{"status":"available","doknr":"OLD256337","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0409.9A4923.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-04-09","aktenzeichen":"9 A 4923/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid mit der Begründung, \nGebührenfreiheit beanspruchen zu können. Er wurde durch Bau- und \nLiegenschaftsbetriebsgesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 754) - BLBG NRW - \nzum 1. Januar 2001 als teilrechtsfähiges Sondervermögen des Landes NRW mit eigener \nWirtschafts- und Rechnungsführung errichtet. Er ist wie ein Wirtschaftsunternehmen nach \nkaufmännischen Grundsätzen zu führen, kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen \nhandeln, klagen und verklagt werden sowie Beamte, Angestellte und Arbeiter beschäftigen. \nSeine Aufgabe ist es, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte für Zwecke des Landes \nnach kaufmännischen Grundsätzen zu erwerben, zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu \nverwerten und dabei die baupolitischen Ziele des Landes zu beachten. Nach einer \nGemeinsamen Kabinettvorlage von Finanzministerium und Ministerium für Städtebau und \nWohnen, Kultur und Sport vom 5. Dezember 2000 ist die Hauptaufgabe des Klägers im \nRahmen der Eigentümerfunktion die wirtschaftliche Verwaltung des Grundstücksbestandes \ndes Landes in einer Vermieter-Mieter-Beziehung gegenüber den nutzenden Ressorts. Danach \nmieten die Nutzer die von ihnen genutzten Liegenschaften für eine jeweils festgelegte \nLaufzeit an. Nach deren Ablauf sollen sie ihren Unterbringungsbedarf auch unabhängig vom \nKläger am Markt im Rahmen ihrer Mietbudgets decken können.\n\n3\n\nDer Beklagte setzte gegenüber dem Kläger mit Gebührenbescheid vom 20. April 2005 für \ndie Erteilung einer Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis für eine landeseigene \nLiegenschaft eine Gebühr in Höhe von 10,- EUR fest. Mit seinem hiergegen gerichteten \nWiderspruch machte der Kläger geltend, er sei gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW \ngebührenbefreit, weil er im Rahmen eines Kontrahierungszwangs oder sonstiger öffentlich-\nrechtlicher Bindungen für das Land tätig geworden sei. Er habe Bauaufgaben im eigenen \nNamen abgewickelt und damit die ihm durch § 2 Abs. 1 BLBG NRW übertragene öffentlich-\nrechtliche Verpflichtung zur Grundstücksbewirtschaftung für Zwecke des Landes erfüllt. \nDurch die Gesetzesbegründung sei klargestellt, dass eine Tätigkeit im Rahmen öffentlich-\nrechtlicher Bindungen insoweit gegeben sei, als der Kläger die bisherige Tätigkeit der \nfrüheren staatlichen Hochbauverwaltung fortführe, sofern er weiterhin als einziger Anbieter \nauftrete. In eigenen Angelegenheiten stehe er nicht in Konkurrenz zu Dritten und solle \ndeshalb Gebührenfreiheit genießen.\n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2005 wies die Bezirksregierung Düsseldorf den \nWiderspruch des Klägers zurück. Nach ihrer Einschätzung bestehe für den Kläger keine \nGebührenfreiheit, weil er ein - grundsätzlich nicht gebührenbefreites - Sondervermögen sei \nund Ausführungsbestimmungen dazu, wann ausnahmsweise gleichwohl Gebührenfreiheit \nbestehe, noch nicht ergangen seien.\n\n5\n\nMit seiner Klage ist der Kläger der Auffassung entgegen getreten, Gebührenfreiheit setze \nden Erlass untergesetzlicher Ausführungsbestimmungen voraus. Darüber hinaus hat er seine \nEinwände aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft sowie ergänzend \ninsbesondere mitgeteilt, er habe die beantragte Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis im \nRahmen des Verkaufs der betreffenden landeseigenen Liegenschaft benötigt. Sie habe zu \neinem umfangreichen Verkaufsprogramm der Landesregierung gehört, das dem Kläger \nauferlegt worden sei. Dabei sei er streng an die Regelungen in den §§ 63 und 64 LHO NRW \nund die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften gebunden gewesen.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n7\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 20. April 2005 und den Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung Düsseldorf vom 20. Juni 2005 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Verwaltungs- und \nWiderspruchsverfahren Bezug genommen.