{"status":"available","doknr":"OLD255541","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0415.14B283.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-15","aktenzeichen":"14 B 283/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner mit dem angefochtenen Beschluss \nverpflichtet, den Antragsteller an drei Prüfungen im Hauptstudium des Studiengangs \nInformatik am 11., 14. und 20. 2. 2008 teilnehmen zu lassen. Mit seiner am 19. 2. 2008 beim \nVerwaltungsgericht zunächst ohne Antrag eingegangenen Beschwerde hat der Antragsgegner \n- mit Schriftsatz vom 5. 3. 2008 - sinngemäß Aufhebung dieses Beschlusses und \nZurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt und dazu sein \nVorbringen aus der Vorinstanz wiederholt und vertieft. Auf die Anfrage des Senats, welches \nRechtsschutzziel er mit der Beschwerde verfolgt, nachdem die drei Prüfungstermine \nverstrichen sind, hat er nicht geantwortet.\n\n4\n\nDas gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfende Vorbringen des Antragsgegners \nkann seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn mit dem Verstreichen der drei \nPrüfungstermine ist die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts entweder durch \nZeitablauf erledigt oder aber durch Teilnahme an den Prüfungen erfüllt. Die \nVerfahrensbeteiligten haben nicht mitgeteilt, ob der Antragsteller an den umstrittenen \nPrüfungen teilgenommen hat oder nicht. Darauf kommt es jedoch nicht an. In beiden Fällen \nwäre kein Raum für eine Änderung der einstweiligen Anordnung. Bei Nichtteilnahme bedarf \nes dazu keiner weiteren Ausführungen. Aber auch die Teilnahme an den Prüfungen könnte \nnicht mehr rückgängig gemacht werden. Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht \naußerdem angeordnete Bewertung der Prüfungsleistungen ergibt sich nichts anderes. Die drei \nPrüfungen waren ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Anmeldungen \"in der Regel\" \nals mündliche Prüfungen durchzuführen. Dass von der Regel abgewichen worden wäre, hat \nder Antragsgegner nicht vorgetragen. Bei mündlichen Prüfungen liegt es in der \nprüfungsrechtlichen Natur der Sache, dass sie nach ihrer Ablegung umgehend zu bewerten \nsind; so dass davon ausgegangen werden kann, dass die einstweilige Anordnung - bei \nPrüfungsteilnahme - auch insoweit erfüllt ist. \n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n6\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255541","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-15/14-b-283-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255541","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255541","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-15/14-b-283-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255541","retrieved":"2026-07-09 02:19:38.087495+00:00"}}