{"status":"available","doknr":"OLD255494","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0416.1A4160.06PVB.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-16","aktenzeichen":"1 A 4160/06.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller streitet mit der Beteiligten über den Umfang des Rechts auf beratende \nTeilnahme an Prüfungen gemäß § 80 BPersVG.\n\n4\n\nIm Juni 2005 fand im Geschäftsbereich der Beteiligten (Ministerium und nachgeordneten \nDienststellen) ein Auswahlverfahren für die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst \nstatt, das in der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung durchgeführt wurde. Dabei kam \nes zwischen dem vom Antragsteller zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung entsandten \nPersonalratsmitglied und der Prüfungskommission zu einer Meinungsverschiedenheit darüber, \nob sich die beratende Teilnahme auch auf die Beratung der Auswahlkommission über das \nPrüfungsergebnis erstrecke. Das Personalratsmitglied wurde bei der Beratung nicht \nzugelassen. Anschließende Bemühungen um eine einvernehmliche Regelung für zukünftige \nPrüfungen verliefen erfolglos.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat am 28. Januar 2006 das personalvertretungsrechtliche \nBeschlussverfahren eingeleitet und damit seine Ansicht weiterverfolgt, das Recht auf \nberatende Teilnahme umfasse die abschließende Beratung über das Prüfungsergebnis. Zwar \nhabe das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 31. Januar 1979 (6 P 9.78) \nentschieden, dass sich die beratende Teilnahme nur auf den äußeren Ablauf der Prüfung \nerstrecke. Diese Entscheidung bedürfe jedoch der Korrektur, denn sie entspreche nicht mehr \nden gegenwärtigen Verhältnissen und werde in der Literatur überwiegend abgelehnt. Es sei \neine Beratung der Prüfungskommission über die persönlichen und sozialen \nRahmenbedingungen erforderlich, unter denen die Prüflinge ihre Leistungen hätten erbringen \nmüssen. Dies könne nur in der Abschlussberatung wirksam erfolgen. Immerhin habe das \nBundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 29. Januar 2003 (6 P 16.01) umfangreiche \nTeilhaberrechte des Personalrats in Bezug auf Auswahlverfahren anerkannt.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat beantragt\n\n7\n\nfestzustellen, dass er berechtigt ist, durch ein von ihm benanntes Mitglied an Prüfungen \nim Auswahlverfahren für die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst auch insoweit \nberatend teilzunehmen, als die abschließende Beratung über das Prüfungsergebnis \nstattfindet.\n\n8\n\nDie Beteiligte hat beantragt,\n\n9\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n10\n\nSie hat im Wesentlichen geltend gemacht, die vom Antragsteller aufgeworfene \nRechtsfrage sei durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 1979 \nabschließend geklärt. An der Rechtslage habe sich seither nichts geändert. Die Ausführungen \ndes Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 29. Januar 2003 seien für die vorliegende \nRechtsfrage nicht einschlägig, weil sie einen Mitbestimmungstatbestand beträfen, der in \neinem Landespersonalvertretungsgesetz gesondert geregelt sei.\n\n11\n\nDie Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts hat den \nAntrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Für die vom Antragsteller \nerstrebte Feststellung fehle eine Rechtsgrundlage. Das Begehren könne sich nicht auf § 80 \nBPersVG stützen, wie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 31. Januar 1979 \nund das OVG NRW (Beschluss vom 5. November 1976 - CB 13/76) grundsätzlich \nentschieden hätten. An der Überzeugungskraft dieser Entscheidungen habe sich nichts \ngeändert. Die Fachkammer sehe sich auch durch die vom Antragsteller erhobenen Einwände \nnicht veranlasst, das Recht auf beratende Teilnahme erweiternd in dem vom Antragsteller für \ngeboten erachteten Sinne auszulegen. Die Richtigkeit der vom Bundesverwaltungsgericht \nvorgenommenen Auslegung und deren Fortgeltung für die Rechtsanwendung werde schon \ndadurch bestätigt, dass sich der Gesetzgeber in keiner der zwischenzeitlichen Novellierungen \ndes Bundespersonalvertretungsgesetzes seit 1974 zu einer Novellierung des § 80 BPersVG \nveranlasst gesehen habe. Dies gelte umso mehr, als in einigen \nLandespersonalvertretungsgesetzen ausdrücklich die beratende Teilnahme auf die Beratung \nüber das Prüfungsergebnis erstreckt worden sei und in der Kommentarliteratur überwiegend \nein dahingehender Regelungsinhalt auch für das Bundespersonalvertretungsrecht befürwortet \nwerde. Die Bedenken, das Recht auf beratende Teilnahme könne nicht effektiv ausgeübt \nwerden, wenn es nicht auch auf die Beratung über das Prüfungsergebnis erstreckt würde, teile \ndie Fachkammer nicht. Es sei Sache des zur Prüfung entsandten Personalratsmitglieds und der \nPrüfungskommission, insoweit einen vernünftigen Verfahrensablauf abzusprechen. Die \nErwägungen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom Januar 2003 (6 P 16.01) \nkönnten die vom Antragsteller für geboten erachtete Auslegung des § 80 BPersVG nicht \nrechtfertigen.