vans\" unterwegs, in denen v. \na. Tamilen entführt und verschleppt würden. Das Risiko, in Polizeigewahrsam Opfer \nvon Folter und Misshandlung zu werden, sei in Sri Lanka sehr hoch. amnesty \ninternational lägen viele Meldungen über Folterungen sowie Todesfälle infolge von \nFolterhandlungen vor. Auch der UN-Ausschuss gegen Folter berichte von \nanhaltenden, gut dokumentierten Vorwürfen über weit verbreitete Folter und \nMisshandlung sowie Fälle von Verschwindenlassen.\n\n44\n\nNach der Einschätzung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge \n(Aktuelle Erkenntnisse des Bundesamtes zu Sri Lanka, 4. Mai 2007) sind Tamilen in \nGefahr, bei Kontrollen, den relativ häufigen Hausdurchsuchungen und auf meist \nhaltlose Denunziationen hin verhaftet und ohne Anklage auf Grundlage der \nNotstandsgesetze Monate oder sogar Jahre lang inhaftiert zu werden. Eine spätere \nVerurteilung durch die ohnehin langsame Justiz erfolge nur selten. Derzeit sollen \nrund 1.000 Tamilen nach den Notstandsgesetzen in längerer (Untersuchungs-) Haft \nsein. Ihre Haftbedingungen seien nicht menschenrechtswidrig.\n\n45\n\nAuch nach der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. Bericht \"Asylsuchende \naus Sri Lanka\" vom 1. Februar 2007) ist die Menschenrechtslage in Sri Lanka \nbesorgniserregend. Neben den eklatanten Menschenrechtsverletzungen im Norden \nund Osten Sri Lankas gebe es eine dauernde Bedrohung durch terroristische \nAttacken auch im Großraum Colombo und in anderen Provinzen. Diese würden von \nder Regierung mit Methoden bekämpft, die für die tamilische Minderheit bedrohlich \nseien und ihre Sicherheit in Frage stellten. Seit Dezember 2005 gebe es eine \nsignifikante Zunahme extralegaler Tötungen auch von Regierungsseite. Viele solcher \nTaten würden an gewöhnlichen Personen begangen, die kaum erkennbar in \nVerbindung zum Konflikt stünden. Teilweise seien Entführungen und Tötungen Teil \neines Musters, die LTTE anzugreifen, teilweise geschähen sie aus politischen \nMotiven und könnten zudem einen kriminellen Hintergrund haben. Die Zahl des \nVerschwindenlassens, der extralegalen Hinrichtung und der Entführungen vor allem \nvon Tamilen und Tamilinnen habe auch in der Hauptstadt Colombo zugenommen. \nAuch die LTTE oder Kriminelle mit Verbindungen zur LTTE seien verantwortlich für \nEntführungen und Ermordungen in Colombo. Die srilankischen Institutionen seien \nnicht willens oder in der Lage, die Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und \nzu verfolgen. Nach dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe \"Sri Lanka unter \nNotstandsrecht\" von Dezember 2007 muss jeder, der in den Augen der \nSicherheitsorgane der Nähe zur LTTE verdächtig ist, damit rechnen, von den \nSicherheitskräften verhaftet zu werden. Personen, die in der Vergangenheit im \nVerdacht einer Kooperation mit den LTTE standen, müssen seit Dezember 2006 \nerneute Verfolgung und Beeinträchtigung der Sicherheit befürchten. Das trifft auch \nauf solche zu, die sich in den vom Bürgerkrieg bislang verschonten Gebieten der \nInsel, einschließlich der Hauptstadt Colombo, aufhalten. Auch in den so genannten \n\"friedlichen\" Regionen gehören Razzien und nächtliche Verhaftungsaktionen \ninzwischen zur Tagesordnung. Am häufigsten sind Verhaftungswellen nach \nAnschlägen, die den LTTE zugerechnet werden. Vordringlichstes Ziel der Kontrollen \nsind Tamilen. Kommen sie aus dem Norden oder Osten Sri Lankas, insbesondere \naus den LTTE-dominierten Gebieten, oder wollen sie sich erstmals in den von der \nRegierung kontrollierten Gebieten niederlassen, haben sie ein erhöhtes Risiko, \nfestgenommen, misshandelt und gefoltert zu werden. In Sri Lanka kommt es \nzunehmend zu Entführungen und extralegalen Tötungen, deren Urheberschaft sich \noft nicht klären lässt. Es stehe jedoch fest, dass in den Gebieten unter \nRegierungskontrolle Todesschwadronen aus den Kreisen der Sicherheitskräfte und \nden mit ihnen verbündeten Milizen unterwegs seien. Die Zunahme extralegaler \nTötungen sei besonders in Jaffna, aber auch in Vavuniya und Batticaloa \nbesorgniserregend. \n\n46\n\nAuch die Organisation Human Rights Watch (Pressemitteilung \"Sri Lanka: \nVerschwindenlassen durch Sicherheitskräfte eine nationale Krise\" vom 6. März 2008; \nBericht \"Recurring Nightmare, State Responsibility für ‚Disappearances' and \nAbductions in Sri Lanka\" von März 2008) macht die srilankische Regierung für \nzahlreiche Entführungen und das Verschwindenlassen von Personen verantwortlich. \nNach dem Bericht sollen