{"status":"available","doknr":"OLD256264","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0411.10B1074.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-11","aktenzeichen":"10 B 1074/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\n \n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 2832/08 wird auch hinsichtlich der \ndem Beigeladenen erteilten 1. Nachtragsbaugenehmigung des Antragsgegners vom \n19. Juni 2008 angeordnet.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit \nAusnahme der außergerichtlichen des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer im Beschwerdeverfahren geänderte Hauptantrag, die aufschiebende \nWirkung der Klage auf Aufhebung der Baugenehmigung vom 12. Februar 2008 in der \nGestalt der 1. Nachtragsbaugenehmigung vom 19. Juni 2008 anzuordnen, hat schon \ndeshalb keinen Erfolg, weil mit der 1. Nachtragsgenehmigung ein aliud genehmigt \nworden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf seinen \nBeschluss vom 8. Juli 2008 im Verfahren 10 B 999/08 und die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug.\n\n3\n\nDer Hilfsantrag ist begründet.\n\n4\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen zu einer \nÄnderung der angefochtenen Entscheidung, soweit das Verwaltungsgericht den \nAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die dem \nBeigeladenen erteilte 1. Nachtragsbaugenehmigung vom 19. Juni 2008 abgelehnt \nhat. \n\n5\n\nDer Antragstellerin steht auch ein Abwehranspruch gegen das geänderte \nVorhaben des Beigeladenen zu, weil es zu ihren Lasten gegen \nAbstandflächenvorschriften verstößt. Die östliche Außenwand des streitigen \nBauvorhabens wirft eine Abstandfläche, die entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW \nauch auf dem Grundstück der Antragstellerin liegt, weil bei der Ermittlung der \nAbstandfläche für das geänderte Vorhaben die Abgrabungen vor der östlichen \nAußenwand zu berücksichtigen sind. \n\n6\n\n§ 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW bestimmt zwar, dass Abgrabungen, die der \nBelichtung oder dem Zugang oder Zufahrt zu einem Gebäude dienen, bei der \nErmittlung der Abstandfläche außer Betracht bleiben, auch soweit sie nach § 9 Abs. \n3 BauO die Geländeoberfläche zulässigerweise verändern. Diese Voraussetzungen \nliegen jedoch nicht vor. Zur Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW hat der \nSenat bereits im Beschluss gleichen Rubrums vom 8. Juli 2008 - 10 B 999/08 - \nausgeführt, dass die Regelung nach der Begründung des Entwurfs der \nLandesregierung (LT-Drs. 14/2433) zum einen ausdrücklich (lediglich) eine \nKlarstellung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zu sog. untergeordneten oder \nunselbständigen Abgrabungen bezweckt. Danach darf die Vertiefung lediglich einen \nTeil des Baukörpers selbst darstellen, muss diesem unmittelbar zugeordnet sein, \ntechnisch mit ihm in Verbindung stehen und der Funktion des angrenzenden \nRaumes unmittelbar dienen wie z.B. bei einem Kellerschacht oder einer Kellertreppe. \nKennzeichnend hierfür ist, dass durch die Abgrabung das Profil des Baugrundstücks \nnur punktuell und im Verhältnis zur übrigen Grundstücksfläche in untergeordnetem \nUmfang und nicht in einem großräumigen Zusammenhang verändert wird.\n\n7\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 18. April 1991 - 11 A 969/87 -, BRS 52 Nr. \n180; Beschluss vom 8. August 1995 - 7 B 1831/95 -.\n\n8\n\nDie Beschwerdebegründung legt zutreffend dar, dass ausgehend von diesen \nGrundsätzen die Abgrabungen nicht untergeordnet oder unselbständig in dem \nangeführten Sinne sind. Die drei 2,70 m langen und 2,50m breiten Abgrabungen mit \neiner Tiefe von ca. 2 m sollen die Belichtung der im Untergeschoss geplanten beiden \nGästezimmer und des Sauna- und Fitnessraums sicherstellen. Die Abgrabungen vor \nden Fensteröffnungen führen so zu einer anteilig großflächigen Nutzung des \nKellergeschosses zu einem Zweck, der ansonsten nur bei übererdigen Geschossen \nrealisiert werden könnte. Diesen Abgrabungen fehlt die Bezogenheit auf nur \npunktuelle Bereiche des Baugrundstücks. Trotz des Verhältnisses der Gesamtlänge \nder Abgrabungen zur Gesamtlänge der östlichen Außenwand, auf das das \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss abgestellt hat, haben sie keine \nuntergeordnete Funktion, wie sie etwa bei einer Vertiefung vor einem \nKellerlichtschacht oder bei einem einzelnen Souterrainzimmer gegeben ist. So \nbefindet sich im Kellergeschoss im Bereich der östlichen Außenwand neben der \nKellertreppe nur noch ein ca 5 m² großer Weinkeller. \n\n9\n\nDarüber hinaus bleiben gemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW Abgrabungen bei \nder Ermittlung der Wandhöhe außer Betracht, soweit sie nach § 9 Abs. 3 BauO NRW \ndie Geländeoberfläche zulässigerweise verändern. Auch diese Voraussetzung liegt \nnicht vor. Es ist bei summarischer Prüfung weiterhin nichts für die Annahme eines \nsachlichen Grundes im Sinne des § 9 Abs. 3 BauO NRW für die Veränderung der \nGeländeoberfläche ersichtlich. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 4, § 154 Abs. 3 VwGO, § \n162 Abs. 3 VwGO. Abgesehen davon, dass die Stellung von Haupt- und Hilfsantrag \nnicht zu einer Streitwerterhöhung geführt hat, beruht das Unterliegen der \nAntragstellerin mit dem Hauptantrag auf der fehlerhaften Bezeichnung der streitigen \nBaugenehmigung als Nachtragsbaugenehmigung und damit auf einem Verschulden \ndes Antragsgegners. \n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. \n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256264","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-11/10-b-1074-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256264","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256264","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-11/10-b-1074-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256264","retrieved":"2026-07-09 02:20:01.621886+00:00"}}