\n\n12\n\nGegen den ihm am 27. Oktober 2006 zugestellten Beschluss haben die \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers am 8. November 2006 Beschwerde eingelegt und \ndiese mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2006 wie folgt begründet:\n\n13\n\nEr, der Antragsteller, erstrebe im Beschwerdeverfahren, die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts von 1979 und des Fachsenats einer erneuten Überprüfung zu \nunterziehen. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts werde von der überwiegenden \nLiteraturmeinung nicht geteilt. Dies belege, dass die Rechtsfrage, auf welche Prüfungsteile \nsich das Teilnahmerecht eines Personalratsmitgliedes erstrecke, bisher nicht abschließend \ngeklärt sei. Für seine Auffassung, dass das Teilnahmerecht auf die Beratung des \nPrüfungsergebnisses erstreckt werden müsse, sprächen mittlerweile die besseren Gründe:\n\n14\n\nBereits der Wortlaut zwinge nicht zu der vom Bundesverwaltungsgericht bevorzugten \nAufspaltung des Prüfungsgeschehens in einen äußeren Prüfungsablauf und eine \nPrüfungsberatung. Die Beratung sei vielmehr integraler Bestandteil der Prüfung. Erst sie \nmache die Leistungsabnahme zu einer \"Prüfung\". Auch die historische Auslegung sei bei \nnäherer Überprüfung nicht ergiebig. Einen Rechtsanspruch auf beratende Teilnahme eines \nPersonalratsmitglieds an Prüfungen sei erst mit § 80 BPersVG geschaffen worden. In der \nVorgängerfassung des § 57 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes 1955 sei lediglich die \nAnwesenheit eines Personalratsmitgliedes bei Prüfungen vorgesehen gewesen. In § 80 \nBPersVG sei also eine Ausweitung des Beteiligungsrechts normiert worden. Welche Motive \ndamit verfolgt worden seien, lasse sich der Gesetzgebungshistorie zwar nicht eindeutig \nentnehmen; immerhin aber sei in der Stellungnahme des DBG zum Regierungsentwurf von \neiner \"Teilnahme an der Beratung\" die Rede gewesen. Auch Sinn und Zweck der Regelung \nsprächen für diese Auslegung. Unstreitig werde das beratend an der Prüfung teilnehmende \nPersonalratsmitglied nicht zum Mitglied der Prüfungskommission. Er sei nicht dazu berufen, \nselbst an der Bewertung der Prüfungsleistungen mitzuwirken. Ebenso wenig solle es die \nPrüfungskommission kontrollieren. Allerdings sei es seine Aufgabe, die Kommission selbst \nzu beraten, und zwar sowohl hinsichtlich der Gestaltung der Prüfungsbedingungen, des \nPrüfungsablaufes als auch in Bezug auf die persönlichen und sozialen Rahmenbedingungen, \nunter denen der Prüfling seine Leistungen dokumentieren müsse. Um dieser Aufgabe effektiv \nnachkommen zu können, müsse dem Personalratsmitglied Gelegenheit gegeben werden, an \nder Beratung der Prüfungskommission selbst teilzunehmen. Denn außerhalb der \nKommissionsberatung bestehe praktisch keine sinnvolle, effektive und handhabbare \nMöglichkeit zur Einwirkung.\n\n15\n\nDa § 80 BPersVG lediglich generell von \"Prüfungen\" spreche, sei eine Auslegung in \ndiesem Sinne möglich. Die Teilnahme müsse geeignet sein, den Gegebenheiten des jeweiligen \nPrüfungsverlaufs gerecht zu werden. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts habe \naber nur eine Laufbahnprüfung zugrunde gelegen, deren mündlicher Teil in Form eines \nklassischen Prüfungsgespräches abgenommen werde. Die in Rede stehende Aufstiegs-\nAuswahlprüfung sei anders strukturiert. Sie bestehe aus einem schriftlichen und einem \nmündlichen Teil. Der mündliche Teil der Prüfung bestehe aus drei Abschnitten und erstrecke \nsich über mehrere Tage. In allen diesen Prüfungsabschnitten finde keinerlei Ein- bzw. \nMitwirkung der Kommissionsmitglieder und auch keine Kommunikation zwischen der \nPrüfungskommission und den Kandidaten statt. Die Kommissionsmitglieder verharrten \nausschließlich in der Rolle von Beobachtern. Damit sei das Prüfungsverfahren nach Inhalt und \nAblauf sehr stark dem Geschehen bei Assessment-Centern angenähert. Vor diesem \nHintergrund sei zu fragen, wo die dem Personalratsmitglied obliegende Beratung der \nPrüfungskommission innerhalb des Prüfungsgeschehens stattfinden solle. Denn die beratende \nTeilnahme sei nach Sinn und Zweck nicht darauf beschränkt, die äußeren Gegebenheiten des \nPrüfungsablaufs zu beobachten und gegebenenfalls Hinweise zu den bloßen \nRahmenbedingungen der Prüfungssituation zu geben. Die Beratung dürfe auch inhaltliche \nGesichtspunkte umfassen. Insofern sei es dem Personalratsmitglied aber nicht möglich, im \nBedarfsfall in das Prüfungsgeschehen einzugreifen und Gesichtspunkte gegenüber der \nKommission anzubringen. Denn diese sei selbst auf bloße Beobachtung beschränkt. Da eine \nBeratung innerhalb des Prüfungsgeschehens also nicht möglich sei, könne die Beratung nur \ninnerhalb der Kommissionsberatung selbst erfolgen.