in der Zeit von Dezember 2005 bis Dezember 2007 mehr \nals 1.500 Personen als vermisst gemeldet worden sein, von denen die meisten \nweiterhin verschwunden seien. Human Rights Watch dokumentiert im einzelnen 99 \nFälle verschwundener Personen und verweist darüber hinaus auf eine von \nMenschenrechtsgruppierungen zusammengestellte Liste mit weiteren 498 \nverschwundenen Personen. Die große Mehrheit der Opfer sind nach Human Rights \nWatch (S. 63 ff. des Berichtes) junge männliche Tamilen. Einige der Opfer, \ninsbesondere in Jaffna, wurden offensichtlich wegen ihrer vermeintlichen \nZugehörigkeit zur LTTE zum Ziel der Übergriffe, wobei der Begriff der Zugehörigkeit \nalles umfasst von einem - auch erzwungenen - Aufenthalt in Trainingscamps der \nLTTE bis zum Betrieb eines Ladens, zu dessen Kundschaft auch LTTE-Kader \ngehören. Zu den Opfern gehörten auch Studenten, religiöse Führer, humanitäre \nHelfer und Journalisten. In Colombo und in geringerem Umfang auch in anderen \nGebieten waren viele der Opfer Geschäftsinhaber. Diesen Entführungen folgten \nzumeist Lösegeldforderungen. Während die Opfer zunächst überwiegend Tamilen \nwaren, wurden im Laufe des Jahres 2007 auch muslimische Geschäftsleute entführt. \nIm Mai 2007 wurden mehr als ein Dutzend muslimische Geschäftsleute entführt, von \ndenen einige nach Lösegeldzahlungen freigelassen wurden.\n\n47\n\nDie International Crisis Group, eine international tätige \nNichtregierungsorganisation, stellt in ihrem Bericht vom 20. Februar 2008 (Asia \nReport N°146, Sri Lanka's Return to War: Limiting the Damage, insbes, S. 10 und \n13) fest, dass mit dem Zusammenbruch des Waffenstillstandes, mit der Rückkehr der \nLTTE zu Terroranschlägen und mit den Anti-Terror-Maßnahmen der Regierung die \nAngst und die zwischenethnischen Spannungen deutlich angestiegen seien. Die \nEntscheidung, etwa 375 Tamilen aus Hotels und Pensionen in Colombo mit Bussen \n\"nach Hause\" in den Norden und Osten und das zentrale Bergland zu bringen, hätten \neinen deutlichen Vertrauensverlust bewirkt. Danach sei es Anfang Dezember 2007 \nnach Bombenanschlägen, die der LTTE zugeschrieben wurden, zu \nMassenverhaftungen von mehr als 2.500 Personen gekommen. Die Verhaftungen \nseien unorganisiert und unterschiedslos erfolgt und hätten auch viele seit langem in \nder Hauptstadt ansässige Personen mit einwandfreien Ausweisen betroffen. Mehr als \n400 Personen seien zu Gefangenenlagern in den Süden gebracht worden. Die \nmeisten seien innerhalb einer Woche entlassen worden. Von vielen seien diese sog. \n\"Sicherheitsmaßnahmen\" als Botschaft verstanden worden, dass alle Tamilen eine \nGefahr für die Sicherheit darstellten und in Colombo oder anderen singhalesischen \nGebieten nicht willkommen seien. Besonders verletzlich seien Tamilen aus dem \nNorden und Osten. Die Menschenrechtskrise bestehe fort. Die Verletzung \nbürgerlicher und politischer Rechte sei weit verbreitet, vor allem im Norden und \nOsten, wo politische Morde und das Verschwindenlassen von Menschen an der \nTagesordnung sei, insbesondere in Jaffna. \n\n48\n\nAuch das Department of State der Vereinigten Staaten von Amerika vertritt in \nseinem Bericht vom 11. März 2008 (2007 Country Reports on Human Rights \nPractices - Sri Lanka) die Auffassung, der Respekt der srilankischen Regierung \ngegenüber den Menschenrechten nehme zum Teil aufgrund der Eskalation des \nbewaffneten Konflikts ab. Die überwältigende Mehrheit der Opfer von \nMenschenrechtsverletzungen seien junge männliche Tamilen, obwohl ethnische \nTamilen insgesamt nur etwa 16 % der Gesamtbevölkerung ausmachten. Die Lage \nhabe sich insbesondere auf der von der Regierung kontrollierten Jaffna-Halbinsel \nverschlechtert. Im Laufe des Jahres 2007 seien geschätzt 3.200 Personen im \nZusammenhang mit den Feindseligkeiten zwischen den srilankischen \nSicherheitskräften und der LTTE getötet worden, darunter etwa 1.000 Zivilpersonen. \nDie meisten der zivilen Opfer seien nach Auffassung internationaler Organisationen \nnicht bei militärischen Aktionen, sondern durch individuelle Vorfälle, d.h. \ninsbesondere durch extralegale Tötungen ums Leben gekommen. Diese Vorfälle \nereigneten sich nach Mitteilung des \"Consortium of Humanitarian Organizations\" \n(CHA), einer Schirmorganisation einheimischer Nichtregierungsorganisationen, \nüberproportional häufig in überwiegend von Tamilen bewohnten Gebieten. Während \nin Colombo etwa 35 Zivilpersonen in Zusammenhang mit dem Konflikt ums Leben \ngekommen seien, hätten sich in Jaffna geschätzte 