{"status":"available","doknr":"OLD256296","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0410.13A2932.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-10","aktenzeichen":"13 A 2932/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Beigeladenen auf Ergänzung des Beschlusses vom 25. Januar \n2008 um die Entscheidung, dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen \nzu erstatten hat, wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Beschluss des Senats über die Zulassung der Berufung vom 25. Januar 2008 ist nicht \ngemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 120 VwGO hinsichtlich der Kostenentscheidung zu ergänzen. \n\n3\n\nDie Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen gehört zu der \nKostenentscheidung, über die das Gericht gemäß § 161 VwGO von Amts wegen im Urteil zu \nentscheiden hat. Diese Entscheidung kann als Entscheidung über die Kostenfolge i.S. des § \n120 VwGO nicht durch einen gesonderten Beschluss, der nicht den Voraussetzungen des § \n120 VwGO unterliegt, nachgeholt werden.\n\n4\n\nVgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28. August 2001 - 1 OB 2381/01 -, NVwZ-RR 2002, \n897.\n\n5\n\nDie Entscheidung nach § 120 VwGO kann nur auf Antrag ergehen. Einer Entscheidung \nvon Amts wegen, wenn es am Antrag eines Beteiligten fehlt, steht der klare Wortlaut des § \n120 VwGO entgegen.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1999 - 4 B 30.99 -, NVwZ-RR 1999, 694; \nKopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, 2007, § 120 Rn. 8. \n\n7\n\nDie nach § 122 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 2 VwGO einzuhaltende Zwei-Wochen-Frist für \ndie Stellung des Antrags auf Ergänzung des Senatsbeschlusses hat die Beigeladene nicht \neingehalten. Ausdrücklich hat sie diesen Antrag mit Schriftsatz vom 4. März 2008 gestellt. Er \nkonnte mit seinem Eingang beim Oberverwaltungsgericht am 5. März 2008 die Frist nicht \nwahren, da der Senatsbeschluss vom 25. Januar 2008 der Beigeladenen nach eigenem \nVorbringen am 31. Januar 2008 zugegangen war und die Frist zur Stellung des Antrags am \n14. Februar 2008 demnach ablief. Einer Zustellung des den Antrag auf Zulassung der \nBerufung zurückweisenden Beschlusses bedurfte es nicht, um den Lauf der Frist auszulösen. \n§ 122 Abs. 1 VwGO sieht die entsprechende Anwendung des § 120 VwGO auf Beschlüsse \nvor; ausreichend kann daher auch der (nachgewiesene) Zugang in sonstiger Weise sein. Ist der \nentsprechende Beschluss nach den Angaben des Beteiligten - so liegt es hier - zu einem \nbestimmten Zeitpunkt ihm zugegangen, löst dies den Lauf der Zwei-Wochen-Frist aus.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 1993 - 7 B 143.92 -, NVwZ-RR 1994, 236; a.A. \netwa Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2007, § 120 \nRn. 10 m.w.N.\n\n9\n\nOb der Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen vom 5. Februar 2008 in einen Antrag \nauf Ergänzung des Beschlusses nach § 120 VwGO umgedeutet werden kann, braucht nicht \nentschieden werden, weil dieser Antrag nicht fristgemäß beim Oberverwaltungsgericht \neingegangen ist. Vielmehr ging er am 8. Februar 2008 bei dem für die Kostenfestsetzung \nzuständigen Verwaltungsgericht Arnsberg ein, das für die Frage der Beschlussergänzung aber \nnicht zuständig war. Dem für die Entscheidung über die Frage der Ergänzung des Beschlusses \nzuständigen Oberverwaltungsgerichts lag der Kostenfestsetzungsantrag erstmals am 6. März \n2008, also nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist vor.\n\n10\n\nOffen bleiben kann daher auch die Frage, ob die Erstattungsfähigkeit von Kosten des \nBeigeladenen im Verfahren der Zulassung der Berufung in der Regel abzulehnen ist, da die \nMöglichkeit des Beigeladenen, auf das Geschehen im Zulassungsverfahren Einfluss zu \nnehmen, sehr beschränkt sei.\n\n11\n\nSo Bay VGH, Beschluss vom 11. Oktober 2001 - 8 ZB 01.1789 -, NVwZ-RR 2002, 786; \nOlbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 162 Rn. 98; vgl. auch Kunze, in: \nPosser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: Januar 2008, § 162 Rn. 97.1. m.w.N.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256296","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-10/13-a-2932-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256296","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256296","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-10/13-a-2932-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256296","retrieved":"2026-07-09 02:20:04.248480+00:00"}}