\n\n16\n\nAußerdem zeige die Analyse des Prüfungsgeschehens, dass eine klare Abgrenzung \nzwischen dem äußeren Prüfungsgeschehen und der anschließenden Kommissionsberatung gar \nnicht möglich sei. Es sei oft geradezu zwingend notwendig, dass jeder Prüfungsabschnitt \ngesondert zwischenberaten werde. Bei mehrgliedrigen Prüfungen etwa im Bereich der \njuristischen Staatsprüfungen sei dies typisch. Damit aber könne die zeitlich-inhaltliche \nAbgrenzung des Bundesverwaltungsgerichts hier schon im Ansatz nicht gelingen. Auch der \nFachkammer habe insofern ein Prüfungsgeschehen vorgeschwebt, das anders gestaltet sei. \nDer Umstand, dass der Gesetzgeber sich nicht zu einer Novellierung des § 80 BPersVG \nveranlasst gesehen habe, besage angesichts der veränderten Bedingungen der Prüfungen \nnichts. \n\n17\n\nWegen der Annäherung des Prüfungsgeschehens an Assessment-Center könne auch die \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2003 (6 P 16.01) herangezogen \nwerden. Das Personalratsmitglied habe im Rahmen seines Teilnahmerechts darüber zu \nwachen, dass die Durchführung des Prüfungsablaufs und die Bewertung nach möglichst \ngleichmäßigen Kriterien erfolge und der Grundsatz der Chancengleichheit unter \nBerücksichtigung von Eignung und Leistung beachtet werde. Schließlich sei zu bedenken, \ndass die erforderliche Information über das Prüfungsgeschehen selbst im späteren Zeitpunkt \nder Aufstiegsentscheidung bei der Mitbestimmung des Personalrats bestehen müsse.\n\n18\n\nDer Antragsteller fasst seinen erstinstanzlichen Antrag klarstellend dahin neu, dass er \nbeantragt\n\n19\n\nfestzustellen, dass sein von ihm benanntes Mitglied aus § 80 BPersVG berechtigt ist, im \nRahmen der Teilnahme an Prüfungen im Auswahlverfahren für die Zulassung zum Aufstieg \nin den höheren Dienst auch an der abschließenden Beratung über das Prüfungsergebnis \nberatend teilzunehmen. \n\n20\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n21\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und nach seinem neugefassten Antrag I. Instanz \nzu beschließen.\n\n22\n\nDie Beteiligte beantragt,\n\n23\n\ndie Beschwerde mit dem neugefassten Antrag zurückzuweisen.\n\n24\n\nSie verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt zur Begründung vertiefend vor: An \nder Überzeugungskraft des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts von 1979 habe sich \nbis heute nichts geändert. Für die Auslegung nach dem Wortlaut sei eine Aufspaltung des \nPrüfungsgeschehens in zwei Teile nicht erforderlich. Bereits rein sprachlich fordere der \nBegriff der Prüfung die Anwesenheit eines Prüflings und die Erbringung von \nPrüfungsleistungen. Die Beratung über ein Prüfungsergebnis setze hingegen voraus, dass \nzuvor die Prüfung ganz oder teilweise abgeschlossen sei. Der Fachkammer sei zuzustimmen, \ndass möglichst vor der Prüfung vereinbart werden solle, wann und wie dem \nPersonalratsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden solle. Dies könne unter \nUmständen auch dann erfolgen, wenn die Prüflinge den Raum verlassen hätten. Ein Recht zur \nTeilnahme an den Beratungen über das Prüfungsergebnis könne hieraus jedoch nicht \nabgeleitet werden. Wenn der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 80 BPersVG die \nBeteiligung des Personalrats von einer bloßen Anwesenheit hin zu einer beratenden \nTeilnahme konkretisiert habe, so habe lediglich verdeutlicht werden sollen, dass die \nTeilnahme nicht nur rein passiv zu verstehen sei; vielmehr solle der Personalrat die ihm \nzustehenden Befugnisse aktiv ausüben können. Eine Teilnahme an der Beratung über das \nPrüfungsergebnis sei zu diesem Zweck jedoch nicht erforderlich.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n26\n\nII.\n\n27\n\nDie Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n28\n\nDer Feststellungsantrag ist statthaft. Seine Neufassung im Beschwerdeverfahren trägt dem \nUmstand Rechnung, dass das Teilnahmerecht aus § 80 BPersVG nicht dem Personalrat selbst \nzusteht, sondern dem von ihm benannten Mitglied, mag der Personalrat auch zur Auswahl des \nMitglieds berechtigt sein. Ungeachtet dessen ist der Personalrat selbst antragsberechtigt. Im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren antragsberechtigt ist derjenige, der durch \ndie begehrte Entscheidung unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung \nbetroffen ist. \n\n29\n\nBVerwG, Beschluss vom 26.04.2000 - 6 P 2.00 -, Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 3 \nm.w.N. \n\n30\n\nDies ist hier der antragstellende Personalrat selbst, weil mit dem streitigen Umfang des \nTeilnahmerechts unmittelbar seine eigene Rechtsstellung als Personalvertretung im Sinne des \n§ 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG berührt ist: Der Personalrat verschafft sich mithilfe der \nInformationen seines Mitglieds über das Prüfungsgeschehen eine Grundlage für die \nDurchführung seiner Aufgaben. Insoweit ist § 80 BPersVG eine Sondervorschrift zum \nallgemeinen Unterrichtungsanspruch des Personalrats aus § 68 Abs. 2 BPersVG. Der Inhalt \ndieses im Hintergrund stehenden Informationsanspruchs wird durch die Reichweite des \nTeilnahmerechts des einzelnen Personalratsmitglieds wesentlich mit bestimmt.