{"status":"available","doknr":"OLD255495","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0416.1A4630.06PVB.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-16","aktenzeichen":"1 A 4630/06.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nAuf die Beschwerde des Antragstellers zu 1. wird festgestellt, dass der Beteiligten \nverpflichtet ist, die Kosten von 1.388,81 EUR für die Teilnahme des Antragstellers zu 2. an \ndem Seminar \"Tarifvertrag öffentlicher Dienst - Grundlagen\" vom 20. bis 24. März 2006 zu \ntragen.\n\nAuf die Beschwerde des Antragstellers zu 2. wird der Beteiligte verpflichtet, diesem die \nKosten in Höhe von 1.388,81 EUR für seine Teilnahme an dem Seminar \"Tarifvertrag \nöffentlicher Dienst - Grundlagen\" vom 20. bis 24. März 2006 zu erstatten.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten um die Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine Schulung des \nAntragstellers zu 2. im Tarifvertragsrecht des TVöD.\n\n4\n\nDer Antragsteller zu 1. beschloss am 20. Januar 2006, sein Mitglied M. , den \nAntragsteller zu 2., zu einem Seminar \"Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) - \nGrundlagen\" zu entsenden. Das Seminar sollte vom 20. bis 24. März 2006 im \nBildungszentrum X. der Gewerkschaft ver.di durchgeführt werden. Nach dem \nEinladungsschreiben war es vor dem Hintergrund der aktuellen Beschäftigungssituation im \nöffentlichen Dienst als Einführung in den BAT/TVöD zu verstehen, um den Teilnehmenden \neinen Überblick über die wichtigsten Regelungsnormen zu vermitteln.\n\n5\n\nDer Beteiligte leitete den Antrag des Antragstellers zu 1. auf Freistellung und Übernahme \nder Kosten an das Wehrbereichskommando IV in N. weiter. Er erläuterte dazu, dass der \nAntragsteller zu 2. in der Zeit vom 28. November bis 2. Dezember 2005 bereits an einer \npersonalvertretungsrechtlichen Grundschulung teilgenommen habe. Zum Tarifvertrag für den \nöffentlichen Dienst (TVöD) hätten im November 2005 bzw. im Januar 2006 bereits die \nPersonalratsmitglieder W. H. und I. -Q. M1. an einer Schulung \nteilgenommen.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 7. Februar 2006 lehnte das Wehrbereichskommando IV die \nKostenübernahme ab, weil das Seminar als Spezialschulung anzusehen sei. Die \nSchulungsthematik überschreite die Grundzüge des Personalvertretungsrechts; das Tarifrecht \nsei bisher nicht Gegenstand der allgemeinen Grundschulung aller Personalräte gewesen. Im \nÜbrigen sei der Schulungsbedarf des Systeminstandsetzungszentrums 800 schon durch die \nTeilnahme zweier anderer Personalratmitglieder an Veranstaltungen gleichen Inhalts erfüllt. \nUnabhängig hiervon bestehe jedoch die Möglichkeit einer Freistellung nach § 46 Abs. 7 \nBPersVG.\n\n7\n\nDer Antragsteller zu 2., der aufgrund eines entsprechenden Antrags freigestellt worden \nwar, nahm an dem Seminar ungeachtet der Ablehnung der Kostenübernahme teil. \n\n8\n\nDie Antragsteller haben am 19. Mai 2006 das personalvertretungsrechtliche Verfahren \neingeleitet und ihre Ansicht weiterverfolgt, dass die Schulung notwendig gewesen sei, damit \nder Antragsteller zu 2. seine personalvertretungsrechtlichen Aufgaben wahrnehmen könne. \nJedes Personalratsmitglied müsse über Grundkenntnisse zum Abschluss und Inhalt von \nArbeitsverträgen unter Beachtung der geltenden Tarifverträge verfügen, um die \nBeteiligungsrechte sachgerecht ausüben zu können. Die Neuregelungen des TVöD beträfen \netwa die Wochenarbeitszeit oder die Fragen der Eingruppierung; neu sei auch der \nleistungsbezogene Vergütungsbestandteil. Insoweit sei das Seminar als Grundschulung \naufzufassen.