{"status":"available","doknr":"OLD255540","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0415.14A1905.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-15","aktenzeichen":"14 A 1905/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag ist nicht begründet. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe sind nicht in zulässiger Weise dargelegt oder liegen nicht vor.\n\n3\n\n1. Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dargelegt. Ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender \nRechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage gestellt wird.\n\n4\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000,1163 \n= DVBl 2000, 1458.\n\n5\n\nDas lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das beklagte Amt die \nWiederholungsprüfung der Klägerin zu Recht gemäß den für sie anzuwendenden \nVorschriften des Juristenausbildungsgesetzes (JAG 1993) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 8. 11. 1983, GV NRW S. 924, zuletzt geändert durch Gesetz \nvom 18. 12. 2001, GV NRW S. 869 und der Juristenausbildungsordnung (JAO) in der \nFassung der Bekanntmachung vom 8. 11. 1983, GV NRW S. 932, als nicht \nbestanden gewertet habe. Die Klägerin habe mehr als drei Aufsichtsarbeiten ohne \ngenügende Entschuldigung nicht abgeliefert, § 34 Abs. 3 Nr. 1 JAG 1993, §§ 35 \nAbs. 6 Satz 2, 38, 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 JAO. Sie habe weder durch amtsärztliche \nnoch anderweitige ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen, dass sie am ersten \noder einem folgenden Prüfungstag durch die geltend gemachten Herzbeschwerden \nin prüfungsrechtlich bedeutsamer Weise beeinträchtigt gewesen sei.\n\n7\n\nDemgegenüber macht die Klägerin geltend: Sie habe alles ihr Zumutbare getan, \num ihre sofortige amtsärztliche Untersuchung sicher zu stellen. Dass ihr das nicht \ngelungen sei, sei ihr nicht zuzurechnen. Ohne eine kardiologische Untersuchung sei \nihre Prüfungsfähigkeit nicht hinreichend zu beurteilen gewesen. Das \nVerwaltungsgericht habe nicht in der notwendigen Weise zwischen dem von ihrem \nHausarzt attestierten Vorhofflimmern einerseits und der tachycarden \nHerzrhythmusstörung am ersten Prüfungstag andererseits differenziert.\n\n8\n\nDas rechtfertigt keine Zweifel an der Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass \nfür die Prüfungstage keines der vorliegenden ärztlichen Atteste selbst erhobene \nBefunde über eine prüfungsrechtlich bedeutsame Erkrankung bescheinigt. Einerseits \nsind die Darlegungen der Klägerin widersprüchlich. Sie fordert, dass zwischen \ntachycarden Herzrhythmusstörungen und Vorhofflimmern unterschieden werden \nmüsse. Zugleich besteht sie darauf, dass die für den ersten Prüfungstag, den 15. 11. \n2004, behauptete Tachycardie angesichts ihrer Vorerkrankung, das ist u. a. das \nVorhofflimmern, nicht ohne umfassende körperliche Untersuchung bezüglich der \nPrüfungsfähigkeit hätte bewertet werden können. Andererseits wurde ausweislich \ndes Attestes von Dr. L. vom 18. 11. 2004 die von der Klägerin für den 15. 11. 2004 \nbehauptete tachycarde Herzrhythmusstörung nicht von ihm unmittelbar festgestellt. \nDurch das amtsärztliche Attest vom 29. 11. 2004 wird bescheinigt, dass die erste \namtsärztliche Untersuchung am Tage nach dem ersten Prüfungstag nach Lage der \nDinge ohne Fehler zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die von der Klägerin \nbeklagten Symptome als Reaktion auf die Prüfung einzustufen seien. Auch dies hat \ndie Klägerin nicht wirksam in Zweifel gezogen. Sie behauptet zwar, dass unter \nBerücksichtigung ihrer individuellen Krankengeschichte ihre Prüfungsfähigkeit durch \ndie Amtsärztin nicht ohne eine körperliche Untersuchung hätte beurteilt werden \nkönnen, hat aber keine Anhaltspunkte vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen \nkönnten, dass eine solche Untersuchung, u. a. durch ein EKG, von der Amtsärztin \npflichtwidrig unterlassen worden ist. Vielmehr ist im von ihr nicht angezweifelten \namtsärztlichen Attest vom 29. 11. 2004 festgehalten, dass sie erst bei der zweiten \nUntersuchung am 19. 11. 2004 \"im Gegensatz zu der Voruntersuchung ... eine \nernste Erkrankung des Herzens (untermauert mit Attest und EKG vom 16. 11. 2004 \ndes Hausarztes) als Ursache der Prüfungsunfähigkeit am 15. 11. 2004\" vorgebracht \nhat. Der Umstand, dass - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - zu diesem \nZeitpunkt und später eine krankheitsbedingte Leistungsminderung am 15. 11. 2004 \nund den Folgetagen nicht mehr objektiviert werden konnte, ist danach nicht auf ein \nFehlverhalten der Amtsärztin zurückzuführen. Die fehlende Nachweisbarkeit geht zu \nLasten der Klägerin. Dabei sei angemerkt, ohne dass es darauf ankommt, weil das \nVerwaltungsgericht seine Entscheidung nicht darauf gestützt hat, dass nach der vom \nbeklagten Amt vorgelegten dienstlichen Stellungnahme der Amtsärztin Dr. T. \nvom 18. 11. 2005 die Klägerin bei der amtsärztlichen Untersuchung eine \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihres Hausarztes mit der Diagnose \"psycho-\nvegetative Erschöpfung\" zur Ansicht vorgelegt hat. Dazu hat sich die Klägerin nicht \ngeäußert.\n\n9\n\n2. Die Sache weist nicht die von der Klägerin behaupteten besonderen \ntatsächlichen Schwierigkeiten auf, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Auswertung und \nBewertung der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen stellt keine \naußergewöhnlichen Anforderungen an die mit Prüfungssachen befassten Gerichte. \nDass dies im Fall der Klägerin anders ist, hat sie nicht dargelegt. Ihr geht es vielmehr \num die Frage, ob bei der ersten amtsärztlichen Untersuchung von weitergehenden \nUntersuchungen, etwa durch Erstellung eines EKG, abgesehen werden durfte. Damit \nwird keine besondere Schwierigkeit, sondern allenfalls die Notwendigkeit weiterer \nSachaufklärung - sei es im Verwaltungsverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren - geltend gemacht.\n\n10\n\n3. Auch von der Klägerin als grundsätzlich bezeichnete Fragen, § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO, nach der Mitwirkungspflicht von Amtsärzten stellen sich nicht. Die \nKlägerin weist selbst darauf hin, dass es insoweit um das von ihr behauptete \nVerhalten von Amtsärzten in ihrem Einzelfall geht.\n\n11\n\n4. Auch der Verfahrensmangel der mangelnden Sachaufklärung, §§ 124 Abs. 2 \nNr. 5, 86 Abs. 1 VwGO, sollte er von der Klägerin gerügt worden sein, liegt nicht vor. \nEin Gericht verletzt regelmäßig nicht die Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen, \nwenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter \nnicht förmlich beantragt hat. Nach Einholung von dienstlichen Äußerungen der \nAmtsärztin Dr. T. und eines Bediensteten des beklagten Amtes durch das \nVerwaltungsgericht hat die anwaltlich vertretene Klägerin keine weitere \nBeweiserhebung beantragt.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255540","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-15/14-a-1905-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255540","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255540","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-15/14-a-1905-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255540","retrieved":"2026-07-09 02:19:38.016479+00:00"}}