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Er hat seine Entscheidung darauf \ngestützt, dass der Kläger ein Sondervermögen sei, das nicht im Rahmen eines \nKontrahierungszwangs oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen tätig geworden sei. \nDie Wahrnehmung seines gesetzlichen Auftrags allein könne hierfür nicht genügen. Vielmehr \nsei entscheidend, ob wegen öffentlich-rechtlicher Bindungen keine Konkurrenz mit privaten \nAnbietern bestehe. Eine solche bestehe jedoch beim Verkauf von Immobilien.\n\n12\n\nMit seiner zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, er sei beim Verkauf seiner \nlandeseigenen Liegenschaft als einziger Anbieter aufgetreten. Ein Wettbewerbsverhältnis zu \nanderen Verkäufern von Immobilien habe nicht bestanden. Ein Wettbewerb setze das \nAngebot gleichartiger Waren voraus, welches bei Immobilien wegen ihrer Einmaligkeit nicht \nbestehe. Ungeachtet dessen sei der Kläger aufgrund öffentlich-rechtlicher Bindungen tätig \ngeworden, die sich aus dem Bau- und Liegenschaftsgesetz ergäben. Mit der Verwertung einer \nlandeseigenen Liegenschaft habe der Kläger ausschließlich eine Aufgabe wahrgenommen, die \ndas Land bislang mit anderen Organisationseinheiten unter Befreiung von \nVerwaltungsgebühren wahrgenommen habe. Da das gebührenbefreite Land weiterhin \nzivilrechtlicher Eigentümer der im Sondervermögen verbundenen Liegenschaften sei und die \nwirtschaftliche Last des Liegenschaftsmanagements trage, rechtfertige diese unmittelbar auf \ndas Land wirkende Belastung auch die Gebührenbefreiung für den Kläger. Es könne nicht \nentscheidend sein, ob ein Antrag auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis im Namen des \nKlägers oder im Namen des Landes gestellt werde. Die Gebührenfreiheit habe der \nGesetzgeber nur für Fälle ausschließen wollen, in denen eine Angebotskonkurrenz zwischen \ndem Kläger und privaten Anbietern gegenüber dem Land als Abnehmer bestehen könne oder \nder Kläger, soweit gesetzlich zulässig, auf dem freien Markt für Dritte tätig werde.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr ist der Auffassung, dass der Kläger im Berufungsverfahren durch seine Mitarbeiter mit \nBefähigung zum Richteramt nicht ordnungsgemäß vertreten werde, weil er weder eine \nBehörde noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts sei. In der Sache legt der \nBeklagte im Einzelnen dar, weshalb der Kläger seiner Ansicht nach jedenfalls beim Verkauf \nvon Immobilien keinen öffentlich-rechtlichen Bindungen unterliege, die ihm ein Handeln \naußerhalb des freien Immobilienmarkts ermöglichen würden. Allein die Pflicht, Ziele des \nLandes zu beachten, stelle eine solche Bindung nicht dar.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte \ndieses Verfahrens, des mit Urteil vom heutigen Tage entschiedenen Verfahrens 9 A 1311/06 \nsowie der beigezogenen beim Senat noch anhängigen Verfahren 9 A 2180/06, 9 A 2181/06 \nund 9 A 2194/06 und des Verfahrens 17 K 3345/02 - VG Gelsenkirchen - und auf die in \ndiesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. \n\n21\n\nI. Sie ist allerdings entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig. Insbesondere genügt \ndie Vertretung des Klägers durch eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter mit Befähigung \nzum Richteramt im Berufungsverfahren den Anforderungen des § 67 Abs. 1 VwGO. Der \nKläger muss sich nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Er darf sich in diesem Verfahren gemäß \n§ 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt vertreten lassen. Zwar ist der Kläger als teilrechtsfähiges Sondervermögen nicht in \njeder Hinsicht als juristische Person des öffentlichen Rechts anzusehen, weil ihm \ninsbesondere eine eigene Rechtspersönlichkeit fehlt. \n\n22\n\nVgl. § 1 BLBG sowie näher hierzu der Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. \n13/189, S. 15; allgemein zu Sondervermögen Isensee, Staatsvermögen, in: Isensee/Kirchhof, \nHStR V, 3. Aufl. 2007, § 122 Rn. 19.