\n\n9\n\nDer Antragsteller zu 1. hat beantragt\n\n10\n\nfestzustellen, dass der Beteiligten die Kosten von 1.388,81 EUR, die durch die Teilnahme \ndes Personalratsmitgliedes K. M. an dem Seminar \"Tarifvertrag öffentlicher Dienst \n- Grundlagen\" vom 20. bis 24. März 2006 entstanden sind, zu tragen hat.\n\n11\n\nDer Antragsteller zu 2. hat beantragt,\n\n12\n\nden Beteiligten zu verpflichten, ihm die Kosten in Höhe von 1.388,81 EUR, die durch \nseine Teilnahme an dem Seminar \"Tarifvertrag öffentlichen Dienst - Grundlagen\" vom 20. bis \n24. März 2006 entstanden sind, zu erstatten.\n\n13\n\nDer Beteiligte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Anträge abzulehnen.\n\n15\n\nEr hat an seiner Ansicht festgehalten, dass der Antragsteller zu 2. mit dem Seminar eine \nSpezialschulung erfahren habe, für die ein objektives Bedürfnis in seiner Person nicht \ngegeben gewesen sei. Es sei selbstverständlich, dass der TVöD auch Mitbestimmungsrechte \ndes Personalrates berühre; jedoch sei es nicht notwendig, dass jedes Personalratsmitglied die \nEinzelheiten des TVöD kenne.\n\n16\n\nDie Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts hat die \nAnträge als unbegründet abgelehnt und im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für das \nBegehren auf Kostenübernahme seien § 44 Abs. 1 und § 46 Abs. 6 BPersVG. In der \npersonalvertretungsrechtlichen Rechtsprechung werde strikt zwischen sog. Grundschulungen \nund Spezialschulungen unterschieden. Damit sei der Inhalt dessen festgelegt, was das einzelne \nPersonalratsmitglied auf Kosten der Dienststelle an Wissen erwerben könne und solle. Hier \nliege eine Spezialschulung vor, die Kenntnisse in bestimmten, für die Personalratstätigkeit \nrelevanten Tätigkeitsfeldern vermittele, die über Grundzüge hinausgingen, insbesondere der \nWissensvertiefung und -erweiterung dienten. Nach der personalvertretungsrechtlichen \nRechtsprechung sei die Teilnahme an Spezialschulungen - abhängig von der Größe der \nDienststelle sowie Art und Umfang der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten - regelmäßig \nauf ein einziges Personalratsmitglied oder mehrere einzelne Personalratsmitglieder \nbeschränkt. Es hätten jedoch bereits der Vorsitzende des Personalrats und ein weiteres \nPersonalratsmitglied entsprechende Spezialschulungen zum TVöD besucht. Eine \nNotwendigkeit, weitere Personalratsmitglieder durch Seminare umfassend in die Regelungen \ndes TVöD einzuweisen, bestehe nicht.\n\n17\n\nGegen den ihnen am 22. November 2006 zugestellten Beschluss haben die \nProzessbevollmächtigten der Antragsteller zu 1. und 2. am 20. Dezember 2006 Beschwerden \neingelegt und diese am 22. Januar 2007 wie folgt begründet: Sie, die Antragsteller, hätten \nbereits im erstinstanzlichen Verfahren erläutert, warum es sich nach ihrer Einschätzung um \neine Grundschulung gehandelt habe. Hierauf werde Bezug genommen. Die Unterscheidung \nder Fachkammer, wonach sinngemäß Schulungen zum Personalvertretungsrecht als \nGrundschulungen und Schulungen zum Tarifrecht als Spezialschulungen einzuordnen seien, \nlasse sich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Einklang bringen. \nDie Auffassung, tarifrechtliche Schulungen seien prinzipiell Spezialschulungen, finde in der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Stütze. Vielmehr könne ein Personalrat \nseine Beteiligungsrechte nur angemessen wahrnehmen, wenn er auch auf dem Gebiet des \nkollektiven Arbeitsrechts Grundwissen besitze. Dies gelte auch in Bezug auf die \nÜberwachungsaufgaben des Personalrats, die Ausübung des \nZustimmungsverweigerungsrechts und im Hinblick auf den Gesetzes- und Tarifvorbehalt. \nNichts anderes könne aber dann im Hinblick auf den Schulungsbedarf gelten, wenn durch den \nTVöD das bisherige Tarifrecht auf neue Beine gestellt werde. Bei der streitigen Schulung sei \nes daher nicht um eine bloße Vertiefung und Weiterbildung, sondern um