{"status":"available","doknr":"OLD256297","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0410.13C63.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-10","aktenzeichen":"13 C 63/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung \nverbunden. \n \nDie Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 6. Februar 2008 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 3.750 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerden, die allein die Fragen der Einbeziehung von Privatpatienten in die \nPatientenkapazität sowie der Einbeziehung von Lehrkrankenhäusern in die \nAusbildungskapazität betreffen, und über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur \nim Rahmen der Darlegungen der Antragsteller befindet, haben keinen Erfolg. Die \nangefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, die die Anträge auf vorläufige Zulassung \nzum Studium der Medizin im 1. klinischen Fachsemester im Regelstudiengang abgelehnt \nhaben, sind in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. \n\n3\n\nDer Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsteller, dass bei der Berechnung der \npatientenbezogenen Ausbildungskapazität gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO auch die \nPrivatpatienten mitzuzählen seien. Der Begriff „tagesbelegte Betten\" in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. \n1 KapVO ist nicht anders zu verstehen als in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 lit b) und Nr. 2 lit b) \nKapVO. Für die dortige Regelung des Krankenversorgungsabzugs ist allgemein anerkannt, \ndass ein solcher nur für die Krankenversorgungstätigkeiten beansprucht werden kann, zu \ndenen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes dienstrechtlich verpflichtet ist, nicht \naber auch für die Behandlung von Privatpatienten, die für die Lehrpersonen eine entgeltliche \nNebentätigkeit unter Benutzung der Einrichtungen des Klinikums darstellt. \n\n4\n\nVgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 24. Oktober 2005 - 3 Nc 6/05 - und vom 15. \nOktober 2007 - 3 Nc 45/06 -, jeweils juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in \nder Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, 2003, Kapazitätsverordnung § 17 Rdnr. 9, mit \nweiteren Nachweisen.\n\n5\n\nDass bei der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität Privatpatienten nicht \neinbezogen wurden, unterliegt daher keinen Bedenken und bedingt in diesen Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes keine weitergehende Prüfung, weil diese begrifflich von der \nnach § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO maßgebenden \"Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des \nKlinikums\" nicht erfasst werden. Der gegenteiligen Ansicht in dem von dem Antragsteller \nvorgelegten Beschluss des OVG Hamburg vom 6. April 1988 - Bs III 686/87 - folgt der Senat \nnicht.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 C 59/08 -, juris; vgl. auch Bay \nVGH, Beschluss vom 10. April 1987 - 7 CE 86.12013 -, KMK-HSchR 1987, 883, 886; \nZimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rdnr. 218.\n\n7\n\nFür eine in den Curricularnormwert einzubeziehende klinische Studienausbildung in \naußeruniversitären Lehrkrankenhäusern und eine dadurch veranlasste Erhöhung der \npatientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO) besteht \n- abgesehen von der Berücksichtigung der Lehrkrankenhäuser S. Klinik F. \n(Psychiatrie) und Kliniken F. T. (Orthopädie) - keine Veranlassung. Der Antragsgegner \nhat in den Schriftsätzen vom 7. und 20. Dezember 2007 glaubhaft versichert, dass an der \nAusbildung im klinisch-praktischen Abschnitt der medizinischen Ausbildung nur die \ngenannten Kliniken beteiligt seien. Die auf der Homepage der Hochschule zusätzlich \ngenannten weiteren Lehrkrankenhäuser erbrächten ihre Ausbildungsleistungen ausschließlich \nim dritten Studienabschnitt (Praktisches Jahr). Gegen die Richtigkeit dieser Angaben bestehen \nkeine durchgreifenden Bedenken. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass entsprechende \nverbindliche und auf Dauer angelegte Vereinbarungen zwischen der Universität und \naußeruniversitären (Lehr-)Krankenhäusern bestehen, die allein eine Einbeziehung der \nLeistungen der Letzteren in die klinische Ausbildung rechtfertigen würden.\n\n8\n\nVgl. Bahro/Berlin, a.a.O., Kapazitätsverordnung § 9 Rdnr. 34. \n\n9\n\nWeiterer Aufklärungsbedarf besteht demnach nicht. Er kann auch nicht Folge des \nVorbringens der Antragsteller sein, in Lehrkrankenhäusern finde für die Universität E. -\nF. Blockunterricht für Studenten am Krankenbett statt. Ob und ggf. in welchem Umfang \nsolcher Unterricht geschieht, ist nicht Gegenstand der hier vorliegenden Verfahren. Im \nÜbrigen könnte ein dort stattfindender Unterricht nicht Anlass sein, eine weitere \nSachaufklärung zu leisten, weil Rückschlüsse auf relevanten Unterricht in den hier in Rede \nstehenden Lehrkrankenhäusern nicht gerechtfertigt sind. Auch die Antragsteller tragen hierzu \nnicht schlüssig vor. Abgesehen hiervon hat der Senat auf den bloßen Hinweis der \nAntragsteller auf außeruniversitäre Krankenanstalten, die als akademische Lehrkrankenhäuser \nbezeichnet sind, keine Nachforschung von Amts wegen zu betreiben. Die Bezeichnung als \nakademisches Lehrkrankenhaus setzt nicht zwingend die Erbringung von unter den \nvorklinischen oder klinischen CAp fallende Ausbildung von Studenten voraus. \n\n10\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 \nNr. 1, § 47 Abs. 1 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256297","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-10/13-c-63-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256297","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256297","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-10/13-c-63-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256297","retrieved":"2026-07-09 02:20:04.342949+00:00"}}