200 Todesfälle dieser Art ereignet. \nUnter den Notstandsgesetzen seien mehrere tausend Personen zumindest zeitweilig \ninhaftiert wurden, wobei die Mehrheit innerhalb von 24 Stunden wieder entlassen \nwurden. Zwischen dem 30. November und dem 3. Dezember 2007 seien nach zwei \nBombenanschlägen der LTTE in und bei Colombo fast 2.500 Tamilen in der \nHauptstadt und geschätzt 3.500 landesweit verhaftet worden. Es habe sich zumeist \num männliche Tamilen gehandelt, die nach den Berichten allein aufgrund ihrer \ntamilischen Zunamen verhaftet worden seien. Die große Mehrheit der Verhafteten sei \nbald wieder freigelassen worden. Zum Ende des Jahres seien in dem \nGefangenenlager Boossa noch 12 von 372 Verhafteten in Haft geblieben.\n\n49\n\nWegen der verhältnismäßig schmalen Erkenntnisgrundlage zur aktuellen \nSituation in der Herkunftsregion des Klägers im Norden Sri Lankas lassen sich \nderzeit zwar keine abschließenden oder in die Einzelheiten gehenden Bewertungen \nfür diesen Landesteil vornehmen. Gleichwohl kann der Senat aber mit ausreichender \nGewißheit feststellen, dass sich die für einen Widerruf maßgeblichen allgemeinen \npolitischen Verhältnisse im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte bzw. die \nGefahr asylerheblicher Verfolgungsmaßnahmen seit der Anerkennung des Klägers \nim Jahr 1999 weder im gesamten Land noch in seiner Herkunftsregion verbessert \nhaben. Das gilt insbesondere für den Kläger, der sich - die Feststellungen des \nAnerkennungsbescheids zugrunde gelegt - unerlaubt von der LTTE entfernt hat.\n\n50\n\nAus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich überdies nichts dafür, dass sich in \nder Person des Klägers Änderungen ergeben haben, die es als zumutbar erscheinen \nließen, ihn auf den Schutz seines Heimatstaates zu verweisen.\n\n51\n\n2. Aus Gründen der Klarstellung hat der Senat auch die Feststellungen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nnicht vorliegen, (deklaratorisch) aufgehoben. \n\n52\n\nDurch die Aufhebung des Widerrufs sind diese Feststellungen gegenstandslos \ngeworden. Denn bei verständiger Auslegung des Widerrufsbescheids hat das \nBundesamt sie unter der Bedingung getroffen, dass der Widerruf des \nAnerkennungsbescheids rechtmäßig ist. Das folgt einerseits daraus, dass das \nBundesamt die Feststellungen ausdrücklich nur in Erfüllung seiner Pflicht zur \numfassenden Schutzgewährung getroffen hat. Andererseits ist angesichts des vom \nGesetz vorgegebenen, in hohem Maße auf Verfahrensökonomie und -straffung \nangelegten Entscheidungsprogramms des Bundesamts im Regelfall davon \nauszugehen, dass es die Entscheidung über eine weniger umfangreiche \nSchutzgewährung nur trifft, wenn das weiter reichende Schutzgesetz nicht eingreift. \nNach gefestigter Rechtsprechung stehen die asylrechtlichen Ansprüche nämlich in \neinem bestimmten Rangverhältnis in dem Sinne, dass Schutz vor geltend gemachten \nGefahren im Heimatstaat vorrangig auf der Stufe zu gewähren ist, die jeweils den \numfassenderen Schutz vermittelt.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 -, BVerwGE 127, 161 \nm.w.N. seiner früheren Rechtsprechung.\n\n54\n\nDer Kläger ist wegen des aufgehobenen Widerrufs weiterhin als Asylberechtigter \nund politischer Flüchtling anerkannt. Unabhängig davon, ob der bestandskräftige \nBescheid vom 12. Februar 1999 zu § 51 Abs. 1 AuslG überhaupt noch Raum für \nFeststellungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG unter dem Blickwinkel des Schutzes vor \nnichtstaatlicher Verfolgung lässt, besteht hieran wegen der dem Kläger bereits \nzuerkannten Flüchtlingseigenschaft auch aus Sicht des Bundesamtes kein Interesse. \nDasselbe gilt für die Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, die im \nAnerkennungsfall ohnehin nachrangig ist (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 \nAsylVfG).\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nGerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylVfG. \n\n56\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht erfüllt sind.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255480","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-16/21-a-2275-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":9},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255480","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255480","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-16/21-a-2275-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255480","retrieved":"2026-07-09 02:19:32.664351+00:00"}}