den Neuerwerb \ntariflicher Grundkenntnisse gegangen. \n\n18\n\nAber selbst, wenn es sich bei dem Seminar um eine Spezialschulung gehandelt haben \nsollte, sei die Entsendung eines weiteren Personalratsmitglieds nach der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2006 noch angemessen. Das \nBundesverwaltungsgericht habe sich nicht auf eine bestimmte Quote von \nPersonalratsmitgliedern festgelegt, die zu einer Spezialschulung entsandt werden könnten, \nsondern darauf hingewiesen, dass bei der Beantwortung der Frage eine einzelfallbezogene \nGewichtung der Umstände erfolgen müsse. Angesichts der Zuständigkeit des Personalrats für \netwa 340 Mitarbeiter sei es nicht unangemessen, dass ein Viertel des Personalrats im neuen \nTarifrecht geschult worden sei. Jedenfalls der Antragsteller zu 2. habe zum neuen Tarifrecht \ndes TVöD noch keine Schulung erhalten. Deshalb liege das Kriterium der subjektiven \nErforderlichkeit unabhängig von der Bewertung des Seminars als Grund- oder \nSpezialschulung vor. \n\n19\n\nDer Antragsteller zu 1. beantragt,\n\n20\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet \nist, die Kosten von 1.388,81 EUR für die Teilnahme des Antragstellers zu 2. an dem Seminar \n\"Tarifvertrag öffentlicher Dienst - Grundlagen\" vom 20. bis 24. März 2006 zu tragen.\n\n21\n\nDer Antragsteller zu 2. beantragt,\n\n22\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und den Beteiligten zu verpflichten, ihn, den \nAntragsteller zu 2., von den Kosten in Höhe von 1.388,81 EUR für seine Teilnahme an dem \nSeminar \"Tarifvertrag öffentlicher Dienst - Grundlagen\" vom 20. bis 24. März 2006 \nfreizustellen.\n\n23\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n24\n\ndie Beschwerden zurückzuweisen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Wehrbereichskommandos IV \n(1 Heft) Bezug genommen.\n\n26\n\nII.\n\n27\n\nDie Beschwerden der Antragsteller zu 1. und 2. sind zulässig und begründet.\n\n28\n\nDie Anträge beider Antragsteller haben in vollem Umfang Erfolg. \n\n29\n\nWas den Antrag des Antragstellers zu 2. angeht, ist nicht fraglich, dass er als \nPersonalratsmitglied hinsichtlich der Erstattung ihm entstandener Schulungskosten selbst \nanspruchsberechtigt ist. Anspruchsgrundlage ist ein öffentlich-rechtlicher \nErstattungsanspruch: Soweit Schulungskosten durch ein Personalratsmitglied beglichen \nworden sind, hat die Dienststelle diese Beträge zu erstatten; soweit ein Personalratsmitglied \nerst noch auf Zahlung in Anspruch genommen werden soll, die Forderung also - wie \nvorliegend - noch offen ist, ist die Dienststelle verpflichtet, das Personalratsmitglied durch \nZahlung gegenüber dem Kostengläubiger von der Forderung freizustellen.\n\n30\n\nAuch der Feststellungsantrag des Antragstellers zu 1. ist zulässig. Der Antragsteller ist als \nPersonalrat, der die ihm zur fraglichen Zeit angehörenden Antragsteller zu 2. und 3. zur \nSchulung entsendet hat, antragsberechtigt. Er darf das Bestehen des Erstattungsanspruchs im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gerichtlich feststellen lassen, und zwar \nauch neben dem Erstattungsanspruch des Personalratsmitglieds selbst (hier Antrag zu 2.). Die \nvom Antragsteller zu 1. thematisierte Kostentragungspflicht der Dienststelle betrifft vor allem \nund in erster Linie seine eigene Rechtsstellung, namentlich das Entsenderecht, das von den \nErstattungsansprüchen seiner Mitglieder nicht überlagert oder verdrängt wird.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 6 P 9.02 -, BVerwGE 118, 1 (Rn. 11 \nff.) m.w.N.; ferner OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 4 A 10187/06.OVG \n-, PersR 2006, 482. \n\n32\n\nDie Anträge der Antragsteller zu 1. und 2. sind begründet. Zugunsten des Antragstellers \nzu 1. ist die Kostenerstattungspflicht festzustellen, zugunsten des Antragstellers zu 2. eine \nentsprechende Erstattungspflicht auszusprechen.