\n\n31\n\nVgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2003 \n- 6 P 16.01 -, ZfPR 2003, 135 f. (zu 2.).\n\n32\n\nEin Personalrat darf daher den Umfang des Beteiligungsrechts gerichtlich feststellen \nlassen. Diese Berührung der eigenen Rechtsstellung wird durch Rechte der beratend \nteilnehmenden Personalratsmitglieder nicht verdrängt.\n\n33\n\nIm Ergebnis ebenso (ohne Problematisierung der Frage) BVerwG, Beschluss vom \n31. Januar 1979 - 6 P 19.78 -, BVerwGE 57, 264, 266.\n\n34\n\nDer Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller begehrt eine Feststellung zu \neiner abstrakten Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Auslegung des § 80 BPersVG. Zwar \nist der konkrete anlassgebende Fall - das Auswahlverfahren von Juni 2005 - beendet, das \nseinerzeitige konkrete Anliegen mithin erledigt. Der Antragsteller durfte gleichwohl einen \nabstrakten Feststellungsantrag anbringen. Die formulierte Rechtsfrage knüpft in enger Weise \nan den anlassgebenden Vorgang an. Sie betrifft künftige Sachverhalte, die in ihren \nGrundzügen dem Sachverhalt des anlassgebenden Vorgangs entsprechen und dieselbe \nRechtsfrage aufwerfen. \n\n35\n\nVgl. zur ständigen Rechtsprechung nur Beschluss des Fachsenats vom 27. Januar 2005 - 1 \nA 1994/03.PVL -, Beschlussabdruck S. 10 f. m.w.N. \n\n36\n\nDas streitige Auswahlverfahren für die Teilnahme am Aufstiegslehrgang ist eine Prüfung \nim Sinne des § 80 BPersVG. Der dort verwendete Begriff der Prüfung ist weit zu verstehen. \nEr umfasst alle mit dem beruflichen Fortkommen in Verbindung stehenden und in einem \nförmlichen Verfahren geregelten Feststellungen von Kenntnissen und Fähigkeiten in einem \nverwaltungsinternen Prüfungsverfahren.\n\n37\n\nVgl. Altvater u.a., BPersVG, Kommentar, 5. Aufl. 2004, § 80 Rn. 1a m.w.N.; \nIlbertz/Widmaier, BPersVG, Kommentar, 10. Aufl. 2004, § 80 Rn. 2 ff.\n\n38\n\nFörmliche verwaltungsinterne Auswahlverfahren wie dasjenige im Juni 2005 weisen, \nobwohl erst der Vorstufe des Aufstiegs zuzurechnen, eine unmittelbare Verbindung zum \nberuflichen Fortkommen auf und unterfallen dem Begriff der Prüfung. \n\n39\n\nZur Bedeutung der Auswahlverfahren als Vorstufe des beruflichen Aufstiegs vgl. \nBVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2003, a.a.O. S. 137.\n\n40\n\nDerartige Auswahlverfahren für die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst \nwerden bei der Beteiligten immer wieder durchgeführt, sodass sich die streitige Frage in \njedem Fall erneut stellen wird.\n\n41\n\nDie Beschwerde ist aber nicht begründet, denn § 80 BPersVG gewährt dem benannten \nPersonalratsmitglied kein Recht, auch an der abschließenden Beratung einer \nPrüfungskommission teilzunehmen. Die Auslegung der Vorschrift ist durch die \nRechtsprechung in auch heute noch gültiger Weise geklärt; für eine Rechtsfortbildung im \nSinne des Antragstellers fehlt es an einer hinreichenden Basis.\n\n42\n\nNach § 80 BPersVG kann ein benanntes Mitglied des für diesen Bereich zuständigen \nPersonalrats an Prüfungen beratend teilnehmen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten \nihres Bereichs abnimmt. Zum Umfang dieses Teilnahmerechts hat das \nBundesverwaltungsgericht im vorzitierten Beschluss vom 31. Januar 1979\n\n43\n\n- 6 P 19.78 -, BVerwGE 57, 264 = DVBl. 1979, 466 = ZBR 1980, 28 = Buchholz 238.3 A \n§ 80 BPersVG Nr. 1 = PersV 1980, 418,\n\n44\n\nim Sinne der Beteiligten entschieden, dass sich die beratende Teilnahme nur auf den \näußeren Prüfungsablauf erstreckt, nicht hingegen auf den sachlichen Inhalt der Prüfung und \ndie Prüfungsanforderungen und damit auch nicht auf Teilnahme an der Beratung der \nPrüfungs- bzw. Auswahlkommission. Die obergerichtliche Rechtsprechung teilt diese Ansicht \n- soweit ersichtlich durchweg. \n\n45\n\nVgl. zuletzt HessVGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 21 TK 1091/06 -, DÖV 2007, \n434 = PersR 2007, 218; ebenso BayVGH, Beschluss vom 21. September 1979 - 18.C-545/79 -\n, PersV 1980, 341 und schon OVG NRW, Beschluss vom 5. November 1976 - CB 13/76 -, \nRiA 1977, 88.