\n\n23\n\nHinsichtlich der Fähigkeit, sich vor dem Oberverwaltungsgericht durch Beamte oder \nAngestellte vertreten zu lassen, ist der Kläger jedoch als juristische Person des öffentlichen \nRechts im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu betrachten. Teilrechtsfähige öffentlich-\nrechtliche Organisationseinheiten sind insoweit wie juristische Personen des öffentlichen \nRechts zu behandeln, als ihr Handeln keiner anderen Verwaltungseinheit mehr zugerechnet \nwird. \n\n24\n\nVgl. Krebs, Verwaltungsorganisation, in: Isensee/Kirchhof, a.a.O., § 108 Rn. 43; \n\n25\n\nDas ist beim Kläger der Fall. Er kann gemäß § 1 Abs. 2 BLBG NRW im Rechtsverkehr \nunter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden sowie gemäß § 5 Abs. 1 BLBG \nNRW Beamte, Angestellte und Arbeiter beschäftigen, die bei Erfüllen der Qualifikation nach \n§ 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Prozessvertretung übernehmen können. \n\n26\n\nEtwas anderes folgt nicht daraus, dass die Beamten, Angestellten und Arbeiter des \nKlägers gemäß § 5 Abs. 2 BLBG NRW im Dienst des Landes stehen. Zwar können \nBehördenvertreter im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO grundsätzlich nur Bedienstete der \nam Verfahren beteiligten Behörde sein. Insoweit kommt es aber entscheidend auf die \nSachnähe des Vertreters zu den streitigen Rechtsfragen an und nicht so sehr auf die \nformalrechtliche Zuordnung zu einer Behörde. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juli 1998 - 7 C 36.97 -, BVerwGE 107, 156, und vom 28. \nJuni 1995 - 11 C 25.94 -, Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 42.\n\n28\n\nDiese Anforderungen erfüllen die Mitarbeiter des Klägers, die das Gesetz selbst als \n„[Beamte] des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW\" sowie „[Angestellte] und Arbeiter des \nBau- und Liegenschaftsbetriebs NRW\" bezeichnet und deren Sachnähe zu den anstehenden \nRechtsfragen nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass sie formal nicht in einem \nunmittelbaren Rechtsverhältnis zum Kläger stehen. \n\n29\n\nSinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO bestätigen diese \nAuslegung, nach der sich der Kläger im Anwaltsprozess durch bei ihm beschäftigte \nBedienstete mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen darf. Der Freistellung der \njuristischen Personen des öffentlichen Rechts vom Vertretungszwang liegt die Erwägung \nzugrunde, dass die Fachverwaltungen über Bedienstete mit den notwendigen \nSpezialkenntnissen und Erfahrungen auf den zur Zuständigkeit des Gerichts gehörenden \nRechtsgebieten verfügen; gleichzeitig sollen unnötige Verfahrenskosten vermieden \nwerden.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1998 - 3 B 71.97 -, NJW 1999, 882; BT-Drs. \n11/7030 S. 24.\n\n31\n\nDiese Erwägungen treffen auf den Kläger uneingeschränkt zu. Er bietet in gleicher Weise \nwie eine voll rechtsfähige juristische Person des öffentlichen Rechts die Gewähr, dass bei \neiner Vertretung durch bei ihm beschäftigte Bedienstete mit der erforderlichen Qualifikation \ndie allgemein mit dem Vertretungszwang verfolgten Ziele erreicht werden. Dies ist nämlich \nunabhängig von dem insoweit rein formalen Unterschied, ob das Land mit eigenen \nBeschäftigten seine Bau- und Liegenschaftsverwaltung selbst wahrnimmt oder diese auf ein \nteilrechtsfähiges Sondervermögen mit hierfür zuständigen Landesbediensteten überträgt.\n\n32\n\nII. Die Berufung ist aber unbegründet. Die Klage hat keinen Erfolg. Der \nGebührenbescheid des Beklagten vom 20. April 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 20. Juni 2005 ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nRechtsgrundlage hierfür sind die §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 und 2 GebG NRW i.V.m. \nTarifstelle 2.5.6.4 des Allgemeinen Gebührentarifs - AGT - zur Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung in der Fassung der Vierten Änderungsverordnung vom 22. Juli \n2003 (GV. NRW. S. 428) - AVwGebO NRW -. Danach wird für eine schriftliche Auskunft \ndarüber, dass kein Baulastenblatt besteht, eine Gebühr von 10,- EUR je Grundstück \nerhoben.