{"status":"available","doknr":"OLD256266","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0411.6A2431.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-11","aktenzeichen":"6 A 2431/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, das beklagte Land habe \ndie Klägerin zu Recht nicht in das Verfahren zur Vergabe der am 2. Februar 2001 am M. -\nGymnasium in C. besetzten Stelle eines Lehrers der Besoldungsgruppe A 12 BBesO \neinbezogen. Diese Stellenbesetzung sei im sogenannten unterjährigen Einstellungsverfahren \ndes Schuljahres 2000/2001 erfolgt, in dem nach der rechtlich nicht zu beanstandenden \nVerwaltungspraxis des beklagten Landes jedem Stellenbewerber nur ein Stellenangebot \nunterbreitet werde. Die Klägerin habe zuvor bereits ein Angebot im unterjährigen \nEinstellungsverfahren des Schuljahres 2000/2001 an der Albert-Schweitzer-Realschule in \nDortmund erhalten, dieses jedoch abgelehnt.\n\n5\n\nDie dagegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch.\n\n6\n\nFür die Rechtsfehlerhaftigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der \nKlägerin abgelehnte Stelle an der B. -T. -Realschule in E. sei im unterjährigen \nEinstellungsverfahren des Schuljahres 2000/2001 angeboten worden, ist nach dem \nZulassungsvorbringen nichts ersichtlich. Die Klägerin weist zur Begründung lediglich darauf \nhin, dass der Wortlaut des Erlasses vom 22. August 2000 sowie das Schreiben der \nBezirksregierung vom 1. September 2000 in einem \"gewissen Widerspruch\" dazu stünden \nund ein Abschluss von Verträgen mit zeitlich vorverlagertem Beginn möglich sei. Damit ist \nangesichts der umfassenden Würdigung der Gesamtumstände durch das Verwaltungsgericht, \nmit der sich die Klägerin nicht weiter auseinandergesetzt hat, nicht hinreichend dargelegt, \ndass die betreffende Stelle außerhalb des unterjährigen Verfahrens angeboten worden ist.\n\n7\n\nMit dem Zulassungsvorbringen ist auch nicht dargetan, dass die Verwaltungspraxis, des \nbeklagten Landes, innerhalb des unterjährigen Einstellungsverfahrens nur ein \nbewerberkonformes Einstellungsangebot zu unterbreiten, rechtswidrig ist. Dass die \nEinstellungsrichtlinien (Runderlass vom 11. September 1997), auf die der Erlass vom 22. \nAugust 2000 (Regelung der unterjährigen Einstellungen im Schuljahr 2000/2001) verweist, \nnicht ausdrücklich auch das unterjährige Einstellungsverfahren nennen, ist unbedenklich, da \nes sich gerade um eine Verweisung auf Vorschriften handelt, die andere \nEinstellungsverfahren regeln. Auch sonst stehen die von der Klägerin vorgebrachten \nEinwände nicht der Übertragbarkeit der Regelung des Einstellungserlasses entgegen, die bei \nder Nichtannahme eines Einstellungsangebots das Ausscheiden von den weiteren \nEinstellungsverfahren des Einstellungstermins vorsieht. Selbst wenn der Wortlaut für sich \ngesehen für die zu verschiedenen Terminen stattfindenden unterjährigen Einstellungen keine \neindeutigen Vorgaben machen mag, ist jedenfalls anhand der - letztlich maßgeblichen - \ntatsächlichen Verwaltungspraxis die Anwendungsrichtung ausreichend erkennbar. Nach den \nim Zulassungsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts waren \nBewerber im gesamten unterjährigen Einstellungsverfahren des Schuljahres 2000/2001 nach \nder Ablehnung eines Einstellungsangebots von weiteren Stellenangeboten ausgeschlossen, \nunabhängig davon, ob die Einstellungen zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgten.\n\n8\n\nDas von der Klägerin geltend gemachte Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung für den \nAusschluss von weiteren Stellenangeboten bei vorheriger Nichtannahme eines Angebots ist \nnicht hinreichend dargelegt. Allein mit der Behauptung, es könnten keine \nVerfahrensverzögerungen auftreten, ist die näher begründete Argumentation des \nVerwaltungsgerichts nicht entkräftet.\n\n9\n\nDer von der Klägerin behauptete Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese, ist mit \ndem nicht weiter begründeten Hinweis auf die angeblich übertragbare arbeitsgerichtliche \nRechtsprechung zum Listenverfahren ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 40, 47 Abs. 1, 3 \nGKG.\n\n12\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256266","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-11/6-a-2431-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256266","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256266","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-11/6-a-2431-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256266","retrieved":"2026-07-09 02:20:01.777829+00:00"}}