\n\n46\n\nDer beschließende Fachsenat hält dies in Würdigung des Vorbringens des Antragstellers - \nin den Erwägungen wie im Ergebnis - weiterhin für überzeugend. Dafür sprechen folgende \nGründe:\n\n47\n\n§ 80 BPersVG umschreibt den streitigen Gegenstand des Teilnahmerechts mit dem \nBegriff der \"Prüfung\". Der mögliche Wortsinn dieses Begriff ist mit Blick auf die umfassten \nAbschnitte des Prüfungsverfahrens nicht in einer Weise klar, dass die abschließende Beratung \nüber das Prüfungsergebnis eindeutig einbezogen oder ausgeschlossen wäre. Was Bestandteil \neiner Prüfung ist und wann diese endet - mit ihm also das Teilnahmerecht des \nPersonalratsmitglieds -, lässt sich daher nicht rein sprachlich bestimmen, sondern ergibt sich \nvor allem aus systematischen und teleologischen Auslegungsgesichtspunkten. Insofern ist \nzunächst entscheidend, dass sich der Gesetzgeber in einem begrifflichen Umfeld - nämlich \njenem der Prüfungsordnungen - bewegte, das bereits eine eingefahrene Definition enthielt. \nDer dortigen Strukturierung des Prüfungsablaufs ließ sich entnehmen, dass unter einer \nPrüfung nur die Leistungsabnahme selbst verstanden wurde. Die daran anschließende \nBeratung der Prüfungskommission gehörte zwar zum Prüfungsverfahren - ebenso wie die der \nLeistungsabnahme vorangehenden Teile -, setzte aber die Beendigung der Prüfung voraus. \nDie Prüfung ist nach diesem Verständnis beendet, wenn die Feststellung des Ergebnisses \ndurch die Prüfungskommission beginnt. \n\n48\n\nDem Gesetzgebungsverfahren zur seinerzeitigen Neufassung des \nBundespersonalvertretungsgesetzes lässt sich nichts Abweichendes entnehmen. Das \nBundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich im Beschluss vom 31. Januar 1979 (Juris Rn. 21 \nf.) ausgeführt, dass gerade angesichts der vom Antragsteller erneut betonten Stellungnahme \ndes Deutschen Gewerkschaftsbundes zum Regierungsentwurf (BR-Drucks 306/72) nicht \nangenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die beratende Teilnahme an der Prüfung \nohne besondere Erwähnung auf die Beratung ausdehnen wollte. Denn der darauf zielende \nInhalt der DGB-Stellungnahme hat bei der maßgeblichen Änderung des § 76 des Entwurfs \ndurch den Innenausschuss (BT-Drucks. 7/1339, S. 39) keinen Niederschlag gefunden. Von \ndieser Würdigung abzuweichen, hat der Antragsteller keinen Grund aufgezeigt. \n\n49\n\nEs lässt sich auch nichts daraus zugunsten des Antragstellers herleiten, dass der \nGesetzgeber bei der Abfassung des § 80 BPersVG das Teilnahmerecht von \nPersonalratsmitgliedern auf eine \"beratende\" Teilnahme erweitert hat. Darin liegt gegenüber \nder früheren Regelung (§ 57 Abs. 3 PersVG 1955), nach der einem Mitglied des Personalrats \nlediglich die \"Anwesenheit\" bei der Prüfung zu gestatten war, eine Erweiterung vor, die aber \nnur die Art der - einflussnehmenden - Teilnahme betrifft, nicht aber die Abschnitte des \nPrüfungsverfahrens.\n\n50\n\nDas so gefundene Auslegungsergebnis wird durch Sinn und Zweck der Vorschrift \nbestätigt. Das Recht auf Teilnahme soll zum einen zur Beruhigung der Prüflinge beitragen \nund ihre Sicherheit stärken. Zum anderen soll die Prüfungskommission darin unterstützt \nwerden, einen von Störungen und Nachteilen freien Verlauf der Prüfung zu gewährleisten. \nNur in diesem Rahmen dient die Vorschrift den Interessen der vom Personalrat vertretenen \nBediensteten. Nicht aber ist es Sinn der Teilnahme, die Prüfungskommission zu kontrollieren. \nDies betont auch der Antragsteller. Von den genannten Zwecken her muss dem \nPersonalratsmitglied unmittelbarer Einfluss lediglich auf die äußeren Prüfungsbedingungen \ngewährt werden, nicht aber auf Inhalt oder Bewertung der Leistungen. \n\n51\n\nSoweit in einem großen Teil des juristischen Schrifttums eine weitergehende Teilnahme \ndeshalb befürwortet wird, weil es noch stärker zur Beruhigung der Prüflinge beitragen würde, \nwenn das Personalratsmitglied soziale Gesichtspunkte auch bei der abschließenden \nBewertung der Prüfungsleistungen einbringen könnte, \n\n52\n\nso Ilbertz/Widmaier, a.a.O. Rn. 10 m.w.N.,\n\n53\n\nso beruht dies auf einer Überdehnung der Schutzrichtung des § 80 BPersVG. Diese \nVorschrift zielt auf eine Optimierung der Bedingungen, unter denen die Prüfungsleistungen \nerbracht werden müssen, nicht aber auf eine Optimierung ihrer Bewertung. Ist die Prüfung \nbeendet, so vermag sich an den Leistungen aber nichts mehr zu verändern, und zu \nfortwirkenden bewertungsrelevanten Umstände der Leistungserbringung muss das \nPersonalratsmitglied noch vor der Beratung gehört werden. Es liegt vom Zweck der \nVorschrift zwar auf der Hand, dass diese Hinweise von der Prüfungskommission bei ihrer \nBeratung berücksichtigt werden sollen; auf das Gewicht, das den Hinweisen dabei gegeben \nwird, soll das Personalratsmitglied jedoch keinen direkten Einfluss mehr erhalten. Denn \ndieses Gewicht kann nur in Relation zu den eigentlichen Leistungs- und Eignungsaspekten \nbestimmt werden, deren Bewertung allein den Kommissionsmitgliedern anvertraut ist. Mit der \nEinbringung seiner Gesichtspunkte auch in die Beratung würde das Personalratsmitglied \ndaher in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise auf die Bewertung selbst Einfluss nehmen, \nwie unten noch näher zu zeigen ist.