\n\n33\n\nDem Kläger steht keine Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW zu. Nach \ndieser Regelung sind unter anderem das Land und die juristischen Personen des öffentlichen \nRechts, die nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden, \nvon Verwaltungsgebühren befreit. Abs. 3 Satz 1 schließt diese Gebührenfreiheit jedoch aus \nunter anderem für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Art. 110 Abs. 1 GG \nsowie für gleichartige Einrichtungen des Landes. Dieser Ausschluss gilt wiederum nach Satz \n2 nicht, soweit Sondervermögen des Landes oder Landesbetriebe im Rahmen eines \nKontrahierungszwangs oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen für das Land NRW, \nden Bund oder für landes- oder bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen \nRechts tätig werden. Hierzu erlässt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde des \nSondervermögens oder des Landesbetriebes Ausführungsbestimmungen (Satz 3).\n\n34\n\n1. Auch wenn grundsätzlich die Gebührenfreiheit des Landes nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG \nNRW zumindest in entsprechender Anwendung auch für den nur teilselbständigen Kläger \nbesteht, wird sie durch die Sonderregelung in Abs. 3 Satz 1 GebG NRW letztlich \nausgeschlossen. Denn der Kläger ist eine einem Sondervermögen im Sinne des Art. 110 \nAbs. 1 GG gleichartige Einrichtung des Landes. Diese Verfassungsbestimmung enthält keine \nLegaldefinition, sondern verwendet den Begriff des Sondervermögens im Halbsatz 2 von Satz \n1 nur, um daran anknüpfend eine Ausnahme von dem Vollständigkeitsprinzip zuzulassen, das \nnach Halbsatz 1 das Budgetrecht des Parlaments schützen soll. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 9 C 2.07 -, KStZ 2008, 17, bezogen auf dort \nebenfalls genannte Bundesbetriebe.\n\n36\n\nEine Definition von Sondervermögen findet sich in Nr. 2.1 zu § 26 der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) vom 14. März 2001 - \nGMBl S. 307 -. Sie lautet: „Sondervermögen sind rechtlich unselbständige abgesonderte Teile \ndes Bundesvermögens, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes entstanden und zur \nErfüllung einzelner Aufgaben des Bundes bestimmt sind.\"\n\n37\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt der Kläger bezogen auf das Land NRW, obwohl § 1 Abs. 1 \nBLBG NRW ihn als „teilrechtsfähig\" ausgestaltet. Das ändert nämlich letztlich nichts an \nseiner rechtlichen Unselbständigkeit. Alle als rechtlich unselbständig angesehenen \nSondervermögen genießen relative Rechtsfähigkeit, eben darin Vermögensfähigkeit. \n\n38\n\nVgl. Isensee, a.a.O.\n\n39\n\nVor allem aber ist insoweit entscheidend, dass das auf den Kläger gemäß § 2 Abs. 2 \nBLBG NRW übergegangene Liegenschaftsvermögen vom übrigen Landesvermögen \nabgesondert worden ist und der Kläger gemäß § 8 Abs. 2 BLBG NRW einen eigenen \nWirtschaftsplan aufzustellen hat, der dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen ist. Diese \nhaushaltsrechtliche Verselbständigung und Rückbindung an den Landeshaushalt rechtfertigen \n- unabhängig von einer erwerbswirtschaftlich ausgerichteten Tätigkeit, wie sie nach Nr. 1.1 zu \n§ 26 VV-BHO für Bundesbetriebe erforderlich ist, vgl. auch § 14 a Abs. 1 LOG NRW für \nLandesbetriebe - letztlich eine Ausnahme von dem Vollständigkeitsprinzip nach Art. 81 \nAbs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Landesverfassung NRW (entsprechend Art. 110 Abs. 1 Satz 1 \nHalbsatz 1 GG).\n\n40\n\nVgl. Gröpl, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Februar 2008, Art. 110 Rn. \n99.\n\n41\n\n2. Dem Kläger steht nicht deshalb Gebührenfreiheit zu, weil § 8 Abs. 3 Satz 2 GebG \nNRW die Geltung von Satz 1 ausschlösse. Zwar ist die Anwendung der Rückausnahme nach \nSatz 2 nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil für den Kläger noch keine \nAusführungsbestimmungen gemäß Satz 3 erlassen worden sind (a). Sie gilt für den Kläger \njedoch nicht, weil er nicht im Rahmen eines Kon-trahierungszwangs oder sonstiger öffentlich-\nrechtlicher Bindungen für das - hier allein in Betracht kommende - Land NRW tätig \ngeworden ist (b).\n\n42\n\na) Die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, wie sie in § 8 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW \nverwendet werden, ist gerichtlich voll überprüfbar. Nur ausnahmsweise ist es im Hinblick auf \ndie nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zu \nrechtfertigen, der zuständigen Stelle bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs \neinen eigenen, gerichtlicher Kontrolle nur eingeschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraum \neinzuräumen.