\n\n33\n\nEinzig denkbare Anspruchsgrundlage ist hier - dem Grunde nach - § 44 Abs. 1 des \nBundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG), und zwar in der Fassung des Gesetzes, die \nseit In-Kraft-Treten seiner Neufassung durch Art. 5 des Gesetzes zur Reform des \nReisekostenrechts vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) gilt, nämlich ab dem 1. September \n2005 und damit im Zeitpunkt der streitigen Vorgänge (Entsendebeschluss wie \nSchulungsmaßnahme).\n\n34\n\nDiese Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind hier anzuwenden. Bei \ndem Systeminstandsetzungszentrum 800 handelt es sich zwar um eine militärische \nDienststelle, die als solche nicht zu den Bundesverwaltungen im Sinne von § 1 Abs. 1 \nBPersVG zählt. Doch ordnet § 91 Abs. 1 des Soldatengesetzes in der Fassung der \nBekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) für die bei militärischen Dienststellen \nder Bundeswehr beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer die Anwendung des \nBundespersonalvertretungsgesetzes an. Da das Systeminstandsetzungszentrum 800 als \nstationäre Einrichtung mit technisch-administrativer Aufgabenstellung nicht zu den \nWahlbereichen des § 2 Abs. 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 15. April 1997(BGBl. I S. 766) zählt, findet das \nBundespersonalvertretungsgesetz nach Maßgabe der §§ 48 ff. SBG auch für die dort Dienst \nverrichtenden Soldaten Anwendung.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 6 P 9.06 -, PersR 2007, 434 (= Juris Rn. 19) \nm.w.N. \n\n36\n\nGemäß § 44 Abs. 1 BPersVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des \nPersonalrates entstehenden Kosten (Satz 1); Mitglieder des Personalrates erhalten bei Reisen, \ndie zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem \nBundesreisekostengesetz (Satz 2 Halbsatz 1). Diese Bestimmungen stehen in einem \nsystematischen Zusammenhang. Satz 1 des § 44 Abs. 1 BPersVG bildet eine Grundregel, die \nauch für Satz 2 gilt. Danach sind Kostenlasten für die Dienststelle generell an die Tätigkeit \ndes Personalrats gekoppelt. Diese Verknüpfung - das Entstehen der Kosten durch die \nTätigkeit des Personalrats - gilt auch für die Reisetätigkeit, z.B. auch aus Anlass der \nTeilnahme an Schulungen. \n\n37\n\nDie kostenauslösende Tätigkeit des Personalrats ist der auf der Grundlage von § 46 Abs. 6 \nBPersVG gefasste - hier unstreitige und der Teilnahme vorausgehende - Entsendebeschluss, \nüber den der Beteiligte mit Schreiben des Antragstellers zu 1. unterrichtet worden ist. § 46 \nAbs. 6 BPersVG legt die Entscheidung, ob ein Personalratsmitglied und gegebenenfalls \nwelches zu einer bestimmten Schulungs- oder Bildungsveranstaltung zu entsenden ist, in die \nHand des Personalrats.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 6 P 13.05 -, BVerwGE 126, 122 = \nBuchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 35, Rn. 11 m.w.N.\n\n39\n\nStreitig ist hier nur die Frage der Erforderlichkeit der Schulung im Sinne des § 46 Abs. 6 \nBPersVG. Dieses Merkmal verlangt, dass die Schulung objektiv für die Personalratstätigkeit \nund subjektiv im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis des entsandten Mitglieds geboten ist. \n\n40\n\nDabei ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n41\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 6 P 13.05 - BVerwGE 126, 122, Rn. 12 \nff.,\n\n42\n\nwelcher der Senat folgt, eine schematische Abgrenzung der Erforderlichkeit des \nSchulungsbedarfs nach Grundschulungen und Spezialschulungen nicht möglich. Diese \nUnterscheidung dient lediglich dazu, jene Bereiche zu kennzeichnen, in denen grundsätzlich \njedes Personalratsmitglied Kenntnisse besitzen muss, und diese von solchen abzugrenzen, in \ndenen nur einzelne Personalratsmitglieder (ein einzelnes oder mehrere einzelne) \numständeabhängig geschult werden müssen: Einer Grundschulung bedarf das (jedes) \nPersonalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu \nkönnen. Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt es, um besonderen Aufgaben, die \nihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können. \n\n43\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 26. Februar 2003 - 6 P 9.02 -, BVerwGE 118, 1 (Rn. 32), und \nvom 14. Juni 2006 - 6 P 13.05 -, BVerwGE 126, 122 (Rn. 12 ff., 26).\n\n44\n\nDiese Unterscheidung, die vor allem auf die Rechtsfolgen, nämlich die Zahl der \nschulungsberechtigten Personalratsmitglieder zielt, besagt aber noch nichts darüber, \nhinsichtlich welcher Rechts- und Sachgebiete ein genereller (Grund-)Schulungsbedarf \nanzunehmen ist. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht in älteren Entscheidungen die \nErforderlichkeit der Teilnahme von Personalratsmitgliedern an Schulungen zum Arbeitsrecht \n- das mit dem Tarifvertragsrecht auch hier in Rede steht - ausschließlich nach den strengeren \nGrundsätzen für Spezialschulungen beurteilt.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 1979 - 6 P 17.78 -, Buchholz 238.3A § 46 \nBPersVG Nr. 5 S. 34 und vom 22. Juli 1982 - 6 P 42.79 -, Buchholz 238.3A § 46 BPersVG \nNr. 12 S. 3.\n\n46\n\nHieran hält es nach dem oben bezeichneten Beschluss vom 14. Juni 2006 (a.a.O. Rn. 13-\n21, 26) jedoch ausdrücklich nicht mehr fest. Ein Schulungsbedarf im - individuellen wie \nkollektiven - Arbeitsrecht, zu dem auch die hier streitigen Kenntnisse im Tarifvertragsrecht \ngehören, ist im Grundsatz nunmehr generell anzuerkennen, also hinsichtlich jedes einzelnen \nPersonalratsmitglieds. Einschränkend ist insofern allerdings hinzuzufügen, dass es sich um \nArbeitnehmervertreter (gleichviel ob Angestellter oder Arbeiter) im Personalrat handeln, dass \nsich die Schulung auf Grundzüge beschränken muss und dass das geschulte \nPersonalratsmitglied die ihm vermittelten Kenntnisse nicht bereits durch Besuch einer \nanderen Schulungsveranstaltung erworben haben darf. Die Erforderlichkeit weitergehender \nKenntnisse beurteilt sich nach den Grundsätzen für Spezialschulungen (a.a.O. Rn. 26). \nKlarstellend ist darauf hinzuweisen, dass damit die Abgrenzungsvorgaben in Nr. 2 \n(insbesondere Nr. 2.3.1) des Rundschreibens des BMI vom 15. August 1996 \n\n47\n\n- Kosten der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 46 \nAbs. 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes, Az.: D I 3 - 212 154/4 -, GMBl 1996, 669, \nzuletzt geändert durch Rundschreiben vom 21. Januar 2002 - D I 3 - 212 154/4 -, \nGMBl S. 250 -,\n\n48\n\nan denen sich offenbar noch der Beteiligte wie das Wehrbereichskommando IV in seinen \nSchreiben vom 7. Februar 2006 (mit der nicht problematisierten Einordnung als \nSpezialschulung) orientiert hat, durch diese Rechtsprechung überholt sind. Das gilt selbst \ndann, wenn sie die bis dahin nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \ngeltenden Grundsätze zutreffend (norminterpretierend) widergespiegelt haben sollten. Eine \nbindende Wirkung dieser Vorgaben war und ist ohnehin abzulehnen. \n\n49\n\nSo schon BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 6 P 36.93 -, BVerwGE 97, 166 \n(Leitsatz 2).