\n\n54\n\nDas vom Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegte Begriffsverständnis hat nach wie \nvor Bestand. Es kommt in den einschlägigen Rechtsgrundlagen der Prüfungen weiterhin zum \nAusdruck. So unterscheidet zunächst § 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 der Verordnung über die \nLaufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV) \ndrei durch Rechtsverordnung zu regelnde Gegenstände: das Prüfungsverfahren, die Prüfung \nund die Ermittlung und Feststellung des Prüfungsergebnisses. Dieses Verständnis, das auch \neine zeitliche Abfolge voraussetzt, wonach die Prüfung vor der Ermittlung und Feststellung \ndes Prüfungsergebnisses abgeschlossen ist, kommt auch in den Laufbahn-, Ausbildungs- und \nPrüfungsordnungen selbst zum Ausdruck. Dort ist durchgängig (wörtlich oder sinngemäß) \ndavon die Rede, dass die Prüfungskommission das Gesamtergebnis \"im Anschluss\" an die \nPrüfung feststellt. \n\n55\n\nSo etwa § 31 (\"Gesamtergebnis\") der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und \nPrüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 20. August 2004 \n(BGBl. I S. 2230), oder § 40 (\"Gesamtergebnis\") der Verordnung über die Laufbahn, \nAusbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und \ninneren Verwaltung des Bundes vom 12. Juli 2001 (BGBl. I S. 1578). \n\n56\n\nDieses Verständnis liegt letztlich, wenngleich weniger deutlich, der hier maßgeblichen \nRichtlinie nach § 33 BLV zugrunde.\n\n57\n\nVgl. Richtlinie für das Auswahlverfahren für die Zulassung zum Aufstieg in den höheren \nDienst, Bekm. des BMI vom 2. April 2003, GMBl 2003, S. 425.\n\n58\n\nDort wird in Nr. 5 \"Schlussbesprechung der Auswahlkommission\" ebenfalls \nvorausgesetzt, dass der schriftliche und der mündliche Teil des Auswahlverfahrens \nabschlossen sind, wenn die Auswahlkommission in eine Schlussbesprechung eintritt, um über \ndie Eignung der teilnehmenden Bediensteten für die Aufstieg zu befinden. Die \nRechtsentwicklung im Anschluss an den Beschluss vom 31. Januar 1979 belegt, dass die -\n soweit ersichtlich durchgängig - \"restriktive\" Praxis der Prüfungsteilnahme im Bund, die sich \nim Gefolge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebildet hat, von Anfang an \nbeabsichtigt war. Daraus erklärt sich, dass § 80 BPersVG bis heute unverändert fortgilt.\n\n59\n\nEs ist somit kein Anlass ersichtlich, von dem seit langem eingeführten und allgemein \nanerkannten Prüfungsbegriff abzuweichen. Gegenteiliges oder einen Willen, den anerkannten \nPrüfungsbegriff anders zu fassen oder eine über ihn hinausgehende Teilnahme zu gewähren, \nhätte hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. Dafür findet sich aber \nkein Anhalt. \n\n60\n\nHat die Auslegung des § 80 BPersVG nach wie vor Bestand, so kann eine Änderung des \ndurch die Vorschriften gewährten Teilnahmerechts allenfalls im Rahmen zulässiger \ngerichtlicher Rechtsfortbildung bewirkt werden. Für die Notwendigkeit eines solchen neuen \nVerständnisses im Geltungsbereich des § 80 BPersVG, also im Bundesrecht, hat der \nAntragsteller nichts Durchgreifendes aufgezeigt. Im Ergebnis bleibt es deswegen dabei, dass \ndie gewünschte Änderung des § 80 BPersVG nur durch den Gesetzgeber selbst bewirkt \nwerden kann:\n\n61\n\nDer Antragsteller macht zur Begründung im Kern geltend, dass sich die \nPrüfungslandschaft so wesentlich geändert habe, dass die vom Gesetz gewährte \nEinflussnahme auf den äußeren Prüfungsablauf dem Zweck des § 80 BPersVG nicht mehr \ngenügen könne. Dem ist indes jedenfalls nicht in einem Maße zuzustimmen, das die hohen \nAnforderungen einer damit verlangten \"gesetzesübersteigenden\" Rechtsfortbildung gegen den \nweiterhin festzustellenden gesetzgeberischen Willen erfüllt.\n\n62\n\nVgl. zu den Anforderungen Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, \n3. Aufl., 1995, S. 232 ff.