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1990 - 3 C 50.86 -, NVwZ 1991, 568. \n\n44\n\nEine derartige Einschätzungsprärogative der zuständigen (Verwaltungs-)Stelle hat die \nRechtsprechung bisher anerkannt bei Entscheidungen über die persönliche Eignung, Fähigkeit \nund Leistung sowie bei prüfungsspezifischen Wertungen, bei Entscheidungen, die auf \nwissenschaftlichen oder spezialisierten Wertungen beruhen und für die deshalb der \nGesetzgeber in verfassungskonformer Weise die Entscheidung durch entsprechend \nsachkundige Personen vorsieht, bei Entscheidungen, die der Gesetzgeber von besonderen, \nfachkundig zusammengesetzten, Kollegialorganen (zumeist mit Unabhängigkeit und \nWeisungsfreiheit ausgestattet) treffen lässt, bei Entscheidungen, die auf spezifischen \nPrognosen tatsächlicher oder wertender Art beruhen oder bei Entscheidungen, bei denen der \nGesetzgeber die Letztverantwortung für die Ausfüllung eines Rechtsbegriffs wegen einer \ninsoweit bestehenden größeren Sachkompetenz der Verwaltung oder der zuständigen Stelle \nzugeordnet hat.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2005 - 1 WB 4.05 -, DVBl. 2006, 574, \nm.w.N.\n\n46\n\nKeine dieser Fallkonstellationen liegt hier vor. Vielmehr ist die Verwaltung lediglich \nermächtigt worden, in Form von Ausführungsbestimmungen im Interesse einer einheitlichen \nVerwaltungspraxis Vorschriften des Innenrechts zu erlassen, nicht aber für die Auslegung von \nunbestimmten Gesetzesbegriffen nach außen verbindliche Rechtsnormen. \n\n47\n\nVgl. zur Bedeutung von Verwaltungsvorschriften BVerwG, Beschluss vom 4. August \n2006 - 2 B 12.06 -. \n\n48\n\nb) Der Kläger ist bei der Beantragung einer Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis des \nBeklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf einer landeseigenen Liegenschaft nicht im \nRahmen eines Kontrahierungszwangs oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen für das \nLand tätig geworden.\n\n49\n\nFür die Gebührenfreiheit genügt nicht jegliche öffentlich-rechtliche Bindung, sondern nur \neine solche, die ähnlich einem Kontrahierungszwang bewirkt, dass keine (echte) \nWettbewerbssituation im Verhältnis zu privaten Anbietern besteht. Dies ergibt sich schon aus \ndem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW. Danach steht die Formulierung \n\"sonstige öffentlich-rechtliche Bindung\" im unmittelbaren (Sinn-)Zusammenhang mit dem \nBegriff des Kontrahierungszwanges. Hinter der gesetzgeberischen Entscheidung, für \nLandesbetriebe und Sondervermögen abweichend von § 8 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW \nGebührenfreiheit vorzusehen, wenn diese im Rahmen eines Kontrahierungszwangs oder \nsonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen für das Land tätig geworden sind, steht im Übrigen \nim Wesentlichen die folgende Erwägung: Landesbetriebe oder das Sondervermögen, das der \nKläger darstellt, sollen für ihre Tätigkeit, die früher durch gebührenbefreite staatliche \nVerwaltung wahrgenommen wurde, weiterhin gebührenbefreit sein, sofern wegen eines \nbestehenden Kontrahierungszwangs oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen (z. B. \nOrganleihe) keine Wettbewerbssituation im Verhältnis zu privaten Anbietern besteht, etwa \nwenn der Kläger weiterhin als einziger Anbieter auftritt. Nur in diesen Fällen besteht nach \nAnsicht des Gesetzgebers kein Bedürfnis für den nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW \nbezweckten Konkurrentenschutz. \n\n50\n\nVgl. Begründung zu § 8 Abs. 3 GebG NRW, Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-\nDrs. 13/3192, S. 74 f.\n\n51\n\nBestätigt wird diese Auslegung der Vorschrift dadurch, dass nach dem nicht \naufgegebenen ursprünglichen Gesetzeszweck Sondervermögen ebenso wie nach der \nentsprechenden Bestimmung im Verwaltungskostengesetz nicht gebührenbefreit sein sollten, \n„weil sie im Zweifel eine Rolle in der Wettbewerbswirtschaft spielen und daher nicht besser \ngestellt werden sollten, als private Unternehmen.