{"status":"available","doknr":"OLD256299","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0410.13C70.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-10","aktenzeichen":"13 C 70/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 6. Februar 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen \nder Darlegungen des Antragstellers befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts, der die Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin \nim 1. klinischen Fachsemester im Regelstudiengang abgelehnt hat, ist in diesem \nPrüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, \ndass es hier nicht darauf ankommt, dass der Antragsteller als afghanischer Staatsangehöriger \nseinen Zulassungsanspruch allein auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs.1 GG und dem \nSozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und nicht (auch) auf das Grundrecht des Art. 12 Abs. \n1 GG stützen kann. Versteckten Studienplätze sind bei der Universität E. -F. nicht \nvorhanden.\n\n3\n\nDer Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, dass bei der Berechnung der \npatientenbezogenen Ausbildungskapazität gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO auch die \nPrivatpatienten mitzuzählen seien. Der Begriff „tagesbelegte Betten\" in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. \n1 KapVO ist nicht anders zu verstehen als in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 lit b) und Nr. 2 lit b) \nKapVO. Für die dortige Regelung des Krankenversorgungsabzuges ist allgemein anerkannt, \ndass ein solcher nur für die Krankenversorgungstätigkeiten beansprucht werden kann, zu \ndenen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes dienstrechtlich verpflichtet ist, nicht \naber auch für die Behandlung von Privatpatienten, die für die Lehrpersonen eine entgeltliche \nNebentätigkeit unter Benutzung der Einrichtungen des Klinikums darstellt. \n\n4\n\nVgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 24. Oktober 2005 - 3 Nc 6/05 - und vom 15. \nOktober 2007 - 3 Nc 45/06 -, jeweils juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in \nder Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, 2003, Kapazitätsverordnung § 17 Rdnr. 9, mit \nweiteren Nachweisen.\n\n5\n\nDass bei der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität Privatpatienten nicht \neinbezogen wurden, unterliegt daher keinen Bedenken und bedingt in diesen Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes keine weitergehende Prüfung, weil diese begrifflich von der \nnach § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO maßgebenden \"Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des \nKlinikums\" nicht erfasst werden. Der gegenteiligen Ansicht in dem von dem Antragsteller \nvorgelegten Beschluss des OVG Hamburg vom 6. April 1988 - Bs III 686/87 - folgt der Senat \nnicht.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 C 59/08 -, juris; vgl. auch Bay \nVGH, Beschluss vom 10. April 1985 - 7 CE 86.12013 -, KMK-HSchR 1987, 883, 886; \nZimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rdnr. 218.\n\n7\n\nFür eine in den Curricularnormwert einzubeziehende klinische Studienausbildung in \naußeruniversitären Lehrkrankenhäusern und eine dadurch veranlasste Erhöhung der \npatientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO) besteht \n- abgesehen von der Berücksichtigung der Lehrkrankenhäuser S. Klinik F. \n(Psychiatrie) und Kliniken F. T. (Orthopädie) - keine Veranlassung. Der Antragsgegner \nhat in den Schriftsätzen vom 7. und 20. Dezember 2007 glaubhaft versichert, dass an der \nAusbildung im klinisch-praktischen Abschnitt der medizinischen Ausbildung nur die \ngenannten Kliniken beteiligt seien. Die auf der Homepage der Hochschule zusätzlich \ngenannten weiteren Lehrkrankenhäusern erbrächten ihre Ausbildungsleistungen \nausschließlich im dritten Studienabschnitt (Praktisches Jahr). Gegen die Richtigkeit dieser \nAngaben bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass \nentsprechende verbindliche und auf Dauer angelegte Vereinbarungen zwischen der \nUniversität und außeruniversitären (Lehr-)Krankenhäusern bestehen, die allein eine \nEinbeziehung der Leistungen der Letzteren in die klinische Ausbildung rechtfertigen \nwürden.\n\n8\n\nVgl. Bahro/Berlin, a.a.O., Kapazitätsverordnung § 9 Rdnr. 34. \n\n9\n\nWeiterer Aufklärungsbedarf besteht demnach nicht. Er kann auch nicht Folge des \nVorbringens des Antragstellers sein, in Lehrkrankenhäusern finde für die Universität E. -\nF. Blockunterricht für Studenten am Krankenbett statt. Ob und ggf. in welchem Umfang \nsolcher Unterricht geschieht, ist nicht Gegenstand der hier vorliegenden Verfahren. Im \nÜbrigen könnte ein dort stattfindender Unterricht nicht Anlass sein, eine weitere \nSachaufklärung zu leisten, weil Rückschlüsse auf relevanten Unterricht in den hier in Rede \nstehenden Lehrkrankenhäusern nicht gerechtfertigt sind. Auch die Antragsteller tragen hierzu \nnicht schlüssig vor. Abgesehen hiervon hat der Senat auf den bloßen Hinweis der \nAntragsteller auf außeruniversitäre Krankenanstalten, die als akademische Lehrkrankenhäuser \nbezeichnet sind, keine Nachforschung von Amts wegen zu betreiben. Die Bezeichnung als \nakademisches Lehrkrankenhaus setzt nicht zwingend die Erbringung von unter den \nvorklinischen oder klinischen CAp fallende Ausbildung von Studenten voraus. \n\n10\n\nSoweit der Antragsteller moniert, die vom Verwaltungsgericht angenommene \npatientenbezogene Aufnahmekapazität sei zu den sonst im Beschluss verwandten \nKapazitätszahlen widersprüchlich mit 158 beziffert worden, können sie hieraus nichts für \neinen Anordnungsanspruch ableiten. Die Berechnungen des Verwaltungsgerichts lassen \nFehler nicht erkennen. Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. \n1 KapVO die patientenbezogene Aufnahmekapazität mit 15,5 % der Gesamtzahl der \ntagesbelegten Betten angesetzt. Ausgehend von 1.019 tagesbelegten Betten ergab sich sonach \neine patientenbezogene Aufnahmekapazität von 158. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO \nerfolgte unter Berücksichtigung der poliklinischen Neuzugänge die maximale Erhöhung der \npatientenbezogenen Aufnahmekapazität um 50 %, so dass sich ein Wert von 237 ergibt, der \nseinerseits auf 142 Studienplätze im WS 2007/2008 und 95 Studienplätze im SS 2008 \naufgeteilt wurde.\n\n11\n\nSchließlich ist das als „Annahme bzw. Befürchtung\" bezeichnete Vorbringen des \nAntragstellers, im Matrikel würden unter dem 5. Fachsemester Studenten geführt, die den \nersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung noch nicht bestanden hätten, in keiner Weise schlüssig \nund gibt für einen Anordnungsanspruch nichts her.\n\n12\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 \nNr. 1, § 47 Abs. 1 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256299","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-10/13-c-70-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256299","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256299","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-10/13-c-70-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256299","retrieved":"2026-07-09 02:20:04.524067+00:00"}}