\n\n63\n\nMit Blick hierauf genügen die Argumente des Antragstellers nicht. Laufbahnprüfungen, \ndie dem Bundesverwaltungsgericht vor Augen standen, unterscheiden sich von heutigen \nAuswahlprüfungen oder anderen Prüfungen im Sinne des § 80 BPersVG nicht so \ngrundlegend, dass die beratende Teilnahme nur innerhalb der abschließenden \nKommissionsberatung sinnvoll ausgeübt werden könnte. Der Vergleich mit juristischen \nStaatsprüfungen überzeugt schon deshalb nicht, weil diese nach Maßgabe des Landesrechts \nabgenommen werden, das abweichende Teilnahmerechte vorsieht und für das Bundesrecht \nnichts hergibt, was im Wege gerichtlicher Rechtsfortbildung berücksichtigt werden dürfte. \n\n64\n\nDie Regelung des Auswahlverfahrens gemäß der oben zitierten, weiterhin gültigen \nRichtlinie vom 2. April 2003 weist ebenfalls keine Besonderheiten auf, die einer effektiven \nEinflussname auf den äußeren Prüfungsablauf, wie sie § 80 BPersVG ermöglichen will, \nentgegenstehen könnten. Zu den Möglichkeiten und zur Art einer effektiven beratenden \nTeilnahme hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 31. Januar 1979 (Juris \nRn. 25 f.) ausgeführt:\n\n65\n\n\"Wie die beratende Tätigkeit zu erfolgen hat, richtet sich nach der jeweiligen \nPrüfungssituation. Sie muß wie jede personalvertretungsrechtliche Aufgabenwahrnehmung in \neinem von gegenseitigem Verständnis für die Aufgaben des Mitgliedes einerseits und der \nPrüfungskommission andererseits getragenen Vertrauen vollzogen werden. So kann es dem \nMitglied keinesfalls gestattet sein, die Prüfung fortlaufend zu unterbrechen, was zu einer \nBenachteiligung der Prüflinge führen könnte und mit im Gegensatz zu dem mit der Teilnahme \nverfolgten Zweck stünde. Jedoch darf es dem teilnehmenden Mitglied nicht verwehrt sein, \nmöglichst bald auf einen den äußeren Prüfungsablauf beeinträchtigenden Umstand \nhinzuweisen, weil ein Hinausschieben zu einer vermeidbaren Erschwerung der Prüfung \nführen könnte. Die Prüfungskommission hat daher ihrerseits die Pflicht, dem \nPersonalratsmitglied auf entsprechende Meldung Gelegenheit zu geben, seine Bedenken und \nRatschläge vorzutragen. Das kann - richtig und vernünftig angewandt - nicht zur Störung, \nsondern nur zur Erleichterung des Prüfungsablaufs beitragen. Eine Verlagerung dieser Fragen \nund Ratschläge in die Beratung wäre in den meisten Fällen verspätet, weil ihnen nur noch \ndurch Wiedereintritt in die Prüfung Rechnung getragen werden könnte. Damit könnten \nFehlerquellen geschaffen und der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen Vorschub \ngeleistet werden. Das würde aber dem klaren Zweck des § 80 BPersVG, den äußeren \nPrüfungsablauf im Interesse der Prüflinge in bezug auf seine Ordnungsmäßigkeit zu \nbeeinflussen, widersprechen.\"\n\n66\n\nDiese Aspekte gelten auch unter ansonsten möglicherweise gewandelten Bedingungen der \nLeistungsabnahme fort. Der Antragsteller hat nicht dargelegt - dafür ist auch nichts ersichtlich \n-, dass sich ein beratend teilnehmendes Personalratsmitglied nicht weiterhin ausreichend \nGelegenheit verschaffen könnte, um auf Rahmenbedingungen einzuwirken, die die \nPrüfungsleistung selbst beeinflussen, oder Besonderheiten (etwa aus den Verhältnissen in der \nDienststelle oder der persönlichen Situation des Prüflings) vorzubringen, die seiner Ansicht \nnach bei der späteren Bewertung der Prüfungsleistungen berücksichtigt werden müssen. Dies \ngilt unabhängig davon, ob die Beratung durch das Personalratsmitglied in den \nPrüfungsordnungen formalisiert ist. Der Antragsteller hat nicht einmal vorgetragen, dass er \ndurch die hier maßgebliche Richtlinie an einer effektiven Einflussnahme auf das (äußere) \nPrüfungsgeschehen gehindert ist, obwohl in Nr. 1.4 dieser Richtlinie fälschlicherweise von \neiner lediglich \"beobachtenden\" Teilnahme des Personalratsmitglieds ausgegangen wird. Das \ngesetzliche Recht zur beratenden Teilnahme ist durch nachgeordnete Vorschriften nicht zu \nbeschneiden. Es beinhaltet aber zugleich eine Pflicht des Personalratsmitglieds, sich aktiv und \ngestaltend in den äußeren Prüfungsablauf einzubringen. Es darf von Gesetzes wegen nicht \ndarauf vertrauen, dass ihm die Prüfungskommission Einflussnahmen eröffnen wird. Von \ndaher ist ohne weiteres nachvollziehbar und nicht unangemessen, dass die \nPrüfungsbestimmungen von einer Formalisierung der Teilnahme absehen, was ohnehin einen \nEingriff in das Ermessen des Personalratsmitglieds darstellte und dieses in gewisser Hinsicht \nbeeinträchtigen könnte. \n\n67\n\nFür den Ausschluss von der Abschlussberatung ausschlaggebend bleibt somit letztlich, \ndass eine Beratung der Prüfungskommission durch ein Personalratsmitglied im Rahmen der \nabschließenden Bewertung der Prüfungsleistungen keine genügende gesetzliche Grundlage \nhat. Der Antragsteller macht zwar ausdrücklich nicht das Recht geltend, die \nPrüfungskommission bei Feststellung des Prüfungsergebnisses - also der fachlichen \nBewertung der Prüfungsleistung - beraten zu wollen. Er übersieht aber, dass bei einer \nberatenden, also einflussnehmenden Teilnahme an der eigentlich Leistungsbewertung sich \neine Trennung der Aspekte kaum durchhalten ließe, jedenfalls deutlich schwieriger als bei der \nin § 80 BPersVG vorausgesetzten - letztlich bei jeder Gestaltung der Prüfung zu \ngewährleistende - formalen Trennung zwischen den Abschnitten des Prüfungsverfahrens. \nDamit ließe