\" \n\n52\n\nVgl. Begründung zu § 8 Abs. 3 GebG NRW, Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-\nDrs. 7/821, S. 26 f.; dazu auch Begründung zum Regierungsentwurf zum \nVerwaltungskostengesetz BR-Drs. 530/69, S. 13.\n\n53\n\nFür ein Tätigwerden im Rahmen „sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen\" reicht es \nhingegen nicht, dass der Kläger bei Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben nach § 2 \nAbs. 1 BLBG NRW die baupolitischen Ziele des Landes zu beachten hat und - wie er vorträgt \n- an die Vorschriften der §§ 63, 64 LHO NRW gebunden ist. Diese Bindungen gehen nicht \nüber Bindungen hinaus, denen nach der oben unter I. angeführten Begriffsdefinition jedes - im \nGrundsatz gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW gerade nicht gebührenbefreite - \nSondervermögen unterliegt, weil es einzelne Aufgaben seines Trägers erfüllen soll. \n\n54\n\nIm Rahmen öffentlich-rechtlicher Bindungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 GebG \nNRW, also außerhalb einer Wettbewerbssituation zu privaten Anbietern, handelt der Kläger \nnur noch insoweit, als er - nach Innenrecht, das für alle an Nutzungsverhältnissen Beteiligten \nverbindlich ist - für eine gewisse Übergangszeit als wirtschaftlicher Eigentümer der an ihn \nabgegebenen Immobilien gegenüber den nutzenden Ressorts Vermieterfunktion \nwahrzunehmen hat, ohne dass er sich insoweit einem Wettbewerb stellen muss bzw. darf. \nDenn in dieser Hinsicht wird erst nach Ablauf der Übergangszeit wirtschaftlicher Wettbewerb \nhergestellt. Spätestens nach Auslaufen oder einvernehmlicher Aufhebung der befristeten \nMietverträge, die der Kläger unmittelbar nach seiner Errichtung mit allen Nutzern \ngeschlossen hat, hat sich der Kläger jedoch auch auf diesem Feld einem Wettbewerb mit \nanderen Anbietern zu stellen und seinerseits die Möglichkeit, die zuvor vermieteten \nGrundstücke anderweitig zu verwerten, wenn dies für ihn günstiger ist als die weitere \nVermietung.\n\n55\n\nVgl. Gemeinsame Kabinettvorlage von Finanzministerium und Ministerium für Städtebau \nund Wohnen, Kultur und Sport vom 5. Dezember 2000, in: Grundlagen des BLB NRW, \n3. Aufl. 2006, A.II.2., S. 12 ff.; Allgemeine Begründung zum Gesetzentwurf der \nLandesregierung zum Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Bau- und \nLiegenschaftsbetrieb NRW\", LT-Drs. 13/189, S. 13 f. \n\n56\n\nFür Erwerb und Verkauf von Immobilien sowie Neubauten besteht diese \nWettbewerbssituation am allgemeinen Immobilienmarkt bereits seit Errichtung des Klägers. \nInsoweit soll er nach der Gesetzesbegründung flexibel am Markt arbeiten, sich im \nWettbewerb behaupten und Erträge erwirtschaften. Auch wenn der Kläger „der einzige \nAnbieter\" eines bestimmten Grundstücks ist, so hat er sich als solcher einem Wettbewerb mit \nGrundstücken anderer Anbieter vergleichbarer Nutzung, Größe und Lage zu stellen. \nEntsprechend besteht beim Erwerb von Immobilien grundsätzlich ein Nachfragewettbewerb, \nselbst wenn im Einzelfall keine weiteren Interessenten für ein bestimmtes Grundstück \nvorhanden sein mögen. \n\n57\n\nHiervon ausgehend stand der Kläger beim Verkauf der Immobilie, für die er eine \nAuskunft aus dem Baulastenverzeichnis beim Beklagten eingeholt hat, im Wettbewerb des \nallgemeinen Immobilienmarkts und unterlag keinen einem Kontrahierungszwang \nvergleichbaren öffentlich-rechtlichen Bindungen. Demnach kann er aus Gründen des \nKonkurrenzschutzes nicht in den Genuss der Privilegierung des § 8 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW \ngelangen.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 \nZPO.\n\n59\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen \nnicht vor.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256337","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-09/9-a-4923-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 110","ref_norm":"110","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256337","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256337","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-09/9-a-4923-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256337","retrieved":"2026-07-09 02:20:07.934577+00:00"}}