\n\n50\n\nNach diesen Maßstäben ist hier von einer Grundschulung auszugehen, unabhängig davon, \nwelche Kenntnisse im Tarifvertragsrecht des BAT der Antragsteller zu 2. vor dem Seminar \nbereits besessen hat. Das besuchte Seminar vermittelte die Grundlagen zum \"Tarifvertrag \nöffentlicher Dienst (TVöD)\", der am 1. Oktober 2005 in Kraft getreten war. Beim TVöD \nhandelt es sich um ein grundlegend neu gestaltetes Tarifwerk, das für den Bereich der \nBundesverwaltung und der Kommunen den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) sowie im \nÜbrigen die parallel bestehenden Tarifverträge für Arbeiter und Arbeitnehmerinnen des \nBundes und der kommunalen Arbeitgeber abgelöst hat. Wissen zum früheren \nTarifvertragsrecht ist durch dieses Tarifwerk in wesentlicher Hinsicht entwertet worden, was \nder Beteiligte in der mündlichen Anhörung bestätigt hat. Dass bei der Schulung mehr als - die \nin der Bezeichnung des Seminars ausdrücklich hervorgehobenen - \"Grundlagen\" vermittelt \nworden sind, ist weder seitens des Beteiligten behauptet noch sprechen dafür Anhaltspunkte. \nDas Programm befasste sich mit den Grundsätzen (den wichtigsten Neuerungen im TVöD in \nAbgrenzung zum BAT, der Systematik, den Übergangsregelungen und dem Bestandsschutz), \ndem Geltungsbereich, den Arbeitszeitregelungen und der Bezahlung bzw. der Vergütung. Es \nist schließlich nicht behauptet und nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zu 2. zu den \nbehandelten Themen bereits vor dem Seminar Kenntnisse erworben hatte. \n\n51\n\nDa das Seminar für den Antragsteller zu 2. als Grundschulung einzustufen ist, kommt es \nnicht mehr auf die weiteren Überlegungen des Beteiligten und der Antragsteller zur \nangemessenen Zahl teilnehmender Personalratsmitglieder und zur Größe ihrer Dienststelle an. \nDenn diese Prüfungsgesichtspunkte sind allein der Beurteilung der Notwendigkeit einer \nSpezialschulung zugeordnet.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 6 P 13.05 -, a.a.O. Rn. 26.\n\n53\n\nAbgesehen davon hätte sich bezüglich des Antragstellers zu 2. auch die Berechtigung zu \neiner Spezialschulung nicht verneinen lassen. Mit dem In-Kraft-Treten des TVöD ein halbes \nJahr vor der Schulung bestand von der Materie her ein hochaktueller und für die gesamte \nTätigkeit des Personalrats bedeutsamer Anlass für die Schulung. \n\n54\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 6 P 9.06 -, PersR 2007, 434 (= Juris \nRn. 22 f.) = NVwZ-RR 2008, 47, 48, sowie Beschlüsse vom 23. April 1991 - 6 P 19.89 -, \nBVerwGE 88, 137, 140 = Buchholz 251.0 § 45 BaWüPersVG Nr. 1, S. 3, und vom 25. Juni \n1992 - 6 P 29.90 -, Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 27 S. 64. \n\n55\n\nAngesichts der Größe der hier in Rede stehenden Dienststelle (340 Mitarbeiter) kann es \nauch nicht als überdimensioniert betrachtet werden, wenn mit dem Antragsteller zu 2. \ninsgesamt drei Personalratsmitglieder (d.h. ein Viertel des Personalrats) über Grundkenntnisse \nim neuen Tarifvertragsrecht verfügten. Insoweit ist nämlich der erhöhte Kontroll- und \nBeratungsbedarf des Personalrats aufgrund einer wesentlich neuen Rechtslage einzustellen. \nDer Antragsteller zu 1. durfte damit bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage den \nSchulungsbedarf des Antragstellers zu 2. selbst nach den früheren Maßstäben des \nBundesverwaltungsgerichts für erforderlich halten. \n\n56\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n57\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 83 \nAbs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben \nsind.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255495","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-16/1-a-4630-06-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":7},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255495","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255495","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-16/1-a-4630-06-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255495","retrieved":"2026-07-09 02:19:33.974841+00:00"}}