sich praktisch nicht mehr verhindern, dass das Personalratsmitglied in die \nKompetenzen der Prüfungskommission eingreift, die auch nach der hier einschlägigen \nRichtlinie für das Auswahlverfahren vom 2. April 2003 (Nr. 3 Abs. 2) mit unabhängigen und \nan Weisungen nicht gebundenen Mitgliedern besetzt ist. Denn im Ergebnis zielt auch die \ngesetzliche gewollte Beratung der Kommission durch das Personalratsmitglied - soweit es \nnicht um sofort abzustellende Missstände geht - auf eine Beeinflussung der Bewertung des \nPrüfungsergebnisses ab. Diese Bewertung unter Einschluss der Hinweise des \nPersonalratsmitglieds soll jedoch allein der Prüfungskommission überlassen bleiben. Denn für \neine solche Beratung der Prüfungskommission bei der abschließenden Feststellung des \nPrüfungsergebnisses durch ein außerhalb des eigentlichen Prüfungsverfahrens stehende \nPerson - und sei es auch gegenständlich begrenzt - bieten weder das \nBundespersonalvertretungsgesetz noch die hier einschlägigen Richtlinie für das \nAuswahlverfahren noch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen im Übrigen eine \nGrundlage. Einer solchen Grundlage bedürfte es aber, um Einflussnahmen zu rechtfertigen \nund zu begrenzen. Insbesondere müsste Vorsorge dafür getroffen werden, dass die \nEinflussnahme des Personalratsmitglieds auf die Notenfindung unter den prüfungsrechtlichen \nKautelen angemessen wahrgenommen werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit \nBlick hierauf im Beschluss vom 31. Januar 1979 (= Juris Rn. 27) nach wie vor gültig \nausgeführt: \n\n68\n\n\"Hätte der Gesetzgeber eine Kontrolle der Prüfungskommission gewollt, dann hätte er \ndafür Sorge getragen, daß das vom Personalrat zu entsendende Mitglied über eine \nausreichende Sachkenntnis verfügt, um diese Aufgabe auch zweckentsprechend wahrnehmen \nzu können. Das hat aber der Gesetzgeber nicht getan und auch nicht - wie in einer früheren \nFassung des Referentenentwurfs bzw. in dem Vorschlag des DGB - Vorsorge getroffen, daß \nder Regelung des § 68 Abs. 2 Satz 3 BPersVG Genüge getan wird. Der ihr zugrundeliegende \nSchutz des persönlich-dienstlichen Bereichs des einzelnen Beschäftigten gilt auch für das \nPrüfungsverfahren und die damit verbundenen Aktenvorgänge.\"\n\n69\n\nDemgemäß besteht keinerlei Verpflichtung des Personalrats, nur besonders vorgebildete \nPersonalratsmitglieder zu benennen, und auch sonst ist keine Einbindung in die \nPrüfungsabläufe oder Vermittlung der Prüfungsmaßstäbe vorgesehen, sodass ein effektiver \nEinfluss auf die Bewertung der Prüfungsleistung, die letztlich mit einer beratenden Teilnahme \nan der Ergebnisfindung der Prüfungs- oder Auswahlkommission einherginge, gewährleistet \nwäre.\n\n70\n\nDieselben Erwägungen gelten übrigens für Prüfungen in einem Assessment-Center, mit \nderen Abläufen sich der Antragsteller allerdings nicht näher befasst hat. Der insoweit in \nBezug genommene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2003 (a.a.O. \nS. 137 f.) lässt keine mit Blick auf die hier zu entscheidende Rechtsfrage bedeutsamen \nBesonderheiten dieser Pürfungen hervortreten. Allein der Umstand, dass Assessment-Center \nauf Beobachtung der Teilnehmer beruhende eignungsdiagnostische Verfahren darstellen, \nbegründet keine Zweifel, dass beratend teilnehmende Personalratsmitglieder sich im Rahmen \ndes äußeren Verfahrensablaufs auch dort ausreichend Gehör verschaffen können.\n\n71\n\nDie Information des Personalrats, die nach dem oben zitierten Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2003 durch die Teilnahme eines \nPersonalratsmitglieds gestärkt werden soll, wird durch diese Auslegung nicht eingeschränkt. \nDer Informationsanspruch besteht nur im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Umfangs, also \nbezüglich des äußeren Ablaufs der Prüfung. Weitergehendes lässt sich für den \nGegenstandsbereich des § 80 BPersVG aus diesem Anspruch aber nicht folgern.\n\n72\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n73\n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. \n§ 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil es einer (erneuten) Klärung durch das \nBundesverwaltungsgericht bedarf, ob das Teilnahmerecht aus § 80 BPersVG unter den \nderzeitigen Prüfungsbedingungen die abschließende Beratung der Prüfungskommission \neinschließt.\n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255494","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-16/1-a-4160-06-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":31},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255494","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255494","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-16/1-a-4160-06-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255494","retrieved":"2026-07-09 02:19:33.882828+00:00"}}